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Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Thüringen -
Vom 23. November 2017
(GVBl. Nr. 11 vom 30.11.2017 S. 254)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 109), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der zuständigen Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe planungserhebliche Daten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4. | "Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, der zuständigen Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe jährlich planungserhebliche Daten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4 zu melden." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie haben dies dem Land durch Nachweis der Bruttoausgaben insgesamt und darunter für
sowie für die Einnahmen nach § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII in tabellarischer Form zu belegen. | "Sie haben dem Land für das jeweils abgeschlossene Quartal die Bruttoausgaben und die Einnahmen nach § 46a Abs. 2 SGB XII in tabellarischer Form nachzuweisen." |
bb) Die Sätze 4 und 5
Die Nachweise für die vorgenannten Ausgaben und Einnahmen sind jeweils bis spätestens zum Fünfzehnten der Monate Januar, April, Juli und Oktober für den vorangegangenen Mittelabruf in der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen tabellarischen Form einzureichen, jedoch erstmals für den ersten Mittelabruf 2015 zum 15. April 2015. Für die Datenmeldungen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 gilt § 12.
werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben erstmals für das Jahr 2015 dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 30. April des Folgejahres nach § 46a Abs. 5 SGB XII nachzuweisen. | "Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die zur Erbringung des Jahresnachweises nach § 46a Abs. 5 SGB XII erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen." |
bb) Die Sätze 2 und 3
Dabei sind die Ausgaben entsprechend den Erhebungsmerkmalen nach § 128c Nr. 1 bis 5, Nr. 6 Buchst. c und d und Nr. 7 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung zu gliedern. Die Einnahmen sind nach § 46a Abs. 5 Satz 3 SGB XII nachzuweisen.
werden aufgehoben.
cc) Im bisherigen Satz 4 werden die Worte "Der Jahresnachweis ist" durch die Worte "Die Nachweise nach Satz 1 sind" ersetzt.
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:
" § 6a Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags nach § 136 SGB XII
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat mit, die zugleich Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einer stationären Einrichtung erhalten, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen die Richtigkeit ihrer Angaben nach Satz 1 durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen
(3) Die dem Land zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 136 Abs. 1 SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes entspricht den auf diese unter Zugrundelegung der Berechnung nach § 136 Abs. 3 SGB XII jeweils entfallenden Teilbeträgen.
§ 6b Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags nach § 136a SGB XII
Gültig ab 01.01.2020
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat mit, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen die Richtigkeit ihrer Angaben nach Satz 1 durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen
(3) Die dem Land zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 136a Abs. 1 SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes entspricht den auf diese unter Zugrundelegung der Berechnung nach § 136a Abs. 3 SGB XII jeweils entfallenden Teilbeträgen."
§ 12 Übergangsbestimmung für die Nachweise nach § 6 für die Jahre 2013 und 2014Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe in den Jahren 2013 und 2014 jeweils bis spätestens zum Fünfzehnten der Monate Januar, April, Juli, Oktober sowie zum 15. Januar 2015 für den jeweils vorangegangenen Mittelabruf in der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen tabellarischen Form nachzuweisen:
- die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 SGB XII sowie die darauf entfallenden Einnahmen,
- die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen.
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährleisten die Prüfung, dass ihre Ausgaben und Einnahmen für die in Satz 1 genannten Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und bestätigen dies sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit ihrer Angaben durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 bis zum 30. April 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis zum 30. April 2015 in tabellarischer Form nachzuweisen. Der Jahresnachweis ist mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Vermerk bedarf der Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. §§ 81, 114 und 115 ThürKO bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 § 6b am 1. Januar 2020 in Kraft.
ID 171980
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