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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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ThürBG - Thüringer Beamtengesetz
- Thüringen -

Vom 12. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 472; 28.08.2014 S. 529 14; 02.07.2016 S. 229 16; 24.04.2017 S. 91 17; 06.06.2018 S. 229 18; 12.10.2018 S. 387 18a; 30.07.2019 S. 298 19; 30.07.2019 S.303 19a; 04.10.2021 S. 508 21; 02.07.2024 S. 270 24; 02.07.2024 S. 277 24a i.K.)



Archiv 2009 1999

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG)

Wird sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Satzung zuerkannt, bedarf die Satzung der Genehmigung der Landesregierung.

§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde ist

  1. für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
  2. für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständige Organ.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz und dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte.

§ 4 Leistungen des Dienstherrn

Leistungen des Dienstherrn sind Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen. Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.

Zweiter Teil
Das Beamtenverhältnis

Erster Abschnitt
Begründung eines Beamtenverhältnisses

§ 5 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden, Folgen (§ 8 BeamtStG)

(1) Der Ministerpräsident ernennt die Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann dieses Recht auf andere Stellen übertragen. Er kann die Ministerien ermächtigen, die Befugnis, Beamte zu ernennen, auf ihnen unmittelbar nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(2) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände werden von deren oberster Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) ernannt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stelle ernannt.

(4) Einer Ernennung bedarf es neben den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG auch zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG).

(5) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(6) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 6 Verfahren bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG)

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist den Beamten, im Fall ihres Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

(2) Bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist den Ernannten die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten; in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BeamtStG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden. Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn es die zuständige Stelle oder Behörde abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG) oder nachträglich eine Ausnahme zuzulassen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG).

§ 7 Verfahren bei Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG)

(1) Die Rücknahme einer Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde vorgenommen; sie ist den Beamten, im Fall ihres Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

(2) Die Rücknahme muss in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.

(3) § 6 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 8 Rechtswirkungen von Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 6 Abs. 2) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 7 Abs. 1) vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.

Zweiter Abschnitt 19
Abordnung, Versetzung, Behörden- und Körperschaftsumbildung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

§ 9 Grundsatz

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 genannten Dienstherrn sowie für Körperschaftsumbildungen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes.

§ 10 Abordnung

(1) Eine Abordnung ist die bei einem dienstlichen Bedürfnis erfolgende, vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Sie kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamten, wenn sie

  1. im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
  2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.

Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung der Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Werden Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden, soweit zwischen den Dienstherrn nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über den Diensteid, die Amtsbezeichnung, die Zahlung von Bezügen, die Krankenfürsorgeleistungen, die Versorgung und die Dienstjubiläen Anwendung. Zur Zahlung der den Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.

§ 11 Versetzung

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden.

(3) Die Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamten. Abweichend von Satz 1 können Beamte aus dienstlichen Gründen auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden, wenn ihnen die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts.

(4) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten; Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.

(5) Besitzen Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Werden Beamte in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

§ 12 Verfahrensbestimmungen 19

(1) Die Abordnung oder die Versetzung ordnet die abgebende Stelle an, bei einer Abordnung oder Versetzung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt. Abgebende oder aufnehmende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Behörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Abordnung oder Versetzung auf Behörden übertragen, die nicht für die Ernennung zuständig sind.

(2) Soweit die Zustimmung der Beamten zu einer Abordnung, Versetzung oder Zuweisung erforderlich ist, bedarf sie der Schriftform.

(3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten bei einer Abordnung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder in den Bereich des Bundes nach den §§ 14 und 15 BeamtStG entsprechend.

§ 13 Verwaltungsrechtsweg

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 13a Auflösung oder Umbildung von Behörden 19

Wird eine Behörde oder eine Organisationseinheit einer Behörde einer anderen Behörde angeschlossen oder gehen deren Aufgaben auf eine andere Behörde über, so werden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Organisationsänderung die davon betroffenen Beamten, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 4 versetzt oder nach § 28 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, bei der aufnehmenden Behörde in ihrem bisherigen Amt übernommen; laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 14 Umbildung einer Körperschaft

(1) Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Beamte einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange Beamte nicht übernommen sind, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihnen zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Beamte einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

§ 15 Rechtsfolgen der Umbildung

(1) Treten Beamte aufgrund des § 14 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder werden sie aufgrund des § 14 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Auf die beamtenrechtliche Stellung finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Im Fall des § 14 Abs. 1 ist den Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses von der aufnehmenden oder der neuen Körperschaft schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 14 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamten treten sollen. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamten wirksam. Die Beamten sind verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommen Beamte der Verpflichtung nicht nach, sind sie zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 14 Abs. 4 entsprechend.

§ 16 Rechtsstellung der Beamten

Beamten, die nach § 14 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen.

§ 17 Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen

Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 14 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass nur mit ihrer Genehmigung Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 14 bis 16 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

§ 18 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger

(1) § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 14 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 14 Abs. 4.

Dritter Abschnitt
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Erster Unterabschnitt
Entlassung

§ 19 Zuständigkeit, Form und Wirksamwerden der Entlassung (§§ 22, 23 BeamtStG)

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob in den Fällen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG die Voraussetzungen für eine Entlassung kraft Gesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium. § 22 Abs. 2 BeamtStG ist nicht anzuwenden, wenn Beamte zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines anderen Landes ernannt werden; für diesen Fall gilt § 14 des Thüringer Ministergesetzes in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Die Entlassung durch Verwaltungsakt wird von der Stelle verfügt, die nach § 5 für die Ernennung der Beamten zuständig wäre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Entlassungsverfügung ist den Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung zuzustellen.

(4) Die Entlassung wird

  1. im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
  2. in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 Satz 1 BeamtStG mit dem in der Entlassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt,
  3. im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung den Beamten zugestellt worden ist,

wirksam.

(5) Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 BeamtStG sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monatenzwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monatensechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn.

(6) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 15 bis 35 des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 20 Besondere Verfahrensvorschriften bei Entlassung auf eigenen Antrag (§ 23 BeamtStG)

(1) Beamte können jederzeit gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange den Beamten die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der nach § 19 Abs. 3 Satz 1 für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann über den beantragten Zeitpunkt hinausgeschoben werden, bis die Beamten ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens jedoch drei Monate. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.

§ 21 Rechtsfolgen der Entlassung

(1) Nach der Entlassung haben frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweisen.

Zweiter Unterabschnitt
Verlust der Beamtenrechte

§ 22 Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 BeamtStG)

Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so haben frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 23 Wirkung des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 Abs. 2 BeamtStG)

(1) Gilt nach § 24 Abs. 2 BeamtStG das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, haben Beamte, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und noch dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie, auch für die zurückliegende Zeit, die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte auf Zeit und auf Widerruf entsprechend; für Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das frühere Amt von Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so haben sie für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit mit demselben Endgrundgehalt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihnen nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verlieren Beamte die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Beamte auf Probe oder Beamte auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art entlassen werden.

(4) Die Beamten müssen sich auf die ihnen nach Absatz 1 zustehende Besoldung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.

§ 24 Gnadenerweis

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gelten von diesem Zeitpunkt an § 24 Abs. 2 BeamtStG sowie § 23 entsprechend.

Dritter Unterabschnitt
Ruhestand, einstweiliger Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG) 17

(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben.

(2) Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

(3) Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben:

Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
194765 Jahre und1 Monat
194865 Jahre und2 Monate
194965 Jahre und3 Monate
195065 Jahre und4 Monate
195165 Jahre und5 Monate
195265 Jahre und6 Monate
195365 Jahre und7 Monate
195465 Jahre und8 Monate
195565 Jahre und9 Monate
195665 Jahre und10 Monate
195765 Jahre und11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und2 Monate
196066 Jahre und4 Monate
196166 Jahre und6 Monate
196266 Jahre und8 Monate
196366 Jahre und10 Monate

(4) Abweichend von Absatz 1 treten Lehrer an staatlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie die in Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 festgelegte Altersgrenze erreichen.

(5) Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2012

  1. in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99),
  2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
  3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder
  4. in einer Altersteilzeit nach § 75 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung

befunden haben, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Soweit bei Lehrern an staatlichen Schulen ein von Satz 1 abweichender Zeitpunkt festgelegt wurde, treten diese zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.

(6) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 2 Satz 1 oder einer nach Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 2 Satz 2 oder § 108 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um insgesamt drei Jahre, zulässig. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden.

(7) Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 2 Satz 1 oder einer nach Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 2 Satz 2 oder § 108 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre, zulässig. Der Antrag soll jeweils spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten oder der durch das Hinausschieben erreichten Altersgrenze gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Behörde, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist.

(8) Wer die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden.

(9) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gelten mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 26 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag 17

(1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag frühestens mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt werden, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, können auf ihren Antrag frühestens mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt werden, in dem sie die nachfolgend festgesetzte Altersgrenze erreicht haben:

Beamte des Geburtsjahrgangs/-monatsAltersgrenze
1952
Januar60 Jahre und1 Monat
Februar60 Jahre und2 Monate
März60 Jahre und3 Monate
April60 Jahre und4 Monate
Mai60 Jahre und5 Monate
Juni bis Dezember60 Jahre und6 Monate
195360 Jahre und7 Monate
195460 Jahre und8 Monate
195560 Jahre und9 Monate
195660 Jahre und10 Monate
195760 Jahre und11 Monate
195861 Jahre
195961 Jahre und2 Monate
196061 Jahre und4 Monate
196161 Jahre und6 Monate
196261 Jahre und8 Monate
196361 Jahre und10 Monate

(3) Beamte auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2012

  1. in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99),
  2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
  3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder
  4. in einer Altersteilzeit nach § 75 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung

befunden haben, treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.

(4) Beamten auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 ThürBG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits bewilligt wurde, ist auf Antrag der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand um den Zeitraum hinauszuschieben, um den sich die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 2 oder nach § 25 Abs. 2 oder 3 verändert hat.

§ 27 Einstweiliger Ruhestand (§ 30 BeamtStG) 14 19a

(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. Staatssekretäre,
  2. den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes,
  3. den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz,
  4. den Präsidenten der Landespolizeidirektion,
  5. die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
  6. den Ausländerbeauftragten beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und
  7. den Regierungssprecher,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

§ 28 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung oder Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG)

(1) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 BeamtStG ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden und die Beamten das 52. Lebensjahr vollendet haben. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sind den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorzubehalten, die für diese Stellen geeignet sind.

(2) Von einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG kann mit Zustimmung der Beamten abgesehen werden, wenn sie weniger als fünf Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wirksam würde.

§ 29 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 Abs. 2 BeamtStG)

(1) Bei der Umbildung einer Körperschaft (§ 14) kann die aufnehmende oder neue Körperschaft, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 14 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 14 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 14 Abs. 4. § 28 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten ab dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, ab dem sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

(2) In den Fällen einer landesübergreifenden Körperschaftsumbildung beträgt die Frist für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG sechs Monate; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 30 Beginn des einstweiligen Ruhestands

(1) Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem den Beamten die Versetzung in den Ruhestand bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 31 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit (§§ 26, 27 BeamtStG)

(1) Bestehen Zweifel über die Dienstfähigkeit der Beamten, so sind sie verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommen Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. Zweifel im Sinne des Satzes 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn Beamte auf Lebenszeit schriftlich beantragen, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

(2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate.

(3) Hält der Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens Beamte für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt er den Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(4) Die Beamten können innerhalb eines Monats gegen die Mitteilung nach Absatz 3 Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 34 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. Sie ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(5) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Dienstvorgesetzte und die zuständige Stelle über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheiden. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die die im Fall der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen.

§ 32 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)

Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung nicht in Betracht. Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), beträgt fünf Jahre.

§ 33 Ärztliche Untersuchung, Anwendung des Gendiagnostikgesetzes 19 24a

(1) Angeordnete ärztliche Untersuchungen werden von den nach (gültig bis 31.12.2024 § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung) (gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)) zuständigen Amtsärzten, beamteten Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Stelle bestimmten Ärzten durchgeführt. Aus besonderen dienstlichen oder persönlichen Gründen kann abweichend von Satz 1 ein anderer Amtsarzt oder beamteter Arzt mit der Untersuchung beauftragt werden. Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann abweichend von Satz 1 im Benehmen mit den obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die ärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Landesbeamten näher bestimmen.

(2) Zu Beginn der Untersuchung oder der Beobachtung sind die Beamten auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Die Kosten einer vom Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung dürfen den Beamten nicht auferlegt werden.

(3) Wird in den Fällen der §§ 26 bis 29 BeamtStG oder der §§ 31 und 32 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt der zuständigen Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchungen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist, die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und die Möglichkeit der anderweitigen Verwendung mit.

(4) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsergebnisse ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte der Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach den §§ 26 bis 29 BeamtStG oder den §§ 31 und 32 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(5) Der Arzt übermittelt den Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, deren Bevollmächtigten eine Kopie der aufgrund dieser Bestimmung an die Behörde erteilten Auskünfte.

(6) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung und die aufgrund des § 20 Abs. 3 GenDG erlassene Rechtsverordnung sind anzuwenden.

§ 34 Zuständigkeit für die Ruhestandsversetzung, Beginn des Ruhestands (§§ 28, 32 BeamtStG)

(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren voraus.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 5 für die Ernennung der Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 26 Abs. 1 BeamtStG erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Verfügung ist den Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(3) Die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.

(4) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 30 Abs. 4 BeamtStG sowie der §§ 25, 26 und 30, mit Ablauf des Monats, in dem den Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, bei Beamten auf Zeit spätestens mit Ablauf der Amtszeit.

Vierter Abschnitt
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 35 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung, Auskünfte an die Presse (§ 37 BeamtStG)

(1) Die Genehmigung nach § 37 Abs. 3 BeamtStG erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte.

(2) Über die Versagung der Aussagegenehmigung oder der Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten (§ 37 Abs. 4 BeamtStG), entscheidet die oberste Dienstbehörde; für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.

(3) Sind Aufzeichnungen (§ 37 Abs. 6 BeamtStG) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Beamte haben auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben. Zuständig für die Entscheidung über die Herausgabe von Unterlagen nach § 37 Abs. 6 BeamtStG ist der Dienstvorgesetzte oder der letzte Dienstvorgesetzte.

(4) Auskünfte an die Medien erteilt die Leitung der Behörde oder der von ihr Beauftragte.

§ 36 Diensteid, Gelöbnis (§ 38 BeamtStG)

(1) Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so können Beamte, die Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft sind, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 BeamtStG kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; Beamte haben, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie ihre Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werden.

§ 37 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)

(1) Das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ist von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde, bei Gefahr im Verzug auch von jedem Dienstvorgesetzten, auszusprechen.

(2) Wird Beamten die Führung ihrer Dienstgeschäfte verboten, so können ihnen auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.

§ 38 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 BeamtStG)

Ausnahmen von dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis zur Zustimmung auf andere Behörden übertragen.

§ 39 Befreiung von Amtshandlungen

(1) Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder gegen Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

§ 40 Wahl des Wohnorts, Bestimmung des Aufenthaltsorts

(1) Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte Beamte anweisen, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, können Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres Dienstorts aufzuhalten.

§ 41 Bestimmungen über die Dienstkleidung

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Landesregierung die Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei der Ausübung des Amtes für bestimmte Beamtengruppen erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 42 Amtsbezeichnung

(1) Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen übertragen ist.

(2) Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." geführt werden.

(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums verwendet werden.

§ 43 Dienstjubiläum

Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere dazu regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 44 Dienstzeugnis

Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübten Tätigkeiten und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

§ 45 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten (§ 47 Abs. 2 BeamtStG)

Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es über § 47 Abs. 2 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn sie

  1. entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG oder entgegen § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
  2. ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.

§ 46 Schadensersatzpflicht, Rückgriff (§ 48 BeamtStG)

(1) Ansprüche des Dienstherrn gegen Beamte nach § 48 BeamtStG verjähren nach § 195 und § 199 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus Satz 2 etwas anderes ergibt. Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leisten die Beamten dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamten über.

§ 47 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte

Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 48 Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 BeamtStG)

Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 BeamtStG sind an den jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Zweiter Unterabschnitt
Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 49 Nebentätigkeit (§ 40 BeamtStG)

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder eine Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(2) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich anzuzeigen.

§ 50 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit (§ 40 BeamtStG)

Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihres Dienstvorgesetzten

  1. eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
  2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder in einer Stiftung, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,

zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die Übernahme und die Wahrnehmung der mit der Nebentätigkeit verbundenen Aufgaben dürfen nicht zu Benachteiligungen im Sinne des § 71 Abs. 2 führen.

§ 51 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG)

(1) Die Beamten bedürfen zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 52 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 50 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet sind.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. die Beamten in einen Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamten angehören, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamten führen kann,
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet; dies gilt auch bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung. In den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG ist bei der Anwendung des Satzes 4 der Umfang der verminderten Arbeitszeit entsprechend zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; die Beamten haben die Aufnahme des Verfahrens entsprechend § 54 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 52 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG) 17

Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
    1. der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
    2. der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    3. des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens, mit Ausnahme einer Genossenschaft, sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit der Beamten,
  4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

§ 53 Ausübung von Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG)

(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, dass sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen wurden oder ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamten anerkannt worden ist. Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.

(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der den Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit kann auf ein Entgelt verzichtet werden.

§ 54 Verfahren (§ 40 BeamtStG)

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 51 Abs. 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (§ 53 Abs. 1 Satz 2) und Entscheidungen über die Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Die Beamten haben dabei die für die Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; die Beamten haben jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (§ 53 Abs. 1 Satz 2) ist aktenkundig zu machen.

(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, die nicht unter § 52 Nr. 2 fällt, haben die Beamten, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil im Wert von mindestens zehn Euro geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme ihrer Dienstbehörde unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; die Beamten haben jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamten über eine von ihnen ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilen; die Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu versagen, wenn die Beamten bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzen.

§ 55 Rückgriff bei Haftungsschäden von Beamten

Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamten auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt haben.

§ 56 Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die den Beamten im Zusammenhang mit ihrem Hauptamt übertragen sind oder die sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommen haben.

§ 57 Rechtsverordnung über Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 50 bis 56 notwendigen Bestimmungen über die Nebentätigkeiten der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. welche Ämter öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 49 Abs. 2 sind,
  3. ob und inwieweit Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten oder eine erhaltene Vergütung abzuführen haben,
  4. unter welchen Voraussetzungen Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen sowie ob und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist,
  5. dass Beamte verpflichtet werden können, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten die ihnen zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

§ 58 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 BeamtStG)

(1) Der Zeitraum, auf den sich die Pflicht der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 41 Satz 1 BeamtStG bezieht, umfasst die letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG ist der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet nach

  1. drei Jahren, wenn die Beamten mit dem Erreichen der in § 25 genannten gesetzlichen Altersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten sind,
  2. fünf Jahren, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden ist.

(2) Eine Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen. Sie endet mit Ablauf des Zeitraums, für den eine Anzeigepflicht nach Absatz 1 besteht, spätestens mit Ablauf des in § 41 Satz 3 BeamtStG genannten Zeitpunkts. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Dritter Unterabschnitt
Arbeitszeit, Fernbleiben vom Dienst, Teilzeit und Urlaub

§ 59 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit 17 19

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche.

(2) Die nähere Ausgestaltung der regelmäßigen Arbeitszeit, insbesondere Festlegungen zur täglichen Arbeitszeit, zu Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung, zur Verteilung und zu Bezugszeiträumen einschließlich der Pausen und Ruhezeiten, zu dienstfreien Zeiten sowie zur Anrechnung von Reisezeiten und Zeiten der Rufbereitschaft, regelt

  1. für die Landesbeamten die Landesregierung durch Rechtsverordnung,
  2. für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Dienstbehörde

unter Beachtung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verordnung nach Satz 1 kann auch Regelungen zur Telearbeit, einschließlich mobiler Telearbeit, Langzeitkonten und deren zeitlichem und finanziellem Ausgleich beinhalten. Regelungen in der in Satz 1 Nr. 1 genannten Rechtsverordnung über Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage gelten auch für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die nähere Ausgestaltung der regelmäßigen Arbeitszeit nach Satz 1 beinhaltet für beamtete Lehrer insbesondere auch Regelungen zum zeitlichen Maß der Unterrichtsverpflichtungen und der sonstigen Tätigkeiten.

(3) Soweit der Dienst Bereitschaftszeiten einschließt, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen auf durchschnittlich bis zu 48 Stunden in der Woche verlängert werden. Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn die Beamten schriftlich eingewilligt haben. Die Beamten können die Einwilligung jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten widerrufen; auf die Widerrufsmöglichkeit ist vor der Erklärung der Einwilligung schriftlich hinzuweisen. Für die Ablehnung oder den Widerruf der Einwilligung gilt das Benachteiligungsverbot des § 71 Abs. 2 entsprechend. Beamte mit einer nach Satz 2 verlängerten Arbeitszeit sind in Listen zu erfassen, die stets aktuell vorzuhalten sind. Den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und Stellen, die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unterbinden oder einschränken können, sind die Listen zur Verfügung zu stellen sowie auf deren Ersuchen darüber Auskunft zu geben, welche Beamten in eine nach Satz 2 verlängerte Arbeitszeit eingewilligt haben.

(4) Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung berechnet sich der Schwellenwert nach Satz 2 entsprechend dem Umfang der individuell festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

§ 60 Fernbleiben vom Dienst, Krankheit

(1) Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.

(2) Kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Dienst geleistet werden, ist das Fernbleiben vom Dienst unverzüglich anzuzeigen. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Dienstvorgesetzte kann die Untersuchung durch einen Amtsarzt (§ 33 Abs. 1) anordnen. Die Landesregierung regelt ergänzend die Einzelheiten zum Fernbleiben vom Dienst durch Rechtsverordnung.

(3) Verlieren Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung ihren Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

§ 61 Teilzeitbeschäftigung

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem auch den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung kann auch nachträglich beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung soll zugelassen werden, wenn den Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 62 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen 17

(1) Beamten mit Dienstbezügen, die

  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen, ist, auch wenn sie Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben wahrnehmen, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung, auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte mit Dienstbezügen einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) in der jeweils geltenden Fassung begleiten, der an einer Erkrankung leidet,

  1. die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  2. bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und
  3. die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

(3) Für den Umfang der Nebentätigkeiten gilt § 61 Abs. 2 entsprechend. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen.

(4) Dauer und Umfang der Teilzeitbeschäftigung können unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 verändert werden.

§ 63 Sabbatjahr, Freistellung vor dem Ruhestand 17

(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Teilzeitbeschäftigungen nach den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung zusammengefasst wird (Sabbatjahr).

(2) Der Gesamtzeitraum der nach Absatz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Zeitraum der vollständigen Freistellung beträgt höchstens zwei Jahre.

(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, soll der Gesamtzeitraum zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Zeitraum der vollständigen Freistellung kann bis zu sechs Jahre betragen.

(4) Die Freistellung kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Bewilligungszeitraums der Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Abweichend von Satz 1 kann die Inanspruchnahme des Freistellungszeitraums nach Absatz 2 bis vor den Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden. Mehrere Freistellungszeiträume können zusammengefasst werden.

§ 64 Familienpflegezeit 17

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag für die Dauer von insgesamt längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit

  1. zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG in häuslicher Umgebung oder
  2. zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

bewilligt werden, es sei denn, dass dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach Satz 1 Nr. 1 ist jederzeit im Wechsel mit einer Familienpflegezeit nach Satz 1 Nr. 2 zulässig.

(2) Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass

  1. in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geleistet wird und
  2. in einer Nachpflegephase, die genauso lange dauert wie die Pflegephase, Dienst mit einer Arbeitszeit geleistet wird, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegephase geleistet worden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Die Beamten sind verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist den Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Für den Widerruf gilt § 65 Abs. 1 entsprechend.

(3) Ist die Pflegephase der Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen. Falls die Nachpflegephase der Familienpflegezeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden ist, die höher ist als die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, so kann die Arbeitszeit nachträglich verringert werden, wenn die Beamten darlegen, dass die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen dies erfordert. Die Arbeitszeit in der Nachpflegephase muss jedoch mindestens dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Umfang entsprechen. Eine Familienpflegezeit nach Maßgabe des Absatzes 2 kann auch von mehreren Beamten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Eine neue Familienpflegezeit kann erst im Anschluss an die Nachpflegephase bewilligt werden.

(4) Eine Familienpflegezeit kann auf Antrag auch für

  1. eine höchstens sechsmonatige Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 oder 5 PflegeZG oder
  2. die Zeit einer höchstens dreimonatigen Begleitung eines nahen Angehörigen nach § 3 Abs. 6 PflegeZG

bewilligt werden. Die Bewilligung erfolgt abweichend von Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Beamten

  1. während der Dauer
    1. der Pflegezeit oder
    2. der Begleitung
      nach Satz 1 vollständig oder anteilig vom Dienst freizustellen sind und
  2. im Anschluss hieran für einen jeweils entsprechenden Zeitraum wieder Dienst mit einer Arbeitszeit leisten, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegezeit oder der Zeit der Begleitung geleistet worden ist.

(5) Die Pflegezeit nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, die Zeit der Begleitung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und die Pflegephase der Familienpflegezeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 dürfen zusammen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen eine Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.

§ 65 Widerruf und Änderung der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit 24a

(1) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung Umstände ein, die einen Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von ( § 49 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 49 VwVfG) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen bei

  1. Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. Dienstherrnwechsel oder
  3. Gewährung von Urlaub nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

(3) Die Bewilligung kann

  1. aus zwingenden dienstlichen Gründen oder
  2. auf Antrag des Beamten

widerrufen werden. Ein Widerruf nach Satz 1 Nr. 2 ist nur möglich, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Wird während der Teilzeitbeschäftigung Urlaub nach einer anderen Bestimmung als § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bewilligt oder leisten Beamte in der Ansparphase nicht in dem für sie festgelegten Umfang Dienst, verlängert sich der Bewilligungszeitraum der Teilzeitbeschäftigung entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Zeiten von Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge, von Erkrankungen, die die Dauer von insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten, sowie Zeiten von gesundheitlichen Rehabilitationen.

Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist ausgeschlossen, wenn sich die Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt.

§ 66 Erholungsurlaub (§ 44 BeamtStG) 17

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub, insbesondere die Dauer des Erholungsurlaubs und dessen Abwicklung sowie Fragen der Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub, die Gewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung und das Verfahren. Lehrer an öffentlichen Schulen haben den Erholungsurlaub grundsätzlich während der Schulferien zu nehmen.

§ 67 Urlaub ohne Dienstbezüge 18a

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag

  1. bei im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden oder wichtigen persönlichen Gründen bis zur Dauer von insgesamt einem Jahr oder
  2. für einen Zeitraum, der frühestens zehn Jahre vor dem Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze beginnt und sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,

Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 1, die über die Dauer von einem Jahr hinausgehen, können nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraums berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem auch den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die Bewilligung des Urlaubs kann auf Antrag widerrufen werden, wenn den Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Ein Urlaub ohne Dienstbezüge von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge unberührt.

(5) Die Landesregierung regelt ergänzend die Einzelheiten zur Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren in einer Rechtsverordnung. Ferner regelt sie in dieser Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Besoldung während eines Urlaubs nach den Sätzen 1 und 2 zu belassen ist.

§ 68 Urlaub aus familiären Gründen 17 19

(1) Beamten mit Dienstbezügen, die

  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung gestellt werden.

(2) Für Nebentätigkeiten gilt § 62 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beurlaubung nach Absatz 1 weggefallen sind. Die zuständige Dienstbehörde kann auf Antrag eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn den Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Beamten berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben.

§ 69 Wahlvorbereitungsurlaub

Stimmen Beamte ihrer Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

§ 70 Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Urlaub

(1) Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Abs. 1 und Urlaub aus familiären Gründen nach § 68 Abs. 1 dürfen auch zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Unberücksichtigt bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit. Beurlaubungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen über einen Zeitraum von 15 Jahren hinaus nur bei überwiegenden dienstlichen Interessen im Einvernehmen mit der für das Beamtenrecht zuständigen obersten Landesbehörde bewilligt werden.

(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahrs oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach § 62 Abs. 1 und § 68 Abs. 1.

§ 71 Hinweispflicht auf die Folgen von Teilzeitarbeit und langfristigem Urlaub, Benachteiligungsverbot

(1) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamten allgemein auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

(2) Eine Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung entsprechend.

Vierter Unterabschnitt
Fürsorge und Schutz

§ 72 Beihilfe 18 18a 19

(1) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamte und entpflichtete Hochschullehrer,
  2. Versorgungsempfänger sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind und
  3. Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner sowie die Waisen der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen,

wenn und solange ihnen laufende Besoldung oder Versorgungsbezüge gezahlt werden. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Berücksichtigungsfähigen Angehörigen der beihilfeberechtigten Personen wird auch Beihilfe gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5a des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro nicht übersteigt und
  2. die Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.

(3) Beihilfe wird grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen

  1. in Krankheitsfällen,
  2. in Pflegefällen,
  3. für die Behandlung von Behinderungen,
  4. für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
  5. in Geburtsfällen, für künstliche Befruchtung, für Maßnahmen der Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
  6. bei Organspenden

gewährt. Die Aufwendungen für den Besuch schulischer oder vorschulischer Einrichtungen und für berufsfördernde Maßnahmen sind nicht beihilfefähig.

(4) Beihilfe kann als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz), als Pauschale oder im Wege der Beteiligung an den Kosten personenbezogener Leistungen von Leistungserbringern gewährt werden. Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich

  1. 50 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1,
  2. 70 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3,
  3. 70 vom Hundert für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und
  4. 80 vom Hundert für ein Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem, von ihnen zu bestimmenden Berechtigten, 70 vom Hundert. Für Beihilfeberechtigte, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der Aufwendungen, die nach Abzug der zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von den beihilfefähigen Aufwendungen verbleiben. Dies gilt nicht für Aufwendungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen erbringt. Minderungen durch beihilferechtliche Eigenbehalte sind zu berücksichtigen. Die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfe unter anderen als den in diesem Gesetz und in der auf der Grundlage des Absatzes 7 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Voraussetzungen gewähren.

(5) Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Leistungen nicht übersteigen. Die Beihilfe hat die Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu berücksichtigen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 103 zustehen.

(6) Auf Antrag der beihilfeberechtigten Person wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6, die nach Absatz 4 zu bemessen ist, eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn die beihilfeberechtigte Person freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder mindestens in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert ist und den Verzicht auf Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 erklärt. Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung ist der Nachweis zu erbringen, dass das Versicherungsunternehmen die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrags ist, nach den Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V betreibt. Die pauschale Beihilfe wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Bei der Bemessung der pauschalen Beihilfe werden die Beiträge für die Krankheitskostenvollversicherung für die nach Absatz 2 Satz 2 berücksichtigungsfähigen Angehörigen entsprechend Satz 2 berücksichtigt. Der Antrag auf die Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die pauschale Beihilfe nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 anzurechnen. Die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium, regelt durch Verwaltungsvorschrift das Verfahren zur Antragstellung, Festsetzung und Zahlung der pauschalen Beihilfe.

(7) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den beihilfeberechtigten Personen und den berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen mit Ausnahme der pauschalen Beihilfe nach Absatz 6. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

  1. Höchstgrenzen,
  2. den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
  3. den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
  4. die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
  5. Eigenbehalte und -beteiligungen,
  6. Belastungsgrenzen und
  7. die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.

Die Bestimmungen nach Satz 2 können sich an die Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der für das Beihilfe- und Beamtenrecht zuständigen Ausschüsse des Landtags.

(8) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Landkreise sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Absatz 1 der Dienstleistungen geeigneter Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) übermitteln. Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten und nutzen.

§ 73 Besoldung, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen

(1) Besoldung und Versorgung werden durch Gesetz geregelt. Gleiches gilt für die Reise- und Umzugskostenvergütung.

(2) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium erlässt die für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 74 Ersatz von Sachschäden und Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter

(1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamten üblicherweise oder aus dienstlichem Grund mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass gleichzeitig ein Dienstunfall im Sinne des § 26 Abs. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, so kann der Dienstherr hierfür Ersatz leisten. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ThürBeamtVG gilt entsprechend.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise abgestelltes, aus erheblichen dienstlichen Gründen benutztes privates Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört wurde oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeugs aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privates Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.

(3) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamte begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die den Beamten oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gehören oder sind den Beamten dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so kann hierfür Ersatz geleistet werden.

(4) Ersatz wird nur geleistet, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn Beamte selbst den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind von den Ersatzberechtigten innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses schriftlich beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle zu stellen.

(5) Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

(6) Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.

§ 74a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen 19

(1) Haben Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamte erleiden, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung gleich, sobald er unwiderruflich ist. Die Zahlung des Dienstherrn darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen.

(2) Der Dienstherr soll die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung nach § 36 ThürBeamtVG oder ein Unfallausgleich nach § 31 ThürBeamtVG gezahlt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann die Befugnis übertragen. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 75 Mutterschutz und Elternzeit

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

  1. der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
  2. der Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte, dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.

§ 76 Arbeitsschutz

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für Beamte entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr oder den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, erfordern. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 77 Jugendarbeitsschutz

(1) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gilt für jugendliche Beamte entsprechend.

(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulassen.

§ 78 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung noch Versorgung sind, gelten für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 13 ThürBesG entsprechend.

Fünfter Unterabschnitt
Personalaktendaten
50 BeamtStG)

§ 79 Verarbeitung von personenbezogenen Daten 18

(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalverwaltung und Personalwirtschaft, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen Personalaktendaten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.

(2) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. Darüber hinaus ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 4 oder Artikel 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

(4) Bei erstmaliger im Wege des automatisierten Verfahrens erfolgter Speicherung ist den Beamten die Art der zu ihrer Person nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

(5) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse im Wege des automatisierten Verfahrens verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

§ 80 Zugang zu Personalakten 18

(1) Zugang zu Personalakten dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.

(2) Auftragsdatenverarbeitung ist im Rahmen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig.

(3) Dem Datenschutzbeauftragten nach § 13 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) ist auf Verlangen mit Einwilligung der betroffenen Beamten Zugang zu den Personalakten zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen, die dabei zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Personalaktendaten dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden.

§ 81 Gliederung und Gestaltung von Personalakten 17 18

(1) Andere als Personalaktendaten dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Keine Personalaktendaten im Sinne des § 50 BeamtStG sind Daten, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Vorgänge, die von Behörden im Rahmen der Aufsicht oder zur Rechnungsprüfung angelegt werden, Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Daten über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests mit Ausnahme ihrer Ergebnisse. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit verarbeitet werden.

(2) Die Personalakten können nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert und in Teilen oder vollständig im Wege des automatisierten Verfahrens geführt werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten mit Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden, dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamten zuständig sind. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Werden die Personalakten nicht vollständig in Schriftform oder nicht vollständig im Wege des automatisierten Verfahrens geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf.

(3) Personalaktendaten, die für die Prüfung der persönlichen Eignung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG und des § 8 Abs. 3 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) bestimmt waren, sind in einer gegen unbefugten Zugriff besonders gesicherten Teilakte zu führen.

§ 82 Personalaktendaten über Beihilfen

(1) Personalaktendaten über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen und von den übrigen Personalaktendaten getrennt aufzubewahren. Sie sollen in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet und genutzt werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Personalaktendaten über Beihilfen dürfen für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Beihilfeunterlagen in dem für die Durchführung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262 -2275-) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Umfang gespeichert und zum Zwecke der Prüfung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel an den Treuhänder übermittelt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 83 Anhörung 18

Ist beabsichtigt, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, in die Personalakte aufzunehmen, so sind die betroffenen Beamten darüber zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit die Anhörung nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

§ 84 Auskunft an die betroffenen Beamten 18

(1) Der Anspruch der Beamten auf Auskunft aus ihren vollständigen Personalakten oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten enthalten, kann auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden. Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wo Einsichtnahme gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden. Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(2) Bevollmächtigten von Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 85 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte 16 18

(1) Ohne Einwilligung der Beamten ist es zulässig, Personalaktendaten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, wenn die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Personenbezogene Daten dürfen aus der Besoldungs- und Versorgungsakte auch ohne Einwilligung der Betroffenen an die für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe zuständige Stelle weitergegeben und von dieser verarbeitet werden, wenn es zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ärzten und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, dürfen Personalaktendaten ebenfalls ohne Einwilligung der Beamten übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Die personalverwaltende Behörde kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Aufgaben, die ihr gegenüber den Beamten obliegen, auf eine andere Stelle übertragen. Dieser Stelle dürfen die zur Erfüllung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermittelt werden.

(3) Auskünfte über Personalaktendaten an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind den Beamten schriftlich mitzuteilen. § 13b des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(4) Ohne Einwilligung der Beamten ist es zulässig, den zuständigen Behörden Auskünfte über Personalaktendaten zu erteilen, soweit es zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen oder von sonstigen staatlichen Ehrungen erforderlich ist.

(5) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 86 Entfernung von Personalaktendaten 18

(1) Personalaktendaten über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 78 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürDG keine Anwendung findet, sind

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für die Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Bestimmung oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 87 Aussonderung von Personalakten, Löschung von Personalaktendaten 18

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. wenn die Beamten ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen, in den Fällen des § 24 BeamtStG und des § 8 ThürDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn die Beamten ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben sind, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach den verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen nach § 82 Abs. 2 geltend gemacht werden. Näheres regelt die Thüringer Beihilfeverordnung.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden.

(5) Für im Wege des automatisierten Verfahrens gespeicherte Personalaktendaten gelten die Absätze 1 bis 4, soweit sie nicht in Grund- und Teilakten bereits vorhanden sind. Im Übrigen sind die für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten, unbeschadet anderweitiger Vorschriften, zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

(6) Elektronisch gespeicherte Beihilfebelege sind nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheids oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, zu sperren und spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

(7) Nach § 81 Abs. 2 Satz 3 in Nebenakten enthaltene Personalaktendaten sind innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Grundes für die Führung der Nebenakte zu vernichten oder zu löschen.

Dritter Teil
Landespersonalausschuss

§ 88 Landespersonalausschuss

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.

§ 89 Zusammensetzung, Geschäftsstelle

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern. Diese sollen Beamte der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherrn sein.

(2) Ständiges ordentliches Mitglied ist der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums als Vorsitzender. Er wird im Verhinderungsfalle durch den Leiter der für das allgemeine Dienstrecht zuständigen Abteilung dieses Ministeriums vertreten.

(3) Die Landesregierung beruft die übrigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Je vier ordentliche und je vier stellvertretende Mitglieder sind aus den obersten Landesbehörden zu berufen. Von den übrigen vier ordentlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind je zwei ordentliche und je zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände sowie der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zu berufen.

(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der Landespersonalausschuss durch eine in dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium einzurichtende Geschäftsstelle unterstützt.

§ 90 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in diesem Gesetz und im Thüringer Laufbahngesetz eingeräumten Befugnissen folgende Aufgaben:

  1. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen und der Landesregierung Vorschläge zur Neufassung beamtenrechtlicher Vorschriften zu unterbreiten,
  2. Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Bereich des Beamtenrechts zu unterbreiten,
  3. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen.

(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu unterrichten.

§ 91 Dienstaufsicht und Rechtsstellung

(1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3 aus.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

(3) Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglieder des Landespersonalausschusses aus

  1. durch Zeitablauf,
  2. durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,
  3. durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder
  4. unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen das Amt des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürDG erlischt; § 39 BeamtStG findet keine Anwendung.

Auf Antrag können sie aus ihrem Amt als Mitglieder des Landespersonalausschusses ausscheiden.

§ 92 Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 93 Sitzungen und Beschlüsse

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(3) Die von den beteiligten Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführer in den Fällen des § 90 Abs. 1 Nr. 3.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Staatsanzeiger bekannt zu machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 94 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Vierter Teil
Verfahren bei Erlass allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen

§ 95 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 BeamtStG)

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände vereinbart werden.

(2) Bei der Vorbereitung von Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch Gesetz oder Rechtsverordnung ist den Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie sind erneut mit einer angemessenen Frist zu beteiligen, wenn die Entwürfe nach der Beteiligung wesentlich verändert oder auf weitere Gegenstände erstreckt worden sind. Auf Verlangen der Spitzenorganisationen werden die abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium erörtert; bei besoldungs- oder versorgungsrechtlichen sowie sonstigen beamtenrechtlichen Regelungen finanzieller Natur erfolgt die Erörterung mit dem hierfür zuständigen Ministerium.

(3) Absatz 2 gilt bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften entsprechend, wenn diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung regeln.

(4) Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände können verlangen, dass Vorschläge von ihnen, die in den Gesetzentwürfen der Landesregierung keine Berücksichtigung gefunden haben, mit einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag zugeleitet werden.

(5) Die Spitzenorganisationen und das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium führen in der Regel zweimal jährlich Gespräche über allgemeine und grundsätzliche Fragen der Dienstrechtspolitik (Grundsatzgespräche). Darüber hinaus können beide Seiten aus besonderem Anlass innerhalb einer Frist von einem Monat ein Gespräch verlangen.

§ 96 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände gemäß § 95 Abs. 2 bis 4 zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden. § 95 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Fünfter Teil
Besondere Beamtengruppen

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 97 Grundsatz

Für die in diesem Teil genannten Beamtengruppen gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt
Beamte beim Landtag, Beamte des Rechnungshofs

§ 98 Beamte beim Landtag

(1) Die Landtagsbeamten sind Beamte des Landes. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung wird durch den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit den Vizepräsidenten des Landtags ausgesprochen. Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtags.

(2) Der Präsident des Landtags kann den Direktor beim Landtag, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Jeder Vizepräsident des Landtags kann dies beantragen.

§ 99 Beamte des Rechnungshofs

Für die Beamten des Rechnungshofs gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Thüringer Rechnungshof vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.

Dritter Abschnitt
Polizeivollzugsbeamte, Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, Beamte des Justizvollzugsdienstes

§ 100 Polizeivollzugsbeamte

Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 101 Arbeitszeit

Für die Polizeivollzugsbeamten regelt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach § 59. Die Regelung des § 77 bleibt unberührt.

§ 102 Gemeinschaftsunterkunft, Gemeinschaftsverpflegung

(1) Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung ihrer obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann Polizeivollzugsbeamten, die Beamte auf Lebenszeit oder verheiratet sind, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für ihre Aus- und Fortbildung auferlegt werden. Satz 2 gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.

§ 103 Heilfürsorge 18a

(1) Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Heilfürsorge

  1. während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst und
  2. im Rahmen der medizinischen Erstversorgung durch den polizeiärztlichen Dienst der Thüringer Polizei bei der Verwendung in Einsätzen geschlossener Einheiten, Spezialeinheiten und Polizeieinheiten zur Beseitigung von Spreng- und Brandvorrichtungen sowie deren Übungen,

solange ihnen Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen. Für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Personen wird freie Heilfürsorge auch während der Inanspruchnahme von Elternzeit gewährt.

(2) Die freie Heilfürsorge umfasst in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,
  2. zur Behandlung von Behinderungen,
  3. in Geburtsfällen, für Maßnahmen der Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen für Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch,
  4. zur Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen sowie
  5. bei Organspenden.

Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch die Leistungen gewährt, die nach der Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.

(3) Bei einem Dienstunfall nach § 26 ThürBeamtVG wird der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 29 und 30 ThürBeamtVG vorrangig durch die Gewährung von Leistungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erfüllt. Darüber hinausgehende Leistungen nach den §§ 29 und 30 ThürBeamtVG bleiben unberührt.

(4) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den heilfürsorgeberechtigten Personen sowie zu Inhalt und Umfang der freien Heilfürsorge.

§ 104 Dienstkleidung

Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Dienstkleidung nach näherer Bestimmung durch das Thüringer Besoldungsgesetz.

§ 105 Polizeidienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG)

(1) Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wiedererlangen.

(2) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit können im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstvorgesetzten weiter im Polizeivollzugsdienst verwendet werden, wenn die Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Polizeidienstunfähige Polizeibeamte müssen auf Weisung der zuständigen Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit teilnehmen.

(3) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder beamteten Arztes festgestellt. Arzt im Sinne des Satzes 1 ist auch der polizeiärztliche Dienst.

§ 106 Eintritt in den Ruhestand

(1) Polizeivollzugsbeamte

  1. des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr,
  2. des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(2) Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreichen:

Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
195260 Jahre und1 Monat
195360 Jahre und2 Monate
195460 Jahre und4 Monate
195560 Jahre und6 Monate
195660 Jahre und8 Monate
195760 Jahre und10 Monate
195861 Jahre
195961 Jahre und2 Monate
196061 Jahre und4 Monate
196161 Jahre und6 Monate
196261 Jahre und8 Monate
196361 Jahre und10 Monate

(3) Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreichen:

Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
195260 Jahre und3 Monate
195360 Jahre und6 Monate
195460 Jahre und9 Monate
195561 Jahre
195661 Jahre und4 Monate
195761 Jahre und8 Monate
195862 Jahre
195962 Jahre und4 Monate
196062 Jahre und8 Monate
196163 Jahre
196263 Jahre und4 Monate
196363 Jahre und8 Monate

(4) Polizeivollzugsbeamte, die sich am 1. Januar 2012

  1. in einem Sabbatjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
  3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder
  4. in einer Altersteilzeit nach § 75 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung

befinden, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

§ 107 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, der Landkreise und Gemeinden gilt § 104.

(2) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für die Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes gilt § 106.

§ 108 Beamte des Justizvollzugsdienstes

Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind, gelten die §§ 104 bis 106 entsprechend.

Vierter Abschnitt
Beamte auf Zeit, kommunale Wahlbeamte, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen, Lehrer an staatlichen Schulen

§ 109 Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG)

(1) Beamtenverhältnisse auf Zeit sind gesetzlich zu regeln.

(2) Beamte auf Zeit sind mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden oder in den Ruhestand treten.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für die gesetzlich zulässige Zeit wieder ernannt werden sollen und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kommen die Beamten auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Werden sie im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(4) Wahlbeamte auf Zeit, deren Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen, treten, wenn sie die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 ThürBeamtVG erfüllen, mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand, andernfalls sind sie mit Ablauf der Mandatszeit entlassen. Für Wahlbeamte auf Zeit, die in den Bundestag gewählt werden, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 110 Kommunale Wahlbeamte

Für die kommunalen Wahlbeamten gelten die Bestimmungen für die Beamten auf Zeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 111 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Thüringer Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 112 Lehrer an staatlichen Schulen

Für beamtete Lehrer an staatlichen Schulen regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach § 59 durch Rechtsverordnung.

Fünfter Abschnitt
Ehrenbeamte

§ 113 Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG) 17

(1) Für Ehrenbeamte gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden folgenden Maßgaben:

  1. Ehrenbeamte können mit Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze nach § 25 Abs. 1 oder 2 erreicht oder als Schwerbehinderte im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 65. Lebensjahr vollendet haben, verabschiedet werden; sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung der Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
  2. Keine Anwendung finden insbesondere die §§ 13 bis 15 und 25 BeamtStG und § 5 Abs. 6 sowie die §§ 9 bis 13, 25 bis 34, 40, 49 bis 58, 59, 72, 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie 78 dieses Gesetzes.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 81 ThürBeamtVG.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Sechster Teil
Beschwerden, Rechtsschutz, Zustellung
54 BeamtStG)

§ 114 Anträge, Beschwerden und Eingaben 24

(1) Beamte haben das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg zur obersten Dienstbehörde steht ihnen offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

(4) Beamte können jederzeit Eingaben an den Landtag oder Landespersonalausschuss unmittelbar richten.

§ 115 Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamten unterstehen oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden haben. Bei Ansprüchen nach den §§ 43, 44, 61 und 70 bis 76 ThürBeamtVG wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsstelle untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle für Beamte des Landes das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf andere Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

§ 116 Zustellung

Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.

Siebenter Teil
Übertragung von Zuständigkeiten, Verwaltungsvorschriften

§ 117 Übertragung von Zuständigkeiten

Die sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergebenden Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes zur Übertragung von Zuständigkeiten werden durch Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

§ 118 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium.

Achter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 119 Übergangsbestimmungen 18a 21

(1) Bei Entlassungsverfügungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 BeamtStG, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wurden, ist § 37 Abs. 6 ThürBG in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen fortgeführt. Abweichend von Satz 1 findet § 31 Abs. 5 auch bei diesen Verfahren Anwendung. Bei nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführenden Untersuchungen zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ist ein Prognosezeitraum von sechs Monaten nach § 105 Abs. 1 in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(3) Auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen ist § 60 Abs. 1 ThürBG in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das den Schaden auslösende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet war.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 103 Abs. 4 ist die Thüringer Verwaltungsvorschrift für die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge für die Polizei vom 20. Dezember 2006 (StAnz Nr. 6/2007 S. 245) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 120 Gleichstellungsbestimmung 19

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

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