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ThürAGSGB XII - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Thüringen -
Vom 17. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 22 vom 29.12.2004 S. 891; 20.12.2007 S. 267 07; 08.04.2009 S. 322 09; 02.03.2012 S. 93 12; 31.01.2013 S. 10 13; 19.12.2013 S. 350 13a; 23.06.2015 S. 109 15; 23.11.2017 S. 254 17 Inkrafttreten; 16.02.2021 S. 93 21; 09.02.2023 S. 28 23; 02.07.2024 S. 239 24)
Erster Abschnitt
Träger der Sozialhilfe und ihre Aufgaben
§ 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe 13a
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 -3023-) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe aus, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist.
(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 1a Aufsicht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 13a
(1) Soweit die örtlichen Träger der Sozialhilfe Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im übertragenen Wirkungskreis durchführen, wird die Rechts- und Fachaufsicht über sie vom Landesverwaltungsamt ausgeübt; das Landesverwaltungsamt untersteht insoweit der Fachaufsicht des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums.
(2) Die aufsichtführende Behörde kann den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf
(3) Das für Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 SGB XII gilt auch für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 2 Überörtlicher Träger der Sozialhilfe 07 12
(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.
(2) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium die zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe 12
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig für alle Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach § 4 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist.
§ 4 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe 07 12 13 17 21 23 24
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
(2) (aufgehoben)
(3) Im Rahmen der Steuerungs- und Planungskompetenzen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Standort- und Bedarfsplanung sowie nach Maßgabe des Landeshaushalts für die investive Förderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von teil- und vollstationären Einrichtungen für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.Dies gilt auch für die Errichtung und den Betrieb von Schutzeinrichtungen im Sinne von § 4 Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz
(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist außerdem zuständig für
§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ist das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen, in dessen Bereich die Einrichtung, für die eine Vereinbarung geschlossen werden soll, gelegen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen.
(2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Zuweisungen nach Maßgabe des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes.
(3) Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 2 wird für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe gesondert berechnet. Grundlage der Zuweisung nach Satz 1 für das jeweilige Jahr ist der auf den jeweiligen örtlichen Träger entfallende Zuweisungsbetrag des Vorjahrs. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um 50 vom Hundert des Betrags, um den sich die Nettoaufwendungen für Leistungen nach § 8 SGB XII beim jeweiligen örtlichen Träger im Vergleich vom Vorvorjahr zum Vorjahr verändert haben. Bei der Berechnung der Veränderung vom Vorvorjahr zum Vorjahr werden auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 251 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 179 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Besuchs einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen als auch der Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen berücksichtigt.
(4) Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt jährlich in jeweils zwei Raten zum 1. Februar und zum 1. September. Die erste Rate zum 1. Februar wird in Höhe von 51,5 vom Hundert der Vorjahreszuweisung gewährt. Zur Ermittlung der Höhe der zweiten Rate zum 1. September wird zunächst die Gesamtzuweisung des jeweiligen Jahrs auf Grundlage der Ist-Werte des gesamten Vorjahres ermittelt und sodann mit der Höhe der ersten Rate verrechnet. Der Saldo nach Satz 3 ergibt die Höhe des Auszahlungsbetrags der zweiten Rate.
(5) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium Näheres zur Bestimmung der für die Berechnung der Zuweisung nach den Absätzen 2 bis 4 maßgeblichen Daten sowie über das Verfahren zur Meldung dieser Daten durch Rechtsverordnung zu regeln.
(6) Zuweisungen nach § 22 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von der Zuweisung nach Absatz 3 unberührt.
Zweiter Abschnitt
Deckung des Finanzbedarfs
§ 6 Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a SGB XII 12 13a 17 21
(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes nach Satz 1 bemisst sich nach der Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen. Die Leistungen werden entsprechend dem Mittelabruf der örtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährleisten die Prüfung, dass ihre Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dem Land für das jeweils abgeschlossene Quartal die Bruttoausgaben und die Einnahmen nach § 46a Abs. 2 SGB XII in tabellarischer Form nachzuweisen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen, dass die in Satz 2 genannten Ausgaben und Einnahmen begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit ihrer Angaben durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die zur Erbringung des Jahresnachweises nach § 46a Abs. 5 SGB XII erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Nachweise nach Satz 1 sind mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben und Einnahmen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Vermerk bedarf der Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. §§ 81, 114 und 115 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleiben unberührt.
(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Verauslagt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach Absatz 1, ist er dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.
(5) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung des § 46a Abs. 2 bis 5 SGB XII Einzelheiten zur Ermittlung der Nettoausgaben, zum Antrags-, Erstattungs- und Prüfverfahren sowie die dafür jeweils zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 6b Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags nach § 136a SGB XII 17 21
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat mit, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen die Richtigkeit ihrer Angaben nach Satz 1 durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen für jedes Kalenderjahr von 2020 bis 2025 jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres.
(3) Die dem Land zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 136a Abs. 1 SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes entspricht den auf diese unter Zugrundelegung der Berechnung nach § 136a Abs. 3 SGB XII jeweils entfallenden Teilbeträgen.
Dritter Abschnitt
Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 7 Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen 12
(1) Das Land gewährt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel Zuschüsse und Darlehen zur Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sollen Maßnahmen und Einrichtungen der Träger der freien Wohlfahrtspflege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und der ihnen obliegenden Aufgaben angemessen unterstützen.
§ 8 Erhöhung der Einkommensgrenzen 12
Für die Festsetzung höherer Grundbeträge nach § 86 SGB XII ist das Land zuständig. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Erhöhung des Grundbetrags durch Rechtsverordnung festzusetzen.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 SGB XII ist die Behörde, der gegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.
Vierter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 10 Geltendmachung von Ansprüchen 12
(1) Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann außer bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auch bei der kreisangehörigen Gemeinde geltend gemacht werden, in der sich der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält. Die kreisangehörige Gemeinde hat unverzüglich die zuständige Stelle der Sozialhilfe über die Geltendmachung zu unterrichten und die Unterlagen an diese weiterzuleiten.
(2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger zu entscheiden hat, unverzüglich an diesen weiter.
§ 10a Besondere Regelungen für Hilfen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 13a 15
(1) Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt, soweit sich nichts anderes aus § 46b SGB XII ergibt. Diese Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird
(2) § 6 SGB XII findet auf die Erbringung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.
§ 11 Prüfung der Leistungserbringer 12 21
Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringer einschließlich der Wirksamkeit der mit ihnen vereinbarten Leistungen unabhängig vom Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass Leistungserbringer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen, geprüft werden.
§ 12 Beteiligung sozial erfahrener Personen 13a 17 21
Eine beratende Beteiligung sozial erfahrener Personen vor Erlass eines Widerspruchsbescheids gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe erfolgt abweichend von § 116 Abs. 2 SGB XII nicht.
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13 Gleichstellungsbestimmung 13a 23
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
ENDE |