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SPersVG - Saarländisches Personalvertretungsgesetz
- Saarland -
Fassung vom 2. März 1989
(Amtsbl.
S. 413; 05.06.1991 S. 898; 22.01.1992 S. 434; 08.04.1992 S. 526; 17.02.1993 S. 250; 26.01.1994 S. 509; 01.06.1994 S. 889; 01.06.1994 S. 906; 24.04.1996 S. 623; 03.07.1996 S. 674; 16.10.1997 S. 1130; 26.11.1997 1998 S. 102; 03.02.1999 S. 838; 23.06.1999 S. 982; 07.06.2000 S. 1018; 24.01.2001 S. 358; 04.04.2001 S. 742; 23.05.2001 S. 937; 09.07.2003 S. 1990; 26.11.2003 S. 2935; 26.11.2003 S. 2940; 17.03.2005 S. 486; 15.02.2006 S. 474; 31.05.2006 S. 842 06; 06.09.2006 S. 1694 06a; 21.11.2007 S. 2393 07; 18.06.2008 S. 1258;19.11.2008 S. 1944 08; 20.06.2012 S.210; 06.02.2013 S.60; 06.02.2013 S. 66 13; 12.11.2014 S. 428 14; 21.01.2015 S. 187; 18.03.2015 S. 224 15; 17.06.2015 S. 376 15a; 02.12.2015 S. 967 15b; 18.04.2018 S. 332 18; 11.11.2020 S. 1262 20; 20.09.2023 S. 836 23; 13.11.2024 S. 1042 aufgehoben)
Erster Teil
Personalvertretungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.
§ 2 Zusammenarbeit
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Angehörigen der Dienststelle im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.
(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Verbot abweichender Regelungen
Durch Tarifvertrag oder durch Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
§ 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes 08
(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder auf Grund eines außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmer sind. Als Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden.
Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Richter und Staatsanwälte gelten der Gruppe der Beamten als zugehörig.
§ 6 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden bilden mit den ihnen nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, wenn auch die nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau und nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.
(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt. Die oberste Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu selbstständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklären; die Personalvertretung ist insoweit antragsberechtigt.
(4) Mehrere Dienststellen gelten unter den in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen als eine Dienststelle, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen jeder Dienststelle dies in geheimer Abstimmung beschließt.
(5) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes oder eines anderen Landes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst oder im Dienst eines anderen Landes Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. Bei gemeinsamen Dienststellen des Landes und anderer Körperschaften bilden die Angehörigen der Dienststelle des Landes und der Körperschaften je einen Personalrat.
§ 7 Leiter der Dienststelle
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter, bei der obersten Dienstbehörde und der Mittelbehörde auch durch den Leiter der Personalabteilung, für den Bereich der Vollzugspolizei durch den Leiter der zuständigen Direktion, vertreten lassen, soweit dieser entscheidungsbefugt ist.
§ 8 Verbot der Behinderung oder Begünstigung
Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; insbesondere dürfen sie in ihrem beruflichen Aufstieg nicht benachteiligt werden.
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen und an Sitzungen der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen teilnehmen oder teilgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Mitglieder der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung sowie gegenüber den Beauftragten der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, soweit diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes hinzugezogen werden; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt werden. Gleiches gilt im Verhältnis der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates zum Personalrat.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Befugnis des Leiters der Dienststelle oder seiner Vertreter (§ 7 ), Angelegenheiten, die von den Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen behandelt wurden, mit den zuständigen Stellen dienstlich zu erörtern, bleibt unberührt.
§ 10 Unfallfürsorge
Erleidet ein Beamter anlässlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Abschnitt II
Personalrat
1. - Wahl und Zusammensetzung
§ 11 Bildung von Personalräten
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf Wahlberechtigten werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer anderen Dienststelle des gleichen Verwaltungszweiges zugeteilt.
(1) Wahlberechtigt sind alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruches das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Angehörige des öffentlichen Dienstes, die am Wahltage länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen ist oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr wahlberechtigt, sobald er der Dienststelle seit drei Monaten angehört. Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Teilnehmer an Lehrgängen und für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Abweichend von Satz 2 tritt der Verlust des Wahlrechts bei einer Zuweisung zu einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des SPersVG jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten ein. Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Angehörige, die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform zur Arbeitsleistung überlassen werden.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Angehörige des öffentlichen Dienstes in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(4) Der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle nicht wahlberechtigt.
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
Die in § 12 Abs. 3 genannten Personen sind nur in ihrer Stammbehörde wählbar. Wählbar sind auch Angehörige, die nach § 12 Abs. 2 Satz 5 wahlberechtigt sind.
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruches die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretungen ihrer Dienststelle der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Angehörige der Dienststelle, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
§ 14 Erweiterte Wählbarkeit
Besteht die Dienststelle weniger als sechs Monate, so bedarf es nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit.
§ 15 Mitgliederzahl
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Angehörigen aus einer Person,
21 bis 50 | Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern, |
51 bis 100 | Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern, |
101 bis 200 | Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern, |
201 bis 400 | Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern, |
401 bis 800 | Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern, |
801 bis 1.500 | Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000 Wahlberechtigte.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
(3) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der siebte Tag vor dem Erlass des Wahlausschreibens.
(1) Sind in der Dienststelle Wahlberechtigte verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei weniger als 51 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 1 Vertreter, bei 51 bis 200 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 2 Vertreter, bei 201 bis 600 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 3 Vertreter, bei 601 bis 1.000 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 4 Vertreter, bei mehr als 1.000 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 5 Vertreter.
(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfasst.
(5) Für die Ermittlung der Zahl der auf die einzelnen Gruppen entfallenden Vertreter gilt § 15 Abs. 3 entsprechend.
(6) Die Geschlechter sollen in jeder Gruppe, mindestens aber im Personalrat insgesamt, entsprechend ihrem Zahlenverhältnis an den Beschäftigten vertreten sein. § 15 Abs. 3 und § 17 gelten entsprechend.
§ 17 Abweichende Sitzverteilung 08
Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann abweichend von § 16 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe.
§ 18 Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge 08
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass eine Gruppe nach § 16 Abs. 4 keine Vertretung erhält oder die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung gemeinsame Wahl beschließen.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht. In diesen Fällen ist in einem getrennten Wahlgang ein Ersatzmann zu wählen.
(4) Zur Wahl des Personalrates können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Gruppe, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 13 Abs. 3 nicht wählbaren Angehörigen der Dienststelle dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.
(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.
(7) Jeder Angehörige der Dienststelle kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
§ 19 Wahlvorstand
(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Vorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter. Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 20 Wahl des Wahlvorstandes in Dienststellen ohne Personalrat
Besteht in einer Dienststelle, welche die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes
Findet keine Personalversammlung statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auf Antrag von drei Wahlberechtigten, einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder des Leiters der Dienststelle. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 22 Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
(2) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Nach Beendigung der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt. Dem Leiter der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zuzuleiten.
(4) Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nicht nach, beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. § 19 Abs. 2 Satz 3 und § 21 gelten entsprechend.
§ 23 Zeitpunkt der Wahl
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre, gerechnet vom Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn das Absinken der Gesamtzahl ausschließlich durch die Mitglieder einer Gruppe bewirkt wird.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums (Absatz 1) eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrates zum Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
(4) Die Vertreter einer Gruppe sind für die restliche Amtszeit des Personalrates neu zu wählen, wenn nach dem Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder der Gruppe die Sitzverteilung nach § 16 nicht mehr gewährleistet ist. § 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Wahlvorstand ist aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.
§ 24 Schutz der Wahl, Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber gilt § 46 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den § § 19 bis 21 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 25 Anfechtung der Wahl
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen die gewählten Mitglieder des Personalrates ihr Amt fort.
(2) Ist die Wahl des gesamten Personalrates durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt, so nimmt bis zur Neuwahl der nach § § 20 oder 21 zu bildende Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
(3) Ist die Wahl einer Gruppe durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt, so ist der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.
2. Amtszeit
§ 26 Dauer der Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit; die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 23 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 23 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit ebenfalls spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Personalrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. a und b endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neugewählten Personalrates.
(2) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. c führt der Personalrat die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl weiter.
§ 27 Ausschluss und Auflösung
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen.
(2) Ist der Personalrat durch rechtskräftige Entscheidung aufgelöst, so findet § 25 Abs. 2 Anwendung.
§ 28 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; es bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und 2 trifft der Personalrat.
§ 29 Ruhen der Mitgliedschaft, Befangenheit 08
(1) Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend.
(2) Ein Mitglied des Personalrates darf bei der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen unmittelbar berühren, nicht anwesend sein. Dasselbe gilt für Angelegenheiten von Angehörigen des Mitgliedes des Personalrates im Sinne von § 20 Abs. 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes .
§ 30 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Angehörigen der Dienststelle derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so rückt der nichtgewählte Angehörige der Dienststelle mit der nächsthöheren Stimmenzahl oder der gewählte Ersatzmann nach oder übernimmt die Stellvertretung.
(3) Im Falle des § 23 Abs. 2 Buchst. e treten Ersatzmitglieder nicht ein.
Abschnitt III
Geschäftsführung
(1) Besteht der Personalrat aus mehreren Mitgliedern, so bildet er aus seiner Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Mitglieder jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
(2) Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Vorstand den Vorsitzenden.
(3) Hat der Personalrat mindestens 11 Mitglieder, so wählt er zwei weitere Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstand.
(4) Machen die Gruppen von Ihrem Recht, im Vorstand vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so wählt der Personalrat den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes aus seiner Mitte.
(5) Ergibt sich bei den Wahlen Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
§ 32 Aufgaben des Vorstandes 08
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen. Zu den laufenden Geschäften gehören nur die der Vorbereitung von Entscheidungen der Personalvertretungen dienenden Maßnahmen.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Handelt es sich um die Vertretung der ausschließlichen Angelegenheiten einer Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, so wird die Angelegenheit vom Vorstand vertreten.
§ 33 Einberufung der Sitzungen 08
(1) Spätestens eine Woche, bei Stufenvertretungen zwei Wochen, nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Personalrates ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrates rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen, besonders dringende Fälle ausgenommen, drei volle Arbeitstage liegen. Die Dringlichkeit muss durch den Personalrat mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bestätigt werden.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Ein Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Personalrates behandelt werden.
§ 34 Teilnahme an den Sitzungen 08
(1) Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich.
(2) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen einberufen sind, und an den Sitzungen, zu denen er eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, oder einen Sachverständigen hinzuziehen; in diesem Falle ist jede im Personalrat vertretene Gewerkschaft berechtigt, einen Beauftragten ihrer Organisation hinzuzuziehen.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe können Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft oder der Stufenvertretungen an der Sitzung beratend teilnehmen; in diesem Falle sind Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
(4) In Angelegenheiten einzelner Angehöriger der Dienststelle kann der Personalrat beschließen, dass diese während der Personalratssitzung gehört werden. Beantragt ein Angehöriger der Dienststelle, vom Personalrat gehört zu werden, so ist diesem Antrag zu entsprechen; dies gilt nicht gegenüber der Stufenvertretung. Notwendige Reisekostenvergütungen werden den Angehörigen der Dienststelle nach den Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben.
(6) Der Personalrat kann die Teilnahme der ihm nach § 43 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Schreibkräfte sowie sachkundiger Personen gestatten.
(7) Der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden kann an Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen; in diesem Falle sind ihm Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
§ 35 Zeitpunkt der Sitzungen
Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Einberufung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzungen vorher zu verständigen.
§ 36 Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit der nach § 34 Abs. 2 bis 6 Teilnahmeberechtigten.
(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
§ 37 Beratung und Entscheidung 08
(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist. Für Beratung und Beschlussfassung gilt § 36 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 38 Aussetzung von Beschlüssen
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Angehörigen der Dienststelle, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.
§ 39 Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richterrat
Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat beteiligt, so teilt der Vorsitzende des Personalrates dem Richterrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrates zu entsenden (§ 24 Saarländisches Richtergesetz ). Auf Antrag des Richterrates oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende des Personalrates eine Sitzung einzuberufen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 40 Sitzungsniederschrift, Einsicht in Unterlagen
(1) Über jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Hat der Leiter der Dienststelle, die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder ein nach § 34 Abs. 2, 3, 5 bis 7 Teilnahmeberechtigter an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Personalrates haben das Recht, die Unterlagen des Personalrates jederzeit einzusehen.
§ 41 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder beschließt.
§ 42 Sprechstunden
(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
(2) An Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen, sofern die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durchführt.
(3) Durch den Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrates entsteht dem Angehörigen der Dienststelle kein Ausfall an Arbeitsentgelt oder Dienstbezügen.
§ 43 Kosten und Geschäftsbetrieb
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und den laufenden Geschäftsbetrieb hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.
§ 44 Beitragsverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen der Dienststelle keine Beiträge erheben oder annehmen.
Abschnitt IV
Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrates
§ 45 Ehrenamt, Dienstbefreiung, Freistellung 08
(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Mitglieder des Personalrates durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.
(3) Mitglieder des Personalrates, insbesondere des Vorstandes, sind auf Antrag des Personalrates ganz oder teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, entscheidet auf Antrag des Personalrates oder des Leiters der Dienststelle die Einigungsstelle.
(4) Auf Antrag des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Wahlberechtigten ein Personalratsmitglied,
601 bis 1.000 Wahlberechtigten zwei Personalratsmitglieder,
1.001 bis 2.000 Wahlberechtigten drei Personalratsmitglieder,
2.001 bis 3.000 Wahlberechtigten vier Personalratsmitglieder.
In Dienststellen mit über 3.000 Wahlberechtigten ist für je angefangene 1.500 Wahlberechtigte ein weiteres Personalratsmitglied ganz freizustellen. Eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder ist möglich. Bei zwei und mehr Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Gruppen entsprechend ihrer Stärke, mindestens jedoch mit einer Freistellung bei mehr als 300 wahlberechtigten Gruppenangehörigen zu berücksichtigen.
(5) Mitgliedern des Personalrates und Ersatzmitgliedern, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrates herangezogen werden, ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Personalrates erforderlich sind, auf Antrag Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren.
(6) Vom Dienst freigestellte Mitglieder des Personalrates sind in ihrer beruflichen Entwicklung so zu behandeln, als wäre eine Freistellung nicht erfolgt.
§ 46 Schutz der Mitglieder des Personalrates
(1) Für die Mitglieder des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die § § 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) Die Mitglieder des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder innerhalb der Dienststelle auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat oder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt; dies gilt nicht für einen dienstlichen Wechsel zum Zweck der Ausbildung.
(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 45 Abs. 6 darf ein Personalratsmitglied für die Dauer eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Personalrat nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind, es sei denn, zwingende dienstliche Notwendigkeiten stehen entgegen.
Abschnitt V
Personalversammlungen
§ 47 Zusammensetzung
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) Teilversammlungen können auch für einen Teil der Angehörigen der Dienststelle zur Behandlung von Angelegenheiten durchgeführt werden, die ausschließlich diesen Teil der Angehörigen der Dienststelle betreffen. Diese Teilversammlungen ersetzen nicht die Personalversammlungen nach Absatz 1.
§ 48 Einberufung
(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels ihrer wahlberechtigten Angehörigen verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 49 Teilnahme
(1) Der Leiter der Dienststelle ist unter Mitteilung der Tagesordnung zu allen Personalversammlungen einzuladen. Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen. Der Leiter der Dienststelle hat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Personalversammlung über das Personal- und Sozialwesen der Dienststelle zu berichten. Auf Verlangen des Personalrates hat der Leiter der Dienststelle an der Personalversammlung teilzunehmen; dies gilt auch für Personalversammlungen, die auf seinen Antrag einberufen worden sind.
(2) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, und der Stufenvertretungen sind berechtigt, an der Personalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Personalrat hat den Teilnahmeberechtigten die Einberufung der Personalversammlung rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass sachkundige Personen zu den Versammlungen hinzugezogen werden.
§ 50 Zeitpunkt und Entschädigung
(1) Personalversammlungen und Teilversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung zwingend erfordern. Die Teilnahme an den Versammlungen hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
(2) Findet die Personalversammlung aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so gilt die Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegzeiten als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.
(3) Zusätzliche Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an den außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Personalversammlungen entstehen, werden nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet.
§ 51 Aufgaben der Personalversammlung
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder die Angehörigen der Dienststelle unmittelbar berühren, einschließlich solcher beamten- und tarifpolitischer sowie sozialpolitischer Art.
Abschnitt VI
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
1. - Stufenvertretungen
§ 52 Wahl und Zusammensetzung 08
(1) Bei den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich nachgeordnete Dienststellen oder Einrichtungen gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes umfasst, werden neben den Personalräten Hauptpersonalräte gebildet, sofern Absatz 3 nichts anderes bestimmt. An der Wahl des Hauptpersonalrates nehmen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde teil.
(2) Bei den Landesmittelbehörden werden Bezirkspersonalräte gebildet. An der Wahl des Bezirkspersonalrates nehmen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Geschäftsbereich der Landesmittelbehörde teil.
(3) Erstreckt sich der Geschäftsbereich einer Landesmittelbehörde auf das ganze Land, so nimmt der Bezirkspersonalrat gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr. Entsprechendes gilt für den Personalrat eines Landesamtes oder einer Einrichtung gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes mit mehr als 150 Angehörigen. An der Wahl des Hauptpersonalrates nehmen die Angehörigen der in Satz 1 und 2 genannten Behörden oder Einrichtungen nicht teil.
(4) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel bis zu 1.500 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern, 1.501 bis 3.000 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern, 3.001 bis 5.000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern, 5.001 und mehr Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.
(5) Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die § § 12 bis 14, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1, 2 und 6, § § 17 bis 20 und § § 22 bis 25 entsprechend. § 13 Abs. 3 gilt nur für die leitenden Angehörigen der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 19 Abs. 2, § 20 und § 22 Abs. 4 aus.
(6) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(7) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 53 Amtszeit und Geschäftsführung
(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten § 23, §§ 26 bis 38 und § § 40 bis 46, für ihre Befugnisse und Pflichten die Vorschriften des Abschnittes VIII entsprechend.
(2) Über Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung nach §§ 78 und 80 mitbestimmt, kann der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren abstimmen lassen, es sei denn, ein Mitglied widerspricht.
(3) Die Bezirksschwerbehindertenvertretung (Hauptschwerbehindertenvertretung) ist berechtigt, an allen Sitzungen der Stufenvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 54 Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen höheren Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesen Fällen verlängert sich die Frist nach §§ 73 und 74 um eine Woche.
2. - Gesamtpersonalrat
§ 55 Errichtung und Zuständigkeit
(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 kann durch Beschluss der einzelnen Personalräte neben diesen ein Gesamtpersonalrat errichtet werden. Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Personalräte der Dienststellen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der Wahlberechtigten beschäftigt sind.
(2) In den Fällen des § 87 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet, wenn die einzelnen Personalräte dies beschließen.
(3) Der Gesamtpersonalrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen gemeinsam betreffen und nicht von den einzelnen Personalräten innerhalb ihrer Dienststellen geregelt werden können. Soweit seine Zuständigkeit begründet ist, ist er an Stelle der Personalräte zu beteiligen.
§ 56 Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit
(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Angehörigen aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist. Mitgliederzahl, Wahl und Zusammensetzung richten sich nach § 15 Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 5 .
(2) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und die Pflichten des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 53 entsprechend.
Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 57 Errichtung, Zusammensetzung, Aufgabe
(1) In Dienststellen, in denen in der Regel mindestens fünf Angehörige des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 10 Jugendlichen und Auszubildenden aus einem Mitglied,
11 bis 30 Jugendlichen und Auszubildenden aus drei Mitgliedern,
31 bis 60 Jugendlichen und Auszubildenden aus fünf Mitgliedern,
61 bis 120 Jugendlichen und Auszubildenden aus sieben Mitgliedern,
mehr als 120 Jugendlichen und Auszubildenden aus neun Mitgliedern.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.
(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahr.
§ 58 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen sowie Auszubildenden der Dienststelle, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Wählbar sind alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltage das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Die Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schließen einander aus.
§ 59 Wahlvorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt der Personalrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 3, § § 24 und 25 entsprechend.
(3) Bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht rechtzeitig, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle. Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nicht nach, ist ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.
§ 60 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre, gerechnet vom Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 23 Abs. 2 Buchst. b bis f und Abs. 3 entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 23 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit ebenfalls spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung regelmäßig neu zu wählen ist. In dem Fall des § 23 Abs. 2 Buchst. b endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neugewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung. In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. c führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl weiter. Im Übrigen gelten die Vorschriften der § § 27, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2 und § 30 entsprechend.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter (Vorstand).
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.
§ 62 Geschäftsführung, Sitzungen
(1) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden § § 32 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 1 und 2, 40, 41, 43, 44 und 45 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann im Benehmen mit dem Personalrat Sitzungen abhalten; § § 33 bis 35 gelten entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§ 63 Teilnahme an Personalratssitzungen
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Personalratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Personalrates besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders Jugendliche oder Auszubildende betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Jugendliche oder Auszubildende betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.
§ 64 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.
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