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SBGG - Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland

- Saarland -

Vom 26. November 2003
(ABl. Nr. 51 vom 18.12.2003 S. 2987; 15.02.2006 S. 474 06; 15.07.2015 S. 632 15; 19.06.2019 S. 639 19, 19a; 11.03.2020 S. 330 20; 08.12.2021 S. 2629 21)




Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt 1 19
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt 19

(1) Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage des Artikels 12 Abs. 4 der Verfassung des Saarlandes Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

(2) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene und sonstige Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Das Gleiche gilt für kommunale Verwaltungen und kommunalunmittelbare Körperschaften sowie ihre Beliehenen. Für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt dies, soweit sie Landesrecht ausführen.

(3) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 2 sollen darauf hinwirken, dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind, die Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise berücksichtigen. Gewähren Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sind durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicher zu stellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Landesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden. Weitergehende Vorschriften bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.

(4) Die obersten Landesbehörden und sonstigen Dienststellen der Landesbehörden werden verpflichtet, bauliche Anlagen nur dann zu fördern, wenn sie die in § 4 formulierten Voraussetzungen für Barrierefreiheit erfüllen. Dies gilt nicht, wenn die Förderung ausschließlich private Nutzer begünstigt.

§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe 19

(1) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Grundes betroffen sein können, zu berücksichtigen.

§ 3 Menschen mit Behinderungen 19

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

§ 4 Barrierefreiheit 19

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

§ 5 Zielvereinbarungen 19 19

(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 16 Absatz 4 anerkannt sind, oder Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich und den in § 1 Absatz 2 genannten Stellen getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

  1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
  2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen,
  3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen. Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen gibt diese Anzeige auf seiner oder ihrer Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungspartnern beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände von Menschen mit Behinderungen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 2 besteht nicht

  1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände,
  2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,
  3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,
  4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.

(5) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen führt das Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss der Zielvereinbarung der oder dem Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übermitteln sowie eine Änderung oder eine Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen 19 19

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben einen Anspruch darauf, dass ihnen die Ausübung ihrer bürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Verwendung der deutschen Gebärdensprache, laut- sprachbegleitender Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen durch die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen ermöglicht wird.

Abschnitt 2 19
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt 19 19

(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.

(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

(4) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.

§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr 19 19

(1) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum der in § 1 Absatz 2 genannten Stellen sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnung, bleiben unberührt.

(2) Das Land einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.

(3) Das Land erstellt einen Bericht über die Gebäude, die im Eigentum der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen stehen und von ihnen genutzt werden, und berichtet dem Landtag alle fünf Jahre, erstmals Ende 2021 über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude. Hierbei wirken die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen mit. Ausgehend von dem Bericht sollen verbindliche Maßnahmen zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeitet werden.

(4) Die in § 1 Absatz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes barrierefrei zu gestalten.

§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen 19 19

(1) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen.

Bei der Auswahl eines Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache als Kommunikationshilfe im Sinne des Satzes 1 sollen die Wünsche der Berechtigten in angemessener Weise berücksichtigt werden.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung:

  1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen,
  2. Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen,
  3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für den Einsatz geeigneter Kommunikationshilfen und
  4. die Voraussetzungen, dass Eltern mit Hörbehinderungen oder Sprachbehinderungen von Kindern ohne Hörbehinderungen oder Sprachbehinderungen auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet werden können,
  5. die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1.

§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken 19 19

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungs- verfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache 19 19a

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 sollen in verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.

(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 auf Verlangen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.

(3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt nach Absatz 1 zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf.

(4) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

Abschnitt 2a 19
Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Landes

§ 12 Öffentliche Stellen des Landes 19 19

Öffentliche Stellen des Landes im Sinne dieses Abschnittes sind

  1. die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2,
  2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
    1. überwiegend vom Land finanziert werden,
    2. hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Land unterstehen oder
    3. ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch das Land ernannt worden sind, und
  3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
    1. die Vereinigung überwiegend vom Land finanziert wird,
    2. dem Land die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
    3. dem Land die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.

Eine überwiegende Finanzierung durch das Land wird angenommen, wenn es mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.

§ 12a Barrierefreie Informationstechnik 19

(1) Öffentliche Stellen des Landes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Schrittweise gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst.

(2) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der aufgrund des § 12d zu erlassenden Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.

(3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

(4) Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

(5) Die Pflichten aus Abschnitt 2a gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen jener öffentlichen Stellen des Landes nach § 12 Satz 1 Nummer 2 und 3, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten.

(6) Von der barrierefreien Gestaltung können öffentliche Stellen des Landes ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden.

(7) Das Land wirkt darauf hin, dass gewerbsmäßige Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen und mobilen Anwendungen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, aufgrund von Zielvereinbarungen nach § 5 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können.

(8) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten.

§ 12b Erklärung zur Barrierefreiheit 19

(1) Die öffentlichen Stellen des Landes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.

(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält

  1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
    1. die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
    2. die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
    3. gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
  2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
  3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 17, der
    1. die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
    2. die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.

(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit

  1. auf Websites öffentlicher Stellen des Landes, die nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019,
  2. auf Websites öffentlicher Stellen des Landes, die nicht unter Buchstabe a) fallen: ab dem 23. September 2020,
  3. auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes: ab dem 23. Juni 2021.

(4) Die öffentliche Stelle des Landes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.

§ 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit 19

Die obersten Landesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2021, der Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 12e) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit

  1. der Websites und mobilen Anwendungen einschließlich der Intranetangebote der obersten Landesbehörden,
  2. der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik.

§ 12d Verordnungsermächtigung 19

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen über

  1. diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
  2. die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Landes bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,
  3. die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,
  4. die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,
  5. die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
  6. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 12e.

§ 12e Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit 19

(1) Die Landesregierung richtet eine Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit von Informationstechnik ein. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(2) Ihre Aufgaben sind,

  1. periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
  2. die öffentlichen Stellen anlässlich der
    Prüfergebnisse zu beraten,
  3. die Berichte der obersten Landesbehörden auszuwerten,
  4. den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
  5. als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

§ 13 Barrierefreie Medien 19 19

Die in § 1 Absatz 2 genannten Stellen, denen kommunikationspolitische Angelegenheiten übertragen sind, sollen darauf hinwirken, dass sowohl der von § 1 Absatz 2 erfasste öffentlich-rechtliche Rundfunk als auch der von § 1 Absatz 2 nicht unmittelbar erfasste private Rundfunk im Rahmen der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten die in § 1 genannten Ziele aktiv fördert und bei der Planung von Maßnahmen beachtet.

Abschnitt 3 19
Rechtsbehelfe

§ 14 Beweislastumkehr 19 19

Besteht Streit über das Vorliegen einer Benachteiligung im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 und macht der behinderte Mensch Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten.

§ 15 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren 06 19 19

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12a verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 16 Absatz 4, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Absatz 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen.

§ 16 Verbandsklagerecht 06 19 19 21

(1) Ein vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie nach Absatz 4 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) in der jeweils geltenden Fassung, Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch die in § 1 Absatz 2 genannten Stellen gegen § 7 (Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Stellen), § 8 (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), § 9 (Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen), § 10 (Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken), § 12a (Barrierefreie Informationstechnik).

Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßgabe auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialrechtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme oder das Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Menschen mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme oder dem Unterlassen um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen vorliegt.

(3) Vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 ist ein Vorverfahren entsprechend den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der §§ 78 bis 86 des Sozialgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist; Gleiches gilt bei einem Unterlassen. Vor der Erhebung einer Klage nach Absatz 1 gegen einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 hat der nach Absatz 4 anerkannte Verband ein Schlichtungsverfahren nach § 17 durchzuführen.

Diese Klage ist nur zulässig, wenn keine gütliche Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt werden konnte und dies nach § 17 Absatz 7 bescheinigt worden ist. Das Schlichtungsverfahren ersetzt ein vor der Klageerhebung durchzuführendes Vorverfahren.

(4) Die Anerkennung eines Verbandes nach Absatz 1 soll nach Anhörung des Landesbeirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen erteilt werden, wenn der Verband

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert,
  2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf der Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten,
  3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in dieser Zeit im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), in der jeweils geltenden Fassung, von der Körperschaftssteuer befreit ist.

(5) Ein nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1468 ff.) durch das zuständige Bundesministerium anerkannter Verband gilt auch als anerkannt im Sinne des Absatzes 4; Entsprechendes gilt für rechtlich selbständige Mitgliedsvereine von Verbänden, die auf Bundesebene anerkannt sind.

(6) Bei Wegfall der in Absatz 4 genannten Voraussetzungen ist die Anerkennung nach Anhörung des betroffenen Verbandes zu widerrufen. Mit einem Widerruf seitens des zuständigen Bundesministeriums entfällt für Verbände nach Absatz 5 die Anerkennung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

(7) Wird in einem Fall des Absatzes 1 ein behinderter Mensch in seinen Rechten verletzt, kann an seiner Stelle und mit seinem Einverständnis ein nach Absatz 4 anerkannter Verband, der nicht selbst am Verfahren beteiligt ist, Rechtsschutz beantragen. In diesem Falle müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

§ 17 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung 06 19 19

(1) Bei dem für Soziales zuständigen Ministerium wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass

  1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt,
  2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
  3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,
  4. die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und
  5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.

Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung auch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Betracht, ruht das Widerspruchsverfahren für die Dauer des Schlichtungsstellenverfahrens.

(2) In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist.

(3) Ein nach § 16 Absatz 4 anerkannter Verband kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er einen Verstoß eines Trägers öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2

  1. gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 oder gegen die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit nach § 8,
  2. gegen die Vorschriften des Landesrechts zur Herstellung der barrierefreien Informationstechnik nach § 12a oder
  3. gegen die Vorschriften des Landesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach § 9 oder gegen die Vorschriften über die Gestaltung von Vordrucken und Bescheiden nach § 10

behauptet.

(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an den Träger öffentlicher Gewalt.

(5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlichtende Person kann den Einsatz von Mediation anbieten.

(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.

(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu erlassen. Die Rechtsverordnung regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der Schlichtungsstelle.

Abschnitt 4 19 20
Beauftragte oder Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 18 Amt der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen 19 19

(1) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird durch den Landtag für fünf Jahre auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages gewählt. Sie oder er wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ernannt und in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Vor der Bestellung der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu hören. Eine Wiederwahl und die Ernennung für weitere Amtszeiten ist zulässig. Das Amt ist bis zur Ernennung einer Nachfolge weiterzuführen.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen unterliegt der Dienstaufsicht durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten und ist im Übrigen in ihrer Amtsführung unabhängig. Bei der Landtagsverwaltung wird eine Geschäftsstelle mit der für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen Personal- und Sachausstattung eingerichtet.

§ 19 Aufgabe und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen 19 19 21

(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen mit Behinderungen und Männern mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.

Hierzu gehört insbesondere

  1. darauf hinzuwirken, dass das in § 1 genannte Ziel verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden,
  2. die Landesregierung und den Landtag in Grundsatzangelegenheiten von Menschen mit Behinderungen zu beraten,
  3. bei der Erstellung von Rechtsvorschriften, die den Bereich von Menschen mit Behinderungen berühren, beratend mitzuwirken, insbesondere bei der Fortschreibung des Landesplans für Menschen mit Behinderungen und der Landesbauordnung,
  4. darauf hinzuwirken, dass geschlechtsspezifische behinderungsbedingte Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen abgebaut und verhindert werden,
  5. Anlaufstation für die individuellen und allgemeinen Probleme von Menschen mit Behinderungen, ihrer Angehörigen und von Verbänden und Institutionen von Menschen mit Behinderungen zu sein,
  6. die Öffentlichkeit über die Situation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen zu unterrichten,
  7. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eine enge Zusammenarbeit mit den Medien durchzuführen,
  8. dem Landtag und der Landesregierung über die Situation der Menschen mit Behinderungen sowie über ihre/seine Tätigkeit jeweils in der Mitte der Legislaturperiode schriftlich oder elektronisch Bericht zu erstatten,
  9. in regionalen und überregionalen Gremien mitzuarbeiten und
  10. eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Institutionen, Verbänden und Selbsthilfegruppen zu pflegen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 beteiligen die Landesministerien die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Inklusion von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Zur Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben arbeitet die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen vertrauensvoll mit der Saarländischen Landesregierung, dem saarländischen Landtag und seinen Ausschüssen, den obersten Landesbehörden und sonstigen Dienststellen der Landesbehörden sowie den unter § 20 Absatz 1 genannten Gruppen zusammen.

(3) Alle Landesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Landes sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

Abschnitt 5 19
Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 20 Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen 06 19 19

(1) Es wird ein Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen unter Vorsitz des oder der Landesbeauftragen für die Belange von Menschen mit Behinderungen gebildet. Es ist sicherzustellen, dass sich der Beirat mehrheitlich aus Vertretern/Vertreterinnen der Organisationen und Selbsthilfegruppen der behinderten Menschen zusammensetzt. Im Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen sind die folgenden Gruppen vertreten:

  1. Verbände und Selbsthilfegruppen behinderter Menschen,
  2. die LIGA der freien Wohlfahrtspflege Saar,
  3. Institutionen der beruflichen und sozialen Rehabilitation,
  4. Institutionen des Wirtschafts- und Erwerbslebens,
  5. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  6. die/der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
  7. eine Vertreterin/ein Vertreter der kommunalen Selbstverwaltung,
  8. eine Vertreterin/ein Vertreter der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
  9. Arbeitsgemeinschaften von Schwerbehindertenvertretungen der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes,
  10. die Bundesagentur für Arbeit,
  11. eine Vertreterin/ein Vertreter der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über:

  1. die zahlenmäßige Zusammensetzung der Mitglieder und Gruppen,
  2. das Verfahren der Benennung und Ernennung der Mitglieder,
  3. die Amtsperiode und
  4. die Geschäftsführung des Beirates.

§ 21 (aufgehoben) 19 19 20

Abschnitt 6 19
Beteiligung auf kommunaler Ebene

§ 22 (aufgehoben) 19 20

Abschnitt 7 19
Sicherung der Teilhabe und Berichtspflicht

§ 23 Sicherung der Teilhabe 19

(1) Die Landesregierung entwickelt Fachprogramme mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft und am gesellschaftlichen Leben.

(2) Dabei soll insbesondere Menschen, die aufgrund ihrer schweren Behinderung sowohl im ambulanten als auch im teil- und vollstationären Bereich großen Hilfebedarf haben, eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.

§ 24 Berichtspflicht; unabhängige Monitoringstelle 19

(1) Die Landesregierung legt einmal in einer Legislaturperiode den Landesbehindertenplan vor und verbindet damit einen Bericht zur Umsetzung dieses Gesetzes im Saarland.

(2) Zur Unterstützung der Umsetzung des Gesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention wird eine unabhängige Monitoringstelle beauftragt.

Red.Anm.: Die Änderung vom 19.06.2019 S. 639 gibt keine Hinweise für das weitere Vorgehen bezüglich der bisherigen §§ 21 und 22
§ 21 Übergangsbestimmungen

(1) Von der Verpflichtung des § 10 Abs. 2 Satz 1 kann bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits geplanten oder begonnenen Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten längstens bis zum 31. Dezember 2005 abgewichen werden, soweit die nachträgliche Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die oder der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellte Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen gilt als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Fragen von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Abs. 1 als bestellt. Die Amtszeit gilt als am Tag des In-Kraft-Tretens begonnen.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes berufenen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen gelten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit als bestellt im Sinne des § 19 Abs.1.

(4) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gebildete Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen bleibt für den Rest der Amtszeit seiner Mitglieder als Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen bestehen.

(5) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gebildeten kommunalen Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen bleiben für den Rest der Amtszeit ihrer Mitglieder bestehen.

Red.Anm.: Die Änderung vom 19.06.2019 S. 639 gibt keine Hinweise für das weitere Vorgehen bezüglich der bisherigen §§ 21 und 22
§ 22 In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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