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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung
- Thüringen -
Vom 2. Juni 2020
(GVBl. Nr. 17 vom 24.06.2020 S. 293)
Aufgrund des § 43 Abs. 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 253) und Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2019 (GVBl. S. 286), verordnet die Landesregierung:
Die Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 253), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
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(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Wohnung die Gemeinschaftsunterkunft. | "(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht:
(5) Rufbereitschaft im Sinne des Absatz 4 ist die Pflicht, sich außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit an einem frei wählbaren Ort aufzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 33 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 33 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG)" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 27 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 27 ThürBeamtVG" ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zulage entfällt, wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung " § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 7 Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung " § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
5. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden die Worte "Munition und" gestrichen.
6. Die §§ 10 und 11 erhalten folgende Fassung:
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§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition
Beamte erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage in Höhe von 3,83 Euro täglich. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,77 Euro, höchstens jedoch bis zu 7,68 Euro. § 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler (1) Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen. (2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden. (3) Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen. (4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 818,07 Euro im Monat nicht übersteigen. | " § 10 Zulage für Sprengstoffentschärfer
Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage in Höhe von 700 Euro monatlich. Die §§ 12 und 13 finden Anwendung. § 11 Zulage für Sprengstoffermittler Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere die Sicherstellung, die Asservierung und den Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen." |
7. Die Überschrift des Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung:
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Zulagen in festen Monatsbeträgen | "Weitere Zulagen in festen Beträgen" |
8. In § 12 Abs. 1 wird die Verweisung " §§ 13 bis 17" durch die Verweisung " §§ 10 und 13 bis 18" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Heilkur" durch das Wort "Kur" und die Verweisung " §§ 14 bis 17" durch die Verweisung " §§ 10 und 14 bis 18" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung "der Nummern 2 bis 6" durch die Verweisung "des Satzes 1 Nr. 2 bis 6" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Heilkur" durch das Wort "Kur" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 33 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 33 ThürBeamtVG" ersetzt.
10. In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Stunden" die Worte "geleistet wird" eingefügt.
11. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze oder unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler verwendet wird. | "(1) Polizeivollzugsbeamte, die in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze oder unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität als Verdeckte Ermittler verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage.
Die Zulage beträgt bei einer Verwendung als
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12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Bordwart" durch das Wort "Flugtechniker" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
3. sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden."
c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Bordwart" durch das Wort "Flugtechniker" ersetzt.
13. Nach § 17 wird folgender neue § 18 eingefügt:
" § 18 Zulage für Polizeivollzugsbeamte im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie
Eine Zulage in Höhe von 50 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter während mehr als der Hälfte seiner monatlichen Arbeitszeit mit der Bearbeitung von Delikten im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie befasst ist."
14. Nach § 18 wird folgender neue Sechste Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt
Sonstige Zulagen
§ 19 Zulage für Polizeivollzugsbeamte der Verhandlungsgruppe für besondere polizeiliche Einsatzsituationen
(1) Polizeivollzugsbeamte, die der Verhandlungsgruppe für besondere polizeiliche Einsatzsituationen angehören, erhalten eine Zulage von 50 Euro je Einsatz.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 15 gewährt."
15. Der bisherige Sechste Abschnitt wird der Siebente Abschnitt.
16. Nach der Überschrift des Siebenten Abschnitts wird folgender § 20 eingefügt:
" § 20 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter."
17. Der bisherige § 18 wird § 21.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Mai 2019 in Kraft.
ID 201117
ENDE |