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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Thüringen -

Vom 19. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2013 S. 350)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe

Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 -3023-) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe durch.

" § 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 -3023-) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe aus, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist.

(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Aufsicht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Soweit die örtlichen Träger der Sozialhilfe Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im übertragenen Wirkungskreis durchführen, wird die Rechts- und Fachaufsicht über sie vom Landesverwaltungsamt ausgeübt; das Landesverwaltungsamt untersteht insoweit der Fachaufsicht des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums.

(2) Die aufsichtführende Behörde kann den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf

  1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und
  2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Abs. 3 SGB XII und den Nachweis der Ausgaben im Sinne des § 46a Abs. 4 und 5 SGB XII.

(3) Das für Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 SGB XII gilt auch für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

3. § 6 erhält folgende Fassung:

alt

neu
§ 6 Verteilung der Ausgleichszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließende jährliche Ausgleichsleistung des Bundes nach § 46a SGB XII wird an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet.

(2) Der den örtlichen Trägern der Sozialhilfe jeweils zustehende Anteil an der Ausgleichsleistung des Bundes nach Absatz 1 wird jährlich am 1. Juli zur Zahlung angewiesen; sofern der 1. Juli auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag fällt, tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Verteilungsmaßstab ist der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Verhältnis zu den ungedeckten Gesamtkosten aller örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorvergangenen Haushaltsjahr. Bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfs bleibt die zufließende Ausgleichsleistung nach Absatz 1 unberücksichtigt.

" § 6 Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a SGB XII

(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes nach Satz 1 bemisst sich nach der Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen. Die Leistungen werden entsprechend dem Mittelabruf der örtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährleisten die Prüfung, dass ihre Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Land durch Nachweis der Bruttoausgaben insgesamt und darunter für

  1. Regelsatzleistungen nach § 42 Nr. 1 SGB XII,
  2. zusätzliche Bedarfe nach § 42 Nr. 2 SGB XII,
  3. Bedarfe nach § 42 Nr. 3 SGB XII, soweit sie auf Bedarfe nach § 34 Abs. 3 und 4 SGB XII entfallen,
  4. Unterkunftskosten nach § 42 Nr. 4 SGB XII,
  5. Darlehen nach § 42 Nr. 5 SGB XII

sowie für die Einnahmen nach § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII in tabellarischer Form zu belegen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen, dass die in Satz 2 genannten Ausgaben und Einnahmen begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit ihrer Angaben durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. Die Nachweise für die vorgenannten Ausgaben und Einnahmen sind jeweils bis spätestens zum Fünfzehnten der Monate Januar, April, Juli und Oktober für den vorangegangenen Mittelabruf in der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen tabellarischen Form einzureichen, jedoch erstmals für den ersten Mittelabruf 2015 zum 15. April 2015. Für die Datenmeldungen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 gilt § 12.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben erstmals für das Jahr 2015 dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 30. April des Folgejahres nach § 46a Abs. 5 SGB XII nachzuweisen. Dabei sind die Ausgaben entsprechend den Erhebungsmerkmalen nach § 128c Nr. 1 bis 5, Nr. 6 Buchst. c und d und Nr. 7 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung zu gliedern. Die Einnahmen sind nach § 46a Abs. 5 Satz 3 SGB XII nachzuweisen. Der Jahresnachweis ist mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben und Einnahmen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Vermerk bedarf der Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. §§ 81, 114 und 115 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleiben unberührt.

(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Verauslagt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach Absatz 1, ist er dem Land zur Herausgabe verpß ichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.

(5) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung des § 46a Abs. 2 bis 5 und des § 136 SGB XII Einzelheiten zur Ermittlung der Nettoausgaben, zum Antrags-, Erstattungs- und Prüfverfahren sowie die dafür jeweils zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen."

4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Besondere Regelungen für Hilfen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt, soweit sich nichts anderes aus § 46 b SGB XII ergibt.

(2) § 6 SGB XII findet auf die Erbringung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

5. Nach § 11 wird folgender neue § 12 eingefügt:

" § 12 Übergangsbestimmung für die Nachweise nach § 6 für die Jahre 2013 und 2014

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe in den Jahren 2013 und 2014 jeweils bis spätestens zum Fünfzehnten der Monate Januar, April, Juli, Oktober sowie zum 15. Januar 2015 für den jeweils vorangegangenen Mittelabruf in der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen tabellarischen Form nachzuweisen:

  1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 SGB XII sowie die darauf entfallenden Einnahmen,
  2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen.

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährleisten die Prüfung, dass ihre Ausgaben und Einnahmen für die in Satz 1 genannten Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und bestätigen dies sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit ihrer Angaben durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 bis zum 30. April 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis zum 30. April 2015 in tabellarischer Form nachzuweisen. Der Jahresnachweis ist mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Vermerk bedarf der Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. §§ 81, 114 und 115 ThürKO bleiben unberührt."

6. Der bisherige § 12 wird § 13.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

ENDE