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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2111 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 20. September 2023
(Amtsbl. I Nr. 43 vom 28.09.2023 S. 836)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

(Nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

Das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), wird wie folgt geändert:

1. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Schulkindergärten und" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder eines Landesseminars" gestrichen.

c) Absatz 3

(3) Eine Gemeinschaftsschule und eine mit ihr durch eine gemeinsame Schulleitung verbundene Erweiterte Realschule oder Gesamtschule gelten als eine Dienststelle. Als Leiter der Dienststelle gilt der gemeinsame Schulleiter.

wird aufgehoben.

2. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) an Grundschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem staatlichen Studienseminar für die Lehrämter der Primarstufe, für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik,"a) an Grundschulen sowie dem Studienseminar für das Lehramt der Primarstufe und für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe I,"

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "den Landesseminaren" durch die Wörter "dem Studienseminar" ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird das Wort "staatlichen" gestrichen.

dd) In Buchstabe d wird das Wort "staatlichen" gestrichen.

ee) In Buchstabe e werden die Wörter "und Schulkindergärten im Bereich der Förderschulen" durch die Wörter "sowie dem Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird nach dem Wort "Perl" ein Komma angefügt.

bb) Nach dem Buchstaben d wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) der Europäischen Schule Saarland"

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes

Die Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2023 (Amtsbl. I S. 811), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 3, § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.

2. § 2 Absatz 6 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Die Verordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen vom 18. Januar 1977 (Amtsbl. S. 109), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in Landesrecht

übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter "Saarländischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

b) Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa) Die laufenden Nummern 1 bis 3 werden gestrichen.

bb) Die laufenden Nummern 4 bis 7 werden laufende Nummern 1 bis 4.

cc) In den neuen laufenden Nummern 1 und 2 wird jeweils die Grundamtsbezeichnung "Assistent" gestrichen.

c) Der der Tabelle nachfolgende Satz wird aufgehoben.

2. § 2 wird aufgehoben.

3. In § 3 werden die Wörter "Ministerium für Inneres, Kultur und Europa" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II - Qualifizierungsverordnung Primarstufe

§ 3 der Lehramtsprüfungsordnung II - Qualifizierungsverordnung Primarstufe vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Staatlichen" gestrichen.

2. In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden das Wort "Staatlichen" gestrichen und die Wörter "am Landesinstitut für Pädagogik und Medien" durch die Wörter "in der Abteilung Fort- und Weiterbildung des Bildungscampus Saarland" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Saarländischen Lehrerlaufbahnverordnung

Die Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "und Lehrerinnen und Lehrer bei dem Landesinstitut für Präventives Handeln" gestrichen.

2. In § 8 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" und die Wörter "Ministerium für Finanzen und Europa" durch die Wörter "Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft" ersetzt.

3. Abschnitt V wird aufgehoben.

4. Der bisherige Abschnitt VI wird Abschnitt V.

5. Der bisherige § 10a wird § 10.

Artikel 7
Änderung der Lehrkräfte-Zulagenverordnung

Die Lehrkräfte-Zulagenverordnung vom 16. Februar 1979 (Amtsbl. S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2023 (Amtsbl. I S. 248), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "Saarländisches Lehrerbildungsgesetz" durch die Wörter "des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes" ersetzt.

b) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden Nummern 3 bis 5.

d) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort "Realschullehrer" die Wörter "und Lehrer" eingefügt und die Wörter "Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen" durch die Wörter "Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10)" ersetzt.

e) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter "oder einem Landesseminar" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Angabe "Nr. 4 und 7" durch die Angabe "Nr. 5" und die Angabe "Fußnote 4" durch die Angabe "Fußnote 5" ersetzt sowie die Wörter "der Besoldungsordnung A des Saarländischen Besoldungsgesetzes" gestrichen.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 2023 in Kraft.

ID


ENDE