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ThürEBG - Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz
- Thüringen -
Vom 18. November 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 30.11.2010 S. 328; 14.12.2016 S. 553 16, 16a; 11.06.2020 S. 277 20; 04.10.2021 S. 507 21; 16.11.2023 S. 330 23)
Gl.-Nr.: 223-4
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele der Erwachsenenbildung 16
Die Erwachsenenbildung steht als eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens allen offen und dient der Verwirklichung des lebensbegleitenden Rechts auf Bildung. Sie verfolgt folgende Ziele:
§ 2 Aufgaben der Erwachsenenbildung 16
Die Erwachsenenbildung dient der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Bildung. Der Inhalt der Erwachsenenbildung bestimmt sich nach den Bildungsbedürfnissen, die ihrerseits dem beständigen Wandel unterliegen und ist daher nicht abschließend bestimmbar. Insbesondere hat die Erwachsenenbildung folgende Aufgaben:
§ 3 Sicherung der Erwachsenenbildung
Der Bedarf an Veranstaltungen der Erwachsenenbildung in Thüringen wird durch ein plurales Angebot gleichberechtigter Einrichtungen der Erwachsenenbildung gedeckt, die ein anspruchsvolles und flächendeckendes Angebot haben sollen. Die Einrichtungen können durch freie oder öffentliche Träger errichtet und unterhalten werden. Sie können Veranstaltungen organisieren, öffentlich anbieten und durchführen lassen.
§ 4 Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungsgruppen und deren Zusammenarbeit 16
(1) Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit und vorwiegend unmittelbarem Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden Bildungsaufgaben entsprechend § 2 erfüllen und nach den Regelungen dieses Gesetzes anerkannt sind. Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung lassen sich folgenden drei Einrichtungsgruppen zuordnen:
(2) Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung handeln in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht auf selbstständige Gestaltung der Bildungsangebote und die unabhängige Auswahl des Personals nach Maßgabe des § 7 Abs. 3.
(3) Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.
(1) Mehrere anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung können sich zu einer Landesorganisation zusammenschließen. Eine Landesorganisation muss aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen oder alle Einrichtungen einer Einrichtungsgruppe umfassen. Eine Landesorganisation muss rechtsfähig sein und ihrem Zweck nach ausschließlich der Erwachsenenbildung dienen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich grundsätzlich auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Landesorganisationen erbringen Dienstleistungen, um ihre Mitgliedseinrichtungen bei der Ausübung ihrer Aufgaben in der Erwachsenenbildung zu unterstützen. Die Landesorganisationen der Erwachsenenbildung
(3) Landesorganisationen werden auf Antrag anerkannt, wenn deren Mitglieder in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes tätig oder alle Einrichtungen einer Einrichtungsgruppe Mitglied sowie ihrerseits anerkannt sind. Entfällt eine der Anerkennungsvoraussetzungen, ist die Anerkennung zurückzunehmen. Über die Anerkennung und Rücknahme entscheidet das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium.
(4) Eine anerkannte Einrichtung kann nur Mitglied in einer Landesorganisation sein.
§ 6 Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Schulen, Schulträgern und Hochschulen 16
(1) Die Kindertageseinrichtungen sowie Schulen und die Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen durch gemeinsame Maßnahmen, bei denen die Eltern und die pädagogischen Fachkräfte eng zusammenarbeiten, einen intensiven Austausch fördern und insbesondere im Bereich der schulbegleitenden Erziehung dazu beitragen, die Kenntnisse und das Bewusstsein der gemeinsamen Aufgaben- und Verantwortungswahrnehmung auszubauen.
(2) Die Schulträger staatlicher Schulen sollen den Einrichtungen der Erwachsenenbildung geeignete Räume für Veranstaltungen sowie Lehr- und Arbeitsmittel zur Mitbenutzung überlassen. Die Schulleitungen haben durch entsprechende Berücksichtigung bei ihren Planungen die Zusammenarbeit der Einrichtungen zu unterstützen.
(3) Hochschulen des Landes sollen, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihres Betriebs möglich ist, den Einrichtungen der Erwachsenenbildung Räume zur Mitbenutzung überlassen.
§ 7 Qualitätssicherung, Evaluation 16
(1) Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung gewährleisten, dass die Qualität ihrer Bildungsarbeit insbesondere durch Reflexion und Professionalisierung in pädagogischen und organisatorischen Fragen und durch Fortbildung des Personals gesichert und ständig verbessert wird.
(2) Die nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Bildungsarbeit durch einen Dritten (Zertifizierungsstelle) evaluieren zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Die Evaluation nach Satz 1 hat insbesondere die folgenden Qualitätsbereiche zu berücksichtigen:
(3) Die Evaluation nach Absatz 2 erfolgt insbesondere durch Teilnahme an einem Qualitätsmanagementverfahren, das die in Absatz 2 Satz 2 genannten Qualitätsbereiche umfasst. Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung können ein nach Absatz 4 als geeignet festgestelltes Qualitätsmanagementverfahren und eine geeignete Zertifizierungsstelle frei auswählen. Bei der Wahl muss gewährleistet sein, dass die Anforderungen und Ergebnisse des Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsprozesses von den Einrichtungen der Erwachsenenbildung für den festgelegten Zeitraum formuliert, verfolgt, dokumentiert und bewertet werden können. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Evaluation muss durch die Zertifizierungsstelle schriftlich dokumentiert und an die Einrichtung übergeben werden (Qualitätsbestätigung). Die Anforderungen und Zielstellungen aus diesem Qualitätsmanagementverfahren sind Grundlage der Arbeit der Einrichtungen der Erwachsenenbildung zur Qualitätssicherung und -entwicklung.
(4) Die Eignung des nach Absatz 3 zu wählenden Verfahrens wird vom für die Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium festgestellt. Die als geeignet festgestellten Verfahren werden dem Landeskuratorium für Erwachsenenbildung mindestens einmal jährlich zur Kenntnis gegeben. Sofern die Eignung eines Verfahrens festgestellt werden soll, hat die Einrichtung der Erwachsenenbildung mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilnahme am Qualitätsmanagementverfahren nach Absatz 3 die Feststellung der Eignung zu beantragen.
(5) Das Leitungs- und das hauptberuflich tätige pädagogische Personal der Einrichtungen der Erwachsenenbildung hat über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit einer erwachsenenpädagogischen Qualifikation zu verfügen. Gleichgestellt ist eine andere Hochschulausbildung, wenn zusätzlich eine hinreichende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung vorliegt oder die Hochschulausbildung erkennen lässt, dass sie Kompetenzen vermittelt, die für die Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung qualifiziert. Das Verwaltungspersonal benötigt eine fachbezogene Ausbildung. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten für Personal, mit denen bisher kein Arbeitsvertrag bestand. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen.
(6) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz.
Zweiter Abschnitt
Anerkennung und Förderung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
§ 8 Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung 16
(1) Voraussetzung für die Anerkennung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist, dass die Bildungseinrichtung mit Beginn der Antragstellung
(2) Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt wird bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Volkshochschule anerkannt, wenn sie für jeweils mindestens 10.000 Einwohner mindestens 300 Unterrichtseinheiten im Jahr durchführt. Dabei wird jede Unterrichtseinheit eines Bildungsangebots berücksichtigt, das von grundsätzlich mindestens acht Teilnehmenden mit vollendetem 16. Lebensjahr besucht wird. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten.
(3) Eine Heimvolkshochschule wird bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt, wenn sie mindestens vier Jahre seit Antragstellung mindestens 3.000 Teilnehmertage im Jahr durchführt und von überregionaler Bedeutung ist. Teilnehmertage werden nach der Dauer der Aufnahme von Teilnehmenden mit vollendetem 16. Lebensjahr in das Internat bei täglich durchschnittlich acht Unterrichtseinheiten berechnet. Bei einem mehrtägigen Bildungsangebot gelten der An- und Abreisetag als ein Teilnehmertag, wenn die Summe der Unterrichtseinheiten dieser Tage und der anderen Tage durchschnittlich mindestens acht Unterrichtseinheiten umfassen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Andere als in den Absätzen 2 und 3 genannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt, wenn sie mindestens vier Jahre seit Antragstellung in mindestens der Hälfte der Landkreise und kreisfreien Städte tätig sind und mindestens 4.000 Unterrichtseinheiten im Jahr durchführen. Eine Tätigkeit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt als nachgewiesen, wenn dort regelmäßig Veranstaltungen angeboten werden; das ist der Fall, wenn mindestens 50 Unterrichtseinheiten im Jahr durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Für Einrichtungen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz anerkannt worden sind, gelten die dort festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen fort. Unabhängig vom Zeitpunkt der Anerkennung gilt, dass im Einzelfall von baulich erforderlichen Maßnahmen, die als Anerkennungsvoraussetzungen die gleichwertige Teilnahme am Leben der Gemeinschaft von Menschen mit Behinderungen sicherstellen sollen, befristet abgesehen werden kann.
(1) Die Anerkennung einer Einrichtung durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium erfolgt aufgrund schriftlichen Antrags. Vor Anerkennung ist das Landeskuratorium zu hören.
(2) Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz führen, der darauf hinweist, dass sie nach § 8 anerkannt sind.
§ 10 Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung als förderungsberechtigte Einrichtung der Erwachsenenbildung ist zu widerrufen, wenn eine der nach § 8 geforderten Voraussetzungen länger ais zwei Jahre entfallen ist.
§ 11 Grundlagen der staatlichen Förderung 16
(1) Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung eine Grundförderung nach § 12 und weitere Zuschüsse
(2) Erhalten anerkannte Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Zuschüsse aus Bundes- oder Landesmitteln, sollen diese auf die staatliche Förderung nach diesem Gesetz angerechnet werden. Bundes- oder Landeszuschüsse mit konkreter Zweckbindung werden auf die staatliche Förderung nach den §§ 13 und 14 für den betreffenden Zweck angerechnet. Eine Anrechnung auf die Grundförderung nach § 12 wird vorgenommen, sofern keine konkrete Zweckbindung vorliegt.
(3) Das Land gewährt Landesorganisationen nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuschüsse nach § 16 und für sonstige Maßnahmen nach § 1.
(4) Die ordnungsgemäße Verwendung der staatlichen Förderung nach den Absätzen 1 und 3 ist unter Vorlage der entsprechenden Belege dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium bis zum 31. März des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahrs nachzuweisen. Der Rechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der nach den Absätzen 1 und 3 geförderten Einrichtungen und Landesorganisationen an Ort und Stelle zu überprüfen. Satz 2 gilt für das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium oder dessen Beauftragte hinsichtlich der nach diesem Gesetz gewährten Zuschüsse entsprechend.
(1) Das Land gewährt den nach den § § 8 und 9 anerkannten Einrichtungen als Grundförderung einen Zuschuss zu den Aufwendungen für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal, zu den sächlichen Aufwendungen und zu den Aufwendungen für die Fortbildung des Personals.
(2) Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus einem Sockelbetrag und einem variablen Anteil. Der Sockelbetrag beträgt 65.000 Euro für die Einrichtungen der 1. und 3. Einrichtungsgruppe sowie 80.000 Euro für die Einrichtungen der 2. Einrichtungsgruppe. Der Sockelbetrag wird erstmals zum 1. Januar 2019 und dann jährlich zum 1. Januar mit einem Vomhundertsatz fortgeschrieben, der sich zu drei Vierteln aus der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung der Bruttomonatsverdienste im Bereich Erziehung und Unterricht in Thüringen in den Jahren 2012 bis 2014 und zu einem Viertel aus der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen in den Jahren 2012 bis 2014 zusammensetzt. Grundlage sind die Erhebungen des Landesamts für Statistik zu den Verbraucherpreisen und zur Einkommensentwicklung. Die so ermittelten Sockelbeträge werden auf volle Eurobeträge gerundet. Grundlage der Berechnung des variablen Anteils der jeweiligen anerkannten Einrichtung ist das Verhältnis der von der Einrichtung im jeweils vorletzten und vorvorletzten Kalenderjahr durchschnittlich erbrachten Unterrichtseinheiten zu der Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten der jeweiligen Einrichtungsgruppe in dem gleichen Zeitraum. Die Höhe der Grundförderung je Einrichtungsgruppe darf die jeweilige Höhe der Grundförderung des Haushaltsjahres 2017 zuzüglich der gemäß Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes erforderlichen Erhöhung nicht unterschreiten. Die Höhe und Struktur der Grundförderung je Einrichtungsgruppe wird bis zum 31. Dezember 2018 durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landeskuratorium für Erwachsenenbildung evaluiert. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium kann zur Sicherstellung eines pluralen Angebots nach § 3 bei einzelnen anerkannten Einrichtungen die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Unterrichtseinheiten begrenzen, die für die Berechnung des variablen Anteils zugrunde gelegt wird. Der variable Anteil ergibt sich nach dem nach Satz 6 errechneten Verhältnis aus dem im Landeshaushalt für die jeweilige Einrichtungsgruppe festgelegten Ansatz.
(3) Für die Bemessung der Grundförderung sind grundsätzlich nur Unterrichtseinheiten aus solchen Bildungsangeboten berücksichtigungsfähig, die der Zielsetzung nach § 1 entsprechen und die von grundsätzlich mindestens acht Teilnehmenden mit vollendetem 16. Lebensjahr besucht werden. Jede Einrichtung der Erwachsenenbildung ist berechtigt, in einem Umfang von fünf von Hundert der jeweiligen berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen die Mindestteilnehmerzahl nach Satz 1 zu unterschreiten. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten.
(4) Die in Absatz 1 genannten Zuschüsse erfolgen höchstens in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten.
§ 12a Ausnahmeregelung zur Förderung nach § 12 20 21 23
Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 6 werden für die Jahre 2022, 2023 und 2024 das Jahr 2019 zweimal und für das Jahr 2025 die Jahre 2019 und 2023 als Grundlage der Berechnung des variablen Anteiles herangezogen.
§ 13 Förderung von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Erwerb externer Schulabschlüsse 16
Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe nach Maßgabe des Landeshaushalts auf schriftlichen Antrag Zuschüsse für die Durchführung von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Erwerb externer Schulabschlüsse. Diese bemessen sich unter Zugrundelegung der im Vorjahr dafür durchgeführten Unterrichtseinheiten nach dem dafür ausgebrachten Haushaltsansatz. Die zu Beginn eines Schulabschlusskurses festgestellte Förderfähigkeit gilt für dessen gesamte Dauer. Ist eine anerkannte Einrichtung Mitglied einer Landesorganisation der 1. Einrichtungsgruppe, wird der auf die Einrichtung entfallende Zuschuss der Landesorganisation gewährt. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 13a Ausnahmeregelung für das Jahr 2021 und 2022 20 21
Abweichend von § 13 Satz 2 bemessen sich die Zuschüsse für anerkannte Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe für die Durchführung von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Erwerb externer Schulabschlüsse für die Jahre 2021 und 2022 unter Zugrundelegung der im Kalenderjahr 2019 dafür durchgeführten Unterrichtseinheiten nach dem dafür ausgebrachten Haushaltsansatz.
§ 14 Förderung von Alphabetisierungs- und Integrationsmaßnahmen 16 16
(1) Alphabetisierungsmaßnahmen richten sich an sekundäre und funktionale Analphabeten sowohl mit Deutsch als auch mit einer anderen Sprache als Muttersprache. Die anerkannten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe stellen im Rahmen der Grundversorgung sicher, dass in jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis Alphabetisierungsangebote zur Verfügung stehen. Alle Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Alphabetisierungsmaßnahmen anbieten, stimmen sich regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, im Rahmen des Thüringer Bündnisses für Alphabetisierung und Grundbildung über ihr Angebot zur Alphabetisierung in Thüringen ab.
(2) Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe nach Maßgabe des Landeshaushalts auf schriftlichen Antrag Zuschüsse für Alphabetisierungsmaßnahmen. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ist die anerkannte Einrichtung Mitglied einer Landesorganisation der 1. Einrichtungsgruppe, wird der auf die Einrichtung entfallende Zuschuss der Landesorganisation gewährt.
(3) Das Land kann anerkannten Einrichtungen der 2. und 3. Einrichtungsgruppe auf deren schriftlichen Antrag Zuschüsse für ergänzende Alphabetisierungsmaßnahmen gewähren. Ist die Einrichtung Mitglied einer Landesorganisation, wird der Zuschuss einer Landesorganisation gewährt. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 dürfen auch für
(5) Das Land gewährt den anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung auf deren schriftlichen Antrag einen Zuschuss für die Durchführung von Integrationsmaßnahmen. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für die Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums geregelt.
§ 15 Förderung von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichen Interesse 16
(1) Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Landesorganisationen nach Maßgabe des Landeshaushalts auf schriftlichen Antrag Projektzuschüsse für die Durchführung von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichem Interesse. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Ein besonderes öffentliches Interesse ist bei Bildungsprojekten anzunehmen, die sich mit aktuellen gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Problemen auseinandersetzen und einen Beitrag zu dem hierzu stattfindenden öffentlichen Diskurs erbringen sollen. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium benennt im Einvernehmen mit dem Landeskuratorium für Erwachsenenbildung jährliche Themenschwerpunkte durch Veröffentlichung auf seiner Internetseite bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres.
§ 16 Zuschüsse an Landesorganisationen 16
Landesorganisationen erhalten nach Maßgabe des Landeshaushalts auf schriftlichen Antrag Zuschüsse zu den bei ihrer Arbeit für die anerkannten Einrichtungen entstehenden Kosten. § 12 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
Das Land kann anerkannten Einrichtungen sowie den Landesorganisationen auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe des Landeshaushalts zusätzliche Zuschüsse für die geeignete Ausstattung der Lernumgebung und der Arbeitsplätze sowie zur Schaffung von Bedingungen, die die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen ermöglichen, gewähren. § 12 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung. Die Zuschüsse für eine Einrichtung der 2. Einrichtungsgruppe sind in der Regel doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Zuschüsse für eine Einrichtung der 1. oder der 3. Einrichtungsgruppe.
Dritter Abschnitt 16
Landeskuratorium, Berichtspflicht und Verordnungsermächtigungen
§ 18 Landeskuratorium für Erwachsenenbildung 16 16
(1) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium beruft ein Landeskuratorium für Erwachsenenbildung. Dieses hat die Aufgabe,
(2) Das Landeskuratorium besteht aus
(3) Das Landeskuratorium für Erwachsenenbildung fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind nur die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Mitglieder.
(4) Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden von dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Institutionen und Verbände für die Dauer von vier Jahren berufen. Vertreter des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums, des für das Schulwesen und des für die Familienpolitik zuständigen Ministeriums sowie der obersten Landesjugendbehörde können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen. Die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung ausgewiesene Persönlichkeit wird durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landeskuratorium ausgewählt. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.
(5) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Beschlussfassung, Stimmenverteilungen, Vorsitz und Geschäftsführung enthält. Zur Wahl des Vorsitzenden sieht die Geschäftsordnung ein Verfahren vor, nach dem das Vorschlagsrecht alternierend alle drei Jahre von den Vertretern einer der drei Einrichtungsgruppen wahrgenommen wird. Das Amt des Vorsitzenden kann ausschließlich ein stimmberechtigtes Mitglied des Landeskuratoriums ausüben. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums
§ 19 Unterrichtung des Landtags 16 16
Die Landesregierung erstattet dem Landtag erstmalig zum 30. Juni 2019 und nachfolgend alle fünf Jahre schriftlich Bericht über die Entwicklung der Erwachsenenbildung im Freistaat Thüringen und über den Vollzug dieses Gesetzes. Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Landesorganisationen sowie das Landeskuratorium für Erwachsenenbildung sind verpflichtet, die Landesregierung dabei auf Anforderung durch Bereitstellung von Informationen und statistischen Daten zu unterstützen.
Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung durch Rechtsverordnung Näheres
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21 Gleichstellungsbestimmung 16
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
ENDE |