Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
Frame öffnen

ThürUrlV - Thüringer Urlaubsverordnung
Thüringer Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter

- Thüringen -

Vom 30. September 1994
(GVBl 1994 S. 1095; 03.12.1996 S. 321; 16.12.1997 S. 543; 27.09.1999 S. 573; 11.12.2001 S. 92; 29.07.2002 S.293; 08.04.2008 S. 100 08; 24.06.2008 S. 134 08a; 20.03.2009 S. 239 09; 27.11.2012 S. 476 12; 20.02.2014 S. 96 14; 12.08.2014 S. 472 14a; 29.11.2016 S. 574 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030-17



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 85 Nr. 2 und des § 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589) verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Zweiter Abschnitt
Erholungsurlaub

§ 2 Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gewährleistung des Dienstbetriebes 08

(1) Der Erholungsurlaub ist nur in ganzen Tagen und so zu gewähren, da die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist und Stellvertretungskosten möglichst vermieden werden.

(2) Der Erholungsurlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; die Teilung soll dem Zweck des Erholungsurlaubes nicht widersprechen.

§ 4 Wartezeit

(1) Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung beansprucht werden (Wartezeit). Die Zeit einer früheren Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die weniger als 60 Tage vor der Einstellung endete, wird angerechnet. Bei Beamten, die zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind, verkürzt sich die Wartezeit auf drei Monate.

(2) Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

§ 5 Urlaubsdauer; Erholungsurlaub jugendlicher Beamter 08 14 14a

(1) Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet und beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Abweichend von Satz 1 beträgt der Erholungsurlaub für Beamte auf Widerruf 27 Arbeitstage.

(2) (aufgehoben)

(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Erholungsurlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit zum öffentlichen Dienst. Im Fall der Inanspruchnahme einer langfristigen Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung nach § 63 Abs. 1 ThürBG  vermindert sich der Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung um ein Zwölftel.

(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten. Ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.

(5) Ist die Arbeitszeit so eingeteilt, da sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1. Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 7 erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

(6) Bei den Lehrern an staatlichen Schulen ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten. Bleiben infolge dienstlicher Inanspruchnahme in den Schulferien die dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der nach Absatz 1 zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien zu gewähren. Satz 2 gilt bei einer Erkrankung während der Schulferien entsprechend.

(7) Bei Beamten, die nach einem Dienstplan tätig sind, der Dienste mit erheblich unterschiedlicher täglicher Dauer (mindestens zwei Stunden) vorsieht, ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden zu berechnen. Nach der Berechnung verbleibende Bruchteile unter einer halben Stunde werden abgerundet, sonst aufgerundet. Auf Beamte, die in Formen der festen Arbeitszeit oder der gleitenden Arbeitszeit  (§§ 6 und 7 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 - GVBl. S. 279 - in der jeweils geltenden Fassung) tätig sind, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(8) Der Erholungsurlaub der jugendlichen Beamten richtet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weitergehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt unberührt. Die Wartezeit (§ 4) beträgt drei Monate. Für die Übertragung des Erholungsurlaubs in das folgende Urlaubsjahr gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1.

§ 5 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2002

§ 6 Anrechnung früheren Urlaubs

Erholungsurlaub, der dem Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den ihm nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

§ 7 Abwicklung des Urlaubs 08 14a

(1) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres abgewickelt worden ist, verfällt. Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, verfällt der Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres. Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote oder einer langfristigen Freistellung von der Arbeit nach § 63 Abs. 1 ThürBG) nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung, dieser Schutzfristen oder dieser Freistellung dem Erholungsurlaub des laufenden Jahres hinzuzufügen.

(2) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungs- oder Zusatzurlaub ist durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen.

(3) Kann der Beamte den Erholungsurlaub wegen Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig nehmen, so verfällt der Erholungsurlaub erst, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten des zweiten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Urlaubsjahres abgewickelt worden ist.

§ 7a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung 08 14

(1) Der Beamte kann auf Antrag, der jeweils mindestens vier Wochen vor Ablauf der Verfallsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 zu stellen ist, den Erholungsurlaub nach § 5 Absatz 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihm für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.

(2) Der angesparte Urlaub wird dem Urlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.

(3) Im Fall des § 5 Abs. 7 Satz 1 ist der angesparte Urlaub nach Stunden zu berechnen.

§ 8 Erkrankung

(1) Wird ein Beamter während seines Erholungsurlaubs oder eines Urlaubs nach den §§ 10, 11 und 12 durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den gewährten Urlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(2) Zur Verlängerung des Erholungsurlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung.

§ 9 Heilkur, Badekur 08

Sonderurlaub für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem Sanatorium oder für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.Das gleiche gilt bei Urlaub zur Durchführung einer nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgungsärztlich verordneten Badekur.

§ 10 Schwerbehinderte 08

Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beamte richtet sich nach den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 11 Zusatzurlaub für Schicht- und Nachtdienst 08 09 14a

(1) Ist ein Beamter nach einem Dienstplan eingesetzt, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (Absatz 9 Nr. 1) vorsieht, und leistet er dabei in einem Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht, erhält er Zusatzurlaub.

(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden Dienstleistung im Kalenderjahr

bei der 5-Tage-Wochebei der 6-Tage-Wocheim Urlaubsjahr
an mindestensan mindestens 
87 Arbeitstagen104 Arbeitstagen1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen156 Arbeitstagen2 Arbeitstage
173 Arbeitstagen208 Arbeitstagen3 Arbeitstage
195 Arbeitstagen234 Arbeitstagen4 Arbeitstage.

Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Arbeitstage entsprechend zu ermitteln. Beginnt der Beamte an einem Tag, an dem er bereits eine volle, diesem Tag zuzurechnende Dienstschicht geleistet hat, eine weitere Dienstschicht, die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 ebenfalls diesem Tag zuzurechnen wäre, sind zwei Arbeitstage anzusetzen.

(3) Ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, jedoch seinen Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (im Schichtdienst oder jeweils innerhalb eines Monats im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

110 Nachtdienststunden 1 Arbeitstag,

220 Nachtdienststunden 2 Arbeitstage,

330 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage,

150 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Jahr.

(4) Ein Beamter, der die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllt, erhält bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtdienststunden 1 Arbeitstag,

300 Nachtdienststunden 2 Arbeitstage,

450 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage,

600 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(5) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach den §§ 61, 62 ThürBG oder nach § 75 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ermäßigt worden ist, sind Absatz 1 und die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, da die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(6) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die im vorangegangenen Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte im Sinne des Satzes 1 leisten, kürzer als 24 Stunden, aber länger als elf Stunden, so erhalten sie für je fünf Monate Schicht in dem Urlaubsjahr 1 Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.

(9) Im Sinne der vorstehenden Regelungen sind:

  1. Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird,
  2. Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
  3. Nachtdienst der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende dienstplanmäßige oder verwaltungsübliche Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr, soweit er nicht als Bereitschaftsdienst geleistet wird.

Als Wechselschichten im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gelten wechselnde Dienstschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer.

§ 12 Zusatzurlaub in sonstigen Fällen

(1) Einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen erhalten Beamte, die überwiegend

  1. in unmittelbarem Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten stehen,
  2. mit infektiösem Material arbeiten,
  3. ansteckend Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen,
  4. dem Einfluß ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt sind oder
  5. sonstige Tätigkeiten ausüben, die ihrer Art nach von der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend anerkannt sind.

Den gleichen Zusatzurlaub erhalten Beamte, die in psychiatrischen Einrichtungen tätig sind und überwiegend in unmittelbarem Kontakt mit den Kranken stehen.

(2) Der Zusatzurlaub wird, auch wenn mehrere der in Absatz 1 genannten Gründe zusammentreffen, nur einmal gewährt. Als überwiegend ist eine Beschäftigung anzusehen, die in den letzten sechs Monaten vor dem Urlaubsantritt mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit ausmacht.

§ 13 Umfang des Zusatzurlaubs 08

Zusatzurlaub nach § 11 und § 12 Abs. 1 wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt.

Dritter Abschnitt
Elternzeit

§ 14 Anspruch auf Elternzeit 08 09 14a

(1) Beamte haben unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Mutterschutzverordnung (ThürMuSchVO) vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093) in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Elternzeit anzurechnen, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 1 Abs. 4 BEEG unbillig ist. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern.

(4) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richter ist während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der nach Absatz 5 zuständigen Stelle eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden.

(5) Für die Gewährung der Elternzeit ist die Stelle zuständig, die für die Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 68 ThürBG zuständig wäre.

(6) Als Dienstbezüge gelten auch die Anwärterbezüge im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie die Unterhaltsbeihilfen der Rechtspraktikanten und der Dienstanfänger.

§ 15 Antragstellung, Beginn und Ende der Elternzeit 08

(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürMuSchVO beginnen soll, spätestens sechs Wochen, andernfalls spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürMuSchVO auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Thür-MuSchVO und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.

(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 4 Abs. 1 ThürMuSchVO anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 14 Abs. 1 bis 3 verlängert werden, wenn die nach § 14 Abs. 5 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls nach § 1 Abs. 4 BEEG kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 ThürMuSchVO ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der Beamte der nach § 14 Abs. 5 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis 08 09

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und die Voraussetzungen für die Gewährung der Elternzeit erfüllt.

(2) Mit Zustimmung der nach § 14 Abs. 5 zuständigen Stelle kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 17 Sonstige Leistungen des Dienstherrn 08 08a 09

(1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften hat. Satz 1 gilt für Beamte, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, entsprechend.

(2) Dem Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,50 Euro erstattet, wenn seine Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG), vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(3) Auf Antrag des Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn der Beamte nachweist, dass seine durchschnittlichen monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG, in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Elternzeit einen Betrag von 2000 Euro (Brutto) nicht überschritten haben und er nicht oder mit weniger als der Hälfte der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Hat der Beamte vor Beginn der Elternzeit kein Einkommen erzielt, so ist bei der Berechnung nach Satz 1 das zuletzt erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme bei der berechtigten Person.

(4) § 21 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Der Erholungsurlaub wird nicht gekürzt, wenn der Beamte während der Elternzeit bei seinem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung ausübt.

Vierter Abschnitt
Sonderurlaub

§ 18 Sonderurlaub für persönliche, kirchliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke

(1) Bei besonderen Familienereignissen und zur Teilnahme an Veranstaltungen der Kirchen, Gewerkschaften oder Berufsverbände oder dergleichen kann Sonderurlaub ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung gewährt werden.

(2) Für andere Fälle als Familienereignisse kann Sonderurlaub bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr, ausnahmsweise mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde bis zu zwölf Arbeitstagen im Jahr gewährt werden. Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde Sonderurlaub auch über zwölf Arbeitstage hinaus bewilligen.

(3) Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt, soll der Dienstvorgesetzte Sonderurlaub gewähren, wenn nicht im Einzelfall dienstliche Gründe entgegenstehen. Sonderurlaub nach Satz 1 wird, abgesehen von besonderen Fällen, bei Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt, soweit er sechs Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigt.

§ 19 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten 09 14a

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren

  1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
  2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlaßt sind.

(2) Zur Ausübung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben kann dem Beamten, soweit die Angelegenheiten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung, erledigt werden können, der erforderliche Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. In jedem Fall muß die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. Wenn der Beamte wegen der ehrenamtlichen Betätigung regelmäßig mehr als fünf Stunden wöchentlich dem Dienst fernbleiben muß, kann ihm, abgesehen von Absatz 3, Urlaub nur nach § 21 gewährt werden.

(3) Wird ein Beamter zum ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten gewählt, so kann ihm der zur Ausübung des Ehrenamtes erforderliche Urlaub auch in der Weise gewährt werden, da er über den ihm nach : § 78 Abs. 3 des ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zustehenden Urlaub hinaus bis zu einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit dem Dienst fernbleiben darf. In diesem Fall wird die Besoldung um den Teil gekürzt, der dem Verhältnis der Urlaubsdauer zu der regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; § 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 20 Urlaub für Familienheimfahrten

(1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 der Thüringer Trennungsgeldverordnung wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu neun Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten gewährt; hat der Beamte in der Regel an mehr als an fünf Tagen in der Woche Dienst, erhält er Urlaub bis zu zwölf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch auf Trennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht gewährt, es sei denn, da die Verkehrsverbindungen besonders ungünstig sind.

(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Heimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13 Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung, höchstens jedoch 16 Arbeitstage im Jahr.

§ 21 Sonderurlaub in anderen Fällen 09 14a

(1) Für besondere Zwecke kann der Beamte bis zur Dauer von sechs Monaten beurlaubt werden. Ausnahmsweise kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Sonderurlaub auch für längere Dauer gewährt werden.

(2) Der Erholungsurlaub nach § 5 wird für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs ohne Besoldung nach Absatz 1 um ein Zwölftel gekürzt. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat der Beamte vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt hat, da dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(3) Sonderurlaub nach Absatz 1 wird unter Fortfall des Anspruchs auf Besoldung gewährt. Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen Interessen dient, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dem Beamten die Besoldung ganz oder teilweise belassen. Die Fortzahlung der Besoldung über die Dauer von drei Monaten hinaus bedarf bei Beamten des Landes der Zustimmung des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums, bei Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Sie kann mit der Bedingung verbunden werden, da der Beamte die Besoldung ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn er vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Beurlaubung auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausscheidet.

(4) Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Beamte Urlaub nach § 67 oder 68 ThürBG in Anspruch nimmt.

Fünfter Abschnitt
Fernbleiben vom Dienst aus sonstigen Gründen

§ 22 Erkrankung

(1) Ist ein Beamter wegen Krankheit dienstunfähig, hat er die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer dem Dienstvorgesetzten spätestens am folgenden Arbeitstag anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Beendigung der Krankheit anzuzeigen.

(2) Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, so hat der Beamte spätestens am vierten Arbeitstag, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(3) Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, so hat er dies vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.

§ 23 Fernbleiben vom Dienst aus anderen Gründen

Im übrigen darf der Beamte nur aus besonderen Gründen und nur mit vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten vom Dienst fernbleiben. Kann aufgrund besonderer Umstände die Zustimmung nicht vorher eingeholt werden, so ist ihre Erteilung ausnahmsweise unverzüglich im nachhinein zu beantragen.

Sechster Abschnitt
Gemeinsame- und Schlußbestimmungen

§ 24 Urlaubsantrag und Erteilung des Urlaubs

(1) Der Beamte hat den Urlaub rechtzeitig zu beantragen.

(2) Für die Erteilung des Urlaubs ist der Dienstvorgesetzte zuständig; Behördenleitern wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienststelle erteilt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für welche Zeit der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.

(3) Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten hat der Beamte dafür zu sorgen, da ihm während des Urlaubs Mitteilungen seiner Dienstbehörde jederzeit zugeleitet werden können.

§ 25 Widerruf des Urlaubs

(1) Die Genehmigung des Urlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.

(2) Die Genehmigung eines Urlaubs ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern. In diesem Fall ist der Urlaub auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, soweit der Beamte diesen Urlaub bereits genommen hat, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so kann dem Wunsch entsprochen werden, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.

§ 25a Beihilfe 08a

(1) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von längstens einem Monat läßt den Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach §§ 60 Abs. 2 ThürBesG unberührt.

(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.

§ 26 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen erläßt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium im Benehmen mit den jeweils beteiligten Ministerien. Durchführungsbestimmungen, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erläßt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.

§ 27 Richter

Diese Verordnung gilt für Richter im Landesdienst entsprechend.

§ 28 Übergangsbestimmungen 08 12 14

(1) Für vor dem 1. Januar 2001 geborene Kinder oder für vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommene Kinder sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der vor dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder oder für vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommene Kinder sind die §§ 14 bis 17 in der vor dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46) in der jeweils geltenden Fassung wird der erhöhte Erstattungsbetrag nach § 17 Abs. 3 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder in dem bis dahin bewilligten Umfang beschäftigt ist. Nimmt der Beamte während des Bezugs von Erziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz erstmals eine Teilzeitbeschäftigung auf oder erhöht sich der Umfang der Teilzeitbeschäftigung, so erhält er den erhöhten Erstattungsbetrag nur, solange er mit weniger als der Hälfte der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.

(2) Der zusätzliche Urlaub für die Jahre 2011 und 2012, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gewährt worden ist, verfällt wie der Urlaubsanspruch für das Jahr 2013.

(3) Für Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Siebten Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden und zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr bereits vollendet haben, gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass ihnen ein Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zusteht, solange dieses Beamtenverhältnis fortbesteht. Für Beamte auf Widerruf, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Siebten Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung das 40. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1.

§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 08 12 14

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen