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Saarländisches Pflegegesetz - Gesetz Nr. 1694 zur Planung und Förderung von Angeboten für hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen im Saarland
- Saarland -
Vom 1. Juli 2009
(Amtsbl.
Nr. 30 vom 30.07.2009 S. 282; 13.10.2015 S. 790 15; 14.09.2016 S. 1012 16; 08.12.2021 S. 2629 21)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(1) Die Versorgung der im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen soll mit dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Häuslichkeit durch eine bedarfsgerechte, ortsnahe, regional gegliederte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgungsstruktur gewährleistet werden.
(2) Der Verbleib in der Häuslichkeit soll unterstützt werden durch den weiteren Ausbau und die konzeptionelle Weiterentwicklung insbesondere von
(3) Im Bereich der vollstationären Pflege soll die bauliche Qualität der Pflegeeinrichtungen nach den Bestimmungen des Landespflegeplanes weiter verbessert werden.
§ 2 Zusammenarbeit
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes wirken alle im Bereich der Beratung, Betreuung und Pflege tätigen Organisationen und Verbände nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich der Pflege erfolgt auf Landesebene im Landespflegeausschuss gemäß § 92 SGB XI.
(3) In den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken soll die Zusammenarbeit in entsprechenden Ausschüssen erfolgen, die Empfehlungen zum Aufbau und zur Weiterentwicklung der Angebote für hilfe-, betreuungs- und pflegebedürftige Menschen abgeben können.
(4) Beabsichtigt das Land, in einem Landkreis oder dem Regionalverband Saarbrücken ein Modellprojekt nach § 9 zu fördern, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Landkreis oder dem Regionalverband herzustellen.
§ 2a Landesseniorenbericht, Landesseniorenplan 16
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in jeder Legislaturperiode, frühestens im Jahr 2018, zur Lage der Seniorinnen und Senioren im Saarland.
(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie schreibt den Landesseniorenplan als Planungs- und Entwicklungsinstrument für die Seniorenpolitik des Landes regelmäßig fort.
(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie stellt im Einvernehmen mit den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken und nach Anhörung des Landespflegeausschusses einen Landespflegeplan auf, der alle fünf Jahre fortgeschrieben wird. Er legt die Anforderungen an die bauliche Qualität von Pflegeeinrichtungen fest, trifft die Feststellungen zum Bedarf an Plätzen in teilstationären und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen und gibt einen Überblick über die qualitative und quantitative Versorgungssituation in der Pflege sowie deren Nutzung auf Landesebene, jeweils differenziert nach den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken. Gegenstand des Landespflegeplanes ist auch die Versorgung stationär betreuungsbedürftiger Menschen, die nicht pflegebedürftig sind.
(2) Die als bedarfsgerecht anerkannten Pflegeplätze in den vollstationären, teilstationären und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen werden in einem Landespflegeplanverzeichnis ausgewiesen. Das Verzeichnis ist eine Anlage des Landespflegeplanes und wird fortgeschrieben, sobald Änderungstatbestände eingetreten sind.
(3) Als bedarfsgerecht gelten im vollstationären Bereich Plätze, die den Qualitätsanforderungen des Landespflegeplans genügen und für die mit den Leistungsträgern ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen worden ist.
(4) Als bedarfsgerecht gelten im Bereich der teilstationären und der Kurzzeitpflege Plätze, die den Qualitätsanforderungen des Landespflegeplans genügen, für die mit den Leistungsträgern ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen wurde und die den Bedarfsfeststellungen nach Absatz 1 entsprechen.
(5) Die Aufnahme der Pflegeplätze in das Landespflegeplanverzeichnis sowie deren Streichung erfolgt durch Entscheidung der Landkreise oder des Regionalverbandes Saarbrücken nach Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales die beantragte Aufnahme oder die Streichung nicht innerhalb von sechs Wochen mit Begründung schriftlich oder elektronisch abgelehnt hat. Die Zustimmung zur Aufnahme darf nur versagt werden, wenn eine Pflegeeinrichtung die qualitativen Anforderungen des Landespflegeplanes nicht erfüllt.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Landespflegeplanverzeichnis besteht nicht.
(7) Sofern die stationären Pflegeeinrichtungen die qualitativen Bedarfskriterien des Landespflegeplanes bisher nicht erfüllt haben, ist der entsprechende Nachweis innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Pflegeeinrichtung bei Nichterfüllung dieser Kriterien aus dem Landespflegeplanverzeichnis gestrichen.
§ 4 Förderung von Pflegestützpunkten
Das Land fördert anteilig die Aufwendungen von Pflegestützpunkten im Sinne des § 92c SGB XI nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Förderung des Landes erfolgt, sofern die Pflegestützpunkte auf der Grundlage des Rahmenvertrages nach § 92c Absatz 8 SGB XI betrieben werden und sich die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken einerseits sowie die Pflege- und Krankenkassen andererseits mindestens in gleicher Höhe wie das Land beteiligen.
§ 5 Förderung von Agenturen für haushaltsnahe Arbeit
Zur Sicherstellung eines attraktiven Angebotes an haushaltsnahen Dienstleistungen fördert das Land die von Agenturen für haushaltsnahe Arbeit an saarländische Privathaushalte verkauften Dienstleistungsstunden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Förderfähig sind insbesondere Dienstleistungsstunden in Form der Grund- und Unterhaltsreinigung im Haus, der Wäschepflege, der Blumenpflege im Haus, der Erledigung von Einkäufen oder von sonstigen Botengängen.
§ 6 Förderung von teilstationären und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen 16
(1) Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen, zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, zur Sicherstellung einer angemessenen Übergangspflege und zur Unterstützung wirtschaftlicher Formen der Leistungserbringung fördern die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken Einrichtungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege.
(2) Gefördert werden betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 1 SGB XI sowie Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 3 SGB XI im Bereich der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege.
(3) Die Förderung setzt die Zulassung der Pflegeeinrichtung zur Pflege durch Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI, den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gemäß den § § 85, 86 SGB XI und die Aufnahme der anerkannten Plätze in das Landespflegeplanverzeichnis voraus. Sie wird nur gewährt, wenn eine entsprechende Nutzung der Plätze nachgewiesen wird.
§ 7 Demografiesensibles Investitionsprogramm
Im Rahmen eines demografiesensiblen Investitionsprogramms fördert das Land
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
§ 8 Förderung der ambulanten Hospizarbeit und der ambulanten Palliativ-Versorgung
Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Sicherstellung eines landesweit ausgewogenen Angebotes ambulanter Hospizarbeit und ambulanter Palliativ-Versorgung fördert das Land insbesondere
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
§ 9 Förderung von Modellmaßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung
Zur Verbesserung der Beratung, Betreuung, und Pflege hilfebedürftiger Menschen fördert das Land in allen Leistungsbereichen nach diesem Gesetz in Abstimmung mit den betroffenen Landkreisen oder dem Regionalverband Saarbrücken geeignete zukunftsorientierte Modellprojekte insbesondere in den Bereichen
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
§ 9a Betreuungs- und Entlastungsangebote 16
Die Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten im Sinne von § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 und § 45c SGB XI sowie die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe im Sinne von § 45d SGB XI zur Unterstützung des Verbleibs von betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung obliegt den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 143 Absatz 1 und § 197 Absatz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.
Die Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungs- und Entlastungsangebot begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
§ 10 Zuständigkeiten
(1) Beim Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI ist das Einvernehmen mit dem für den Standort der Pflegeeinrichtung zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen.
(2) Bei der Bildung einer Pflegesatzkommission gemäß § 86 SGB XI und gemäß § 89 Absatz 3 in Verbindung mit § 86 SGB XI wirkt jeweils ein Träger der Sozialhilfe, der von den Übrigen bestimmt wird, mit.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 82 Absatz 3 und 4 SGB XI ist der für den Standort der Pflegeeinrichtung zuständige Landkreis oder der Regionalverband Saarbrücken.
§ 11 Verordnungsermächtigung 16
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten das Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 21. Juni 1995 (Amtsbl. S. 801), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und die §§ 6 bis 8 sowie 13 Absatz 1 der Rechtsverordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 16. Januar 1997 (Amtsbl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930) außer Kraft.
(3) Vollstationären Pflegeeinrichtungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für ihre pflegebedürftigen Bewohner eine Förderung nach den §§ 6 bis 8 der Rechtsverordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen erhalten haben, wird diese im Rahmen der Besitzstandswahrung in unveränderter Höhe bis zur Beendigung des Heimaufenthaltes der betroffenen Bewohner weitergezahlt.
ENDE | |