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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen - Verbesserung der Barrierefreiheit und Stärkung des Landesbeauftragten für
Menschen mit Behinderungen

- Thüringen -

Vom 21. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 33 vom 30.12.2020 S. 682)



Artikel 1

Das Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303) wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "landeseigenen" gestrichen.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ministerium" die Worte "und nach Anhörung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen" eingefügt und das Wort "landeseigene" gestrichen.

2 In § 12 Abs. 5 Satz 4 werden die Worte "hör- oder sprachbehinderte" gestrichen.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "A 16" durch die Angabe "B 3" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nr. 3 und 4 wird die Angabe " § 18" jeweils durch die Angabe " § 17" ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. landesweit Behörden, Verbände, Institutionen und Bürger zu Fragen der barrierefreien Raum- und Verkehrsgestaltung zu beraten,"4. landesweit Behörden, Verbände, Institutionen und Bürger zu Fragen der barrierefreien Raum-, Verkehrs-, Dokumenten- und Internetgestaltung zu schulen und zu beraten und hierfür eine Landesfachstelle für Barrierefreiheit einzurichten,"

bb) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8. dem Landtag und der Landesregierung über seine Tätigkeit einmal in der Legislaturperiode schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten,"8. dem Landtag und der Landesregierung einmal in der Legislaturperiode bzw. spätestens aller fünf Jahre über seine Tätigkeit schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten,"

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Bestimmungen dieses Gesetzes" durch die Worte "in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften" ersetzt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen beruft zu Beginn einer jeden Wahlperiode des Landtags auf Vorschlag von Verbänden und Institutionen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchsetzung der Belange von Menschen mit Behinderungen gehört, einen Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen."Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen beruft einmal in fünf Jahren oder aufgrund eines Landtagsbeschlusses auf Vorschlag von Verbänden und Institutionen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchsetzung der Belange von Menschen mit Behinderungen gehört, einen Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch das Wort "sechzehn" ersetzt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften können für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen bestellen. Neben diesem Beauftragten können die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften für ihren Zuständigkeitsbereich einen Beirat für Menschen mit Behinderungen errichten."(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte berufen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen. Kreisangehörige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften können einen Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen berufen. Neben diesen Beauftragten können die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften für ihren Zuständigkeitsbereich einen Beirat für Menschen mit Behinderungen einrichten."

b) Absatz 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats, des Kreistags, des Gemeinderats oder der Gemeinschaftsversammlung,"1. Teilnahme an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtrats, des Kreistages, des Gemeinderates oder der Gemeinschaftsversammlung,"

c) Nach Absatz 6 werden folgende neue Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Ehrenamtliche Beauftragte sind in ihren Funktionen sowie ihren Rechten und Kompetenzen den hauptamtlichen Beauftragten gleichgestellt.

(8) Das Land fördert die Tätigkeit der hauptamtlich kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und der Beiräte für Menschen mit Behinderungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Ausgestaltung der Förderung bleibt einer Förderrichtlinie vorbehalten."

7. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Landesregierung evaluiert unter Beteiligung des Landtags, der einen eigenen Bericht vorlegen kann, die Wirkung des Gesetzes alle fünf Jahre und berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode durch das für Sozialrecht zuständige Ministerium über das Ergebnis der Evaluation. Der Bericht erfolgt erstmalig 2024 und muss auch Angaben zum Stand der Barrierefreiheit der Bestandsgebäude nach § 10 Abs. 2 enthalten."(2) Die Landesregierung evaluiert unter Beteiligung des Landtags, der einen eigenen Bericht vorlegen kann, die Wirkung des Gesetzes alle sechs Jahre und berichtet dem Landtag alle sechs Jahre durch das für Sozialrecht zuständige Ministerium über das Ergebnis der Evaluation. Der Bericht erfolgt erstmals spätestens 2024 und muss auch Angaben zum Stand der Barrierefreiheit der Bestandsgebäude nach § 10 Abs. 2 und Angaben zu den Kostenfolgen des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen für die Kommunen enthalten."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 210078

ENDE