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Änderungstext
Gesetz Nr. 1885 zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes
- Saarland -
Vom 20. April 2016
(Amtsbl.
Nr. 22 vom 16.06.2016 S. 382)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes
Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Freistellung von der Arbeit wird gewährt für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung." | "(1) Freistellung von der Arbeit wird gewährt für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung und der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Weiterbildung für die Ausübung einer ehrenamtlichen sowie einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit soll für diese besonders qualifizieren."
"Zu den Beschäftigten zählen nicht die im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen im Sinne des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes."
wird gestrichen.
3. In § 3 Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Der Anspruch auf Freistellung umfasst bis zu drei Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Gewährung ist davon abhängig, dass im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwendet wird. | "Beschäftigte können bis zu sechs Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Der Anspruch auf Freistellung beträgt zwei Arbeitstage. Ab dem dritten Tag kann Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie die Beschäftigten im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwenden." |
4. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(7) Für Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten kann vereinbart werden, die Ansprüche auf Freistellung gemeinsam zu erfüllen oder einen finanziellen oder personellen Ausgleich vorzunehmen." | "(7) In allen Arbeitsstätten kann vereinbart werden, die Ansprüche auf Freistellung gemeinsam zu erfüllen oder die Ansprüche abzugelten." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. es sich um eine Veranstaltung der beruflichen oder der politischen Weiterbildung handelt," | "1. es sich um eine Veranstaltung der beruflichen, der politischen oder der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit handelt," |
b) in Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 wird nach den Wörtern "nachgewiesen werden" der Teilsatz "oder es sich um Veranstaltungen der beruflichen oder politischen Weiterbildung handelt," durch folgenden Teilsatz ersetzt: "oder es sich um Veranstaltungen der beruflichen, politischen Weiterbildung oder um Veranstaltungen zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit handelt,"
c) Absatz 2 Satz 2 Teilsatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Berufliche und politische Weiterbildungsveranstaltungen können nicht als freistellungsfähig festgestellt werden, wenn es sich handelt um:" | "Berufliche und politische Weiterbildungsveranstaltungen oder Weiterbildungsveranstaltungen zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit können nicht als freistellungsfähig festgestellt werden, wenn es sich handelt um:" |
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Über die Freistellungsfähigkeit von Veranstaltungen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung entscheidet auf Antrag das zuständige Ministerium." | "(3) Über die Freistellungsfähigkeit von Veranstaltungen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung oder über Veranstaltungen, die zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit dienen, entscheidet auf Antrag das zuständige Ministerium." |
e) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die bisher staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen und politischen Weiterbildung bedürfen bis zum Jahresende 2012 nicht des Nachweises gemäß Satz 1 Nummer 2, sofern sie die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems eingeleitet haben." | "Gleiches gilt für die staatlichen und staatlich anerkannten deutschen Hochschulen und deren Einrichtungen sowie für die anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union." |
6. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 9 Zuständigkeiten
Zuständig für die berufliche Weiterbildung ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, für die politische Weiterbildung das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur." | " § 9 Zuständigkeiten
Zuständig für die berufliche Weiterbildung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, für die politische Weiterbildung und die Weiterbildung für die Ausübung einer ehrenamtlichen sowie einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit das Ministerium für Bildung und Kultur." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 16/0935 | ENDE |