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ThürBesG - Thüringer Besoldungsgesetz

Vom 24. Juni 2008
(GVBl. Nr. 6 vom 30.06.2008 S. 134; 20.03.2009 S. 238 09; 19.06.2009 S. 425 Art. 2 09a; 19.06.2009 S. 425 Art. 3 09b; 09.03.2011 S. 26 11; 22.06.2011 S. 99 11a ; 22.09.2011 S. 233 11b; 22.09.2011 S. 235 11c 11d Inkrafttreten; 25.10.2011 S. 268 11e Inkrafttreten; 31.01.2013 S. 22 13; 19.09.2013 S. 266 13a, 13b Inkrafttreten)



Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 11b 11c

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes, der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Grundgehalt,
  2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
  3. Familienzuschlag,
  4. Zulagen,
  5. Vergütungen,
  6. Auslandsdienstbezüge.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. Anwärterbezüge,
  2. vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Verbände.

(5) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten oder auf Verwitwete beziehen, gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartner oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamten und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten oder Richter eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte oder Richter kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 3 Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamten und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherrn wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amts mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte oder Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 19 Satz 1 Halbsatz 2 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte oder Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 15 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(7) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit

(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Richter erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands gezahlt.

(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 25 Abs. 1) oder eines Verbands, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat der Beamte oder Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung 09 11

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die in festen Monatsbeträgen gezahlte Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) Bei Altersteilzeit nach § 75 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zur Besoldung gewährt. Der Zuschlag und die nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezüge dürfen zusammen 83 v. H. der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. Für die Berechnung des Zuschlags findet die Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) vom 21. Oktober 1998 (BGBl. l S. 3191) in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. l S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. l S. 1798), Anwendung. Dabei erfolgt der Abzug in Höhe von acht v. H. der Lohnsteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV nur dann, wenn die Besoldung nach Absatz 1 um die Kirchensteuer vermindert wird.

§ 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit 09

Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erhält der Beamte oder Richter Besoldung entsprechend § 6 Abs. 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die ohne Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit zustehen würden. Dabei ist für den Umfang der Arbeitszeit von dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen.

§ 8 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt der Beamte oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist durch den Dienstvorgesetzten festzustellen.

§ 9 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung 09

(1) Haben Beamte oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte oder Richter ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Bestimmungen des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 20 BeamtStG anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstwohnungsbestimmungen

(1) Erhält ein Beamter oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwaltungsvorschriften über die Anrechnung von Sachbezügen erlässt für die Beamten und Richter des Landes das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium, für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.

(3) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Dienstwohnungsbestimmungen zu erlassen, in denen insbesondere die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festlegung des Nutzungswertes einer Dienstwohnung, die Anrechnung auf die Dienstbezüge (Dienstwohnungsvergütung) sowie der höchstens anzurechnende Betrag (höchste Dienstwohnungsvergütung) zu regeln sind.

§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Beamte oder Richter kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten oder Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 12 Verjährung von Ansprüchen

Der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz verjährt nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 13 Rückforderung von Bezügen

(1) Wird ein Beamter oder Richter durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen können. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten oder Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten oder Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 14 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

§ 15 Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Sie werden im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium festgesetzt.

(2) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere zu den Anspruchsvoraussetzungen, zu regeln, dabei Höchstgrenzen festzulegen und zu bestimmen, welche Aufwendungen durch die Aufwandsentschädigungen mit abgegolten sind.

(3) Soweit Rechtsvorschriften nach Absatz 2 nicht ergangen sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Einwilligung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

Zweiter Abschnitt
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Grundsätze

§ 16 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

(1) Die Funktionen der Beamten und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn des Landes den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Bewertung der Dienstposten der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen.

§ 17 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt des Beamten oder Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amts. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung erfolgt in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium; bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedarf sie der Einwilligung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

Zweiter Unterabschnitt
Bestimmungen für Beamte

§ 18 Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. § 19 bleibt unberührt.

(2) Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage 1 die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in Anlage 5 ausgewiesen.

§ 19 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden und Landkreise

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen; dabei können bei den genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Für diese Beamten kann der Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen abweichend von § 24 geregelt werden. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium übertragen werden.

§ 20 Eingangsämter für Beamte

Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,
  2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
  3. in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10,
  4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

§ 21 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen

(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen

  1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
  2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 20 erfordern,

kann einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.

(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.

§ 22 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

§ 23 Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen nicht überschreiten. Dies gilt nicht für die obersten Landesbehörden, für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen und für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur sachgerechten Bewertung der Funktionen Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter durch Rechtsverordnung festzulegen. Dabei sind insbesondere die Besonderheiten der einzelnen Laufbahnen und Funktionen zu berücksichtigen sowie Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen zu treffen. Die Festlegung von Stellenobergrenzen für die Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Thüringer Rechnungshof.

§ 24 Bemessung des Grundgehalts 09a

(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird; bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen. Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sind zu berücksichtigen. Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn können mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.

(3) Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses hinausgeschoben. Dies gilt nicht für

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  4. Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.

(4) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

(5) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 25 Öffentlichrechtliche Dienstherrn

(1) Öffentlichrechtliche Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet Anwendung.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt auch für die von Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

Dritter Unterabschnitt
Bestimmungen für Hochschullehrer sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 26 Besoldungsordnung W

Die Ämter der Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 2 ) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrer sind.

§ 27 Leistungsbezüge

In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben

  1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge),
  2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung (besondere Leistungsbezüge) sowie
  3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).

§ 28 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 gewährt werden oder um die Abwanderung eines Professors aus dem Landesdienst zu verhindern. Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Einmalzahlungen dürfen für den gleichen Sachverhalt nicht mehrfach vergeben werden. Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 teilnehmen.

(2) Ein neuer oder höherer Berufungs-Leistungsbezug soll bei einem Ruf zu einer Thüringer Hochschule oder innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers nachweist.

§ 29 Besondere Leistungsbezüge

Besondere Leistungsbezüge können für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung erbracht werden, gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge sind als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in besonderen Fällen bis zu acht Jahren, befristet zu gewähren. Sie dürfen nicht für Tatbestände gewährt werden, für die eine Zulage nach § 33 gewährt wird. Besondere Leistungsbezüge können an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 teilnehmen.

§ 30 Funktions-Leistungsbezüge

Funktions-Leistungsbezüge sollen an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, die Funktionen der Hochschulleitung wahrnehmen, für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben gewährt werden. Sie können auch für die Wahrnehmung von weiteren besonderen Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden. Bei Professoren, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 78 Abs. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes berufen wurden, können die Funktions-Leistungsbezüge auch für die Übernahme von Leitungsfunktionen in einer Forschungs- oder medizinischen Einrichtung gewährt werden, sofern hierfür Mittel Dritter bereitgestellt werden. Die gleichzeitige Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen. Bei der Bemessung des Funktions-Leistungsbezugs sind unter Beachtung der Grundsätze des § 16 Abs.1 insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil.

§ 31 Höhe der Leistungsbezüge

Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 erreichen oder übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine Thüringer Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind.

§ 32 (aufgehoben) 11a

§ 33 Forschungs- und Lehrzulage

(1) Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber dem zugestimmt hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

(2) In einem Kalenderjahr dürfen an einen Professor Forschungs- und Lehrzulagen höchstens bis zu 100 v. H. seines jährlichen Grundgehalts nach der Besoldungsordnung W bewilligt werden. Bei einem Wechsel der Besoldungsgruppe während des Kalenderjahrs ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. Besteht für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule des Landes ein besonderes Landesinteresse, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.

§ 34 Verordnungsermächtigung 11a

Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Fachausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen nach den §§ 27 und 33.

Vierter Unterabschnitt
Bestimmungen für Richter und Staatsanwälte

§ 35 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.

§ 36 Bemessung des Grundgehalts

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 24 Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Familienzuschlag

§ 37 Grundlage des Familienzuschlags

(1) Der Familienzuschlag wird nach Anlage 6 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Anzahl der Stufen, die den Familienverhältnissen des Beamten oder Richters entsprechen. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.

(2) Bei ledigen Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 6 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.

§ 38 Stufen des Familienzuschlags 11b

(1) Die Stufe 1 erhalten

  1. verheiratete Beamte und Richter,
  2. verwitwete Beamte und Richter,
  3. geschiedene Beamte und Richter sowie Beamte und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
  4. andere Beamte und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des

gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte oder Richter es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser Bestimmung Anspruchsberechtigte, oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten oder Richter maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(2) Die Stufe 2 und die folgenden Stufen erhalten die Beamten und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Dies gilt auch für Beamte und Richter, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Abs. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die Anzahl der Stufen richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Steht der Ehegatte eines Beamten oder Richters als Beamter, Richter, Soldat oder tariflich Beschäftigter im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags zu, so erhält der Beamte oder Richter den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 Abs.1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen.

(4) Stünde neben dem Beamten oder Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird dieser dem Beamten oder Richter gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen vergleichbare Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen.

(5) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 ist die Tätigkeit im Dienste eines Landes, des Bundes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn das Land oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(6) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 5) dürfen die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 39 Änderung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

Vierter Abschnitt
Sonstige Besoldungsbestandteile

§ 40 Amtszulagen und Stellenzulagen 11a

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 41 Ausgleichszulage 11a 11c

(1) Verringern sich außer in den Fällen des § 42 die Dienstbezüge eines Beamten aus dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Die Dauer der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt. Die Ausgleichszulage vermindert sich nach Ablauf eines Jahres jeweils um 20 v. H. des Ausgangsbetrags, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird.Die Ausgleichszulage wird nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Euro nicht übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter und wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird und seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Absatz 1 gilt nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung gezahlt wird.

(3) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.

§ 42 Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel 11a

(1) Wird ein Beamter oder Richter auf seinen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringern sich aus diesem Grund seine Dienstbezüge, kann er eine Ausgleichszulage erhalten, wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen erstmaligen Dienstbezügen im Geltungsbereich dieses Gesetzes und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge oder der Versorgungsbezüge um die Hälfte der Bezügeerhöhung. § 41 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amtszulagen, Stellenzulagen und der Familienzuschlag. Die Verringerung einer anderen als der allgemeinen Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden hat.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 43 Erschwerniszulagen 09

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amts oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten oder Richters mit abgegolten ist.

§ 44 Mehrarbeitsvergütung 11

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 75 Abs. 2 ThürBG) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.

§ 45 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung findet die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) Anwendung.

(3) Das für das Gerichtsvollzieherwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.

§ 46 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit 09a

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch, um die Abwanderung eines Beamten oder Richters aus dem Bereich eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verhindern. Der Beamte oder Richter hat das Einstellungsinteresse eines anderen Arbeitgebers glaubhaft zu machen oder, im Falle eines anderen Dienstherrn, in Schriftform vorzulegen.

(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 v. H. des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 v. H. seines Ausgangsbetrags jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 4 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.

§ 47 (aufgehoben) 11

§ 48 Andere Zulagen und Vergütungen

Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

Fünfter Abschnitt
Auslandsbesoldung

§ 49 Auslandsbesoldung 09 11c

Beamte und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen. Auslandsbesoldung kann auch bei einer Verwendung nach § 20 BeamtStG im Ausland gewährt werden. Die Beträge des Auslandszuschlags sind in Anlage 10 ausgewiesen.

Sechster Abschnitt
Anwärterbezüge

§ 50 Anwärterbezüge

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 7 und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsdienstbezüge. Die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(4) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 51 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 25 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 52 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 v. H. des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 v. H. des Anwärtergrundbetrags betragen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter

  1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
  2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 25) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 25) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 13 bleibt unberührt.

§ 53 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 v. H. des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.

(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.

(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.

§ 54 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 v. H. des Grundgehalts, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund verzögert.

(2) Von der Kürzung ist bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder in besonderen Härtefällen abzusehen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

§ 55 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter

Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus selbstständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Stufe und Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen werden soll.

Siebenter Abschnitt
Vermögenswirksame Leistungen

§ 56 Vermögenswirksame Leistungen

(1) Beamte und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zustehen und er diese Bezüge erhält.

(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Berechtigte die nach § 59 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahrs.

§ 57 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.

(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1.971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten monatlich 13,29 Euro.

(3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.

(4) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 59 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.

§ 58 Konkurrenzen

(1) Die vermögenswirksame Leistung wird dem Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.

(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienstverhältnis maßgebend, aus dem der Berechtigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. Sind solche Leistungen für mehrere Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis zu zahlen.

(3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Absatz 2 nicht den Betrag nach § 57, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für vermögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.

§ 59 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle oder der nach Landesrecht bestimmten Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

(2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz soll der Berechtigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

(3) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen verlangt.

Achter Abschnitt
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft

§ 60 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft

(1) Den Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird, mit Ausnahme der Staatsanwälte, die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt oder ein Dienstkleidungszuschuss gewährt. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld; § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten, die sich im Vorbereitungsdienst für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst befinden, wird unentgeltliche Heilfürsorge gewährt. Das Gleiche gilt für alle übrigen Beamten der Polizei für die Zeit, in der sie im Rahmen von Einsätzen und Übungen verwendet werden.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 61 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. Bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 finden die Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz entsprechend Anwendung.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbehörden des Landes Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, wird diese Befugnis durch Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Festsetzung, Anordnung, Abrechnung und Auszahlung der Bezüge der Beamten und Richter im Landesdienst und der Mitglieder der Landesregierung sowie für die Rückforderung überzahlter Bezüge.

§ 62 Sonstige Zuwendungen

Neben der Besoldung und neben den Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamten sonstige Zuwendungen nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

§ 63 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhält ein Beamter oder Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 v. H. für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 v. H. seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 v. H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

§ 64 Versorgungsrücklage 11 11a

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird beim Land und bei den Kommunen jeweils eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 v. H. abgesenkt werden.

(2) In der Zeit bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 nach Absatz 1 Satz 3 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 30. Juni 2008 folgenden fünf allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die Überleitung der Beamten und Richter in dieses Gesetz gilt als allgemeine Anpassung. Die auf vorangegangenen Anpassungen nach Bundesrecht beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.Beginnend ab dem 1. Januar 2011 erfolgen in dem Zeitraum, in dem die Anpassungen der Besoldung nach Satz 1 nicht vermindert werden, keine auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an das Sondervermögen des Landes.

(4) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 v. H. der Verminderung der Versorgungsausgaben durch § 85 Abs. 3 und 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes zugeführt.Beginnend ab dem 1. Januar 2011 erfolgen in dem Zeitraum, in dem die Anpassungen der Besoldung nach Absatz 3 Satz 1 nicht vermindert werden, keine auf Satz 1 beruhenden weiteren Zuführungen an das Sondervermögen des Landes.

(5) Das Nähere wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

§ 65 Maßgaben zur Auslandsbesoldung  09 11

(1) Eine Verminderung der Auslandsbesoldung (§ 49) zum 1. Juli 2010 durch die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird durch eine Ausgleichszulage ausgeglichen. Die Ausgleichszulage beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag, die am 30. Juni 2010 zustehen und dem Auslandszuschlag, der am 1. Juli 2010 zusteht. Veränderungen in der Auslandsbesoldung, die nicht auf der in Satz 1 genannten Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes beruhen, bleiben unberücksichtigt. Ab 1. Juli 2011 beträgt die Ausgleichszulage ein Drittel des Unterschiedsbetrages nach Satz 2. Die Ausgleichszulage endet mit Ablauf des Monats Juni 2012, spätestens mit Beendigung der Verwendung im Ausland.

(2) Vom 1. Juli 2010 bis zur ersten darauf folgenden Anpassung nach § 14  findet für die Bemessung des Auslandszuschlags Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung Anwendung.

§ 66 Übergangsbestimmungen zur Professorenbesoldung 11

(1) Für Thüringer Beamte der Bundesbesoldungsordnung C findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts durch dieses Gesetz ergebenden Beträge der Dienst- und sonstigen Bezüge sind in Anlage 9 ausgewiesen.

(2) Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird nach § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Auf Antrag wird mit Zustimmung der Hochschule ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen, wenn dieses der Bewertung der Funktion entspricht und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. § 41 findet keine Anwendung.

(3) Den Kanzlern der Hochschulen, die sich am 1. Januar 2005 im Amt befunden haben, wird auf Antrag das entsprechende Amt der Besoldungsordnung W übertragen. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. § 41 findet keine Anwendung.

(4) Professoren, die die Übertragung eines Amts der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 28 erhalten.

§ 67 Übergangsbestimmung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

Soweit für die Übernahme von Leitungsfunktionen eine Zulage nach § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 7 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035) gezahlt wurde, erhält der Beamte bis zur Verleihung eines seiner Funktion entsprechenden Amtes weiter eine Zulage in entsprechender Anwendung der genannten Regelung. Gleiches gilt, sofern einem Lehrer im Angestelltenverhältnis, dem eine Leitungsfunktion vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes endgültig übertragen wurde, diese Zulage nach entsprechenden tarifvertraglichen Vorschriften bis zur Ernennung zum Beamten gewährt wurde.

§ 68 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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