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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes
- Thüringen -
Vom 4. Oktober 2021
(GVBl. Nr. 25 vom 04.10.2021 S. 507)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GVBI. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. § 12a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12a Ausnahmeregelung zur Förderung nach § 12
Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 6 werden für das Jahr 2022 die Jahre 2018 und 2019 und werden für das Jahr 2023 die Jahre 2019 und 2021 als Grundlage der Berechnung des variablen Anteiles herangezogen. | " § 12a Ausnahmeregelung zur Förderung nach § 12
Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 6 werden für die Jahre 2022 und 2023 das Jahr 2019 zweimal und für das Jahr 2024 die Jahre 2019 und 2022 als Grundlage der Berechnung des variablen Anteils herangezogen." |
2. § 13a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13a Ausnahmeregelung für das Jahr 2021
Abweichend von § 13 Satz 2 bemessen sich die Zuschüsse für anerkannte Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe für die Durchführung von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Erwerb externer Schulabschlüsse für das Jahr 2021 unter Zugrundelegung der im Kalenderjahr 2019 dafür durchgeführten Unterrichtseinheiten nach dem dafür aus gebrachten Haushaltsansatz. | " § 13a Ausnahmeregelung für das Jahr 2021 und 2022
Abweichend von § 13 Satz 2 bemessen sich die Zuschüsse für anerkannte Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe für die Durchführung von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Erwerb externer Schulabschlüsse für die Jahre 2021 und 2022 unter Zugrundelegung der im Kalenderjahr 2019 dafür durchgeführten Unterrichtseinheiten nach dem dafür ausgebrachten Haushaltsansatz." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212293
ENDE |