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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
Vom 8. April 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2008 S. 100)
Aufgrund des § 85 Nr. 2 und des § 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S. 204) verordnet die Landesregierung:
Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl. S. 293), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden nach den Worten "Erholungsurlaub ist" die Worte "nur in ganzen Tagen und" eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Erholungsurlaubs zu. Endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Erholungsurlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit; bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beträgt der Erholungsurlaub sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. | "(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Erholungsurlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit zum öffentlichen Dienst. Im Fall der Inanspruchnahme einer langfristigen Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung vermindert sich der Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung um ein Zwölftel." |
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Ein nach Absatz 1 Satz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten. Ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs" gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Bruchteile unter einem halben Urlaubstag werden abgerundet, sonst aufgerundet. | "Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 7 erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde." |
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Der Erholungsurlaub des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Lehraufgaben an den Hochschulen ist in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. In besonders begründeten Fällen Können Ausnahmen von Satz 1 von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium mit Zustimmung des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums zugelassen werden. Soweit der Erholungsurlaub nach Absatz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht während der unterrichtsfreien Zeit eingebracht werden kann, ist von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium insoweit Erholungsurlaub außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Satz 3 gilt bei einer Erkrankung während der unterrichtsfreien Zeit entsprechend. | "(7) Bei Beamten, die nach einem Dienstplan tätig sind, der Dienste mit erheblich unterschiedlicher täglicher Dauer (mindestens zwei Stunden) vorsieht, ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden zu berechnen. Nach der Berechnung verbleibende Bruchteile unter einer halben Stunde werden abgerundet, sonst aufgerundet. Auf Beamte, die in Formen der festen Arbeitszeit (§ 6 ThürAzVO) oder der gleitenden Arbeitszeit (§ 7 ThürAzVO) tätig sind, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung." |
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verfällt der Erholungsurlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder noch nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. | "Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, verfällt der Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres. Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote oder einer langfristigen Freistellung von der Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürAzVO nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung, dieser Schutzfristen oder dieser Freistellung dem Erholungsurlaub des laufenden Jahres hinzuzufügen." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Hat der Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Erholungsurlaub erhalten als ihm nach § 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen. | "(2) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungs- oder Zusatzurlaub ist durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen." |
4. § 7a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
Der Beamte kann auf Antrag, der jeweils mindestens vier Wochen vor Ablauf der Verfallsfristen nach § 7 zu stellen ist, die 20 Arbeitstage übersteigenden Erholungsurlaubstage ansparen, solange ihm für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Der angesparte Urlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im zwölften Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes angetreten wird. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. | " § 7a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
(1) Der Beamte kann auf Antrag, der jeweils mindestens vier Wochen vor Ablauf der Verfallsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 zu stellen ist, den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1 Satz 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihm für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. (2) Der angesparte Urlaub wird dem Urlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. (3) Im Fall des § 5 Abs. 7 Satz 1 ist der angesparte Urlaub nach Stunden zu berechnen." |
5. § 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Urlaub für eine Heilkur oder eine Sanatoriumsbehandlung, deren Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist oder die aufgrund einer vertrauensärztlichen Untersuchung von einem Sozialversicherungsträger angeordnet ist, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. | "Sonderurlaub für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem Sanatorium oder für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet." |
6. In § 10 wird das Wort "Schwerbehindertengesetzes" durch die Worte "Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zusatzurlaub für Schichtdienst | "Zusatzurlaub für Schicht- und Nachtdienst" |
b) In Absatz 5 werden nach den Worten "deren Arbeitszeit" die Worte "nach den §§ 76, 76a oder 76e ThürBG" eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte "Satz 1" gestrichen.
§ 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie mit einem Kind in einem Haushalt leben,
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. | "(1) Beamte haben unter den Voraussetzungen des § 15 Abs.1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge." |
b) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei einem angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen Kind besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes; | "Bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes;" |
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 1 Abs. 5 BErzGG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 4 BEEG" ersetzt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürMuSchVO auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Thür-MuSchVO und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet."
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 1 Abs. 5 BErzGG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 4 BEEG" ersetzt.
11. In § 16 Abs. 2 werden die Worte "des förmlichen" durch das Wort "eines" ersetzt.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Verweisung " § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039)," eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht; steht dem Beamten ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 nur in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz oder das Thüringer Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2001 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Satz 1 gilt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes entsprechend, soweit ohne eine erst danach eingetretene Änderung der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Erziehungsgeld ab dem siebten Monat des Kindes bestehen würde. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat der Inobhutnahme. | "(3) Auf Antrag des Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn der Beamte nachweist, dass seine durchschnittlichen monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Elternzeit einen Betrag von 2000 Euro nicht überschritten haben und er nicht oder mit weniger als der Hälfte der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Hat der Beamte vor Beginn der Elternzeit kein Einkommen erzielt, so ist bei der Berechnung nach Satz 1 das zuletzt erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme bei der berechtigten Person." |
13. § 28 erhält folgende Fassung:
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§ 28 Übergangsbestimmungen
Bei Urlaubsbeginn vor Inkrafttreten dieser Verordnung wird Urlaub nach dem bisherigen Recht weiter gewährt, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Für vor dem 1. Januar 2001 geborene Kinder oder für vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommene Kinder sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der vor dem In-Kraft-Treten der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nach Inkrafttreten der Thüringer Mutterschutzverordnung tritt diese an die Stelle der Mutterschutzverordnung des Bundes. | " § 28 Übergangsbestimmungen
Für vor dem 1. Januar 2001 geborene Kinder oder für vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommene Kinder sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der vor dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder oder für vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommene Kinder sind die §§ 14 bis 17 in der vor dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46) in der jeweils geltenden Fassung wird der erhöhte Erstattungsbetrag nach § 17 Abs. 3 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder in dem bis dahin bewilligten Umfang beschäftigt ist. Nimmt der Beamte während des Bezugs von Erziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz erstmals eine Teilzeitbeschäftigung auf oder erhöht sich der Umfang der Teilzeitbeschäftigung, so erhält er den erhöhten Erstattungsbetrag nur, solange er mit weniger als der Hälfte der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist." |
14. § 29 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | " § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft." |
15. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 mit Wirkung vom
1. Januar 2007 und Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a, am 1. Januar 2009 in Kraft.
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