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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ThürEZulV - Thüringer Erschwerniszulagenverordnung
- Thüringen -

Vom 20. Juli 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 28.08.2008 S. 298; 01.02.2010 S. 16; 22.09.2011 S. 235 11 11a; 19.09.2013 S. 266 13, 13a; 03.09.2014 S. 669; 06.11.2015 S. 152; 13.09.2017 S. 161; 02.07.2019 S. 253 19; 19a; 19b; 02.06.2020 S. 293 20; 15.11.2022 S. 437 22; 16.01.2024 S. 9 24; 28.05.2024 S. 181 24a)



Aufgrund des § 43 Abs. 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S.134) verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulagen gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

Zweiter Abschnitt
Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen 20

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
  2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,
  3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen oder
  4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Monat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht:

  1. Reisezeiten bei Dienstreisen,
  2. die Rufbereitschaft,
  3. Zeiten zur Betreuung von Diensthunden,
  4. Zeiten der Teilnahme von Polizeivollzugsbeamten am Dienst- und Wettkampfsport sowie
  5. Zeiten der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Leistungssportausübung durch Polizeivollzugsbeamte der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei.

(5) Rufbereitschaft im Sinne des Absatz 4 ist die Pflicht, sich außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit an einem frei wählbaren Ort aufzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können.

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage 11 11a 13 13a 19 19a 19b 22 24a

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,00 Euro je Stunde,
  2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,50 Euro je Stunde sowie
  3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 5,00 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit 13 20

Die Zulage wird bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 33 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) weitergewährt. Sie wird ferner weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 27 ThürBeamtVG vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung der Zulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

§ 6 Ausschluss der Zulage 20 22

Die Zulage wird nicht gewährt neben

  1. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst nach § 45 ThürBesG und einer Vergütung für Gerichtsvollzieher nach § 45a ThürBesG,
  2. Auslandsbesoldung (§ 49 ThürBesG),
  3. Zulagen nach den Vorbemerkungen II Nummer 8 zu den Besoldungsordnungen A und B, Nummer 3 zur Besoldungsordnung W und Nummer 1 zur Besoldungsordnung R des Thüringer Besoldungsgesetzes oder
  4. einer Zulage nach § 16.

Die Zulage entfällt, wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

Dritter Abschnitt
Zulage für Tauchertätigkeit

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeit.

(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

  1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchergerät,
  2. mit Helm oder Tauchergerät.

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

§ 8 Höhe der Zulage 20

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe

bis zu5 Metern11,45 Euro,
von mehr als5 Metern13,89 Euro,
von mehr als10 Metern17,26 Euro,
von mehr als15 Metern22,23 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

  1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,
  2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,
  3. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert,
  4. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.

§ 9 Berechnung der Zulage

(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.

(2) Als Tauchzeit gilt

  1. für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
  2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
  3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.

Vierter Abschnitt 20
Zulagen für den Umgang mit Explosivstoffen

§ 10 Zulage für Sprengstoffentschärfer 20

Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage in Höhe von 700 Euro monatlich. Die §§ 12 und 13 finden Anwendung.

§ 11 Zulage für Sprengstoffermittler 20

Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere die Sicherstellung, die Asservierung und den Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen.

Fünfter Abschnitt 20
Weitere Zulagen in festen Beträgen

§ 12 Entstehung des Anspruchs 20 24

(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 10 und 13 bis 18a nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulagenregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§ 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit 13 20 24 24a

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle

  1. eines Erholungsurlaubs,
  2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
  3. einer Erkrankung einschließlich Kur,
  4. einer Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
  5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder
  6. einer Dienstreise,

soweit in den §§ 10 und 15 bis 18a nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Kur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 33 ThürBeamtVG erfüllt sind.

§ 14 (aufgehoben) 20 24a

§ 15 Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie als Verdeckte Ermittler 20

(1) Polizeivollzugsbeamte, die in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze oder unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität als Verdeckte Ermittler verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage. Die Zulage beträgt bei einer Verwendung als

1. Gruppenführer, Sachbearbeiter oder Mitarbeiter eines Mobilen Einsatzkommandos, soweit nicht von Nummer 2 erfasst250 Euro,
2. Gruppenführer, Sachbearbeiter oder Mitarbeiter des Mobilen Einsatzkommandos Operative Technik125 Euro,
3. Kommandoführer eines Mobilen Einsatzkommandos125 Euro,
4. Gruppenführer, Sachbearbeiter oder Mitarbeiter eines Spezialeinsatzkommandos250 Euro,
5. Kommandoführer eines Spezialeinsatzkommandos125 Euro,
6. Verdeckter Ermittler250 Euro.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Vorbemerkung II Nummer 1 zu den Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes oder einer Zulage nach § 17 gewährt.

§ 16 Zulage für Polizeivollzugsbeamte in besonderer Verwendung

(1) Eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter Dienst nach § 21 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung leistet.

(2) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Neben der Zulage wird Mehrarbeitsvergütung nach der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung nicht gewährt.

§ 17 Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal 20

(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Absatz 3.

(2) Eine Zulage nach Absatz 3 erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

  1. aufgrund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
  2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder
  3. sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden.

Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

1.Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation176,40 Euro,
2.Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation132,94 Euro,
3.Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 2 bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat46,02 Euro.
 Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 13 findet keine Anwendung.

Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die abgeschlossene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

§ 18 Zulage für Polizeivollzugsbeamte im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie 20 20

Eine Zulage in Höhe von 50 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter während mehr als der Hälfte seiner monatlichen Arbeitszeit mit der Bearbeitung von Delikten im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie befasst ist.

§ 18a Zulage für Beamte bei Verwendung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes 24

Eine Zulage in Höhe von 120 Euro monatlich erhält, wer als Beamter überwiegend in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes verwendet wird.

Sechster Abschnitt 20
Sonstige Zulagen

§ 19 Zulage für Polizeivollzugsbeamte der Verhandlungsgruppe für besondere polizeiliche Einsatzsituationen 20

(1) Polizeivollzugsbeamte, die der Verhandlungsgruppe für besondere polizeiliche Einsatzsituationen angehören, erhalten eine Zulage von 50 Euro je Einsatz.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 15 gewährt.

Siebenter Abschnitt 20
Schlussbestimmungen

§ 20 Gleichstellungsbestimmung 20

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 21 Inkrafttreten 11 20

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 16 mit Wirkung vom 1. Februar 2008 in Kraft.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE