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SBesG - Saarländisches Besoldungsgesetz
- Saarland -

Vom 10. Januar 1989
(ABl. 1989 S. 301;... 26.11.1997 S. 13582;03.02.1999 S. 498; 23.06.1999 S. 958; 07.06.2000 S. 1018; 23.05.2001 S. 937; 12.06.2002 S. 1414; 05.02.2003 S. 442; 26.11.2003 S. 2940; 23.06.2004 S. 1782; 15.12.2004 S. 2655; 15.02.2006 S. 474; 19.09.2006 S. 1694 06; 04.07.2007 S. 1450 07; 21.11.2007 S. 2393 07a; 21.11.2007 S. 2503; 14.05.2008 S. 1062 08; 18.06.2008 S. 1258; 01.10.2008 S. 1755 08a; 19.11.2008 S.1930 08b; 26.03.2009 S. 514 09; 01.07.2009 S. 1138; 18.11.2010 S. 1420 10; 08.12.2010 S. 1522; 13.04.2011 S. 192 11; 23.05.2012 S. 136; 20.06.2012 S. 195 12a; 20.06.2012 S. 210)



red. Anm.: dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 08a 09

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter des Landes; es gilt nicht für Ehrenbeamte, Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richter.

(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1, §§ 47 und 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des durch Absatz 2 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem jeweiligen Fachministerium Rechtsverordnungen nach §§ 64 und 75 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2 Saarländische Besoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Saarländischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage).

§ 3 Festlegung besonderer Eingangsämter

Als besonderes Eingangsamt wird in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Wachtmeister" trägt, das Amt der Besoldungsgruppe A 3 festgelegt.

§ 3a Festlegung von Stellenplanobergrenzen

Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet sind, gelten folgende Obergrenzen:

in der Besoldungsgruppe A 960 vom Hundert
in der Besoldungsgruppe A 1030 vom Hundert
in der Besoldungsgruppe A 1110 vom Hundert.

§ 1 Nr. 8 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2165) in der jeweils geltenden Fassung ist nur auf die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des gehobenen Dienstes anzuwenden.

§ 3b Abweichende Bestimmung des Grundgehaltssatzes 08a 12a

(1) Für Beamte und Richter, für die nach dem 31. Dezember 2010 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem der nachstehend genannten Amter entsteht, vermindert sich das Grundgehalt abweichend von § 19 Absatz 1 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes

bei einem Eingangsamt

der Besoldungsgruppe A 9 um 110,00 Euro, bei einem Eingangsamt

der Besoldungsgruppe A 10 um 150,00 Euro, bei einem Eingangsamt

der Besoldungsgruppe A 11 um 240,00 Euro, bei einem Eingangsamt

der Besoldungsgruppe A 12 um 190,00 Euro, bei einem Eingangsamt

der Besoldungsgruppen A 13 und R 1 um 350,00 Euro, bei einem Amt

der Besoldungsgruppe W 1 um 370,00 Euro;

die Verminderung des Grundgehalts erfolgt für die Dauer von zwei Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Satz 1 gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung. Satz 1 gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung.Satz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus

einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder aus einem vor dem 1. Januar 2011 übertragenen Amt nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlaubung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden haben. Die Zeit, in der abweichende oder verminderte Grundgehaltssätze in einem anderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn zugestanden haben, ist anzurechnen. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte und Richter, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge in einem vor dem 1. Januar 2011 begründeten hauptberuflichen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu demselben Dienstherrn gestanden haben. Der Dienstherr kann in begründeten Ausnahmefällen bei einem Mangel an geeigneten Bewerbern von der Verminderung absehen.

(2) Bei den am 31. Dezember 2010 vorhandenen Lehrkräften des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13, deren Grundgehalt nach § 3b Absatz 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) vermindert ist, verbleibt es abweichend von Absatz 1 bei einer Verminderung des Grundgehalts um 300,00 Euro. Die Verminderung entfällt nach zweijähriger Verwendung. Die Zeit, in der vor dem 1. Januar 2011 ein vermindertes Grundgehalt zugestanden hat, ist anzurechnen.

§ 3c Besondere Zulage 08a

Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 erhalten für die Dauer der überwiegenden Verwendung an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, am Landesinstitut für Pädagogik und Medien und am Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 200 Euro. Die Zulage wird nach einer entsprechenden Verwendung von mindestens fünf Jahren bei guter Eignung, Leistung und Befähigung auf Antrag des Beamten gewährt. Die Zulage wird wie folgt gezahlt:

  1. ab dem 1. April 2008 an Lehrkräfte, die spätestens am 31. März 2008 das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. ab dem 1. Oktober 2008 an Lehrkräfte, die spätestens am 30. September 2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben,
  3. ab dem 1. April 2009 an alle Lehrkräfte.

§ 4 Ernennung und Einweisung in die Planstelle

(1) § 49 der Haushaltsordnung des Saarlandes gilt für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.

(2) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind Ernennungen und Einweisungen in die Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die für die Zuordnung der Ämter zu einer Besoldungsgruppe maßgebenden Verhältnisse nur noch bis zum Ablauf des nächsten Schuljahres Bestand haben werden.

§ 4a Beamte und Richter in eingetragener Lebenspartnerschaft 08b 11

Soweit in besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe Bezug genommen wird, sind sie auf Beamte und Richter in einer bestehenden oder früheren eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Als berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des § 40 Absatz 2, 3 und 5 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes gelten auch die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des Lebenspartners.

§ 5 Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Das Nähere regelt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, wenn der Geschäftsbereich mehrerer Fachministerien berührt wird, das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Vorschriften dürfen von den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

§ 6 Sachbezüge

(1) Die Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. Beamte der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld. Das Nähere bestimmt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport trifft die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Vorschriften für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung.

(3) Für Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(4) Die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes regelt das Ministerium für Inneres Familie Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(5) Die zu § 52 Satz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes erlassenen Vorschriften über Landesdienstwohnungen gelten für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.

§ 7 Sonstige Zuwendungen

(1) Den Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen sonstige Zuwendungen nur nach den für Beamte des Landes geltenden Regelungen gewährt werden. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, welche die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, die im Wettbewerb stehen, sowie für ihre Verbände.

Abschnitt 2
Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W

§ 8 Ämter der Bundesbesoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden unter Berücksichtigung des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Der Anteil der W 3-Planstellen an der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an der Universität des Saarlandes, gleichgestellten Hochschulen und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes wird durch das Haushaltsgesetz festgelegt.

(2) Die Ämter des Präsidenten der Universität des Saarlandes, des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und des Rektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.

§ 9 Grundsätze des Besoldungsdurchschnitts

Die für die Bemessung des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahre 2001 werden für den Bereich der Universität des Saarlandes und der gleichgestellten Hochschulen auf 73.000 Euro und für den Bereich der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes auf 59.000 Euro festgestellt. Erhöhungen bzw. Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 34 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bedürfen einer Regelung durch das Haushaltsgesetz. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen den Besoldungsdurchschnitt unter Berücksichtigung von regelmäßigen Besoldungsanpassungen und der Besoldungs- und Stellenstruktur neu festzusetzen und bekannt zu machen.

§ 10 Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge) können gewährt werden, soweit es erforderlich ist, um einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen. Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Leistungsbezüge können befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden; im Falle der unbefristeten Gewährung können sie an prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen.

(2) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Besondere Leistungsbezüge) können gewährt werden für Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über einen Zeitraum von mehreren Jahren in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Bei wiederholter Vergabe können Besondere Leistungsbezüge auch unbefristet gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge sind ausgeschlossen beim Bezug eines Funktionsleistungsbezuges nach Absatz 3 Satz 1 oder soweit für dasselbe Forschungs- oder Lehrvorhaben eine Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird.

(3) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (Funktionsleistungsbezüge) werden gewährt für die Dauer der Wahrnehmung hauptamtlicher Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder in der Hochschulleitung. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung können Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung des Funktionsleistungsbezuges sind entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktionsleistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an prozentualen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

(4) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können bei wiederholter Vergabe bis zu einer Höhe von 40 vom Hundert des Grundgehaltes für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils insgesamt mindestens für eine Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste Betrag berücksichtigt. Befristete oder unbefristete Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 oder 2 können über die Höhe von 40 vom Hundert hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(5) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die jeweilige Hochschule. Über Leistungsbezüge des Präsidenten und des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes, des Rektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, des Rektors der Hochschule für Musik Saar und des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste - Saar entscheidet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

§ 11 Forschungs- und Lehrzulagen

Werden Forschungs- oder Lehrvorhaben zum Teil oder vollständig aus Mitteln privater Dritter finanziert, so kann dem einwerbenden Hochschullehrer aus diesen Mitteln eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, wenn der Mittelgeber diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich insgesamt das Jahresgrundgehalt des Hochschullehrers nicht überschreiten.

§ 12 Verordnungsermächtigung

(1) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere über die Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 9 bis 11. Dabei sollen den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume eingeräumt werden. Es können insbesondere Regelungen getroffen werden

  1. zur Gewährung und Bemessung der Leistungsbezüge,
  2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und zur Überschreitung des Vom-Hundert-Satzes nach § 10 Abs. 4,
  3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen nach § 10 Abs. 2 an den prozentualen Besoldungsanpassungen,
  4. zur Einhaltung des Vergaberahmens durch die Hochschulen.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 13 Zuständigkeitsregelungen

(1) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Das Gleiche gilt für die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes, soweit nicht der Bund von seiner Befugnis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften Gebrauch gemacht hat.

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, die Sätze der Amts und Stellenzulagen dieses Gesetzes jeweils in der durch Rechtsvorschrift des Bundes geänderten Höhe bekannt zu geben.

§ 14 Verweisungen

Wird in anderen Vorschriften als denen des Saarländischen Besoldungsgesetzes auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder gestrichen worden sind, treten an ihre Stelle die neuen Vorschriften und Bezeichnungen.

§ 15 Außerkrafttreten 08b

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

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Saarländische Besoldungsordnungen Anlage 1

Vorbemerkungen:

  1. Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
  2. Soweit sich nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesbesoldungsgesetz die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an der Schule oder nach dem Ausbau der Schule bestimmt, werden die Planstellen für diese Ämter im Haushalt nach dem Ergebnis der amtlichen Schulstatistik des dem Haushalt vorangegangenen abgelaufenen Schuljahres ausgebracht. Satz 1 gilt nicht, wenn die Struktur der Schulform auf Grund gesetzlicher Regelung geändert wird.
  3. Die Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte einschließlich der Amtsbezeichnungen in den Beförderungsämtern dürfen auch an Gesamtschulen, an Sekundarschulen, an Erweiterten Realschulen und am Landesinstitut für Pädagogik und Medien verwendet werden, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Ämter ausgebracht sind.
    Lehrer als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern und Hauptlehrer als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern führen die Amtsbezeichnung 'Rektor'.
  4. Die in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze sind Monatsbeträge.
  5. Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
  6. Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter sind im Anhang zu der Besoldungsordnung A aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden.

 

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 Saarländische BesoldungsordnungenAnlage 2  08 08a

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 1

Besoldungsgruppe A 2

Besoldungsgruppe A 3

Besoldungsgruppe A 4

Besoldungsgruppe A 5

Besoldungsgruppe A 6

Besoldungsgruppe A 7

Besoldungsgruppe A 8

Besoldungsgruppe A 9

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer

Technischer Lehrer, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer 1

Technischer Lehrer 1

_________________________
1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit oder eine mindestens vierjährige Dienstzeit seit Anstellung in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

Besoldungsgruppe A 12

Besoldungsgruppe A 13 08a

Hauptlehrer

Konrektor

Lehrer

Realschullehrer

Förderschullehrer

Studienrat im Hochschuldienst

____
1) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 14 08a

Oberstudienrat im Hochschuldienst

Realschulkonrektor

Rektor

Konrektor

Konrektor an einer Erweiterten Realschule

Konrektor an einer Gesamtschule

Rektor einer Erweiterten Realschule

Rektor einer Gesamtschule

Zweiter Konrektor an einer Gesamtschule

Förderschulkonrektor

Förderschulrektor

Zweiter Förderschulkonrektor

___________________
1) Erhält eine Amtszulage von 151,91 Euro.

2) An Förderschulen mit sonderpädagogischem Förderzentrum werden zur Berechnung der Schülerzahl die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schüler in integrativen Maßnahmen an Schulen zu Grunde gelegt.

Besoldungsgruppe A 15 08 08a

Berater Freiwillige Ganztagsschule

Geschäftsführer der Handwerkskammer

Realschulrektor

Regierungsschuldirektor

Rektor

Konrektor an einer Gesamtschule

Rektor einer Erweiterten Realschule

Rektor einer Gesamtschule

Förderschulrektor

Studiendirektor

________________
1) Erhält eine Amtszulage von 151,91 Euro.

2) An Förderschulen mit sonderpädagogischem Förderzentrum werden zur Berechnung der Schülerzahl die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schüler in integrativen Maßnahmen an Schulen zu Grunde gelegt.

Besoldungsgruppe A 16 07a 08 10

Direktor der Landwirtschaftskammer

Direktor des Landesarchivs Direktor des Saarlandmuseums Oberstudiendirektor

Landesbeauftragter für pädagogische Prävention

Rektor einer Gesamtschule

Stellvertretender Direktor des Landesverwaltungsamtes 1

Verwaltungsdirektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

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Saarländische BesoldungsordnungenAnlage 3

 

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Künftig wegfallende Ämter und AmtsbezeichnungenAnhang
  zur Besoldungsgruppe A

 

Besoldungsgruppe A 4

Oberwachtmeister an einer Justizvollzugsanstalt, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 5

Besoldungsgruppe A 9

Kriminalinspektor

Werkstattlehrer

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer

Besoldungsgruppe A 13

Gewerbestudienrat

Hauptlehrer an einer Volksschule bis einschließlich sechs Schulstellen

Hauptlehrer der landwirtschaftlichen Haushaltungskunde an einer Landwirtschaftsschule

Konrektor an einer Volksschule mit mindestens sieben Schulstellen

Landwirtschaftsstudienrat

Rektor an einer Volksschule mit mindestens sieben Schulstellen

Rektor

Seminaroberlehrer

Besoldungsgruppe A 16

Direktor der Ingenieurschule

 

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 Saarländische BesoldungsordnungenAnlage 4

Besoldungsgruppe B

Besoldungsgruppe B1

Besoldungsgruppe B2 06 07a 10

Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes

Direktor des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen

Direktor des Landesamtes für Soziales

Direktor des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz

Direktor des SaarForst Landesbetriebes Stellvertretender

Direktor der Landesmedienanstalt

Besoldungsgruppe B3 06 07a 10

Berghauptmann

Direktor der Landespolizeidirektion

Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz

Direktor beim Rechnungshof

Direktor des Landesamtes für Verfassungsschutz

Direktor des Landeskriminalamtes

Direktor des Landesverwaltungsamtes

Direktor des Landesbetriebes für Straßenbau

Landesbeauftragter für Datenschutz

Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste

Besoldungsgruppe B4 06

Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste

Besoldungsgruppe B5

Direktor der Landesmedienanstalt Saarland

Vizepräsident des Rechnungshofes

Besoldungsgruppe B6

Besoldungsgruppe B7

Direktor beim Landtag

Bevollmächtigter beim Bund

Bevollmächtigter für Europaangelegenheiten

Besoldungsgruppe B8


Präsident des Rechnungshofes Staatssekretär

Besoldungsgruppe B9

Staatssekretär - als Chef der Staatskanzlei -

Besoldungsgruppe B10

Besoldungsgruppe B11

 

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 Saarländische BesoldungsordnungenAnlage 5

 

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Künftig wegfallende Ämter und AmtsbezeichnungenAnhang
zur Besoldungsgruppe B

Besoldungsgruppe B3

Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung

Besoldungsgruppe B6

Universitätspräsident

_____

1) Erhält eine Amtszulage von 177,48 Euro.

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