Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz Nr. 1901 zur Änderung des Saarländischen Pflegegesetzes
- Saarland -
Vom 14. September 2016
(Amtsbl.
Nr. 41 vom 27.10.2021 S. 1012)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Pflegegesetzes
Das Saarländische Pflegegesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1217), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Betreuungsangeboten" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangeboten" ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Landesseniorenbericht, Landesseniorenplan
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in jeder Legislaturperiode, frühestens im Jahr 2018, zur Lage der Seniorinnen und Senioren im Saarland.
(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie schreibt den Landesseniorenplan als Planungs- und Entwicklungsinstrument für die Seniorenpolitik des Landes regelmäßig fort."
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 5 werden jeweils die Wörter "Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.
4. In § 6 Absatz 2 wird nach dem Wort "Pacht," das Wort "Erbbauzins," eingefügt.
5. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Betreuungs- und Entlastungsangebote
Die Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten im Sinne von § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 und § 45c SGB XI sowie die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe im Sinne von § 45d SGB XI zur Unterstützung des Verbleibs von betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung obliegt den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 143 Absatz 1 und § 197 Absatz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.
Die Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungs- und Entlastungsangebot begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung."
6. In § 11 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Anerkennung und Qualitätssicherung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie die Umsetzung der Förderung der Angebote gemäß § 9a."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 220049
ENDE |