Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Thüringen -
Vom 16. Februar 2021
(GVBl. Nr. 6 vom 24.02.2021 S. 93)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2017 (GVBl. S. 254), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte "teil- und vollstationären Eingliederungseinrichtungen für behinderte Menschen," gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
1. den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- sowie Prüfvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für die in Absatz 3 genannten Einrichtungen,
2. den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden nach § 79 Abs. 1 SGB XII, | "1. den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 SGB XII für die in Absatz 3 genannten Einrichtungen,
2. den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe nach § 80 Abs. 1 SGB XII," |
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die Prüfung oder Beauftragung eines Dritten mit der Prüfung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII,"
2. In § 6 Abs. 5 wird die Verweisung " § 46a Abs. 2 bis 5 und des § 136 SGB XII" durch die Verweisung " § 46a Abs. 2 bis 5 SGB XII" ersetzt.
3. § 6b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen
| "(2) Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen für jedes Kalenderjahr von 2020 bis 2025 jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres." |
4. Nach § 10a wird folgender neue § 11 eingefügt:
" § 11 Prüfung der Leistungserbringer
Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringer einschließlich der Wirksamkeit der mit ihnen vereinbarten Leistungen unabhängig vom Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass Leistungserbringer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen, geprüft werden."
5. Der bisherige § 11 wird § 12.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 4 und 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 210399
ENDE |