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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Pensionsfondsgesetzes
Vom 9. März 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 31.03.2011 S. 26)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 585) wird wie folgt geändert:
Für die Berechnung des Zuschlags werden Bezüge nach § 47 nicht berücksichtigt.
wird aufgehoben.
2. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung findet die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774), Anwendung. Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium macht die durch Anpassungen erhöhten Beträge der Mehrarbeitsvergütung im Thüringer Staatsanzeiger bekannt.
wird aufgehoben.
§ 47 Leistungsorientierte Besoldung 09 11(1) Beamte der Besoldungsordnungen A und B können nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit abhängig von den individuellen dienstlichen Leistungen leistungsorientierte Besoldung in Form von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) erhalten; ausgenommen davon sind Beamte, die nach § 6 des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung richterliche Unabhängigkeit besitzen sowie hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit. Leistungsprämien werden nur für Bewertungszeiträume gewährt, während denen die Beamten nach Satz 1 Halbsatz 1 überwiegend Besoldung erhalten haben. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach § 21 der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung und die Freistellungsphase einer Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit nach § 7s5 ThürBG stehen Zeiten ohne Besoldung gleich.
(2) Das Nähere zur Vergabe der Leistungsprämien und zur Feststellung der Leistung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Bestimmungen zur Leistungsmessung durch strukturierte Leistungsbewertung oder durch Zielvereinbarung, zur Festsetzung der individuellen Höhe der Leistungsprämien im Verhältnis zur dienstlichen Leistung sowie zum Vergabeverfahren zu treffen.
(3) Das Vergabebudget für Leistungsprämien entspricht 1 v. H. der jährlichen Gesamtsumme der Grundgehälter sowie der Amts- und Stellenzulagen aller Beamten nach Absatz 1 eines Dienstherrn. Für die Ermittlung des Jahresbudgets ist jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde zu legen. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.
(4) Leistungsprämien nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden erstmals im Jahr 2011 vergeben.
(5) Inhaber von Ämtern der Besoldungsordnung R sowie Beamte, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 von der leistungsorientierten Besoldung ausgenommen sind, erhalten ab dem Monat der erstmaligen Vergabe von Leistungsprämien einen nicht ruhegehaltfähigen monatlichen Zuschlag von 1 v. H. ihres Grundgehalts sowie der Amts- und Stellenzulagen. Soweit die Besoldung dieser Beamten und Richter nach § 6 Abs. 1 gekürzt ist, berechnet sich der monatliche Zuschlag nach dem Grundgehalt sowie den Amts- und Stellenzulagen, die ohne Anwendung des § 6 Abs. 1 zustehen würden. Der Zuschlag wird nicht bei Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach § 21 Thür UrlV und in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit gewährt.
wird aufgehoben.
4. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Beginnend ab dem 1. Januar 2011 erfolgen in dem Zeitraum, in dem die Anpassungen der Besoldung nach Satz 1 nicht vermindert werden, keine auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an das Sondervermögen des Landes."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Beginnend ab dem 1. Januar 2011 erfolgen in dem Zeitraum, in dem die Anpassungen der Besoldung nach Absatz 3 Satz 1 nicht vermindert werden, keine auf Satz 1 beruhenden weiteren Zuführungen an das Sondervermögen des Landes."
5. § 65 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands 09 11
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), findet für die Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 und der Besoldungsordnungen B, W, C und für Angehörige der Besoldungsordnung R , die von ihrer erstmaligen Ernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 auf die Besoldung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der kindbezogenen Anteile im Familienzuschlag und der vermögenswirksamen Leistungen Anwendung. Dabei gelten Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz oder auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes als Verweisungen auf dieses Gesetz oder auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. An die Stelle der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge treten dabei die nach diesem Gesetz jeweils geltenden Dienstbezüge. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge der Dienst- und sonstigen Bezüge sind in den Anlagen 5 bis 9 ausgewiesen. § 10 Abs. 2 2. BesÜV findet keine Anwendung. | " § 65 Maßgaben zur Auslandsbesoldung
(1) Eine Verminderung der Auslandsbesoldung (§ 49) zum 1. Juli 2010 durch die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird durch eine Ausgleichszulage ausgeglichen. Die Ausgleichszulage beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag, die am 30. Juni 2010 zustehen und dem Auslandszuschlag, der am 1. Juli 2010 zusteht. Veränderungen in der Auslandsbesoldung, die nicht auf der in Satz 1 genannten Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes beruhen, bleiben unberücksichtigt. Ab 1. Juli 2011 beträgt die Ausgleichszulage ein Drittel des Unterschiedsbetrages nach Satz 2. Die Ausgleichszulage endet mit Ablauf des Monats Juni 2012, spätestens mit Beendigung der Verwendung im Ausland. (2) Vom 1. Juli 2010 bis zur ersten darauf folgenden Anpassung nach § 14 Þ ndet für die Bemessung des Auslandszuschlags Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung Anwendung." |
§ 47 Abs. 5 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Pensionsfondsgesetzes
§ 2 des Thüringer Pensionsfondsgesetzes vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 431), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134)" durch die Verweisung " § 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134)" ersetzt.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Beginnend ab dem 1. Januar 2011 werden die Zuführungen an das Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 1a in dem Zeitraum, in dem die Anpassungen der Besoldung nach § 64 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG nicht vermindert werden, ausgesetzt."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.