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Änderungstext
Gesetz Nr. 1990 zur Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes
- Saarland -
Vom 11. März 2020
(Amtsbl.
I Nr. 27 vom 20.05.2020 S. 330)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 639), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 17 die Überschrift "Abschnitt 4 Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen" durch die Überschrift "Abschnitt 4 Beauftragte oder Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
2. Nach § 17 wird die Überschrift "Abschnitt 4 Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen" durch die Überschrift "Abschnitt 4 Beauftragte oder Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
3. § 21 in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632),
§ 21 Aufgaben und Befugnisse des Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen(1) Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen berät den Landtag und die Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Politik von Menschen mit Behinderungen.
(2) Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen spricht Empfehlungen aus.
(3) Insbesondere ist der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen vor Erlass von Gesetzen bzw. Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien zu hören, soweit sie besondere Belange von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren.
(4) Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen soll die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Verbänden fördern und auch Initiativen erarbeiten.
(5) Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen bestimmt seine Beratungsthemen in eigener Verantwortung.
(6) Die Sitzungen des Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen sind öffentlich.
wird aufgehoben.
4. § 22 in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632),
§ 22 Beteiligung auf kommunaler Ebene(1) Die Gemeinden/die Gemeindeverbände bestellen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen jeweils eine Person zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragte/Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen). Als Beauftragte sind möglichst in der Behindertenarbeit erfahrene Personen zu bestellen.
(2) Die oder der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen berät die Gemeinden und die Gemeindeverbände in allen Angelegenheiten, die behinderte Bürger betreffen. Die oder der Behindertenbeauftragte ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertretungsorgane der Gemeinden oder Gemeindeverbände beratend teilzunehmen; er oder sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das jeweilige kommunale Vertretungsorgan kann mit den Stimmen einer Fraktion oder einem Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder dem oder der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu jedem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung ein Rederecht einräumen; ein entsprechender Beschluss kann auch auf Antrag der oder des kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen herbeigeführt werden.
(3) Zu den Aufgaben der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen gehört auch die Zusammenarbeit mit den Organisationen der örtlichen Behindertenselbsthilfe.
(4) Unbeschadet der Regelungen über die Bestellung eines/einer Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beratung und Unterstützung des/der Beauftragten kommunale Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen bilden.
(5) Die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sollen sich unter Leitung des oder der Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen mindestens zweimal im Jahr zum Erfahrungsaustausch treffen.
(6) Näheres wird durch Satzung bestimmt.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 200858
ENDE |