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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes
- Saarland -
Vom 24. April 2024
(Amtsbl.
I Nr. 18 vom 08.05.2024 S. 311)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes
Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Inhalt" durch das Wort "Grundsätze" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. Sie dient der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeit Suchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes. Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung. | "(2) Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. Sie dient der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Der beruflichen Weiterbildung zugeordnet werden auch die Abschlüsse, einschließlich der mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden Prüfungen." |
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Freistellung von der Arbeit unter" das Wort "vollumfänglicher" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Entgeltlichkeit" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Beschäftigte können bis zu sechs Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.
Der Anspruch auf Freistellung beträgt zwei Arbeitstage.
Ab dem dritten Tag kann Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie die Beschäftigten im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwenden.
Dies gilt nicht bei Freistellungen für betriebliche Zwecke.
Arbeitsfreie Zeiten sind insbesondere
Die Beschäftigten haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Satz 2 das Recht auf unbezahlten Urlaub. | "(1) Beschäftigte können bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Arbeiten Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, so verringert sich der Anspruch entsprechend." |
c) Absätze 2 und 3
(2) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 beträgt der Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden zwei Kalenderjahren. Die über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Freistellung ist nur dann zu gewähren, wenn sie der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten dient, die den besonderen betrieblichen Erfordernissen oder Fortentwicklungen Rechnung trägt.(3) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 beträgt der Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres für Beschäftigte zur Teilnahme an Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schulabschluss nachzuholen.
werden aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 2 und das Wort "zwölfmonatigem" wird durch das Wort "sechsmonatigem" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
bb) Satz 3
Der Arbeitgeber oder Dienstherr kann seine Zustimmung zum Ansparen nur aus den Gründen versagen, die in der Person des oder der Beschäftigten oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses liegen.
wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Darüber hinaus kann die Zustimmung wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden. | "Die Zustimmung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zum Ansparen kann wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden." |
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 4 und 5.
g) Absatz 8
(8) Für die Zeit der Freistellung ist das Arbeitsentgelt oder die Besoldung ohne Minderung fortzuzahlen.
wird aufgehoben.
h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 6.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Freistellung ist unter Angabe des Termins der Weiterbildungsveranstaltung spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber oder beim Dienstherrn zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung mitzuteilen. | "Die Freistellung ist unter Angabe des Termins der Weiterbildungsveranstaltung spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber oder beim Dienstherrn zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt. Arbeitsstätten mit weniger als zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur schriftlichen oder elektronischen Mitteilung ausgenommen. Bei diesen Arbeitsstätten genügt eine mündliche Mitteilung." |
b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt geändert:
alt | neu |
Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn auf Verlangen die Anmeldung zur Weiterbildungsveranstaltung und deren Freistellungsfähigkeit nachzuweisen. | "Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn auf Verlangen die Anmeldung zur Weiterbildungsveranstaltung, deren Freistellungsfähigkeit und die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten kann eine Freistellung abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten entgeltlichen Freistellungstage die Zahl ihrer Beschäftigten, die am 30. April des Jahres Anspruch auf Freistellung geltend machen konnten, erreicht hat. Beträgt die Zahl der danach insgesamt für die Beschäftigten der Arbeitsstätte zu gewährenden entgeltlichen Freistellungstage weniger als sechs Tage, so ist der Arbeitgeber oder Dienstherr in diesem Jahr nicht verpflichtet, Freistellung zu gewähren. Dies gilt auch für die Tage, die sich bei der Teilung der insgesamt zu gewährenden Freistellungstage durch die Zahl sechs als Rest ergeben. Die Freistellungstage, die nach der vorstehenden Regelung vom Arbeitgeber oder vom Dienstherrn insgesamt zu gewähren sind, jedoch von den Beschäftigten der Arbeitsstätte in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden, werden bei der Errechnung der Zahl der Freistellungstage nur im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt. | "(3) In Arbeitsstätten mit weniger als zehn Beschäftigten kann eine Freistellung abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten ihren Anspruch auf Bildungsfreistellung geltend gemacht haben." |
d) Absatz 4
(4) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten kann eine Freistellung zudem abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr im laufenden Kalenderjahr mindestens drei Tage pro Beschäftigtem in Form der betrieblichen Weiterbildung aufgewendet hat.
wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Unbeschadet der Regelung der Absätze 3 und 4 kann die Freistellung für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. | "Unbeschadet der Regelung des Absatzes 3 kann die Freistellung für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen." |
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
alt | neu |
(5) Ist eine Freistellung aus einem in Absatz 5 aufgeführten Grund versagt worden und ist die Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung während des laufenden Kalenderjahres nicht mehr möglich, so geht der Anspruch auf Freistellung auf das folgende Kalenderjahr über, es sei denn, der Arbeitgeber weist eine adäquate Weiterbildungsveranstaltung nach. | "(5) Ist eine Freistellung aus einem in Absatz 4 aufgeführten Grund versagt worden und ist die Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung während des laufenden Kalenderjahres nicht mehr möglich, so geht der Anspruch auf Freistellung auf das folgende Kalenderjahr über." |
g) Absatz 7
(7) In allen Arbeitsstätten kann vereinbart werden, die Ansprüche auf Freistellung gemeinsam zu erfüllen oder die Ansprüche abzugelten.
wird aufgehoben.
h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.
i) Absatz 9
(9) Der oder die Beschäftigte hat dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn auf Verlangen die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen.
wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Weiterbildungsveranstaltungen sind als freistellungsfähig festzustellen, wenn
oder es sich um Veranstaltungen der beruflichen, politischen Weiterbildung oder um Veranstaltungen zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit handelt, die nach vergleichbaren Standards bereits von einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als freistellungsfähig festgestellt wurden. Berufliche und politische Weiterbildungsveranstaltungen oder Weiterbildungsveranstaltungen zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit können nicht als freistellungsfähig festgestellt werden, wenn es sich handelt um:
(3) Über die Freistellungsfähigkeit von Veranstaltungen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung oder über Veranstaltungen, die zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit dienen, entscheidet auf Antrag das zuständige Ministerium. (4) Weiterbildungsveranstalter erhalten auf Antrag vom zuständigen Ministerium die Befugnis, Freistellungsbescheinigungen für Weiterbildungsveranstaltungen nach Maßgabe des Absatzes 2 auszustellen, wenn
Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz in Deutschland sowie vergleichbare Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedürfen keines Nachweises nach Satz 1 Nummer 2. Gleiches gilt für die staatlichen und staatlich anerkannten deutschen Hochschulen und deren Einrichtungen sowie für die anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. | "(2) Weiterbildungsveranstaltungen sind als freistellungsfähig festzustellen, wenn
oder es sich um Veranstaltungen der beruflichen, politischen Weiterbildung oder um Veranstaltungen zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit handelt, die nach vergleichbaren Standards bereits von einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als freistellungsfähig festgestellt wurden. (3) Eine Weiterbildungsveranstaltung kann auch in digitaler Form durchgeführt werden, sofern ihr ein didaktisch-methodisches Konzept zugrunde liegt, eine permanente synchrone Kommunikation sichergestellt wird und sie nach Absatz 2 freistellungsfähig ist. (4) Berufliche und politische Weiterbildungsveranstaltungen oder Weiterbildungsveranstaltungen zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit können nicht als freistellungsfähig festgestellt werden, wenn es sich handelt um:
(5) Weiterbildungsveranstaltungen, die aufgrund von in anderen Bundesländern bestehenden Rechtsvorschriften zur Bildungsfreistellung von Beschäftigten anerkannt worden sind, gelten auch nach diesem Gesetz als freistellungsfähig, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind und keine Ausschlussgründe nach Absatz 4 vorliegen." |
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 6 und 7.
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Anträge auf Feststellung der Freistellungsfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen sind vom Weiterbildungsveranstalter beim zuständigen Ministerium bis spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn formgebunden einzureichen. Antragsformulare werden über das jeweils zuständige Ministerium in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. | "(1) Anträge auf Feststellung der Freistellungsfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen sind vom Weiterbildungsveranstalter beim zuständigen Ministerium bis spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn in Textform einzureichen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das vom zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellte elektronische Antragsverfahren." |
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Zuständigkeiten
Zuständig für die berufliche Weiterbildung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, für die politische Weiterbildung und die Weiterbildung für die Ausübung einer ehrenamtlichen sowie einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit das Ministerium für Bildung und Kultur. | " § 9
Zuständig für die berufliche Weiterbildung ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, für die politische Weiterbildung und die Weiterbildung für die Ausübung einer ehren amtlichen sowie gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit das Ministerium für Bildung und Kultur." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 241028
ENDE |