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Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 28. Mai 2019
(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2019 S. 123)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes
Das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Regelungsinhalt wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Untersteht die beaufsichtigte Stelle nicht der alleinigen Aufsicht des Landes, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit dies im Staatsvertrag bzw. Gesetz zur Errichtung dieser Stelle ausdrücklich geregelt ist."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle für die im Sinne des § 4 in der Dienststelle Beschäftigten."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätzen 3 und 4.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" durch die Worte "Personen, die sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn oder in sonstiger beruflicher Ausbildung befinden" ersetzt.
4. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort "Krankenpflegegesetz" ein Komma und die Worte "dem Thüringer Gesetz zur Dualen Hochschule Gera-Eisenach" eingefügt.
5. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 68 Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung " § 68 Abs. 2 Satz 7" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "am Wahltag länger als drei Monate gedauert hat" durch die Worte "angetreten wird" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Einleitung wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden nach dem Klammerzusatz "(ThürBG)" die Worte "oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach der Verweisung " § 63 Abs. 3 ThürBG" die Worte "oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen" eingefügt.
bbb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) einer Altersteilzeit nach dem Thüringer Beamtengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung | "b) einer Altersteilzeit nach dem Thüringer Beamtengesetz oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen befinden." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Dies gilt nicht für Beschäftigte, die sich in der Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beenden."
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "des Beschäftigten" durch die Worte "der Beschäftigten der Dienststelle" ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Worte "wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt" durch die Worte "ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält" ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."
b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "nach acht Wochen" durch die Worte "acht Wochen nach dessen Bestellung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "durch Aushang" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 44 Abs. 3 gilt entsprechend."
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "seiner Amtszeit" durch die Worte "der Amtszeit dieses Personalrats" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt."
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die regelmäßigen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und in der Einleitung werden die Worte "dieser Frist" durch die Worte "der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 26 Abs. 2" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Verweisung "des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3" durch die Verweisung "des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
12. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz "(Altersteilzeit)" durch den Klammerzusatz "(während der Altersteilzeit oder eines Sabbatjahrs)" ersetzt.
b) In Nummer 9 werden die Worte "Frauenbeauftragte/Vertrauensperson, Gleichstellungsbeauftragten" durch die Worte "Gleichstellungsbeauftragten oder Vertrauensfrau" ersetzt.
13. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "wählen" die Worte "in geheimer Wahl" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl aus den Mitgliedern des Vorstandes einen Vorsitzenden. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch die Stellvertreter. Bei der Wahl der Stellvertreter sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten. | "(2) Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl aus den Mitgliedern des Vorstandes einen Vorsitzenden. Der Personalrat bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch Stellvertreter. Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Stellvertreter durch den Personalrat aus seiner Mitte bestimmt werden. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sind mehr als zwei Gruppen im Personalrat vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende. Verzichtet eine Gruppe auf einen Stellvertreter oder ist sie im Personalrat nicht vertreten, fällt ihr Mandat der anderen Gruppe zu. Sind mehr als zwei Gruppen vertreten, so wählt der Personalrat im Fall des Satzes 6 mit einfacher Stimmenmehrheit den auf die verzichtende Gruppe entfallenden Stellvertreter aus seiner Mitte." |
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Stimmenmehrheit" die Worte "in geheimer Wahl" eingefügt.
14. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Erweiterung der Tagesordnung in der Sitzung des Personalrats ist möglich, wenn alle Personalratsmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen wurden, der Personalrat beschlussfähig ist und die anwesenden Personalratsmitglieder die Erweiterung einstimmig beschließen."
15. In § 35 Satz 4 wird das Wort "vom" durch die Worte "über den" ersetzt.
16. In § 39 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 69 Abs. 2 Satz 8" durch die Verweisung " § 69a Abs. 2 Satz 8" ersetzt.
17. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Sprecher der Freiwilligen im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung kann an Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst betreffen."
18. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dazu gehört auch ein von der Dienststelle eingerichtetes Intranet oder ein anderes vorhandenes elektronisches Medium, das von der Dienststelle zur Bekanntmachung hausinterner Meldungen genutzt wird."
19. § 45 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||
(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind Mitglieder des Personalrats nach Absatz 3 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
250 bis 800 Beschäftigten im Umfang einer Vollzeitstelle, In Dienststellen mit über 2.400 Beschäftigten ist für je angefangene 1.500 Beschäftigte Freistellung im Umfang einer weiteren Vollzeitstelle zu gewähren. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden. Kommt eine Einigung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zwischen Personalrat und Dienststellenleiter in Dienststellen mit weniger als 250 Beschäftigten nicht zustande, gilt § 69 entsprechend. Die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig. | "(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind Mitglieder des Personalrats nach Absatz 3 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
In Dienststellen mit über 2.000 Beschäftigten ist für je angefangene 1.000 Beschäftigte Freistellung im Umfang einer weiteren Vollzeitstelle zu gewähren. Auf Beschluss des Personalrats können entsprechende Teilfreistellungen gewährt werden. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden. Kommt eine Einigung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zwischen Personalrat und Dienststellenleiter in Dienststellen mit weniger als 200 Beschäftigten nicht zustande, entscheidet gemäß § 83 Abs. 1 das zuständige Verwaltungsgericht auf Antrag der Dienststelle oder des Personalrats." |
20. In § 46 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "vom Thüringer Innenministerium oder einer von diesem" durch die Worte "von der für das Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser" ersetzt.
21. § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Frist § 69 Abs. 2 Satz 7 und 8 Anwendung findet. | "(2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet, zugewiesen oder gestellt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle, sofern dort kein eigener örtlicher Personalrat besteht; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechtes bleibt unbeachtlich. Die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Gestellung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Frist § 69a Abs. 2 Satz 6 bis 8 Anwendung findet." |
22. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "einmal in jedem Kalenderhalbjahr" durch die Worte "mindestens einmal im Kalenderjahr" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "berechtigt und" gestrichen.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Kalenderhalbjahr" durch "Kalenderjahr" ersetzt.
23. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Verweisung " § 49 Abs. 1" durch die Verweisung " § 49" ersetzt sowie die Worte "und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Worte "in den Fällen des Satzes 1" gestrichen.
b) Absatz 3
(3) Andere als die in Absatz 1 genannten Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.
wird aufgehoben.
24. § 54 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Kommt eine Einigung im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 zwischen Personalrat und Dienststellenleiter nicht zustande, gilt § 69 entsprechend; die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig. | "Kommt eine Einigung im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 zwischen Stufenvertretung und Dienststellenleiter nicht zustande, entscheidet gemäß § 83 Abs. 1 das zuständige Verwaltungsgericht auf Antrag der Dienststelle oder der Stufenvertretung." |
25. Dem § 56a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Durchführung von Teilversammlungen ist zulässig, wenn es dienstliche Verhältnisse erfordern."
26. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wahlvorstand - Amtszeit | "Wahlvorstand, Wahl, Amtszeit" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. | "Der Personalrat bestellt spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit mindestens drei Wahlberechtigte nach § 13 als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden." |
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 8, § 20 Abs. 1 und 3" durch die Verweisung " § 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3" ersetzt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai statt. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend. | "(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre und sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf deren Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden im Wechsel gemeinsam mit den regelmäßigen Wahlen des Personalrats oder in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember statt. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des letzten Tages des Zeitraums, in dem die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 und 4 entsprechend." |
27. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz eingefügt:
"In diesen Gesprächen haben der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung beabsichtigte Maßnahmen und Initiativen rechtzeitig zu besprechen."
b) Der bisherige Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Frauenbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragte können an den Besprechungen nach Satz 1 teilnehmen. | "Gleichstellungsbeauftragte oder Vertrauensfrau können an den Besprechungen nach Satz 1 teilnehmen; die Einladung zu der Besprechung hat durch den Leiter der Dienststelle zu erfolgen." |
28. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt, | "1. jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Herkunft, ihrer Abstammung, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Sprache, ihrer sozialen Stellung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt," |
b) In Satz 2 wird das Wort "Verwaltungsangehörigen" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.
29. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 werden nach dem Wort "beantragen" die Worte "sowie auf die Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch hinzuwirken" eingefügt.
bb) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu fördern."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, insbesondere über Maßnahmen der Organisationsänderung. Sie kann eigene Arbeitsgruppen bilden und im notwendigen Umfang externe Beratung in Anspruch nehmen. Der Personalvertretung sind die Unterlagen vorzulegen, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen beigezogen hat. Bei Einstellungen beschränkt sich die Vorlagepflicht auf die Bewerbungsunterlagen einschließlich der der Mitbewerber. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. | "(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben über alle Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, frühzeitig, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen sowie bei Personalplanungen und Maßnahmen der Organisationsänderung. § 66 Abs. 1 bleibt unberührt. Dabei kann die Personalvertretung eigene Arbeitsgruppen bilden und externe Beratung in Anspruch nehmen. Die Dienststelle kann einem Mitglied der Personalvertretung die Teilnahme in von der Dienststelle eingerichteten Arbeitsgruppen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen vorbereiten, gestatten. Der Personalvertretung sind die Unterlagen vorzulegen, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen beigezogen hat. Bei Einstellungen beschränkt sich die Vorlagepflicht auf die Bewerbungsunterlagen einschließlich der der Mitbewerber. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen." |
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Personalrat" die Worte "ihnen gegenüber" eingefügt.
30. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
" § 68a Wirtschaftsausschuss
(1) In Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die wirtschaftlich tätige öffentliche Unternehmen sind, kann in Dienststellen mit in der Regel mehr als fünfzig ständig Beschäftigten auf Veranlassung des Personalrats ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des Absatzes 3 zu beraten und den Personalrat zu unterrichten.
(2) Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören insbesondere
(4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die der Dienststelle angehören müssen, darunter mindestens einem Personalratsmitglied. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Sie werden vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Die §§ 28, 29 und 31 gelten entsprechend.
(5) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. Er hat über jede Sitzung dem Personalrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
(6) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat ein Vertreter der Dienststelle teilzunehmen. Dieser kann weitere sachkundige Beschäftigte hinzuziehen."
31. § 69 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 69 Verfahren der Mitbestimmung
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | " § 69 Umfang der Mitbestimmung
(1) Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe dieser Vorschrift sowie der §§ 69a bis 78 mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Die Mitbestimmung findet nicht statt bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln. |
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Die Unterrichtung erfolgt grundsätzlich schriftlich und ist grundsätzlich schriftlich zu begründen. Der Personalrat kann auf die Schriftform und die Begründung verzichten. Satz 2 gilt nicht in Personalangelegenheiten. Die beabsichtigte Maßnahme ist vor der Durchführung mit dem Ziel einer Einigung mit dem Personalrat zu erörtern. Auf die Erörterung kann einvernehmlich verzichtet werden. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen. Die Durchführung der Erörterung nach Satz 5 hat keinen Einfluss auf die Fristen nach Satz 7 und 8. Die Mitteilungsfrist des Personalrats nach den Sätzen 7 oder 8 beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme bei dem Personalratsmitglied, das vom Personalrat gegenüber der Dienststelle als empfangsbefugt bezeichnet ist. Der Personalrat hat die Empfangsbereitschaft zu gewährleisten. | (2) Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. § 68 Abs. 2 bleibt unberührt. |
(3) Kommt zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Der Dienststellenleiter ist nicht berechtigt, das Verfahren abzubrechen, es sei denn, dass die Personalvertretung rechtsmissbräuchlich die Zustimmung verweigert. Die übergeordnete Dienststelle hat innerhalb von 15 Arbeitstagen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen. | (3) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 bezeichneten Beschäftigten und der Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit bestimmt der Personalrat nur mit, wenn diese es beantragen. Sie sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und auf ihr Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, schriftlich hinzuweisen. |
(4) Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann ihr Dienststellenleiter oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat innerhalb von 15 Arbeitstagen den Hauptpersonalrat mit der Angelegenheit zu befassen. Kommt zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat in den Fällen des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 bis 16 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig. In den übrigen Fällen kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat die Einigungsstelle (§ 71) anrufen. Die Anrufung soll innerhalb von zehn Arbeitstagen erfolgen. | (4) Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen von Beschäftigten berühren, ist die Mitbestimmung von der vorher schriftlich einzuholenden Zustimmung der Betroffenen abhängig. Die Dienststelle ist verpflichtet, das den Vorsitz im Personalrat führende Vorstandsmitglied über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten. |
(5) Ist die übergeordnete Dienststelle eine oberste Dienstbehörde und kommt zwischen ihr und dem Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, gilt Absatz 4 Satz 3 bis 5 entsprechend. | (5) Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 16 und höher sowie die Arbeitnehmer, die ein außertarifliches Entgelt erhalten, und die der Regelung des § 30 Beamt StG in Verbindung mit § 27 ThürBG unterliegenden Beamten. Bei Versetzungen und Abordnungen von Leitern der Dienststelle erfolgt keine Beteiligung einer Personalvertretung. |
(6) Kommt zwischen dem Leiter der Dienststelle, die oberste Dienstbehörde ist, und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, gilt Absatz 4 Satz 3 bis 5 entsprechend. | (6) Die Mitbestimmung entfällt beim Erlass von Rechtsvorschriften und bei Organisationsentscheidungen des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen, sowie bei Bestehen abschließender tarifvertraglicher Regelungen, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Dienststelle ausschließen. Sind nach den gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften oder Berufsverbände bei der Vorbereitung zu beteiligen, entfällt die Mitbestimmung von Personalvertretungen." |
(7) Kommt bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen.
Die oberste Dienstbehörde oder ihre Vertreter und der Gesamtpersonalrat haben die Angelegenheit innerhalb des auf den Zeitpunkt der Vorlage folgenden Monats abschließend zu behandeln.
Kommt innerhalb der in Satz 2 genannten Frist in den Fällen des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 bis 16 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.
In den übrigen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder der Gesamtpersonalrat die Einigungsstelle (§ 71) anrufen.
Die Anrufung soll innerhalb von zehn Arbeitstagen erfolgen.
Besteht kein Gesamtpersonalrat, so gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Alle im Verfahren beteiligten Dienststellen und Personalräte haben ihre Anträge und ablehnenden Entscheidungen grundsätzlich schriftlich zu begründen. Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. (9) Die Einigungsstelle soll binnen sechs Wochen nach der Anrufung durch einen der Beteiligten entscheiden. (10) Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erfolgt sind. Entgegen Satz 1 durchgeführte Maßnahmen sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (11) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die getroffene Regelung mitzuteilen und zu begründen und bei einer vorläufigen Regelung unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 9 einzuleiten oder fortzusetzen. |
32. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
" § 69a Verfahren der Mitbestimmung
(1) Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Die Unterrichtung erfolgt grundsätzlich schriftlich und ist grundsätzlich schriftlich zu begründen. Der Personalrat kann auf die Schriftform und die Begründung verzichten. Die beabsichtigte Maßnahme ist vor der Durchführung mit dem Ziel einer Einigung mit dem Personalrat zu erörtern. Auf die Erörterung kann einvernehmlich verzichtet werden. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. Personalrat und Dienststelle können im Einzelfall eine abweichende Frist vereinbaren. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle die Frist nach Satz 6 auf fünf Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen. Die Durchführung der Erörterung nach Satz 5 hat keinen Einfluss auf die Fristen nach Satz 6 bis 8. Die Mitteilungsfrist des Personalrats nach den Sätzen 6 bis 8 beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme bei dem Personalratsmitglied, das vom Personalrat gegenüber der Dienststelle als empfangsbefugt bezeichnet ist. Der Personalrat hat die Empfangsbereitschaft zu gewährleisten.
(3) Kommt zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Der Dienststellenleiter ist nicht berechtigt, das Verfahren abzubrechen, es sei denn, dass die Personalvertretung rechtsmissbräuchlich die Zustimmung verweigert. Die übergeordnete Dienststelle hat innerhalb von 15 Arbeitstagen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen. Absatz 2 gilt im Verfahren der Stufenvertretung entsprechend.
(4) Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann ihr Dienststellenleiter oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat innerhalb von 15 Arbeitstagen den Hauptpersonalrat mit der Angelegenheit zu befassen. Absatz 2 gilt im Verfahren der Stufenvertretung entsprechend. Im Fall der Nichteinigung kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat die Einigungsstelle nach §§ 71 und 72 anrufen. Die Anrufung soll innerhalb von zehn Arbeitstagen erfolgen.
(5) Ist die übergeordnete Dienststelle eine oberste Dienstbehörde und kommt zwischen ihr und dem Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, gilt Absatz 4 Satz 4 und 5 entsprechend.
(6) Kommt zwischen dem Leiter der Dienststelle, die oberste Dienstbehörde ist, und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, gilt Absatz 4 Satz 4 und 5 entsprechend.
(7) Kommt bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde oder ihre Vertreter und der Gesamtpersonalrat haben die Angelegenheit innerhalb des auf den Zeitpunkt der Vorlage folgenden Monats abschließend zu behandeln. Im Fall der Nichteinigung kann die oberste Dienstbehörde oder der Gesamtpersonalrat die Einigungsstelle nach §§ 71 und 72 anrufen. Die Anrufung soll innerhalb von zehn Arbeitstagen erfolgen. Besteht kein Gesamtpersonalrat, so gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Alle im Verfahren beteiligten Dienststellen und Personalräte haben ihre Anträge und ablehnenden Entscheidungen grundsätzlich schriftlich zu begründen.
(9) Die Einigungsstelle soll binnen sechs Wochen nach der Anrufung durch einen der Beteiligten entscheiden.
(10) Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erfolgt sind. Entgegen Satz 1 durchgeführte Maßnahmen nach § 72 Abs. 5 Satz 1 sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(11) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die getroffene Regelung mitzuteilen und zu begründen und bei einer vorläufigen Regelung unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 9 einzuleiten oder fortzusetzen."
33. Die §§ 70 bis 76 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 70 Initiativrecht
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 bis 11 und § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 bis 9. | " § 70 Initiativrecht
(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach diesem Gesetz kann der Personalrat in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. |
(2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1, 2 und 6; die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig. | (2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 69 Abs. 3 oder in Fällen des § 69 Abs. 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden. |
(3) Ein Initiativantrag kann gestellt werden, wenn auch nach Aufforderung durch den Personalrat der Dienststellenleiter innerhalb eines Monats zu einem regelungsbedürftigen Sachverhalt keinen Regelungsvorschlag unterbreitet hat. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Ein Initiativantrag ist ausgeschlossen, wenn in gleicher Angelegenheit ein Beteiligungsverfahren vom Dienststellenleiter eingeleitet ist. In Personalangelegenheiten kann kein Initiativantrag gestellt werden. | (3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 69 Abs. 5 und in Angelegenheiten nach § 69 Abs. 6 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden. |
(4) Der Antrag des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzulegen. Auf Verlangen des Dienststellenleiters hat der Personalrat den Antrag zu begründen. Die Entscheidung über den Antrag hat der Leiter der Dienststelle dem Personalrat innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Ist er in der beantragten Angelegenheit nicht entscheidungsbefugt, hat er den Antrag unverzüglich mit einer Stellungnahme an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten. | |
(5) Stimmt der nach Absatz 4 für die Entscheidung zuständige Leiter der Dienststelle dem Antrag der Personalvertretung nicht zu, hat er die Ablehnung zu begründen und den Personalrat schriftlich unter Beifügung der Begründung zu unterrichten. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 69a Abs. 3 bis 9. | |
(6) Ein Initiativantrag kann gestellt werden, wenn auch nach Aufforderung durch den Personalrat der Dienststellenleiter innerhalb eines Monats zu einem regelungsbedürftigen Sachverhalt keinen Regelungsvorschlag unterbreitet hat. Ein Initiativantrag ist ausgeschlossen, wenn in gleicher Angelegenheit ein Beteiligungsverfahren vom Dienststellenleiter eingeleitet ist. | |
§ 71 Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anrufung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes. | § 71 Einigungsstelle, Bildung, Kosten
(1) Die Einigungsstelle wird von Fall zu Fall bei der obersten Dienstbehörde sowie bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beim obersten Organ gebildet. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Stelle, bei der die Einigungsstelle zu bilden ist. Die nach § 69a Abs. 6 oder 7 zur Anrufung berechtigte Dienststelle und die zuständige Personalvertretung können durch Dienstvereinbarung regeln, dass die Einigungsstelle für die jeweilige Dauer der Amtszeit der Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet wird. |
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen. | (2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzern, die von der nach § 69a Abs. 6 oder 7 zur Anrufung berechtigten Dienststelle und der Personalvertretung unverzüglich nach Anrufung der Einigungsstelle bestellt werden und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf dessen Person sich die bestellten Mitglieder beider Seiten einigen und das den Vorsitz führt. Die Bestellung des Vorsitzenden hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestellung der Beisitzer zu erfolgen. Unter den Beisitzern, die von der zuständigen Personalvertretung bestellt werden, soll sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 17 bilden. Betrifft die Angelegenheit lediglich die Beschäftigten einer Gruppe, muss mindestens einer der in Satz 3 genannten Beisitzer dieser Gruppe angehören. |
(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; er ist zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. | (3) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht zustande, bestellt der Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes das den Vorsitz der Einigungsstelle führende unparteiische Mitglied aus einer Liste, die er zu Beginn der Amtszeit der Personalvertretungen aufgrund von Vorschlägen der obersten Landesbehörden, der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen aufstellt. Die vorgeschlagenen Personen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder für die Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfüllen. Die bestellten Beisitzer können ihm Vorschläge unterbreiten. Der Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes ist an die Liste und die Vorschläge nicht gebunden. |
(4) Bestellt die oberste Dienstbehörde oder der zuständige Personalrat keine Beisitzer oder bleiben die von einer Seite bestellten Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. | (4) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. |
(5) In den Fällen des § 75 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und des § 78 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. In den Fällen des § 74 bindet der Beschluss die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 enthält. | (5) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt § 44 Abs. 1 und 2 entsprechend. |
(6) Abweichend von Absatz 5 kann im Bereich der Landesverwaltung die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich einem bindenden Beschluss der Einigungsstelle nicht anschließt, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung der Landesregierung beantragen, wenn die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Bei Maßnahmen im Bereich der Verwaltung des Landtags tritt an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Vorstand und bei Maßnahmen im Bereich des Rechnungshofs der Präsident des Rechnungshofs im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags. Diese Entscheidung ist endgültig. Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann in den Fällen, in denen sich die oberste Dienstbehörde nicht dem Beschluss der Einigungsstelle anschließt, diese diesen aufheben und endgültig entscheiden; Satz 1 gilt entsprechend. | (6) Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit des unparteiischen Mitglieds der Einigungsstelle ist in einer Verwaltungsvorschrift festzulegen. Für die Erstattung der notwendigen Auslagen gilt § 44 Abs.1 entsprechend. |
§ 72 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt. | § 72 Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle
(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen. |
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. | (2) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; er ist zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. |
(3) Dienstvereinbarungen können, soweit nicht anders vereinbart, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. | (3) Bestellt die oberste Dienstbehörde oder der zuständige Personalrat keine Beisitzer oder bleiben die von einer Seite bestellten Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 2 allein. |
(4) Dienstvereinbarungen, deren rechtliche Grundlage nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, verlieren ihre Geltung. Dienstvereinbarungen, deren Beteiligungstatbestände einer geänderten Regelungsmacht der Dienstvereinbarungsparteien unterliegen, sollen angepasst werden. | (4) Auf Antrag von drei Mitgliedern der Einigungsstelle kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienstbehörde vertretenen Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung angehören kann, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen. § 36 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
(5) Der Beschluss ist für die Beteiligten in den Fällen
bindend, wenn er nicht nach § 74 ganz oder teilweise aufgehoben wird. In den übrigen Fällen beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, diese entscheidet sodann endgültig. Fallgruppen im Sinne des Satzes 2 sind personelle Angelegenheiten der Arbeitnehmer und Beamten sowie organisatorische und wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 73. Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nr. 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. | |
(6) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 15 nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden. | |
§ 73 Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. | § 73 Mitbestimmung in personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
(1) Der Personalrat hat gemäß § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, insbesondere bei
|
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen. | (2) Der Personalrat hat gemäß § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten, insbesondere bei
|
(3) Der Personalrat hat gemäß § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eingeschränkt mitzubestimmen in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten insbesondere über
| |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 sowie Absatz 2 Nr. 4 und 5 ist die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen. | |
§ 74 Fälle der vollen Mitbestimmung
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen bei
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nr. 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. | § 74 Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle
(1) Im Bereich der Landesverwaltung kann die zuständige oberste Dienstbehörde, wenn sie sich einem bindenden Beschluss der Einigungsstelle nicht anschließt, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden, wenn die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Bei Maßnahmen im Bereich der Verwaltung des Landtags tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Vorstand und bei Maßnahmen im Bereich des Rechnungshofs der Präsident des Rechnungshofs im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags. Diese Entscheidung ist endgültig. Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann in den Fällen, in denen sich die zuständige oberste Dienstbehörde nicht dem Beschluss der Einigungsstelle anschließt, diese diesen aufheben und endgültig entscheiden; Satz 1 gilt entsprechend. Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Satz 1 oder Satz 4 ist unverzüglich gegenüber der Einigungsstelle, den beteiligten Dienststellen und Personalräten schriftlich zu begründen. |
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über
| (2) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die Maßnahmen betreffen, die zur Durchführung einer Maßnahme in Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 erforderlich sind, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. |
(3) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 2 Nr. 12) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden. | |
§ 75 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung
(1) Der Personalrat hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen. | § 75 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 zulässig, soweit sie nicht Einzelangelegenheiten sind oder gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt. |
(2) Der Personalrat hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4, 5 und 9 bis 11 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen. | (2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. |
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über
Im Falle des Satzes 1 Nr. 7 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesem Fall ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen. | (3) Dienstvereinbarungen können, soweit nicht anders vereinbart, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist unabhängig von einer Antragstellung des Beschäftigten bei seiner Dienststelle die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen. | (4) Dienstvereinbarungen, deren Beteiligungstatbestände einer geänderten Regelungsmacht der Dienstvereinbarungsparteien unterliegen, sollen angepasst werden. |
(5) Dienstvereinbarungen, die die Eingliederung schwerbehinderter Menschen betreffen, werden von der Schwerbehindertenvertretung mitunterzeichnet. | |
§ 76 Besonderheiten im Beteiligungsverfahren
(1) § 74 Abs. 2 Nr. 1, § 75 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 gelten nicht für die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 16 und höher sowie die Arbeitnehmer in entsprechenden Entgeltgruppen und die der Regelung des § 30 BeamtStG in Verbindung mit § 27 ThürBG unterliegenden Beamten. | § 76 Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, es wurde im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen. |
(2) § 75 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 gelten für die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 bezeichneten Beschäftigten und für die Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen. Bei Versetzungen und Abordnungen von Dienststellenleitern erfolgt keine Beteiligung einer Personalvertretung. | (2) Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die
nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das Einigungsstellenverfahren durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden. Die §§ 69a, 71 und 72 gelten sinngemäß. |
(3) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und 2 die Zustimmung verweigern, wenn
Bei Personalentscheidungen kann der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung nicht auf eine abweichende Qualifikationsbeurteilung stützen. | (3) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen." |
34. § 77 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 77 Anhörungsrechte
(1) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung. (2) Vor der Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen und vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören. | " § 77 Anhörungsrechte
Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung. Der Personalrat kann dem Leiter der Dienststelle Vorschläge zur Personalplanung machen, die der Eingliederung schwerbehinderter Menschen dienen." |
35. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung " § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 16" durch die Verweisung " § 73 Abs. 3 Nr. 14" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Verweisung " § 76 Abs. 1" durch die Verweisung " § 69 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
36. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma sowie die Worte "Auswahl- und Beurteilungsgesprächen" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Der Personalrat ist berechtigt, mit einem von ihm bestimmten Mitglied an Auswahlgesprächen der Dienststelle im Rahmen von Auswahlverfahren zur Vorbereitung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen teilzunehmen. Im Fall der Zuständigkeit von Stufenvertretungen kann diese das Teilnahmerecht an den Personalrat der Dienststelle, in der die Einstellung vorgenommen werden soll, übertragen.
(3) Auf Wunsch des Beschäftigten kann ein Mitglied des Personalrats an Beurteilungsgesprächen teilnehmen."
37. An § 80 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie hat dazu einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen; Personalvertretung und Dienststelle können im Einvernehmen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellen.'"
38. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 69" durch die Verweisung " § 69a" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Verweisung " §§ 69 bis 81" durch die Verweisung " §§ 69a bis 81" ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 2 bis 6 (Anm.d.Red.: der Absatz 6 verfügte über keinen Satz 6)
Er unterrichtet die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (§ 82a) und gibt ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Fristen des § 69 verdoppeln sich. Weicht der Beschluss des Hauptpersonalrats von der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft ab, so teilt der Hauptpersonalrat dies der Arbeitsgemeinschaft unter Angabe der Gründe mit. Wenn nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind, entfällt die Beteiligung.
wird aufgehoben.
39. § 82a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 82a Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene 19
(1) Die Hauptpersonalräte bilden eine Arbeitsgemeinschaft. Jeder Hauptpersonalrat entsendet je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Die Landtagsverwaltung gilt insoweit als oberste Landesbehörde. | " § 82a Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene
(1) Die Vorsitzenden der Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden oder jeweils ein vom Hauptpersonalrat entsandtes Mitglied bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (ARGE HPR). Besteht bei einer obersten Landesbehörde kein Hauptpersonalrat, ist der Vorsitzende des Personalrats der obersten Landesbehörde oder ein vom Personalrat entsandtes Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte Mitglied. Jeder entsendende Personalrat bestimmt bis zu zwei stellvertretende Mitglieder. Die Landtagsverwaltung gilt insoweit als oberste Landesbehörde. |
(2) Die Arbeitsgemeinschaft kann die Angelegenheiten abstimmen, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen. Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz werden hierdurch nicht berührt. | (2) Die Amtszeit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf der vorangegangenen Amtszeit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und endet am 31. Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen nach § 26 Abs. 2 stattfinden. |
(3) Die Bestimmungen über Kosten, Arbeitsversäumnis und Freizeitausgleich (§§ 44 und 45 Abs. 2) gelten entsprechend. | (3) An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann ein Vertreter der zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden teilnehmen. |
(4) Die Landesregierung trifft die näheren Regelungen über die Bildung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte durch Rechtsverordnung. | (4) Die ARGE HPR ist anzuhören vor Entscheidungen
die Maßnahmen zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 zum Gegenstand haben. Sie kann Angelegenheiten nach Satz 1 mit den Hauptpersonalräten der obersten Dienstbehörden abstimmen. Satz 1 gilt nicht, wenn
Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz werden hierdurch nicht berührt. |
(5) Die für die Entscheidung oder die Vorbereitung der Entscheidung zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte rechtzeitig und umfassend von der beabsichtigten Maßnahme.
Der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Auf Verlangen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr mündlich zu erörtern.
Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist der nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von drei Wochen schriftlich mitzuteilen, sofern nicht einvernehmlich eine andere Frist vereinbart wurde.
(6) Die §§ 44 und 45 Abs. 2 gelten entsprechend. Die §§ 8, 10, 11, 29 Abs. 1 sowie die §§ 30, 35 und 45 Abs. 1 finden auf die Mitglieder und die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte entsprechende Anwendung. (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Bildung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte zu erlassen." |
40. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:
" § 82b Bildung dienststellenübergreifender Arbeitsgruppen
(1) Personalvertretungen derselben Verwaltungsstufe, desselben Verwaltungszweigs oder mehrerer Verwaltungen und Betriebe juristischer Personen nach § 1 können zur Behandlung gemeinsam betreffender Angelegenheiten vorübergehend eine Arbeitsgruppe bilden, wenn dies der Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten der einzelnen Personalvertretung förderlich ist. Die Bildung einer Arbeitsgruppe ist den jeweiligen Dienststellenleitern gegenüber anzuzeigen und zu begründen.
(2) Der Arbeitsgruppe gehören jeweils der Vorsitzende oder ein anderes von der Personalvertretung bestimmtes Mitglied der beteiligten Personalvertretungen an. In begründeten Fällen ist im Einvernehmen mit der Dienststelle der entsendenden Personalvertretung eine Entsendung mehrerer Mitglieder zulässig.
(3) § 44 gilt mit der Maßgabe, dass die durch die Entsendung in die Arbeitsgruppe entstehenden notwendigen Kosten von der Dienststelle der jeweils entsendenden Personalvertretung zu tragen sind."
41. § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. Streitigkeiten nach § 69a Abs. 10, 6. Streitigkeiten nach § 76 Abs. 2."
42. § 88 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 88 Abweichungen für Hochschulen
Für Hochschulen im Geschäftsbereich des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
| " § 88 Abweichungen für Hochschulen
Für Hochschulen im Geschäftsbereich des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
|
43. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 88 Nr. 3 Satz 3 gilt entsprechend. | "Bilden die Beschäftigten einer Dienststelle nach Satz 1 mehr als zwei Gruppen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats (§ 17 Abs. 3), soweit das zur Anwendung von § 16 erforderlich ist." |
b) Nummer 2
2. § 75 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 gelten nicht für die in Nummer 1 genannten Beschäftigten. Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten ist der Personalrat anzuhören.
wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.
44. In § 90 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 3 wird die Verweisung " § 34 Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung " § 34 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
§ 91 ForschungseinrichtungenFür Forschungseinrichtungen gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass § 75 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 nicht für die Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit gelten.
wird aufgehoben.
46. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchst. a Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe cc wird das Wort "und" durch die Worte "sowie Lehrer und Erzieher" ersetzt.
bb) Doppelbuchstabe dd erhält folgende Fassung:
alt | neu |
dd) Lehrer an den berufsbildenden Schulen, den Gymnasien, den Spezialgymnasien, den Kollegs, den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 12 umfassen, sowie an den Gesamtschulen | "dd) Lehrer an den berufsbildenden Schulen, den Gymnasien, den Spezialgymnasien und den Kollegs sowie Lehrer und Erzieher an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 12 umfassen, und den Gesamtschulen" |
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium wird neben dem nach diesem Gesetz zu bildenden Hauptpersonalrat ein besonderer Hauptpersonalrat für die Beschäftigten im Bereich Schulen gebildet.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Einleitung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für ihn gelten folgende Regelungen: | "Für den Hauptpersonalrat bei dem für Schulwesen zuständigen Ministerium gelten folgende Regelungen:" |
bbb) In Buchstabe a Satz 1 werden die Worte "im Bereich Schulen" durch die Worte "bei dem für Schulwesen zuständigen Ministerium" ersetzt.
47. § 95 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 95 Übergangsbestimmungen
(1) Die Personalvertretungen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz bestehen, bleiben in ihrer bisherigen Stärke bis zur konstituierenden Sitzung der in der nächsten durchzuführenden Wahl gewählten Personalvertretung im Amt. Dies gilt entsprechend für freigestellte Personalratsmitglieder. | " § 95 Übergangsbestimmungen
(1) Die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen finden im Jahr 2022 statt. Die Personalvertretungen sowie die ARGE HPR, die am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften bestehen, bleiben in ihrer bisherigen Stärke bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, spätestens bis zum 31. Mai 2022, im Amt. In den Fällen, in denen ab dem Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl nach Satz 1 Wahlen nach § 27 Abs. 1 durchgeführt wurden, endet die Amtszeit am 31. Mai 2022; § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Dies gilt entsprechend für freigestellte Personalratsmitglieder. |
(2) Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz eingeleitet worden sind, gelten bis zum Abschluss der Verfahren die bisherigen Beteiligungs- und Verfahrensvorschriften. | (2) Die nächste Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Mai 2020 statt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die erste Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach diesem Gesetz findet im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2022 statt. |
(3) Für die Personalvertretungen im Bereich Schulen des für Schulwesen zuständigen Ministeriums gelten folgende Übergangsbestimmungen:
| (3) Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften eingeleitet worden sind, gelten bis zum Abschluss der Verfahren die bisherigen Beteiligungs- und Verfahrensvorschriften. |
(4) Für Dienststellen, in denen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung findet, gelten für vor der Verkündung des Thüringer Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 408) durch die Bestellung der Wahlvorstände vorbereitete oder bereits eingeleitete Personalratswahlen die §§ 4, 5, 19 und 38 in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung. Ab dem 1. Oktober 2005 aufgrund des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst als Arbeitnehmer eingestellte Beschäftigte gelten im Fall des Satzes 1 als Angestellte. | (4) Für die Personalvertretungen im Bereich Schulen des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums gelten folgende Übergangsbestimmungen:
|
(5) Für die Personalvertretungen bei den in Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Dienststellen ist das Thüringer Personalvertretungsgesetz bis zur nächsten Neuwahl (§ 27), mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(6) Für die Personalvertretungen bei den Dienststellen, in denen Tarifverträge von einer Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Gruppen der Angestellten und der Arbeiter nach § 4 Abs. 3 und 4 in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgehen, gelten bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Tarifvertrags, der Angestellte und Arbeiter einheitlichen tarifrechtlichen Regelungen unterstellt, die Bestimmungen dieses Gesetzes in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung. Ab dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags, der die Gruppenunterschiede aufhebt, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. (7) Für Einigungsverfahren, die vor der Verkündung des Thüringer Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften eingeleitet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung entsprechend. | (5) Für Einigungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften eingeleitet worden sind, gelten bis zum Abschluss der Verfahren die bisherigen Verfahrensvorschriften." |
48. Nach § 95 wird folgender neue § 96 eingefügt:
" § 96 Evaluierung
(1) Die Landesregierung legt dem Landtag spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung über den notwendigen Anpassungs- oder Änderungsbedarf dieses Gesetzes vor.
(2) Die Absatz 1 nachfolgenden Evaluierungen sind dem Thüringer Landtag in Abständen von fünf Jahren vorzulegen."
49. Der bisherige § 96 wird der § 97 und die Worte "jeweils in männlicher und weiblicher Form" werden durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.
50. Der bisherige § 97 wird zu § 98.
51. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 2
Änderung der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Neubekanntmachung
Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 191288
ENDE |