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ThürGIG -Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Thüringen -
Vom 30. Juli 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 19.08.2019 S. 303; 21.12.2020 S. 682 20)
Archiv: 2005
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, durch die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1420) den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Dabei wird ihren besonderen Bedarfen Rechnung getragen.
(2) Die Schaffung einer inklusiven Gesellschaft ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
§ 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Behörden und Dienststellen einschließlich der Justizverwaltung und den Rechnungshof, für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 105 der Thüringer Landeshaushaltsordnung sowie für Beliehene und sonstige Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Träger der öffentlichen Gewalt). Das Gesetz gilt für den Landtag, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
§ 3 Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.
§ 4 Benachteiligung
(1) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist jede nicht gerechtfertigte Gleich- oder Ungleichbehandlung. Insbesondere umfasst diese jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund einer Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass der gleichberechtigte Genuss aller Rechte beeinträchtigt oder vereitelt wird.
(2) Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn eine Person aufgrund einer Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt, erfahren hat oder erfahren würde als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.
(3) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aufgrund einer Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(4) Die Versagung von angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen ihre Rechte wahrnehmen können. Derartige Vorkehrungen sind als angemessen zu betrachten, wenn das für den Träger der öffentlichen Gewalt nicht mit einer unverhältnismäßigen Belastung verbunden ist.
(5) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes.
§ 5 Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Straßen, Wege, Plätze, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, insbesondere Dienstleistungen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Zur Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gehört auch die Gewährleistung der Verständlichkeit von Informationen, die Bildillustrationen mit einschließt. Eine besondere Erschwernis liegt auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderungen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird, soweit dies nicht durch höherrangige Belange begründet ist.
Zweiter Abschnitt
Verpflichtung zur Gleichstellung und zur Herstellung der Barrierefreiheit
§ 6 Umsetzung von Inklusion und Gleichstellung
(1) Die Träger der öffentlichen Gewalt sind verpflichtet, die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs umzusetzen, sich aktiv dafür einzusetzen und die besonderen Verpflichtungen dieses Gesetzes einzuhalten. Sie wirken darauf hin, dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und juristische Personen des Privatrechts, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in ihrer Hand befinden, diese Ziele in angemessener Weise berücksichtigen.
(2) Das Land, sowie im eigenen Wirkungskreis die Landkreise und kreisfreien Städte, erstellen Maßnahmenpläne zur Erreichung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Interessenvertretungen. Der Landtag ist seiner verfassungsrechtlichen Stellung entsprechend an der Erstellung der Maßnahmenpläne des Landes zu beteiligen. Die Maßnahmenpläne sollen einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren umfassen und sind im Rahmen eines fortlaufenden Beteiligungsprozesses spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums fortzuschreiben. Der Landtag, der jeweilige Kreistag oder der jeweilige Stadtrat wird über die Erfüllung des jeweils für das Gebiet erstellten Maßnahmenplans sowie dessen Fortschreibung informiert. Die Landkreise und kreisfreien Städte informieren den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen über die Erstellung und Fortschreibung von Maßnahmenplänen. Gemeinden können Maßnahmenpläne erstellen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte erstellen die Maßnahmenpläne erstmalig im Jahr 2023.
(4) Empfänger öffentlicher Zuwendungen können nach Maßgabe der jeweiligen haushalts- und förderrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden, die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele zu beachten.
§ 7 Gleichstellungsgebot
(1) Bei der Anwendung von Rechtsvorschriften ist zur Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Ebenfalls ist die erhöhte Gefahr einer Intersektionalität von Frauen mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen, um Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe zu vermeiden oder bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Das Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Pflege von Menschen mit Behinderungen soll auf deren Wunsch nach Möglichkeit von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
§ 8 Benachteiligungsverbot
(1) Die Träger der öffentlichen Gewalt dürfen niemanden aufgrund einer Behinderung benachteiligen. Erfolgt eine Benachteiligung aufgrund von Behinderungen und wegen anderer Gründe, so kann eine unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
(2) Macht ein Mensch mit Behinderungen eine Benachteiligung durch einen Träger der öffentlichen Gewalt glaubhaft, so muss der Träger beweisen, dass diese Benachteiligung nicht vorliegt, sie durch zwingende Gründe geboten ist oder hierfür nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe vorliegen.
(3) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
§ 9 Grundsätzliche Aufgaben
(1) Die Träger der öffentlichen Gewalt prüfen bei der Erarbeitung und Umsetzung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei politischen Konzepten zur Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen und stellen deren Gleichstellung sicher. Dabei haben sie die jeweils zuständige für Menschen mit Behinderungen beauftragte Person einzubeziehen.
(2) Die Träger der öffentlichen Gewalt treffen Maßnahmen zur Aufklärung ihrer Beschäftigten im Rahmen der Weiterbildung mit dem Ziel, das Verständnis und die Akzeptanz für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
§ 10 Herstellung der Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr 20
(1) Neubauten sowie Um- oder Erweiterungsbauten der Träger der öffentlichen Gewalt sind nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten; dies gilt auch für die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche, soweit damit keine unverhältnismäßige Belastung verbunden ist. Bestandsgebäude der Träger der öffentlichen Gewalt, die öffentlich zugänglich sind, sollen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei gestaltet werden, soweit damit keine unverhältnismäßige Belastung verbunden ist.
(2) Die Träger der öffentlichen Gewalt erstellen Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der von ihnen genutzten Liegenschaften bis zum 30. Juni 2022 und leiten diese an das für Bauwesen zuständige Ministerium weiter. Bei der Erfassung des Standes der Barrierefreiheit der Bestandsgebäude können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem für Bauwesen zuständigen Ministerium und nach Anhörung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen einzelne genutzte Liegenschaften von der Betrachtung ausgenommen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Gewalt sollen anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, soweit mit dem Abbau keine unverhältnismäßige Belastung verbunden ist sowie dieser den Umfang der durchzuführenden investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nicht wesentlich übersteigt und deren Ausführung nicht wesentlich beeinträchtigt.
(4) Die Träger der öffentlichen Gewalt sind verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit deren Anmietung keine unverhältnismäßige Belastung zur Folge hätte. Bauliche Barrierefreiheit muss nicht vorliegen, wenn eine Anmietung lediglich kurzzeitig beziehungsweise konkret bedarfsorientiert erfolgen soll.
(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen der Träger der öffentlichen Gewalt, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.
(6) Die Landesregierung prüft mit Unterstützung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und den Verbänden und Institutionen der Menschen mit Behinderungen regelmäßig den Aktualisierungs- und Anpassungsbedarf der einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen Bau und Verkehr und berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode über das Ergebnis der Prüfung.
§ 11 Berücksichtigung der Inklusion in der Ausbildung
Im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung sind soweit möglich die Belange von Menschen mit motorischen, sensorischen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen sowie die Anforderungen der Inklusion zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei der beruflichen Ausbildung der Architektur-, Bau-, Verkehrs-, Medien-, Informatik-, Lehr-, Sozial- und Gesundheitsberufe. Im Bereich der beruflichen Ausbildung der Architektur-, Bau-, Verkehrs-, Medien- und Informatikberufe sind zu den jeweiligen Anforderungen der Barrierefreiheit verpflichtende Leistungsnachweise vorzusehen. Das Land vereinbart mit seinen landesunmittelbaren Ausbildungsstätten Näheres über Inhalt und Umfang der zur Erfüllung nach den Sätzen 1 bis 3 zu beachtenden Verpflichtungen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Hochschulen des Landes.
§ 12 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationsformen 20
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Menschen mit Hörbeeinträchtigungen und Menschen mit Sprachbeeinträchtigungen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 gegenüber den Trägern der öffentlichen Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden, durch Lormen, mit Hilfe von Schriftdolmetschern oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren.
(4) Die Träger der öffentlichen Gewalt haben auf Wunsch der Berechtigten nach Absatz 3 im notwendigen Umfang die Übersetzung durch einen Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 zu tragen. Sie haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des Bedarfs die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(5) Eltern mit Hörbeeinträchtigungen oder Sprachbeeinträchtigungen mit Wohnsitz in Thüringen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden, durch Lormen oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen erstattet, soweit die entsprechende Kommunikation nicht durch die Schule sichergestellt werden kann. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Kommunikation mit einer Schule ist gegenüber dem für die Schule zuständigen Schulamt geltend zu machen. Eltern mit Hör- oder Sprachbeeinträchtigungen mit Wohnsitz in Thüringen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit einer Kindertageseinrichtung in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen nach Maßgabe des SGB VIII beziehungsweise Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) erstattet. Der Anspruch für die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit einer Kindertageseinrichtung richtet sich gegen den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in deren Zuständigkeitsbereich das Kind die Kindertageseinrichtung besucht.
(6) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
§ 13 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
(1) Die Träger der öffentlichen Gewalt haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Blinde und Menschen mit Sehbeeinträchtigungen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihnen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten barrierefrei zugänglich gemacht werden. Bestimmungen über Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente Blinden, Menschen mit Sehbeeinträchtigungen und Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen zugänglich gemacht werden.
(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz gelten für den Landtag nur nach Maßgabe einer Umsetzungsanordnung des Präsidenten des Landtags.
§ 14 Verständlichkeit und Leichte Sprache
(1) Die Träger der öffentlichen Gewalt müssen mit Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen in einfacher und leicht verständlicher Sprache kommunizieren. Insbesondere sollen sie diesen Menschen auf Verlangen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten in einfacher und leicht verständlicher Art und Weise erklären. Diese Erklärung kann durch die Träger der öffentlichen Gewalt sowohl in mündlicher Form als auch in schriftlicher Form in Leichter Sprache erfolgen.
(2) Die Träger der öffentlichen Gewalt berücksichtigen die Belange von Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen bei der Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, die sich speziell an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 richten. Sie sollen durch Weiterbildung ihrer Mitarbeiter darauf hinwirken, dass entsprechende Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- beziehungsweise ausgebaut werden.
§ 15 Zielvereinbarungen
(1) Soweit nicht gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, können zur Herstellung der Barrierefreiheit zwischen Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen oder den Beauftragten nach den §§ 17 oder 23 Abs. 1 Satz 1 einerseits und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen sowie den Trägern der öffentlichen Gewalt andererseits für den jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich der Beteiligten Zielvereinbarungen getroffen werden.
(2) Die Zielvereinbarungen sind an das Zielvereinbarungsregister zu melden, das von der Geschäftsstelle des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen geführt wird.
Dritter Abschnitt
Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen
§ 16 Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen
(1) Der Landtag wählt einen Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Landtags und der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen. Eine Aussprache findet nicht statt. Wählbar ist, wer in den Thüringer Landtag gewählt werden kann.
(2) Der Landesbeauftragte soll ein Mensch mit Behinderung sein.
(3) Die Amtszeit des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen beträgt sechs Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 Abberufung und Entlassung
(1) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Die Abstimmung über den Antrag auf Abberufung hat frühestens zwei Wochen und spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Präsidenten des Landtags zu erfolgen. Eine Aussprache findet nicht statt.
(2) Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen kann jederzeit die Entlassung aus dem Amt verlangen. Der Präsident des Landtags spricht die Entlassung aus.
§ 18 Dienstsitz und Organisation
(1) Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen hat seinen Dienstsitz beim Landtag. Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags.
(2) Dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Auf Vorschlag des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen bestellt der Präsident des Landtags einen Vertreter im Amt.
(4) Die Ernennung oder Einstellung der für den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen tätigen Beamten und Tarifbeschäftigten sowie deren Entlassung erfolgt durch den Präsidenten des Landtags im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen. Entsprechende Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen nimmt der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen vor. Die für den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen tätigen Mitarbeiter unterstehen der Dienstaufsicht des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen.
(5) Die Haushaltsmittel des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen werden im Einzelplan des Landtags ausgewiesen.
(1) Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land und erhält Amtsbezüge in Höhe der einem Landesbeamten der Besoldungsgruppe B 3 in Thüringen jeweils zustehenden Besoldung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften für Beamte des Landes mit Ausnahme des Thüringer Laufbahngesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Hat der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen neben den Ansprüchen auf Amtsbezüge Ansprüche aus einer aktiven oder früheren Verwendung in einem Amts- oder Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst oder aufgrund eines früheren Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft, die keiner Ruhens- oder Kürzungsregelung unterworfen werden, werden die Amtsbezüge um den Ruhensbetrag gekürzt, der bei sinngemäßer Anwendung des § 70 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) entsteht.
(3) Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen hat bei seinem Ausscheiden Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis für die Zeit im Amtsverhältnis wie ein Beamter auf Zeit in entsprechender Anwendung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 ThürBeamtVG vorliegen. Die Zeit im Amtsverhältnis steht dabei einer Zeit im Beamtenverhältnis, der Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis dem Anspruch auf Ruhegehalt aus einem Beamtenverhältnis gleich. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Erreichen der in § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 25 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes für die Beamten bestimmten Regelaltersgrenze.
(4) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Bestellung durch den Präsidenten des Landtags. Der Präsident des Landtags verpflichtet den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen vor dem Landtag, sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen, das Grundgesetz, die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie die Gesetze zu wahren und zu verteidigen.
(5) Das Amtsverhältnis endet:
(6) Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen darf nicht einer Regierung, einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder einem entsprechenden Organ der Europäischen Union oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören. Er darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
§ 20 Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen 20
(1) Aufgaben des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen sind,
(2) Die Träger der öffentlichen Gewalt unterstützen den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie erteilen ihm auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte und gewähren Akteneinsicht unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Der Landesbeauftragte kann die Träger der öffentlichen Gewalt um
Die gleichen Befugnisse bestehen gegenüber Privaten, soweit sie öffentliche Aufgaben unter maßgeblichem Einfluss des Landes wahrnehmen. Den Ersuchen des Landesbeauftragten ist unverzüglich nachzukommen. Die Wahrnehmung der Rechte nach Satz 3 unterliegt den für den Petitionsausschuss geltenden Schranken.
(3) Stellt der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen Verstöße gegen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften fest, fordert er zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf und beanstandet nötigenfalls
jeweils gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Verstöße und zur Verbesserung der Umsetzung des Benachteiligungsverbots von Menschen mit Behinderungen verbunden werden.
§ 21 Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen 20
(1) Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen beruft einmal in fünf Jahren oder aufgrund eines Landtagsbeschlusses auf Vorschlag von Verbänden und Institutionen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchsetzung der Belange von Menschen mit Behinderungen gehört, einen Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen. Vorschlagsberechtigt sind landesweit tätige Verbände und Institutionen von Menschen mit Behinderungen, die sich bei dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen registrieren lassen. Im Zweifelsfall kann der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen die Vorlage der Satzung oder des Organisationsstatus verlangen. Die vorschlagsberechtigten Verbände und Institutionen sind rechtzeitig über den Berufungstermin zu unterrichten.
(2) Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gehören als stimmberechtigte Mitglieder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen und jeweils ein Vertreter von sechzehn Verbänden und Institutionen von Menschen mit Behinderungen mit Sitz in Thüringen an, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchsetzung der Belange von Menschen mit Behinderungen gehören. Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gehören außerdem die folgenden, nicht stimmberechtigten Mitglieder an:
(3) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen teil.
(4) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen berät den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen in allen Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderungen betreffen. Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen kann Empfehlungen für die Arbeit der Landesregierung geben. Die Empfehlungen sind der Landesregierung schriftlich von dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen zu übermitteln.
(5) Die Mitglieder des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen sind rechtzeitig zu den Sitzungen einzuladen. Das Nähere regeln die Geschäfts- und die Wahlordnung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen.
§ 22 Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen, Landesarbeitsgemeinschaft der Beauftragten für Menschen mit Behinderungen 20
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte berufen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen. Kreisangehörige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften können einen Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen berufen. Neben diesen Beauftragten können die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften für ihren Zuständigkeitsbereich einen Beirat für Menschen mit Behinderungen einrichten.
(2) Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen sind hinsichtlich dieses Aufgabenbereichs fachlich unabhängig und weisungsfrei. Sie sollen jeweils dem Landrat, dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister oder dem Gemeinschaftsvorsitzenden direkt zugeordnet sein und über eine angemessene Personal- und Sachausstattung verfügen.
(3) Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen sind von der Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung oder der Verwaltungsgemeinschaft an allen die Belange von Menschen mit Behinderungen berührenden Maßnahmen zu beteiligen, insbesondere an den in § 9 Abs. 1 genannten Vorhaben. Kommt es bei der Ausübung des Amts zu Meinungsverschiedenheiten, haben die Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen jederzeit das Recht, sich an den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen zu wenden und diesen zu beteiligen.
(4) Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
(5) Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen bildet zusammen mit den Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen eine Landesarbeitsgemeinschaft, deren Aufgabe der Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie die Aus- und Weiterbildung dieser Beauftragten im Sinne einer einheitlichen Beachtung bestehender Rechtsvorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen ist. Die Landesarbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen haben das Recht, mindestens einmal jährlich an einer Aus- und Weiterbildung teilzunehmen.
(7) Ehrenamtliche Beauftragte sind in ihren Funktionen sowie ihren Rechten und Kompetenzen den hauptamtlichen Beauftragten gleichgestellt.
(8) Das Land fördert die Tätigkeit der hauptamtlich kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und der Beiräte für Menschen mit Behinderungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Ausgestaltung der Förderung bleibt einer Förderrichtlinie vorbehalten.
Vierter Abschnitt
Rechtsbehelfe
§ 23 Rechtsschutz durch Verbände
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
§ 24 Verbandsklagerecht
(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann gegen einen Träger der öffentlichen Gewalt, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist sowie für Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden im Vollzug der Thüringer Bauordnung.
(2) Soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt und der Betroffene zugestimmt hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt.
(3) Die Anerkennung eines Verbandes nach Absatz 1 wird auf Vorschlag des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen durch das für Sozialrecht zuständige Ministerium erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verband
Fünfter Abschnitt
Zentrale Steuerungsstelle, Berichtspflichten, Evaluation
§ 25 Zentrale Steuerungsstelle
(1) Das für Sozialrecht zuständige Ministerium ist innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Landesregierung für die Steuerung und Koordinierung des Prozesses zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz verantwortlich; davon bleiben die Zuständigkeiten und die Verantwortung der anderen Ressorts der Landesregierung unberührt. Das für Sozialrecht zuständige Ministerium gestaltet die Zusammenarbeit mit dem Landtag zur Wahrung dessen verfassungsrechtlicher Stellung kooperativ.
(2) Zur fachlichen Abstimmung arbeitet die zentrale Steuerungsstelle eng mit den jeweiligen Ressorts der Landesregierung zusammen.
§ 26 Berichtspflichten, Evaluation 20
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode durch das für Sozialrecht zuständige Ministerium über die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Sie bezieht dabei den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen mit ein.
(2) Die Landesregierung evaluiert unter Beteiligung des Landtags, der einen eigenen Bericht vorlegen kann, die Wirkung des Gesetzes alle sechs Jahre und berichtet dem Landtag alle sechs Jahre durch das für Sozialrecht zuständige Ministerium über das Ergebnis der Evaluation. Der Bericht erfolgt erstmals spätestens 2024 und muss auch Angaben zum Stand der Barrierefreiheit der Bestandsgebäude nach § 10 Abs. 2 und Angaben zu den Kostenfolgen des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen für die Kommunen enthalten.
(3) Dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist im Rahmen der Beratungen des Landtags Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten zu geben.
Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 27 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
ENDE |