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SBFG - Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz
Vom 10. Februar 2010
(Amtsbl. I Nr. 4 vom 18.03.2010 S. 28; 13.10.2015 S. 790 15; 20.04.2016 S. 382 16; 08.12.2021 S. 2629 21; 24.04.2024 S. 311 24)
Gl.-Nr.: 223-7
(1) Freistellung von der Arbeit wird gewährt für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung und der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit.
(2) Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. Sie dient der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Der beruflichen Weiterbildung zugeordnet werden auch die Abschlüsse, einschließlich der mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden Prüfungen.
(3) Die politische Weiterbildung soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Die Weiterbildung für die Ausübung einer ehrenamtlichen sowie einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit soll für diese besonders qualifizieren.
§ 2 Anspruchsberechtigte 16 24
(1) Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber oder ihrem Dienstherrn für die Zeit der Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter vollumfänglicher Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder ihrer Besoldung. Dieser Anspruch besteht bei Schichtarbeit auch dann, wenn die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt. Als Auszubildende gelten insbesondere auch alle Schüler und Schülerinnen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten, vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
§ 3 Anspruch, Dauer der Freistellung, Verbot der Erwerbstätigkeit 16 21 24
(1) Beschäftigte können bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Arbeiten Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, so verringert sich der Anspruch entsprechend.
(2) Der Anspruch auf Freistellung kann frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden.
(3) Der Anspruch auf Freistellung ist innerhalb des laufenden Kalenderjahres geltend zu machen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn kann der Anspruch auf Freistellung des laufenden Kalenderjahres auf das folgende Kalenderjahr übertragen und mit dem Anspruch aus diesem zusammengefasst werden, um die Teilnahme an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme zu ermöglichen (Ansparen). Die Zustimmung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zum Ansparen kann wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden. Die Gründe für die Versagung sind dem Beschäftigten oder der Beschäftigten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(4) Erkrankt ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte während der Freistellung, so wird bei Nachweis der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis diese Zeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.
(5) Während der Freistellung darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
(6) Weitergehende tarifliche, einzelvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 4 Anrechnung
(1) Freistellungen dürfen auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub nicht angerechnet werden.
(2) Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen, dienstlichen oder betrieblichen Vereinbarungen oder Regelungen und Einzelverträgen beruhen, werden auf den Anspruch nach § 3 angerechnet, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes oder der Besoldung besteht. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Freistellung nach § 37 Absatz 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes oder § 45 Absatz 5 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes handelt.
§ 5 Verfahren der Freistellung 16 21 24
(1) Die Freistellung ist unter Angabe des Termins der Weiterbildungsveranstaltung spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber oder beim Dienstherrn zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt. Arbeitsstätten mit weniger als zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur schriftlichen oder elektronischen Mitteilung ausgenommen. Bei diesen Arbeitsstätten genügt eine mündliche Mitteilung.
(2) Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn auf Verlangen die Anmeldung zur Weiterbildungsveranstaltung, deren Freistellungsfähigkeit und die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Freistellungsbescheinigungen sind den Beschäftigten von der Weiterbildungseinrichtung kostenlos auszustellen.
(3) In Arbeitsstätten mit weniger als zehn Beschäftigten kann eine Freistellung abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten ihren Anspruch auf Bildungsfreistellung geltend gemacht haben.
(4) Unbeschadet der Regelung des Absatzes 3 kann die Freistellung für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung kann nur schriftlich oder elektronisch erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen. Gesetzliche und vertragliche Mitbestimmungsregelungen bleiben unberührt.
(5) Ist eine Freistellung aus einem in Absatz 4 aufgeführten Grund versagt worden und ist die Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung während des laufenden Kalenderjahres nicht mehr möglich, so geht der Anspruch auf Freistellung auf das folgende Kalenderjahr über.
(6) Freistellung darf nicht zur Benachteiligung der freigestellten Beschäftigten führen.
§ 6 Freistellungsfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen 16 24
(1) Freistellung kann nur für Weiterbildungsveranstaltungen beansprucht werden, die als freistellungsfähig festgestellt worden sind.
(2) Weiterbildungsveranstaltungen sind als freistellungsfähig festzustellen, wenn
oder es sich um Veranstaltungen der beruflichen, politischen Weiterbildung oder um Veranstaltungen zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit handelt, die nach vergleichbaren Standards bereits von einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als freistellungsfähig festgestellt wurden.
(3) Eine Weiterbildungsveranstaltung kann auch in digitaler Form durchgeführt werden, sofern ihr ein didaktisch-methodisches Konzept zugrunde liegt, eine permanente synchrone Kommunikation sichergestellt wird und sie nach Absatz 2 freistellungsfähig ist.
(4) Berufliche und politische Weiterbildungsveranstaltungen oder Weiterbildungsveranstaltungen zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit können nicht als freistellungsfähig festgestellt werden, wenn es sich handelt um:
(5) Weiterbildungsveranstaltungen, die aufgrund von in anderen Bundesländern bestehenden Rechtsvorschriften zur Bildungsfreistellung von Beschäftigten anerkannt worden sind, gelten auch nach diesem Gesetz als freistellungsfähig, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind und keine Ausschlussgründe nach Absatz 4 vorliegen.
(6) Über die Freistellungsfähigkeit von Veranstaltungen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung oder über Veranstaltungen, die zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit dienen, entscheidet auf Antrag das zuständige Ministerium.
(7) Weiterbildungsveranstalter erhalten auf Antrag vom zuständigen Ministerium die Befugnis, Freistellungsbescheinigungen für Weiterbildungsveranstaltungen nach Maßgabe des Absatzes 2 auszustellen, wenn
Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz in Deutschland sowie vergleichbare Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedürfen keines Nachweises nach Satz 1 Nummer 2. Gleiches gilt für die staatlichen und staatlich anerkannten deutschen Hochschulen und deren Einrichtungen sowie für die anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 7 Verfahren zur Feststellung der Freistellungsfähigkeit 21 24
(1) Anträge auf Feststellung der Freistellungsfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen sind vom Weiterbildungsveranstalter beim zuständigen Ministerium bis spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn in Textform einzureichen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das vom zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellte elektronische Antragsverfahren.
(2) Die Feststellung der Freistellungsfähigkeit erfolgt innerhalb von vier Wochen, bei Vorliegen des vollständigen Antrages, durch Bescheid durch das zuständige Ministerium. Der Bescheid kann, insbesondere hinsichtlich Auskunfterteilung nach § 8 Absatz 2, mit Auflagen verbunden werden.
(3) Der Bescheid ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Freistellungsfähigkeit nicht mehr vorliegen, insbesondere dann, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bei der Durchführung der Veranstaltung von den dem Bescheid zugrunde liegenden Angaben wesentlich abweicht oder ein Antragsteller oder eine Antragstellerin die ihm oder ihr nach diesem Gesetz entstehenden Pflichten nicht erfüllt.
(4) Wiederholungsveranstaltungen gelten ohne gesonderten Nachweis als freistellungsfähig festgestellt, wenn sie im Wesentlichen nach Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan, Lehrkräften, Tagungsort und Ausstattung der Räumlichkeiten mit einer nach diesem Gesetz bereits als freistellungsfähig festgestellten Weiterbildungsveranstaltung übereinstimmen. Abweichungen sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(5) Die Weiterbildungsveranstalter haben dem zuständigen Ministerium den Zutritt zu Weiterbildungsveranstaltungen zu Prüfzwecken zu gestatten.
§ 8 Veröffentlichung, statistische Erhebung
(1) Die Weiterbildungsveranstalter sollen die freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen mit veranstaltungsspezifischen Angaben zur Aufnahme in die bei der Arbeitskammer des Saarlandes nach § 2 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes eingerichtete Weiterbildungsdatenbank mitteilen.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Ministeriums haben Weiterbildungsveranstalter Auskünfte insbesondere für statistische Zwecke über laufende und abgeschlossene Weiterbildungsveranstaltungen zu erteilen.
Zuständig für die berufliche Weiterbildung ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, für die politische Weiterbildung und die Weiterbildung für die Ausübung einer ehren amtlichen sowie gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit das Ministerium für Bildung und Kultur.
§ 10 Aufgaben des Landesausschusses für Weiterbildung
Der Landesausschuss für Weiterbildung hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Gesetzes sowie des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes (SWFG) im Sinne des § 19 SWFG mitzuwirken.
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