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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften
- Thüringen -

Vom 2. März 2012
(GVBl. Nr. 3 vom 27.03.2012 S. 93)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 322), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe ist das Landesverwaltungsamt, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums etwas anderes geregelt ist."(2) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium die zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung zu bestimmen."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

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§ 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig für die Leistungen nach § 8 SGB XII mit Ausnahme der Hilfen nach § 4 Abs. 1 und der Aufgaben im Rahmen der Steuerungs- und Planungskompetenzen nach § 4 Abs. 3.

" § 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig für alle Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach § 4 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Landesbehörde nach § 80 Abs. 1 SGB XII. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 Satz 3 bis 8

Auf Antrag werden die kreisfreien Städte und Landkreise für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 zunächst bis zum 31. Dezember 2009 zugelassen. Der Zulassungsantrag muss schriftlich bei dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium gestellt werden. Die Zulassung erfolgt zum 1. des übernächsten Monats. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers widerruft das für Sozialhilfe zuständige Ministerium die Zulassung. Unabhängig vom Vorliegen eines Antrags kann das für Sozialhilfe zuständige Ministerium nach Anhörung der Planungskommission die Zulassung widerrufen; der Widerruf ist gegenüber dem kommunalen Träger zu begründen. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über das Verfahren und die Auswertung der Modellvorhaben zu bestimmen.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 4 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatz 4 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 4 Nr. 1" durch die Verweisung "Absatz 4 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

4. § 5

§ 5 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den kreisangehörigen Gemeinden festlegen, dass diese die Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Bei der Aufgabenübertragung soll die Verwaltungskraft der herangezogenen Gemeinde berücksichtigt werden. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist wie eine Satzung des Landkreises öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag hin beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden.

wird aufgehoben.

5. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis einen Ausgleich zu den Nettosozialhilfeaufwendungen für
  1. die teil- und vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe,
  2. die teil- und vollstationären Leistungen der Hilfe zur Pflege für Hilfeempfänger,
  3. Leistungen der teil- und vollstationären Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
  4. die Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit Körperersatzstücken,
  5. die Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit größeren orthopädischen Hilfsmitteln und größeren anderen Hilfsmitteln, sofern der Wert einen Betrag von 180 Euro übersteigt und
  6. die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

Der Ausgleich zu den Nettosozialhilfeaufwendungen umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt in teil- und vollstationären Einrichtungen, das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 251 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 179 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Besuchs einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen als auch der Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.

(3) Der Ausgleich nach Absatz 2 ist Bestandteil der Zuweisung, die wie folgt gewährt wird:

  1. Berechnungsgrundlage für die Zuweisung im Jahr 2005 ist der Zuweisungsbetrag des Landes im Jahr 2004 nach § 6 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 369). Die Zuweisung erhöht sich im Jahr 2005 um 75 vom Hundert oder vermindert sich um 25 vom Hundert des Betrags, um den der Nettoaufwand des Jahres 2004 für die Gewährung der Hilfen zum Lebensunterhalt, der ambulanten Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie der Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 100 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Bundessozialhilfegesetzes vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Gewährung der Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) in der jeweils geltenden Fassung den Nettoaufwand des Jahres 2003 für diese Aufgaben übersteigt oder unterschreitet.
  2. Berechnungsgrundlage für die Zuweisung in den Folgejahren ist der Zuweisungsbetrag des vorherigen Jahres. Die Zuweisung
  1. erhöht sich im Jahr 2006 um 60 vom Hundert oder vermindert sich um 40 vom Hundert des Betrags, um den der Nettoaufwand des Jahres 2005 für die Gewährung der in Absatz 2 genannten Hilfen in ambulanter, teil- und vollstationärer Form sowie die Gewährung der Leistungen für eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Nettoaufwand des Jahres 2004 für diese Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übersteigt oder unterschreitet,
  2. erhöht sich im Jahr 2007 um 60 vom Hundert und ab dem Jahr 2008 um 50 vom Hundert oder vermindert sich im Jahr 2007 um 40 vom Hundert und ab dem Jahr 2008 um 50 vom Hundert des Betrags, um den der Nettoaufwand des vorherigen Jahres für die Gewährung der Hilfen zum Lebensunterhalt sowie die Gewährung der in Buchstabe a genannten Leistungen den Nettoaufwand des vorvorherigen Jahres für diese Aufgaben übersteigt oder unterschreitet.

Der Nettosozialhilfeaufwand berechnet sich aus den tatsächlichen Aufwendungen abzüglich der den Leistungen im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüberstehenden tatsächlichen Einnahmen.

(4) Verteilungsmaßstab für die Zuweisungen ist der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen örtlichen Sozialhilfeträgers für die in Absatz 2 genannten Aufgaben im Verhältnis zum ungedeckten Finanzbedarf aller örtlichen Sozialhilfeträger für diese Aufgaben im vergangenen Haushaltsjahr. Die Landesregierung kann nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Verteilung der Zuweisung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe in Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend regeln. Bei den Festlegungen zum Verteilungsmaßstab können die Ausgaben für die Aufgaben nach Absatz 2, die Anzahl sowie die Altersstruktur der Einwohner, die Kapazitäten der im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger gelegenen Einrichtungen der Eingliederung behinderter Menschen, der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie der Bedarf für einzelne Hilfearten berücksichtigt werden.

(5) Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt in zwei Raten, der ersten Rate am 1. Februar auf der Basis der Ist-Werte am 30. Juni des Vorjahres und der zweiten Rate am 1. September auf der Basis der Ist-Werte des gesamten Vorjahres.

"(2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis einen jährlichen Ausgleich für die durch die Nettosozialhilfeaufwendungen entstehenden Belastungen als besondere Ergänzungszuweisung im Sinne des Vierten Abschnitts des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 2 wird für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe gesondert berechnet. Grundlage der Zuweisung nach Satz 1 für das jeweilige Jahr ist der auf den jeweiligen örtlichen Träger entfallende Zuweisungsbetrag des Vorjahrs. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um 50 vom Hundert des Betrags, um den sich die Nettoaufwendungen für Leistungen nach § 8 SGB XII beim jeweiligen örtlichen Träger im Vergleich vom Vorvorjahr zum Vorjahr verändert haben. Bei der Berechnung der Veränderung vom Vorvorjahr zum Vorjahr werden auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 251 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 179 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Besuchs einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen als auch der Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen berücksichtigt.

(4) Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt jährlich in jeweils zwei Raten zum 1. Februar und zum 1. September. Die erste Rate zum 1. Februar wird in Höhe von 51,5 vom Hundert der Vorjahreszuweisung gewährt. Zur Ermittlung der Höhe der zweiten Rate zum 1. September wird zunächst die Gesamtzuweisung des jeweiligen Jahrs auf Grundlage der Ist-Werte des gesamten Vorjahres ermittelt und sodann mit der Höhe der ersten Rate verrechnet. Der Saldo nach Satz 3 ergibt die Höhe des Auszahlungsbetrags der zweiten Rate.

(5) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium Näheres zur Bestimmung der für die Berechnung der Zuweisung nach den Absätzen 2 bis 4 maßgeblichen Daten sowie über das Verfahren zur Meldung dieser Daten durch Rechtsverordnung zu regeln."

b) In Absatz 6 wird die Verweisung " § 21 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15)" durch die Verweisung " § 22 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259)" ersetzt.

c) Absatz 7

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 werden auf der Grundlage der Abrechnung für das Jahr 2006 bis zum 30. Juni 2007 überprüft. In die Überprüfung werden insbesondere die Entwicklung der Fallzahlen der Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen und die hierfür entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in den einzelnen Hilfebereichen sowie die Auswirkungen von Änderungen in Bundes- und Landesgesetzen und in von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften einbezogen. Die für die Prüfung von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erhebenden Daten legt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden fest.

wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "in Höhe des Anteils des Landes am Festbetrag nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte "nach § 46a SGB XII" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Die Auszahlung erfolgt zum 1. Juli des Jahres."Der den örtlichen Trägern der Sozialhilfe jeweils zustehende Anteil an der Ausgleichsleistung des Bundes nach Absatz 1 wird jährlich am 1. Juli zur Zahlung angewiesen; sofern der 1. Juli auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag fällt, tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."

bb) In Satz 2 wird das Wort "vergangenen" durch das Wort "vorvergangenen" ersetzt.

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfs bleibt die zufließende Ausgleichsleistung nach Absatz 1 unberücksichtigt."

7. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 7 bis 9.

8. Der bisherige § 11 wird § 10 und Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit die kreisangehörige Gemeinde die in Betracht kommende Aufgabe nicht nach § 5 selbst durchführt, hat sie unverzüglich die zuständige Stelle der Sozialhilfe über die Geltendmachung zu unterrichten und die Unterlagen an diese weiterzuleiten."Die kreisangehörige Gemeinde hat unverzüglich die zuständige Stelle der Sozialhilfe über die Geltendmachung zu unterrichten und die Unterlagen an diese weiterzuleiten."

9. Die bisherigen §§ 12 und 13 werden die §§ 11 und 12.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

In § 22 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 6 Abs. 2" durch die Verweisung " § 5 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes

Das Thüringer Blindengeldgesetz in der Fassung vom 7. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "durch § 12 Abs. 1" gestrichen.

2. § 12 wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.