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ThürNRSchutzG - Thüringer Nichtraucherschutzgesetz
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
- Thüringen -
Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 28.12.2007 S. 257; 26.07.2010 S. 250 10; 02.07.2012 S. 245)
Entscheidung VerGH
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens.
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
§ 3 Rauchverbot
(1) In dem in § 2 bestimmten Anwendungsbereich ist das Rauchen verboten.*
(2) An den Schulen gelten unabhängig von Absatz 1 die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, einschließlich der Nebenräume und -gebäude. Für Einrichtungen nach § 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gilt es auch auf dem zugehörigen Gelände. Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Trägerschaft der unter § 2 Nr. 2 bis 13 genannten Anwendungsbereiche.
(1) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Das Rauchverbot gilt ferner nicht für Räumlichkeiten, die Dritten zur privaten Nutzung überlassen sind.
(2) Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 2 und von Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen im Sinne des § 2 Nr. 6 können im Rahmen ihres Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit es aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen angezeigt ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
(3) Die Leiter von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 Nr. 3 Buchst. b können, sofern es sich um stationäre Hilfeeinrichtungen handelt, das Rauchen für junge Erwachsene in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestatten. Dieser Bereich ist gesondert zu kennzeichnen.
(4) Das Rauchverbot gilt nicht in Gaststätten,
(5) Das Rauchverbot gilt nicht in Spielkasinos und Spielhallen,
(6) Das Rauchverbot gilt nicht in Bier-, Wein- und Festzelten.
(1) Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Leiter von Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 und Betreiber von Gaststätten nach § 2 Nr. 10 das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten. Der Raucherraum muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gaststätten, die in der Betriebsart einer Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt werden, sofern sich in dem Raucherraum keine Tanzfläche befindet.
(3) Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Betreiber von Spielkasinos und Spielhallen nach § 2 Nr. 12 das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Zu Raucherräumen haben Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt. Raucherräume sind am Eingang deutlich sichtbar als solche zu kennzeichnen. In Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist diese Kennzeichnung mit dem Zusatz zu versehen, dass Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Zutritt verwehrt ist.
§ 6 Hinweispflicht
An den Orten, für die nach § 3 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar am Eingang der Einrichtung kenntlich zu machen.
§ 7 Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße in Höhe von zwanzig bis zweihundert Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße in Höhe von fünfzig bis fünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. Für Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz im Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 Buchst. a ist der Präsident des Landtags zuständige Behörde.
§ 9 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
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Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und 34/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 12 des Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. 2007, 257) ist mit Art. 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des FreistaatsThüringen unvereinbar.
Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. August 2009 zu treffen hat, ist § 3 Abs. 1 ThürNRSchutzG auf Spielhallen im Sinne von § 2 Nr. 12 ThürNRSchutzG mit der Maßgabe anwendbar, dass Spielhallenbetreibern erlaubt ist, das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen im Sinne von § 5 ThürNRSchutzG zu gestatten.
2. Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.
ENDE |