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Änderungstext
ThürErstSchKiG - Thüringer Gesetz zur Erstattung der Mindereinnahmen während der Schließung der Schulen und Kindertageseinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Thüringen -
Vom 23. März 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 31.03.2021 S. 125)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen
Nach § 12a des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBI. S. 258), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277) geändert worden ist, wird folgender § 12b eingefügt:
" § 12b Aussetzung der Elternbeteiligung
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Eltern ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 für den Zeitraum von landesweiten oder regionalen Schließungen von Schulen einschließlich der Schulhorte, die durch oder aufgrund landesrechtlicher Vorgaben angeordnet wurden, nicht an den Personal- und den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung beteiligt. Diese Regelung gilt nur für Kalendermonate, in denen die Schulen an mehr als 15 Kalendertagen geschlossen sind. Ist während dieser Zeit eine Elternbeteiligung erfolgt, ist diese jeweils innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der nach Satz 1 angeordneten Schließungen der Schulen zu verrechnen oder zu erstatten.
(2) Den kommunalen Schulträgern, die an ihren Grundschulen oder Gemeinschaftsschulen Schulhorte nach § 10 Abs. 3 ThürSchulG führen, gewährt das Land einen pauschalierten finanziellen Ausgleich für die Einnahmeverluste aufgrund der nicht zu erhebenden Elternbeteiligung an den sonstigen Betriebskosten.
(3) Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs· nach Absatz 2 ist die Höhe der Gesamteinnahmen des jeweiligen kommunalen Schulträgers aus der Elternbeteiligung abzüglich der Abführungen an den Landeshaushalt hinsichtlich der Personalkostenbeteiligung nach der Jahresrechnungsstatistik der kommunalen Haushalte des Jahres 2019. Zur Ermittlung eines durchschnittlichen Monatsbetrags wird der nach Satz 1 ermittelte Betrag durch die Anzahl der Monate, für die eine Elternbeteiligung erhoben wird, dividiert.
(4) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs ist jeweils der nach Absatz 3 ermittelte Monatsbetrag für den in Absatz 1 genannten Zeitraum.
(5) Die kommunalen Schulträger teilen dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium für jeden Kalendermonat die Zeiträume der Schließungen nach Absatz 1 mit. Der Ausgleich wird jeweils innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Mitteilung des Schulträgers nach Satz 1 durch das Land an diesen ausgezahlt.
(6) Während der Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung ist eine Kündigung des Hortplatzes durch den Schulträger aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Betreuung ausgeschlossen."
Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
Das Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 20. Dezember 2010 (GVBI. S. 522), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBI. S. 662), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
" § 18b Erstattungsregelung für Einnahmeausfälle aufgrund des teilweisen Verzichts auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung an Grundschulen sowie in der Primarstufe an Gemeinschaftsschulen in freier Trägerschaft
(1) Haben die Träger von Schulen in freier Trägerschaft während landesweiter oder regionaler Schließungen der Schulen und Schulhorte aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, die durch oder aufgrund von landesrechtlichen Vorgaben angeordnet wurden, in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung teilweise verzichtet, gewährt ihnen das Land einen pauschalierten finanziellen Ausgleich in Höhe von 48 Euro je Ganztagsplatz pro Monat. Diese Regelung gilt nur für Kalendermonate, in denen die Schulen an mehr als 15 Kalendertagen geschlossen sind.
(2) Die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 1 ermittelten Monatsbetrags mit der Anzahl der Kalendermonate, in denen der Schulträger aufgrund der Schließungen der Schulen nach dem Infektionsschutzgesetz kein Schulgeld für die Ganztagsbetreuung einforderte.
(3) Der Ausgleich wird nur gezahlt bei einer vertragsgemäßen Weiterzahlung des Gehalts des für die Ganztagsbetreuung zuständigen Personals, bei gegebenenfalls beantragtem Kurzarbeitergeld bei einer Aufstockung auf mindestens 80 vom Hundert des vertragsgemäßen Gehalts oder bei Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung.
(4) Die Auszahlung des Ausgleichs erfolgt auf Antrag des Schulträgers durch das Ministerium. Die Anträge sind jeweils spätestens vier Monate nach dem Ende der nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Schließungen zu stellen; der Ausgleich wird jeweils innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Schließungen durch das Land an die Schulträger ausgezahlt.
(5) Der Ausgleich des entgangenen Schulgelds für die Ganztagsbetreuung ist außerhalb der in § 18 geregelten staatlichen Finanzhilfe zu dem Personalaufwand und dem Schulaufwand zu gewähren und nicht anzurechnen."
2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes
Das Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBI. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:
" § 30b Aussetzung der Elternbeitragspflicht
(1) Abweichend von § 29 Abs. 1 dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 bei landesweiten oder regionalen Schließungen von Kindertageseinrichtungen, die durch oder aufgrund von landesrechtlichen Vorgaben angeordnet wurden, keine Elternbeiträge erhoben werden für Kinder, die keine oder an weniger als sechs Tagen pro Kalendermonat eine Notbetreuung in Anspruch genommen haben. Diese Regelung gilt nur für Kalendermonate, in denen die Einrichtungen an mehr als 15 Kalendertagen geschlossen sind. Wurden während des jeweiligen Kalendermonats für Kinder, die keine oder an weniger als sechs Tagen eine Notbetreuung in Anspruch genommen haben, Elternbeiträge erhoben, sind diese jeweils innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der nach Satz 1 angeordneten Schließungen der Kindertageseinrichtungen zu verrechnen oder zu erstatten.
(2) Zum Ausgleich des Einnahmeverlustes aufgrund der Aussetzung der Elternbeitragspflicht nach Absatz 1 erhält die jeweilige Gemeinde für die in der Mitteilung nach Absatz 6 erfassten Kinder je Kind vom Land eine Ausgleichszahlung.
(3) Der Ausgleich nach Absatz 2 wird nur gezahlt bei einer vertragsgemäßen Weiterzahlung des Gehalts des Personals der Kindertageseinrichtung, bei gegebenenfalls beantragtem Kurzarbeitergeld bei einer Aufstockung auf mindestens 80 vom Hundert des vertragsgemäßen Gehalts des Personals der Kindertageseinrichtung oder bei Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung.
(4) Der Ausgleich nach Absatz 2 entspricht dem Einnahmeverlust der Gemeinde pro Kind und Monat für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auf Basis der in der jeweiligen Gemeinde zum 1. März 2021 geltenden Elternbeiträge.
(5) Der Ausgleich wird jeweils innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Mitteilung der Gemeinde nach Absatz 6 durch das Land an die Gemeinden ausgezahlt.
(6) Die Gemeinde teilt dem Land die Zeiträume der Schließungen sowie die Zahl der Kinder mit, die im jeweiligen Kalendermonat im Gemeindegebiet in den im Bedarfsplan aufgenommenen Kindertageseinrichtungen angemeldet waren; dabei sind Kinder nicht zu berücksichtigen, für die nach § 30 Abs. 1 kein Elternbeitrag geltend gemacht wird oder eine Notbetreuung an sechs oder mehr Tagen in Anspruch genommen wurde. Mit der Mitteilung nach Satz 1 hat die Gemeinde für die hiernach zu berücksichtigenden Kinder die Summe der nach Absatz 4 ermittelten Elternbeiträge mitzuteilen. Die Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind verpflichtet, der Gemeinde die Daten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach den Sätze 1 und 2 erforderlich sind.
(7) Während der Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung ist eine Kündigung des Betreuungsplatzes durch den Anbieter aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Betreuung ausgeschlossen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend.
(9) Das für Kindertagesbetreuung zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres zur Zuständigkeit, zum Verfahren und zur Auszahlung nach den Absätzen 2 bis 8 in einer Rechtsverordnung zu regeln."
2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 231103
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