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ThürKigaG - Thüringer Kindergartengesetz
Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch
- Thüringen -
Vom 18. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 12 vom 29.12.2017 S. 276; 02.07.2019 S. 210; 10.10.2019 S. 383; 11.06.2020 S. 277 20; 23.03.2021 S. 125 21; 31.07.2021 S. 387 21a; 09.05.2023 S. 183 23 i.K., 23a i.K.; 09.05.2023 S. 184 23b; 02.07.2024 S. 202 24_1, 24_2)
Erster Abschnitt
Allgemeines, Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind familienunterstützende und familienergänzende Einrichtungen, in denen Kinder tagsüber gebildet, erzogen und betreut werden. Sie können geführt werden als
Schulhorte nach § 10 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.
(2) Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu drei Jahren, im Haushalt der Tagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen. Sie kann bei einem besonderen Betreuungsbedarf ergänzend zu einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erfolgen.
(3) Kindertagesbetreuung ist die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Die Förderung umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.
(4) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
(5) Wohnsitzgemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Gemeinde, in der das Kind nach § 22 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung seine Hauptwohnung hat.
(6) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium.
(7) Das Kindergartenjahr im Sinne dieses Gesetzes entspricht dem Schuljahr im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Anspruch auf Kindertagesbetreuung
(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden. Zur Realisierung der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf können längere Betreuungszeiten bis zu zwölf Stunden vereinbart werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(2) Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 haben einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Dieser Anspruch gilt mit der Möglichkeit des Besuchs eines Schulhorts an einer Grundschule oder einer Gemeinschaftsschule nach § 10 Abs. 3 ThürSchulG oder dem Besuch einer anderen Ganztagsschule als erfüllt.
(3) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres die Wahl zwischen dem Anspruch aus Absatz 1 und einem Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres kann Kindertagespflege bis zum Schuleintritt bei besonderem Bedarf auch ergänzend zu einer Förderung nach Absatz 1 Satz 1 gewährt werden.
(4) Für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ist ein bedarfsgerechtes Angebot einer Förderung nach den Absätzen 1 oder 3 vorzuhalten, wenn
§ 3 Anspruchserfüllung und Bereitstellung der Plätze für die Kindertagesbetreuung
(1) Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für die Wohnsitzgemeinde des Kindes zuständig ist. Er hat gemeinsam mit den Wohnsitzgemeinden darauf hinzuwirken, dass zur Erfüllung der Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ein bedarfs- und qualitätsgerechtes Betreuungsangebot mit bedarfsgerechten Öffnungszeiten zur Verfügung steht.
(2) Die Wohnsitzgemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bereitzustellen. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Sie können diese Aufgabe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen oder nach den Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils gültigen Fassung wahrnehmen und übertragen. Körperschaften, denen diese Aufgabe nach Satz 3 übertragen wurde, gelten als Gemeinden und Wohnsitzgemeinden im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Um ihre Verpflichtung nach Absatz 2 zu erfüllen, betreiben die Wohnsitzgemeinden eigene Kindertageseinrichtungen, soweit sie dies nicht einem der in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 genannten Träger übertragen. In diesem Fall schließen sie mit dem Träger Verträge, die insbesondere folgende Inhalte regeln:
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, dass ein hinreichendes Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach § 2 Abs. 4 bereit steht. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bei der Wohnsitzgemeinde geltend zu machen. Diese regelt die Vergabe der auf ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Plätze unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5, soweit sie in einer Vereinbarung einem Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nicht gestattet hat, über die Aufnahme von Kindern in seine Einrichtungen selbst zu entscheiden.
(6) Der Anspruch auf Kindertagespflege nach § 2 Abs. 3 ist in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Kindertagespflege bei dem am Wohnsitz des Kindes zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen.
(7) Verfahren und Fristen der Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für Eltern, die einen Bedarf auf Förderung nach § 2 Abs. 4 anzeigen.
§ 4 Freiwilligkeit und allgemeine Zugänglichkeit
Der Besuch von Kindertageseinrichtungen ist freiwillig. Kindertageseinrichtungen, deren Finanzierung nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes erfolgt, stehen allen Kindern unabhängig von der religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen.
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Eltern haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege sowohl innerhalb der Wohnsitzgemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort zu wählen. Entscheiden sie sich hierbei für die Förderung in einer Kindertageseinrichtung in einer anderen Gemeinde, sollen sie diese Gemeinde unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme hierüber informieren. Entspricht diese Gemeinde dem Betreuungswunsch der Eltern, hat sie dies der Wohnsitzgemeinde unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht auch bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses.
(2) Entscheiden sich die Eltern im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts für eine Förderung durch Kindertagespflege außerhalb des Landkreises, in dem die Wohnsitzgemeinde des Kindes liegt, oder außerhalb der kreisfreien Stadt, die die Wohnsitzgemeinde des Kindes ist, sollen sie dies sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Kindertagespflege jeweils:
anzeigen.
§ 6 Trägerschaft, Zusammenarbeit
(1) Träger von Kindertageseinrichtungen können
sein.
(2) Der Träger einer Kindertageseinrichtung ist verantwortlich für die Einhaltung aller für den Betrieb der Kindertageseinrichtung geltenden Rechtsvorschriften. Er trägt die Verantwortung für die inhaltliche und organisatorische Arbeit in der Kindertageseinrichtung sowie als Arbeitgeber. Dies umfasst im Hinblick auf die besonderen physischen und psychischen Belastungen des pädagogischen Fachpersonals insbesondere die Gesundheitsfürsorge und die Personalentwicklung. Im Übrigen gelten die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit verpflichtet. Soweit Kindertageseinrichtungen oder Fachberatung in geeigneter Weise von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder angeboten werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
§ 7 Ziele und Aufgaben der Kindertageseinrichtungen
(1) In Anerkennung der vorrangigen Verantwortung der Eltern für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder haben die Kindertageseinrichtungen einen familienunterstützenden und familienergänzenden Förderungsauftrag. Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung bieten dem Kind die notwendige Sensibilität, den Schutz und die erforderliche Sicherheit. Sie befriedigen die kindlichen Bedürfnisse nach Stabilität und Kontinuität, emotionaler Geborgenheit, Aufmerksamkeit, Zuwendung, Kontakten mit anderen Kindern und nach einem angemessenen Wechsel zwischen Ruhe und Aktivitäten in einem durch regelhafte Abläufe gekennzeichneten Tagesablauf. Die Interaktionen mit den Kindern sollen deren Verschiedenartigkeit und Individualität berücksichtigen und sich durch persönliches Engagement und Empathie der pädagogischen Fachkräfte auszeichnen. Die Arbeit der Kindertageseinrichtungen berücksichtigt das Recht des Kindes auf Spiel, unterstützt die natürliche Neugier des Kindes, fordert eigenaktive Bildungsprozesse heraus, greift Themen des Kindes auf und entwickelt diese gemeinsam mit dem Kind weiter. Darüber hinaus soll sie den Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie Kreativität und Fantasie fördern. Grundlage für die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist der vom Ministerium erarbeitete Bildungsplan.
(2) Kindertageseinrichtungen sollen auf die Gleichberechtigung, die Zusammenarbeit und das Zusammenleben aller Menschen hinwirken. Die Arbeit der Kindertageseinrichtung achtet die Kinderrechte und vermittelt sie altersgerecht. Die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist so zu gestalten, dass Kinder entsprechend ihres Entwicklungsstandes in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit einbezogen werden sowie bei der Gestaltung des Alltags und der Organisation der Kindertageseinrichtung mitwirken und mit entscheiden können. Für sie sind geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.
(3) Die Kindertageseinrichtungen nehmen ihren Auftrag zum Wohl des Kindes im ständigen engen Austausch mit den Eltern wahr und gewährleisten deren Anspruch auf Information und Beratung hinsichtlich aller Fragen zur Entwicklung ihres Kindes. Die pädagogischen Fachkräfte berücksichtigen die Anregungen und Hinweise der Eltern und der anderen für die Entwicklung des Kindes relevanten Personen und Institutionen in ihrer Tätigkeit. Sie informieren die Eltern über wesentliche Entwicklungen des Kindes mindestens einmal im Kalenderjahr in einem Entwicklungsgespräch, dessen Inhalt zu dokumentieren ist, und weisen sie auf Angebote zur Familienbildung, der Familienberatung sowie der Frühförderung und weiterer Fördermöglichkeiten hin. Dazu kooperieren die Kindertageseinrichtungen mit geeigneten Einrichtungen in ihrem Sozialraum.
(4) Jede Kindertageseinrichtung erstellt eine für sie verbindliche pädagogische Konzeption, die die Umsetzung der im Bildungsplan und in Absatz 1 bis 3 aufgeführten Ziele und Aufgaben beschreibt und konkretisiert. Die Konzeption enthält Aussagen zur Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen unter Beachtung einer die Gesundheit fördernden Lebensweise sowie der pädagogischen Raumgestaltung. Die pädagogische Konzeption ist kontinuierlich fortzuschreiben.
(5) Um einen erfolgreichen Übergang der Kinder von der Kindertageseinrichtung in die Schule zu erreichen, hat die nach Absatz 4 zu erstellende Konzeption Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung und Schule zu enthalten. Das pädagogische Personal von Kindertageseinrichtung und Schule soll zu diesem Zweck eng zusammenarbeiten.
(6) Der Träger einer Kindertageseinrichtung hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass seine pädagogischen Fachkräfte sowie das weitere geeignete Personal nach § 16 Abs. 6 gewichtigen Anhaltspunkten nachgehen, die eine Gefährdung des Wohles eines von ihnen betreuten Kindes vermuten lassen. Wird eine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 vermutet, ist für das jeweilige Kind eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen, bei der eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuzuziehen ist. Die Eltern und das Kind sind bei der Erstellung der Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierbei der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Die pädagogischen Fachkräfte sowie das weitere geeignete Personal wirken bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin, wenn diese erforderlich erscheinen. Sie informieren das Jugendamt, wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Hierauf sind die Eltern vorab hinzuweisen, wenn dadurch der Schutz des Kindes nicht gefährdet wird.
(7) Die Kindertageseinrichtungen arbeiten auf der Basis kontinuierlicher Selbstevaluation unter Einbeziehung des Elternbeirats konsequent und systematisch an der Weiterentwicklung der Qualität. In die Selbstevaluation sind die Kinder einzubeziehen.
(Gültig ab 01.01.2025)
§ 7a Qualitätssicherung und -entwicklung 24_1
Zwischen dem Ministerium und den Spitzenverbänden nach § 126 Thüringer Kommunalordnung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sind Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und -entwicklung zur Gewährleistung der Ziele nach § 7 abzuschließen.
(Gültig bis 31.12.2024)
§ 8 Angebote für Kinder mit besonderem Förderbedarf 24_1
(1) Kinder, die im Sinne des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) behindert oder von Behinderung bedroht sind und daher einen besonderen Förderbedarf haben, werden grundsätzlich gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gefördert.
(2) Die gemeinsame Förderung nach Absatz 1 erfolgt in allen Kindertageseinrichtungen (Regeleinrichtungen und integrative Einrichtungen), wenn eine dem besonderen Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet ist. Grundlage für die besondere Förderung ist die jeweilige Vereinbarung nach § 125 SGB IX; die Regelung des § 139 SGB XII bleibt unberührt. Maßgeblich für die besondere Förderung ist der vom Träger der Sozialhilfe erarbeitete Gesamtplan nach § 144 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung beziehungsweise § 117 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, an dessen Aufstellung und Durchführung der Leistungen der örtliche Träger der Sozialhilfe mit den Eltern des behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit den behandelnden Ärzten, dem Gesundheitsamt und dem Jugendamt zusammenwirkt. Der Gesamtplan beschreibt und regelt den besonderen Betreuungs- und Förderbedarf zur erfolgreichen Teilhabe ausgehend von einer personenzentrierten Feststellung des individuellen Hilfebedarfs des Kindes.
(3) Für Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, ohne behindert oder von Behinderung bedroht zu sein, sind geeignete Fördermaßnahmen in der Kindertageseinrichtung im Rahmen des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII und § 7 dieses Gesetzes zu treffen.
(Gültig ab 01.01.2025)
§ 8 Inklusive Förderung 24_1
(1) Kinder, die im Sinne des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) behindert oder von Behinderung bedroht sind und daher einen besonderen Förderbedarf haben, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gebildet und gefördert werden. § 20 Abs. 2 Satz 3 ist zu beachten.
(2) Die gemeinsame Förderung nach Absatz 1 erfolgt in allen Kindertageseinrichtungen (Regeleinrichtungen und integrative Einrichtungen), wenn eine dem besonderen Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet ist. Grundlage für die besondere Förderung ist die jeweilige Vereinbarung nach § 125 SGB IX; die Regelung des § 139 SGB XII bleibt unberührt. Maßgeblich für die besondere Förderung ist der vom Träger der Sozialhilfe erarbeitete Gesamtplan nach § 144 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung beziehungsweise § 117 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, an dessen Aufstellung und Durchführung der Leistungen der örtliche Träger der Sozialhilfe mit den Eltern des behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit den behandelnden Ärzten, dem Gesundheitsamt und dem Jugendamt zusammenwirkt. Der Gesamtplan beschreibt und regelt den besonderen Betreuungs- und Förderbedarf zur erfolgreichen Teilhabe ausgehend von einer personenzentrierten Feststellung des individuellen Hilfebedarfs des Kindes.
(3) Für Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, ohne behindert oder von Behinderung bedroht zu sein, sind geeignete Fördermaßnahmen in der Kindertageseinrichtung im Rahmen des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII und § 7 dieses Gesetzes zu treffen.
§ 9 Erlaubnis und Aufsicht 24_1
(1) Der Betrieb einer Kindertageseinrichtung bedarf der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII. Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis ist das Ministerium. Es erteilt die Erlaubnis an den Träger der Kindertageseinrichtung auf dessen Antrag, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ministerium hat nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu prüfen, ob die Kindertageseinrichtungen die Rechtsvorschriften beachten, die zur Sicherung des Kindeswohls bestehen. Es bietet fachliche Beratung an. § 22 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Das Ministerium hat den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Unterstützung hinzuzuziehen, wenn es dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Sätzen 3 bis 5 für erforderlich hält.
(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen:
(Gültig ab 01.01.2025)
(3) Das Ministerium ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Träger der Kindertageseinrichtungen zu unterrichten und anlassbezogen Prüfungen durchzuführen.
Das Ministerium kann insbesondere Einrichtungen anlassbezogen besichtigen und prüfen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern.
(1) Eine Tagespflegeperson darf nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Kindertagespflege betreuen. § 7 gilt entsprechend.
(2) Tagespflegepersonen sollen über eine Mindestqualifikation im Umfang von 300 Stunden nach dem vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Dies gilt nicht für Tagespflegepersonen, denen vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes bereits eine Erlaubnis nach Absatz 5 erteilt wurde. Als für die Kindertagespflege geeignete Qualifikation gelten auch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 genannten Abschlüsse.
(3) Die Eignung von Tagespflegepersonen sowie das Vorliegen der kindgerechten Räumlichkeiten prüft der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirkt darauf hin, dass die Rechte und Pflichten aus dem Tagespflegeverhältnis zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern vertraglich geregelt werden. Erhält die Tagespflegeperson eine öffentliche finanzielle Förderung, schließt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzlich eine Vereinbarung mit ihr ab. Die Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 haben mindestens die Zahlung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 vorzusehen.
(5) Kindertagespflege bedarf der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII. Zuständig für deren Erteilung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(6) Ein Zusammenschluss von zwei selbstständig tätigen Tagespflegepersonen in ganz oder teilweise gemeinsam genutzten Räumlichkeiten ist zulässig. Voraussetzung ist, dass jede Tagespflegeperson über eine Erlaubnis nach Absatz 5 verfügt und die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer Tagespflegeperson gewährleistet bleibt.
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Angebot einer bedarfsgerechten Fachberatung (gültig ab 01.01.2025 zum Zweck der Umsetzung der Vereinbarung zur Qualitätssicherung und -entwicklung nach § 7a) zu gewährleisten. Für die Gewährleistung des Angebots und die Feststellung des Bedarfs für Fachberatung gelten § 71 Abs. 2 SGB VIII sowie die §§ 78, 79 bis 80 SGB VIII. § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes findet Anwendung.
(2) Es ist Aufgabe der Fachberatung, die Träger, die pädagogischen Fachkräfte und die Tagespflegepersonen bei der Weiterentwicklung der Qualität der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterstützen und dabei aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Sie leitet insbesondere Reflexions-, Entwicklungs- und Veränderungsprozesse in der Praxis der Kindertagesbetreuung ein, erarbeitet das notwendige Fachwissen mit den pädagogischen Fachkräften und unterstützt sie beim Transfer der Erkenntnisse in die Praxis. Sie ist im jeweiligen Sozialraum vernetzt.
(3) Die Fachberatung erfolgt durch pädagogische Fachkräfte, die über einen in § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Hochschulabschluss und eine einschlägige Berufserfahrung verfügen. Diese soll mindestens fünf Jahre umfassen, von denen mindestens drei Jahre im Arbeitsfeld einer Kindertageseinrichtung verbracht sein sollen.
(4) Träger von Fachberatung nach Absatz 2 können sein:
Zweiter Abschnitt
Mitwirkung in Kindertageseinrichtungen
§ 12 Eltern- und Kindermitwirkung 24_1
(1) Die Eltern haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Über dieses Recht sind die Eltern durch den Träger der Kindertageseinrichtung zu informieren. Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Eltern und ihrer Kinder. Er fördert
(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung informiert den Elternbeirat so rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Kindertageseinrichtung, dass diesem ausreichend Zeit verbleibt, dazu Stellung zu nehmen. Der Elternbeirat ist insbesondere vor Entscheidungen über
anzuhören. (Gültig ab 01.01.2025 Die Öffnungs- und Schließzeiten sind dem Elternbeirat zu Beginn des Kindergartenjahres vorzulegen und nach Festlegung unverzüglich in der Kindertageseinrichtung bekannt zu machen.)
(Gültig bis 31.12.2024)
(3) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht außerhalb der regelmäßigen Elternbeiträge berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat.
Hierzu zählen insbesondere
(Gültig ab 01.01.2025)
(3) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht außerhalb der regelmäßigen Elternbeiträge berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat.
Hierzu zählen
(4) Die Mitglieder des Elternbeirats werden regelmäßig alle zwei Jahre von den Eltern der Kinder einer jeden Gruppe aus ihrer Mitte gewählt. Für jede Gruppe werden je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied gewählt, welches das Mitglied im Fall der Abwesenheit in vollem Umfang vertritt. Sind in einer Kindertageseinrichtung keine Gruppen gebildet, werden je 20 betreute Kinder jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Übersteigt die Anzahl der betreuten Kinder, für die nach Satz 3 kein Mitglied gewählt werden kann, zehn Kinder, wird ein weiteres Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertretung. Der Elternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die seine Arbeit regelt. Er informiert die Eltern, den Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung über seine Tätigkeit. Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beträgt in der Regel zwei Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet spätestens mit der regelmäßigen Wahl, die nach Ablauf des darauf folgenden Kindergartenjahres stattfindet.
(5) Der Träger der Kindertageseinrichtung lädt die Eltern zur regelmäßigen Wahl der Elternvertretung ein. Die Wahl hat bis zum 30. September nach Ablauf des Kindergartenjahres stattzufinden, das auf die regelmäßige Wahl der Mitglieder des bisherigen Elternbeirats folgt. Sie kann schriftlich und geheim durchgeführt werden. Scheidet ein Mitglied aus dem Elternbeirat aus, weil es nicht mehr zu den Eltern der in der Kindertageseinrichtung betreuten Kinder gehört und steht kein stellvertretendes Mitglied zur Verfügung, hat der Träger zu einer Nachwahl in der betroffenen Gruppe einzuladen. Fällt eine Gruppe mit Ablauf eines Kindergartenjahres weg, erfolgt die erforderliche Nachwahl durch die Eltern der neu formierten Gruppe. Im Fall des Absatzes 4 Satz 3 erfolgt die Nachwahl durch alle Eltern. Die Amtszeit der in einer Nachwahl gewählten Mitglieder endet mit der nächsten regelmäßigen Wahl.
(6) Die Kinder wirken an der Gestaltung ihres Alltags in den Kindertageseinrichtungen mit. Kinder in Tageseinrichtungen haben das Recht, eine in der Einrichtung tätige Person zur Vertrauensperson zu bestimmen. Die Vertrauensperson wirkt im Elternbeirat beratend mit.
(7) Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind für sie in den Kindertageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.
§ 13 Elternvertretung auf kommunaler, Kreis- und Landesebene 24_1
(1) Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen können sich jeweils auf der Ebene der Gemeinde, des Landkreises sowie landesweit zu einer Gesamtelternvertretung zusammenschließen. § 12 Abs. 4 Satz 5, 6, 8 und 9 sowie Abs. 5 Satz 4 und 7 gilt entsprechend. Die Gemeinden, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie das Ministerium unterstützen und fördern die Arbeit der Elternvertretungen.
(2) Die landesweite Gesamtelternvertretung nach Absatz 1 entsendet ein beratendes Mitglied in den Landesjugendhilfeausschuss und benennt dessen Stellvertreter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und Satz 2 ThürKJHAG in Verbindung mit § 7 ThürKJHAG.
(3) Die (förderfähigen Kosten gültig ab 01.01.2025 notwendigen Sachausgaben) der Gesamtelternvertretungen tragen auf der Ebene des Landes das Land, auf der Ebene des Landkreises der Landkreis und auf der Ebene der Gemeinde die Gemeinde.
Dritter Abschnitt
Betrieb von Kindertageseinrichtungen
§ 14 Öffnungs- und Betreuungszeiten
Die Kindertageseinrichtungen sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten, die am Kindeswohl orientiert sind. Der Lebensrhythmus der Kinder sowie die Arbeitszeiten der Eltern der zu betreuenden Kinder sind zu berücksichtigen. Unabhängig von der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung soll die tägliche Betreuungszeit des einzelnen Kindes in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten.
§ 15 Räumliche Ausstattung
(1) Kindertageseinrichtungen müssen über eine kind- und entwicklungsgerechte Ausstattung verfügen. Es müssen
vorhanden sein. Je Betreuungsplatz sollen mindestens zehn Quadratmeter Außengelände zur Verfügung stehen. Kindertageseinrichtungen, die nicht ganztägig arbeiten, müssen nicht gebäudebezogen sein.
(2) Das Ministerium kann auf Antrag des Trägers befristete Ausnahmen von den Flächenanforderungen nach Absatz 1 zulassen.
§ 15a Namenswahlrecht "Kindergarten"
Kindertageseinrichtungen, insbesondere mit Angeboten für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren, haben das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Kindergarten" als Namensteil zu führen.
§ 16 Personalausstattung 23b 24_1
(1) Kindertageseinrichtungen müssen über die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Pädagogische Fachkräfte im Sinne des Satzes 1 sind
Die folgenden Fachkräfte sind pädagogische Fachkräfte im Sinne des Satzes 1, soweit sie jeweils ihre methodischdidaktische Befähigung zur Arbeit in Kindertageseinrichtungen nachgewiesen haben:
Darüber hinaus sind pädagogische Fachkräfte im Sinne des Satzes 1
Das Ministerium kann generell oder im Einzelfall weitere Personen mit gleichwertigen staatlichen oder nichtstaatlichen Qualifikationen als geeignete pädagogische Fachkräfte nach Satz 1 anerkennen.
(Gültig bis 31.12.2024)
(2) Die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist gewährleistet, wenn eine pädagogische Fachkraft zeitgleich regelmäßig nicht mehr als:
betreut.
(Gültig ab 01.01.2025)
(2) Die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist gewährleistet, wenn eine pädagogische Fachkraft zeitgleich regelmäßig nicht mehr als
betreut.
(Gültig bis 31.12.2024)
(3) Der zur Wahrung des Kindeswohls bei der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erforderliche Beschäftigungsumfang der pädagogischen Fachkräfte ergibt sich bei Verwendung eines Personalschlüssels von
Der Personalschlüssel nach Satz 1 beruht auf den Anforderungen von Absatz 2, berücksichtigt die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen sowie die möglichen Ausfallzeiten durch Urlaub oder Krankheit und bezieht sich auf eine tägliche Betreuungszeit im Umfang von neun Stunden. Der Personalschlüssel für Kinder nach Absatz 2 Nr. 5 beträgt ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden 0,033 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind. Bei einer geringeren oder höheren vereinbarten täglichen Betreuungszeit eines Kindes ist der für die Betreuung dieses Kindes geltende Personalschlüssel entsprechend anzupassen.
(Gültig ab 01.01.2025)
(3) Der zur Wahrung des Kindeswohls bei der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erforderliche Beschäftigungsumfang der pädagogischen Fachkräfte ergibt sich bei Verwendung eines Personalschlüssels von
a) | 0,369 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 1, |
b) | 0,246 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 2 oder |
c) | 0,123 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 3. |
Der Personalschlüssel nach Satz 1 beruht auf den Anforderungen von Absatz 2, berücksichtigt die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen sowie die möglichen Ausfallzeiten durch Urlaub oder Krankheit und bezieht sich auf eine tägliche Betreuungszeit im Umfang von neun Stunden. Der Personalschlüssel für Kinder nach Absatz 2 Nr. 4 beträgt ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden 0,033 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind. Bei einer geringeren oder höheren vereinbarten täglichen Betreuungszeit eines Kindes ist der für die Betreuung dieses Kindes geltende Personalschlüssel entsprechend anzupassen.
(4) Eine Kindertageseinrichtung muss über pädagogische Fachkräfte mit einem Gesamtarbeitskraftanteil in Höhe von mindestens den nach Absatz 3 und § 17 Abs. 3 ermittelten Vollbeschäftigteneinheiten verfügen, mindestens jedoch über zwei pädagogische Fachkräfte.
(5) In Kindertageseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 mit einer Anzahl zu betreuender Kinder, die die Bildung von mehr als einer Gruppe ermöglichen, sind für Kinder vom ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Betreuungsarrangements zu schaffen, die den Kindern intensive und stabile soziale Beziehungen zu den pädagogischen Fachkräften ermöglichen. Dazu sind in der Regel Kleinkindgruppen zu bilden. Die Betreuungsbedingungen sind so zu gestalten, dass den besonderen Bedürfnissen nach Ruhe, Geborgenheit und Nähe entsprochen wird. Sofern es die psychische, physische und geistige Entwicklung eines Kindes in der Altersgruppe vom vollendeten zweiten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erlaubt, kann seine Betreuung mit Zustimmung der Eltern in einer altersgemischten Gruppe von Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt erfolgen. In jedem Fall ist das in Absatz 2 geregelte Fachkraft-Kind-Verhältnis innerhalb der Gruppen nach den Sätzen 1 und 2 einzuhalten.
(6) Die Arbeit der pädagogischen Fachkräfte kann durch weiteres geeignetes Personal sowie durch Eltern unterstützt werden, die bei der Berechnung der Mindestpersonalausstattung nach Absatz 4 nicht berücksichtigt werden.
§ 17 Leitung einer Kindertageseinrichtung
(1) Die Leitung einer Kindertageseinrichtung gestaltet, steuert und koordiniert die pädagogischen Prozesse. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der Kindertageseinrichtung fachlich ordnungsgemäß erfüllt und die rechtlichen, fachlichen und strukturellen Vorgaben eingehalten werden. Hierzu gehören insbesondere die
(2) Die Leitung einer Kindertageseinrichtung erfolgt durch besonders geeignete pädagogische Fachkräfte. Besonders geeignet sind pädagogische Fachkräfte, bei denen eine Qualifikation nach § 16 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vorliegt, mit einer einschlägigen Berufserfahrung, die mindestens drei Jahre betragen soll. In Kindertageseinrichtungen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 69 Betreuungsplätzen soll die Leitung mindestens einer Fachkraft übertragen werden, die über einen der in § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Satz 3 genannten Hochschulabschlüsse und die in Satz 2 geforderte Berufserfahrung verfügt.
(3) Die Leitungstätigkeit ist bei der Ermittlung des Personalbedarfs nach § 16 Abs. 4 mit zusätzlichen Arbeitskraftanteilen im Umfang von 0,01 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind zu berücksichtigen, mindestens jedoch im Umfang von 0,2 Vollzeitbeschäftigteneinheiten und maximal im Umfang von 1,5 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je Kindertageseinrichtung. Der Leitungsanteil für ein Kindergartenjahr wird auf der Grundlage der in der Kindertageseinrichtung zum Stichtag 1. März des vorangegangenen Kindergartenjahrs tatsächlich belegten Plätze ermittelt.
§ 18 Gesundheitsfürsorge
(1) Vor der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung haben die Eltern gegenüber dem Träger die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung soll Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Zugleich haben die Eltern dem Träger den nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die Bescheinigung und die ihr zugrunde liegende Untersuchung sowie der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein. Der Träger hat die Unterlagen nach Satz 4 sicher aufzubewahren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Leitung einer Kindertageseinrichtung hat die Eltern nach § 34 Abs. 5 IfSG zu belehren. Bei einer ansteckenden Krankheit eines Kindes im Sinne des Infektionsschutzgesetzes kann der Träger verlangen, dass für die Wiederaufnahme in die Kindertageseinrichtung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist, aus der sich ergibt, dass das Kind gesundheitlich wieder zum Besuch der Kindertageseinrichtung geeignet ist.
(3) Das Gesundheitsamt führt in der Kindertageseinrichtung mit Zustimmung der Eltern zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen und eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung der Kinder durch. Die Eltern können an der Untersuchung teilnehmen und sind über das Ergebnis zu informieren. Die ärztliche Untersuchung soll spätestens zwei Jahre vor dem Schuleintritt der Kinder stattfinden.
(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung gewährleistet die regelmäßige Versorgung der Kinder mit einer warmen Mittagsmahlzeit. Diese hat den aktuellen ernährungswissenschaftlichen Qualitätsstandards für eine ausgewogene altersgemäße, vollwertige und gesundheitsfördernde Mittagsmahlzeit in Kindertageseinrichtungen zu entsprechen.
§ 19 Fortbildung
(1) Der Träger hat die pädagogischen Fachkräfte einer Kindertageseinrichtung von der Arbeitsverpflichtung freizustellen, um ihnen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, die fachlich qualifiziert sind und inhaltlich zum pädagogischen Konzept der Kindertageseinrichtung passen. Er ist zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet und trägt die Kosten dieser Fortbildung. Der Freistellungsanspruch beträgt unabhängig vom Umfang der vertraglichen täglichen Arbeitszeit kalenderjährlich mindestens zwei Arbeitstage.
(2) Die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen ist Aufgabe der Träger und des Landes. Das Land bietet Fortbildungsveranstaltungen insbesondere für die Fachberatung und für pädagogische Fachkräfte an, die Kindertageseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 8 Abs. 3 beraten und unterstützen.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bietet Fortbildungsveranstaltungen insbesondere für Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Tagespflegepersonen an, koordiniert die trägerübergreifende Fortbildung und arbeitet eng mit dem Unterstützungssystem für die Grundschulen zusammen.
Vierter Abschnitt
Bedarfsplanung und Finanzierung
§ 20 Bedarfsplanung
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellen jährlich für ihr Gebiet einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Der Bedarfsplan weist für die Gemeinden des Planungsgebiets die Kindertageseinrichtungen und die Plätze der Kindertagesbetreuung aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 erforderlich sind. Der Bedarfsplan wird auf der Grundlage der Daten erstellt, die zum Stichtag über die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sowie über die betreuten und geborenen Kinder vorliegen. Stichtag ist der 1. März, der dem Kindergartenjahr vorangeht, auf den sich der Bedarfsplan bezieht. Der Bedarfsplan ist ein Planungsinstrument der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Aufnahme von Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegepersonen in den Bedarfsplan hat für die Träger von Kindertageseinrichtungen oder die Tagespflegepersonen keine über § 21 Abs. 2 hinausgehende Wirkung und begründet insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Erlaubnis nach § 9 oder § 10.
(2) Bei der Bedarfsplanung sind die örtlichen Lebensbedingungen, die sich auf den Bedarf an Kindertagesbetreuung auswirken, insbesondere die Wirtschafts- und Sozialstruktur im Planungsgebiet zu berücksichtigen. Hierbei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie das Wunsch- und Wahlrecht nach l p5
zu beachten. Die Anzahl der Kinder mit Behinderungen oder drohender Behinderung ist zu berücksichtigen und Angebote für diese sind auszuweisen.
(3) Der Bedarfsplan ist nach Anhörung der im Planungsgebiet nach § 12 gebildeten Elternvertretung im Benehmen mit den örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden des Planungsgebiets aufzustellen und durch den für das Planungsgebiet zuständigen Jugendhilfeausschuss zu beschließen. Er ist mit den angrenzenden örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. Der Bedarfsplan ist in den Gemeinden des Planungsgebiets öffentlich auszulegen.
§ 21 Finanzierung der Kindertagesbetreuung
(1) Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Zuschüsse des Landes, durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, durch die Wohnsitzgemeinden, durch Elternbeiträge und nach Möglichkeit durch Eigenleistungen des Trägers nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gedeckt.
(2) Voraussetzung für die Finanzierung nach diesem Gesetz ist die Aufnahme der jeweiligen Kindertageseinrichtung oder Tagespflegeperson in den Bedarfsplan nach § 20 Abs. 1 Satz 2.
(3) Bei Kindertageseinrichtungen der Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 trägt die jeweilige Gemeinde die durch die Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten.
(4) Bei Kindertageseinrichtungen der Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 hat die Gemeinde, in deren Gebiet die Kindertageseinrichtungen liegen, den durch die Elternbeiträge und den möglichen Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten zu übernehmen. Die Höhe und das Verfahren der Erstattung sind mit dem Träger nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 vertraglich zu vereinbaren. Der Gemeindeanteil soll in der Regel den Anteil nicht übersteigen, den die Gemeinde durchschnittlich für eine Kindertageseinrichtung in eigener Trägerschaft bereitstellt, abzüglich des Eigenanteils des Trägers.
(5) Besuchen Kinder infolge des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnsitzgemeinde, hat die aufnehmende Gemeinde für den vereinbarten Zeitraum der Betreuung einen Anspruch auf die Zahlung eines pauschalierten Anteils an den Betriebskosten gegen die Wohnsitzgemeinde. Der Grundbetrag des pauschalierten Anteils nach Satz 1 beträgt 80 vom Hundert der landesdurchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage der Ermittlung nach § 22 Abs. 2.
(6) Erfolgt eine Unterbringung grundsätzlich oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang aufgrund der §§ 53 und 54 SGB XII oder des § 35a SGB VIII, so trägt der nach diesen Bestimmungen Verpflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten; § 26 ThürKJHAG bleibt unberührt.
(Gültig bis 31.12.2024)
(1) Betriebskosten im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere die
(Gültig ab 01.01.2025)
(1) Betriebskosten im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere die
Ausbildungskosten nach Satz 2 Nr. 1 sind folgende Kosten:
(2) Das Ministerium ermittelt kalenderjährlich die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung. Zu diesem Zweck hat jede Gemeinde jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr
zu ermitteln und dem Ministerium anzuzeigen. Die Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 sind verpflichtet, die in Satz 2 genannten Daten der von ihnen getragenen Kindertageseinrichtung der jeweils zuständigen Gemeinde mitzuteilen. Das Ministerium veröffentlicht bis zum 30. September eines Kalenderjahres die auf der Grundlage der Anzeigen nach Satz 2 errechneten durchschnittlichen Betriebskosten nach Satz 1.
§ 23 Laufende Geldleistung bei Kindertagespflege 23
(1) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt oder eine selbst organisierte Tagespflegeperson als geeignet und die Kindertagespflege als erforderlich anerkannt, gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dieser eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII. Der zu erstattende Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII darf je Kind bei einer vereinbarten Betreuungszeit von
nicht unterschreiten. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2a SGB VIII ist unter Berücksichtigung der Qualifikation der Tagespflegepersonen nach § 10 Abs. 2 auszugestalten und darf je Kind und Stunde einen Betrag von 3,77 Euro nicht unterschreiten.
(2) Das Ministerium prüft jährlich die Kostenentwicklung im Bereich der Kindertagespflege und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Thüringer Landtag mit. Zu diesem Zweck melden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Ministerium jährlich bis zum 31. Mai die Kosten der Kindertagespflege sowie die Anzahl der betreuten Kinder.
§ 24 Landeszuschüsse
Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs über die Schlüsselzuweisungen und mit zweckgebundenen Zuschüssen (Landespauschalen) sowie außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs mit weiteren Zuschüssen.
§ 25 Landespauschalen und weitere Landeszuschüsse für die Kindertagesbetreuung 23 23a 24_1 24_2
(Gültig bis 31.12.2024))
(1) Das Land zahlt
Die Landespauschalen für die Förderung von Kindern nach (Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 gültig ab 01.01.2026 Satz 1 Nr. 1 und 2) in Kindertagespflege werden an den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt. Die Landespauschalen für die Förderung von Kindern nach Satz 1 Nr. 1 und 2 in Kindertageseinrichtungen und nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 werden an die zuständige Wohnsitzgemeinde gezahlt.
(Gültig ab 01.01.2025)
(1) Das Land zahlt
Die Landespauschalen für die Förderung von Kindern nach (Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 gültig ab 01.01.2026 Satz 1 Nr. 1 und 2) in Kindertagespflege werden an den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt. Die Landespauschalen für die Förderung von Kindern nach Satz 1 Nr. 1 und 2 in Kindertageseinrichtungen und nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 und 7 werden an die zuständige Wohnsitzgemeinde gezahlt.
(Gültig ab 01.01.2026)
(1) Das Land zahlt
Die Landespauschalen für die Förderung von Kindern nach Satz 1 Nr. 1 und 2 in Kindertagespflege werden an den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt. Die Landespauschalen für die Förderung von Kindern nach Satz 1 Nr. 1 und 2 in Kindertageseinrichtungen und nach Satz 1 Nr. 3 bis 6 werden an die zuständige Wohnsitzgemeinde gezahlt.
(2) Für jeden tatsächlich belegten Kinderhortplatz zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von 50 Euro monatlich an die zuständige Wohnsitzgemeinde.
(3) Die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet Kindertageseinrichtungen betrieben und in denen mehr als 100 Kinder je Einrichtung betreut werden, erhalten monatlich für die nach § 27 Abs. 5 erfassten Kinder einen zusätzlichen Landeszuschuss in Höhe von 47 Euro je Kind.
§ 26 Landespauschalen (Gültig ab 01.01.2025 und -zuschuss) zur Unterstützung der Kindertagesbetreuung 24_1
(Gültig bis 31.12.2024)
(1) Zur Unterstützung der Kindertageseinrichtungen bei der Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 8 Abs. 3 zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 50 Euro monatlich je
an den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(Gültig ab 01.01.2025)
(1) Zur Unterstützung der Kindertageseinrichtungen bei der Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 8 Abs. 3 zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 50 Euro monatlich je 6,51 vom Hundert der Kinder im Alter zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Vollendung des 78. Lebensmonats an den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Für die Fachberatung nach § 11 zahlt das Land kalenderjährlich (eine Landespauschale gültig ab 01.01.2025 einen Zuschuss) in Höhe von 30 Euro je Kind im Alter zwischen dem vollendeten ersten Lebensjahr und vor Vollendung des 78. Lebensmonats an den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit die Fachberatung aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Jugendhilfeausschusses auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe übertragen worden ist, fördert der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die diese Fachberatung leisten, mit einem Anteil (der Landespauschale gültig ab 01.01.2025 des Zuschusses) nach Satz 1, der sich nach Berücksichtigung der in § 79 SGB VIII geregelten Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergibt. Die Bemessung des Anteils der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Fachberatung erfolgt in der Regel im Umfang von zehn vom Hundert, mindestens jedoch im Umfang eines Drittels einer Vollzeitbeschäftigteneinheit. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, denen die Fachberatung übertragen wurde, haben über die in Satz 2 geregelte finanzielle Förderung hinaus keinen Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf finanzielle Förderung der Fachberatung.
§ 27 Berechnung und Zahlung der Landespauschalen und der weiteren Landeszuschüsse 23 23a 24_1 24_2
(1) Die Landespauschale nach ( § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 gültig ab 01.01.2025 § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7) ( § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 gültig ab 01.01.2026 § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) ( § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 gültig ab 01.01.2026 § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6) wird auf der Grundlage der jeweils tatsächlich belegten Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Stichtag 1. März und 1. September des laufenden Jahres berechnet. Die Gemeinden haben zu diesem Zweck jährlich die Anzahl der jeweiligen Kinder zu ermitteln, die an den Stichtagen mit Hauptwohnung gemeldet sind und einen Platz in einer Kindertageseinrichtung belegen und diese dem Land zu melden. Die Meldung hat bis zum Ersten des auf den jeweiligen Stichtag folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Die Sätze 2 und 3 gelten bei Kindertagespflege für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend in Bezug auf die in ihre örtliche Zuständigkeit fallenden Kinder.
(2) Grundlage für die Festsetzung der Landespauschale nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 ist die Anzahl der Kinder, die am Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres in der Wohnsitzgemeinde nach dem vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen Bevölkerungsstand der Gemeinden, Kreise und des Landes gemeldet waren.
(3) Für die Landespauschale nach § 25 Abs. 2 gilt Absatz 1 unter Berücksichtigung der tatsächlich belegten Kinderhortplätze entsprechend.
(4) Grundlage der Berechnung der Landespauschalen nach § 26 ist die Anzahl der Kinder in dem in § 26 Abs. 1 und 2 jeweils genannten Alter, die am Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach dem vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen Bevölkerungsstand der Gemeinden, Kreise und des Landes gemeldet waren.
(5) Zur Berechnung des Landeszuschusses nach § 25 Abs. 3 erfasst das Ministerium die jeweilige Kinderzahl. Zu diesem Zweck haben Gemeinden, in deren Gemeindegebiet sich Kindertageseinrichtungen mit mehr als 100 Kindern befinden, dem Ministerium jährlich bis zum 1. April die Anzahl der Kinder zu melden, die am 1. März in diesen Kindertageseinrichtungen die Kinderzahl von 100 übersteigt. Liegt die Zahl der nach Satz 2 gemeldeten Kinder in einer Kindertageseinrichtung über 150, sind für diese Kindertageseinrichtung nur 50 Kinder zu erfassen.
(6) Die Auszahlung der Landespauschalen und der weiteren Landeszuschüsse nach den §§ 25 und 26 erfolgt in vierteljährlichen Raten.
(Gültig bis 31.12.2024)
§ 28 Ausbildungsförderung 23b 24_1
(1) Ist im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher an einer Thüringer Fachschule ein mehrmonatiges Berufspraktikum in einer Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 vorgeschrieben, erstattet das Land auf Antrag die Personalkosten, die dem Träger bei diesem Praktikum entstehen. Die Erstattung nach Satz 1 ist begrenzt auf die Höhe der Personalkosten, die der Träger bei einer Vergütung der Praktikanten nach den für ihn geltenden tariflichen Bestimmungen oder Entgeltvereinbarungen zu zahlen hat, höchstens jedoch auf die Höhe der Personalkosten für entsprechende Beschäftigte des Landes.
(2) Je belegtem Ausbildungsplatz im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 ThürFSO-SW in einer Kindertageseinrichtung gewährt das Land dem Träger auf Antrag einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro.
(Gültig ab 01.01.2025)
§ 28 Ausbildungsförderung 23b 24_1
Je belegtem Ausbildungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher an einer Thüringer Fachschule nach § 3 Abs. 1 Satz 3, § 33 Abs. 5 Satz 2 ThürFSO-SW gewährt das Land dem Träger auf Antrag einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro, soweit nicht zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt.
§ 29 Elternbeiträge und Kosten der Verpflegung 24
(1) Die Eltern tragen in angemessener Weise zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung bei. Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Förderung des Kindes verbundenen Leistungen. Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 regeln die Höhe der Elternbeiträge im Einvernehmen mit den Gemeinden. Wird das Einvernehmen nach Satz 3 nicht herbeigeführt, ist die Gemeinde berechtigt, die mit den Trägern geschlossenen Vereinbarungen zu kündigen.
(2) Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und zu staffeln. Als Kriterien für eine Staffelung ist der vereinbarte Betreuungsumfang zu berücksichtigen. Als weitere Kriterien sind das Einkommen und die Anzahl der Kinder oder zumindest eines der beiden Kriterien heranzuziehen. Beabsichtigt der Träger einer Kindertageseinrichtung, die Elternbeiträge zu erhöhen, händigt er dem Elternbeirat vorher eine Darstellung der Kosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung aus und gewährt diesem auf Antrag Einsicht in die Unterlagen, die die dargestellten Kosten begründen oder belegen. Satz 4 gilt entsprechend im Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Gemeindeelternvertretung, wenn eine Gemeinde die Elternbeiträge durch Satzung einheitlich regelt.
(3) Die Kosten der Verpflegung des Kindes werden gesondert ermittelt und in Rechnung gestellt. (Gültig ab 01.01.2025 Im Rahmen der Rechnungslegung nach Satz 1 werden die Kosten der Mittagsmahlzeit gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 gesondert ausgewiesen.) Kosten der Verpflegung sind Kosten, die mit der Vorbereitung, Zubereitung und Nachbereitung des Essens und der Mahlzeiten verbunden sind. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 30 Elternbeitragsfreiheit 24
(1) Für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung darf im Zeitraum der letzten 24 Monate vor Schuleintritt (erster Schultag der Schulanfänger) kein Elternbeitrag geltend gemacht werden (Elternbeitragsfreiheit). Für die Elternbeitragsfreiheit gelten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und des § 21 Abs. 2 entsprechend. Wird ein Kind nach § 18 Abs. 3 ThürSchulG zurückgestellt, darf bis zu seinem ersten Schultag kein Elternbeitrag geltend gemacht werden. (Gültig ab 01.01.2025 Wird ein Kind nach § 18 Abs. 2 ThürSchulG vorzeitig eingeschult, ergibt sich hieraus kein Erstattungsanspruch bezüglich bereits gezahlter Elternbeiträge für das vorvorletzte Jahr vor Schuleintritt.) Bei Trägern nach § 6Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 hat die Gemeinde im Rahmen des Einvernehmens nach § 29 Abs. 1 Satz 3 sowie dem Vertrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 sicherzustellen, dass die Träger die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 berücksichtigen.
(2) Zum Ausgleich des Einnahmeverlustes aufgrund der Elternbeitragsfreiheit nach Absatz 1 erhält die jeweilige Gemeinde für die in der Mitteilung nach Absatz 4 erfassten Kinder je Kind vom Land einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe des Zwölffachen des für diese Kinder am 1. März in der Gemeinde durchschnittlich zu zahlenden monatlichen Elternbeitrags je Kind.
(3) Für die Auszahlung der Zuschüsse nach Absatz 2 gilt § 27 Abs. 6 entsprechend.
(4) Die Gemeinde hat dem Ministerium jährlich bis zum 1. April die Anzahl der zum 1. März in allen Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet betreuten Kinder mitzuteilen, die
und für die daher nach Absatz 1 im Zeitraum der letzten 24 Monate vor Schuleintritt kein Elternbeitrag geltend gemacht werden darf. Mit der Mitteilung nach Satz 1 hat die Gemeinde die Summe der Elternbeiträge mitzuteilen, die nach den am 1. März des Jahres geltenden Gebührensatzungen oder Entgeltordnungen für die Betreuung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kinder geltend gemacht wurden. Die Kinder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind bei der Mitteilung mit einem Elternbeitrag zu berücksichtigen, der durchschnittlich in der Gemeinde für die Betreuung der Kinder nach Satz 1 Nr. 1 zu zahlen ist. Die Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 sind verpflichtet, der Gemeinde die Daten, die zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich sind, jährlich spätestens bis zum 15. März zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Regelungen zur Elternbeitragsfreiheit haben auf die Bestimmungen zur sozialen Staffelung nach § 29 Abs. 2 Satz 3 und deren Anwendung keinen Einfluss. Insbesondere bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 1 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.
(6) Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend.
§ 31 Infrastrukturpauschale
(1) Das Land gewährt jeder Gemeinde jährlich eine Infrastrukturpauschale in Höhe von 1.000 Euro für jedes Kind, das am Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres nach dem vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen Bevölkerungsstand der Gemeinden, Kreise und des Landes seinen Wohnsitz in der Gemeinde hatte und das erste Lebensjahr nicht vollendet hatte. Korrekturen der Statistik, die das Landesamt für Statistik im Jahr der Veröffentlichung der Statistik bestätigt und zur Grundlage einer Änderung der laufenden Statistik macht, werden bei der Berechnung nach Satz 1 berücksichtigt.
(2) Förderfähige Infrastrukturmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind:
Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 sind vorrangig zu fördern.
§ 32 Modellprojekte
Das Ministerium kann Modellprojekte in der Kindertagesbetreuung unterstützen und anregen, die der Erprobung besonderer pädagogischer Konzepte und Handlungsansätze sowie von Organisationsstrukturen dienen. Die Modellprojekte sollen auf die Übertragbarkeit ihrer Ergebnisse hin ausgewertet werden. Die Ergebnisse der Modellprojekte sind zu veröffentlichen. Das Land gewährt den Trägern einen Zuschuss für Modellprojekte nach Maßgabe des Landeshaushalts.
Fünfter Abschnitt
Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33 Unterrichtungsklausel 24_1
Das Ministerium ermittelt (gültig bis 31.12.2024 jährlich für das vorangegangene Jahr) (gültig ab 01.01.2025 alle zwei Jahre für die beiden vorangegangenen Jahre) die aufgrund der Durchführung dieses Gesetzes entstandenen Kosten der Kindertageseinrichtungen sowie den prozentualen Anteil der Kinder, die einen Platz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch genommen haben. Die Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind bei der Auswertung der ermittelten Daten zu beteiligen. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die entstandenen Kosten und über die Erfahrungen mit den Regelungen dieses Gesetzes.
§ 34 Verordnungsermächtigungen 23 23b 24_1
(Gültig bis 31.12.2024)
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu
(Gültig ab 01.01.2025)
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu
§ 35 Übergangsbestimmungen 23b 24_1
(1) Die in § 11 Abs. 3 genannten Qualifikationsanforderungen für die Fachkräfte der Fachberatung gelten nur dann, wenn eine Stelle erstmalig oder erneut besetzt wird, es sei denn, sie wird mit einer pädagogischen Fachkraft besetzt, die unmittelbar zuvor in der Fachberatung in Thüringen tätig war.
(2) Kindertageseinrichtungen, die bereits vor dem 1. August 2010 bestanden und eine Betriebserlaubnis hatten oder sich zu diesem Zeitpunkt im Bau befanden, haben die Flächenanforderungen nach § 15 Abs. 1 spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 zu erfüllen.
(3) Kann ein Träger die Personalschlüssel nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe d nicht gewährleisten, weil weder die Beschäftigungszeit der bereits eingestellten pädagogischen Fachkräfte in ausreichendem Maße erhöht werden kann, noch aus Mangel an fachlich qualifiziertem Personal Neueinstellungen möglich sind, hat er dies dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige enthält Angaben darüber, wie viel Personal mit Inkrafttreten der Neuregelung neu eingestellt und/oder ob und in welchem Umfang die Beschäftigungszeit der bereits eingestellten pädagogischen Fachkräfte erhöht werden konnte. Die Anzeige verpflichtet den Träger, dem Ministerium spätestens sieben Monate nach erfolgter Anzeige mitzuteilen, ob die Mindestpersonalausstattung zwischenzeitlich erfüllt wird. Konnten die Personalschlüssel auch weiterhin nicht vollständig gewährleistet werden, kann das Ministerium nach Anhörung des Trägers weitere Personalgewinnungsmaßnahmen verlangen.
(4) Die in § 17 Abs. 2 Satz 3 genannten Qualifikationsanforderungen für die Leitung gelten nur dann, wenn nach dem 31. Dezember 2017 die Stelle erstmalig oder erneut besetzt wird oder einer Person erstmalig Leitungsaufgaben nach § 17 Abs. 1 übertragen werden.
(5) Wurden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Elternbeiträge ohne das nach § 29 Abs. 1 Satz 3 erforderliche Einvernehmen festgesetzt, ist das Einvernehmen bei der nächsten Änderung der Elternbeiträge herbeizuführen.
(6) Die Träger haben satzungs- oder vertragsrechtliche Regelungen zu Elternbeiträgen, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, innerhalb von sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten an dieses Gesetz anzupassen.
(Gültig ab 01.01.2025)
(7) Solange die Umsetzung des gesetzlichen Mindestpersonalschlüssels nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 nicht gewährleistet werden kann, gelten bis zum 31. Dezember 2027 die folgenden bisher geltenden Vorgaben zur Mindestpersonalausstattung fort:
Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist mindestens
a) | 0,185 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Nr. 1 Buchstabe a, |
b) | 0,123 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Nr. 1 Buchstabe b, |
c) | 0,105 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Nr. 1 Buchstabe c oder |
d) | 0,092 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Nr. 1 Buchstabe d. |
§ 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 36 Gleichstellungsbestimmung 23b 24_1
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten (gültig ab 01.01.2025 jeweils) für alle Geschlechter.
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-, 2006 S. 51) in seiner aktuellen Fassung außer Kraft.
ENDE |