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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts
- Thüringen -

Vom 30. Juli 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 19.08.2019 S. 298)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

Das Thüringer Beamtengesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 387), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Zweiten Teils, Zweiter Abschnitt erhält folgende Fassung:

altneu
Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes"Abordnung, Versetzung, Behörden- und Körperschaftsumbildung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes"

2. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort "Abordnung" ein Komma eingefügt und die Worte "oder Versetzung" durch die Worte "Versetzung oder Zuweisung" ersetzt.

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Auflösung oder Umbildung von Behörden

Wird eine Behörde oder eine Organisationseinheit einer Behörde einer anderen Behörde angeschlossen oder gehen deren Aufgaben auf eine andere Behörde über, so werden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Organisationsänderung die davon betroffenen Beamten, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 4 versetzt oder nach § 28 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, bei der aufnehmenden Behörde in ihrem bisherigen Amt übernommen; laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt."

4. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Aus besonderen dienstlichen oder persönlichen Gründen kann abweichend von Satz 1 ein anderer Amtsarzt oder beamteter Arzt mit der Untersuchung beauftragt werden."

5. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Verordnung nach Satz 1 kann auch Regelungen zur Telearbeit, einschließlich mobiler Telearbeit, Langzeitkonten und deren zeitlichem und finanziellem Ausgleich beinhalten."

6. In § 68 Abs. 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" der Klammerzusatz "(SGB V)" eingefügt

7. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der wirtschaftlich nicht unabhängige Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die im Familienzuschlag nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten."(2) Berücksichtigungsfähigen Angehörigen der beihilfeberechtigten Personen wird auch Beihilfe gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
  1. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5a des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro nicht übersteigt und
  2. die Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1.in Krankheits- und Pflegefällen"1. in Krankheitsfällen,"

bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. in Pflegefällen,"

cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfe unter anderen als den in diesem Gesetz und in der auf der Grundlage des Absatzes 7 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Voraussetzungen gewähren."

d) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 eingefügt:

"(6) Auf Antrag der beihilfeberechtigten Person wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6, die nach Absatz 4 zu bemessen ist, eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn die beihilfeberechtigte Person freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder mindestens in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert ist und den Verzicht auf Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 erklärt. Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung ist der Nachweis zu erbringen, dass das Versicherungsunternehmen die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrags ist, nach den Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V betreibt. Die pauschale Beihilfe wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Bei der Bemessung der pauschalen Beihilfe werden die Beiträge für die Krankheitskostenvollversicherung für die nach Absatz 2 Satz 2 berücksichtigungsfähigen Angehörigen entsprechend Satz 2 berücksichtigt. Der Antrag auf die Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die pauschale Beihilfe nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 anzurechnen. Die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium, regelt durch Verwaltungsvorschrift das Verfahren zur Antragstellung, Festsetzung und Zahlung der pauschalen Beihilfe."

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird nach dem Wort "Beihilfen" die Angabe "mit Ausnahme der pauschalen Beihilfe nach Absatz 6" eingefügt.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

8. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:

" § 74a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Haben Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamte erleiden, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung gleich, sobald er unwiderruflich ist. Die Zahlung des Dienstherrn darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen.

(2) Der Dienstherr soll die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung nach § 36 ThürBeamtVG oder ein Unfallausgleich nach § 31 ThürBeamtVG gezahlt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann die Befugnis übertragen. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden."

9. In § 120 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

10. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Laufbahngesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 7 am 01. Januar 2020 in Kraft.

ID: 191781

ENDE