Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 4. Oktober 2021
(GVBl. Nr. 25 vom 28.10.2021 S. 508)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürAltGG - Thüringer Altersgeldgesetz

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes

Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannbestimmungen ergehen auf Antrag des Versorgungsempfängers. Die Entscheidungen dürfen ausgenommen in den Fällen des Satzes 6 grundsätzlich erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Wird der Antrag nach dem Beginn des Ruhestandes gestellt, können Vordienstzeiten frühestens vom Beginn des Antragsmonats berücksichtigt werden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Ruhestands gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt. Dies gilt entsprechend für die erstmalige Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung. Ob Zeiten aufgrund der §§ 17, 18 oder 78 Abs. 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, kann auf Antrag bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt."

2. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. die Stellenzulage für Beamte als fliegendes Personal, soweit sie nach § 80 ruhegehaltfähig ist,"

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann" durch die Worte "Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können" ersetzt.

4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestands im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Hat der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrags, ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nur dann stattzugeben, wenn der Beamte den ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach fristgemäßer Antragstellung nach Absatz 4 an den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestands an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestands entfallenden Anteils unberücksichtigt. Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis bei einem der in § 1 genannten Dienstherren oder der Versetzung zu einem der in § 1 genannten Dienstherren, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Dienst dieses Dienstherrn vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber zwei Prozent. § 21 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrags nach Absatz 2 innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt werden; die Versetzung in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich. In den übrigen Fällen kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn des Ruhestands nach § 21 Nr. 4 BeamtStG gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestands hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn."

5. § 14 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 13 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter in einer entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 13 Abs. 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen."

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe " §§ 13, 15 und 16 und" durch die Angabe " §§ 13, 15 und 16, Zeiten im Sinne des § 13 a," ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz 1" gestrichen.

7. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 20 vom Hundert gemindert, erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen seinem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden anteiligen Unfallausgleich. Die Höhe des Unfallausgleichs bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vom Hundert ergibt sich aus der Anlage. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat."

8. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen" durch das Wort "Einkünfte" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 72 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."

9. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes" durch die Verweisung " §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Verweisung " § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" durch die Verweisung " § 66 Abs. 1 EStG", die Verweisung " § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes" durch die Verweisung " § 32 Abs. 1 bis 5 EStG", die Verweisung " § 65 des Einkommensteuergesetzes" durch die Verweisung " § 65 EStG", die Verweisung " § 62 des Einkommensteuergesetzes" durch die Verweisung " § 62 EStG", die Verweisung " § 1 des Bundeskindergeldgesetzes" durch die Verweisung " § 1 BKGG" und die Verweisung " § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 BKGG" ersetzt.

10. § 65 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "zwölf Kalendermonate" durch die Worte "dreißig Kalendermonate" ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

11. In § 69 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten "berücksichtigt werden" die Worte "oder nach dem Eintritt in den Ruhestand entstanden sind" angefügt.

12. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Nicht als Erwerbseinkommen gelten
  1. steuerfreie Aufwandsentschädigungen,
  2. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bei Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreisen oder Zweckverbänden,
  3. Jubiläumszuwendungen,
  4. ein Unfallausgleich (§ 31),
  5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
  6. die nach § 3 Nr. 11a EStG aufgrund der Corona-Krise steuerfrei gewährten Beihilfen und Unterstützungen sowie
  7. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 52 Nr. 3 ThürBG entsprechen."

13. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt die Hälfte des Unfallausgleichs, der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert gewährt wird, unberücksichtigt,"

bb) In Satz 3 werden die Worte "eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung" durch die Worte "ein Kapitalbetrag" ersetzt.

cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrags, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung dieser einmaligen Zahlung ergibt."

dd) Die Sätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

altneu
"Der Betrag, der bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung nach Satz 4 zugrunde zu legen ist, berechnet sich nach folgender Formel:

EP x aRW = VrB.

In dieser Formel bedeuten:

  1. 1. EP: Entgeltpunkte, die sich durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Abs. 3 SGB VI und anschließende Division durch Euro ergeben; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet,
  2. aRW: aktueller Rentenwert in Euro,
  3. VrB: Verrentungsbetrag in Euro."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b werden nach den Worten "bis zum Eintritt des Versorgungsfalls" die Worte "abzüglich nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 13a," eingefügt.

14. § 73 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 73 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 13a Abs. 1 ruhegehaltfähig, ruht sein Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung des § 21 Abs. 2 und 3 in Höhe der aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallende Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 13a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 13a Abs. 1 ruhegehaltfähig, ruhen das nach diesem Gesetz zu gewährende Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 70 bis 72 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen."

15. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "60. Lebensjahres" durch die Angabe "62. Lebensjahres" ersetzt.

b) In Absatz 9 Satz 2 wird die Verweisung " § 5 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 5 Abs. 2 Satz 6" ersetzt.

16. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) § 5 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 gelten entsprechend."

b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Verweisung "Satz 3" durch die Verweisung "Satz 4" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 27 Satz 1 Nr. 1 ThürBesG" durch die Verweisung " § 27 Nr. 1 ThürBesG" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Verweisung " § 27 Satz 1 Nr. 1 ThürBesG" durch die Verweisung " § 27 Nr. 1 ThürBesG" und die Verweisung " § 27 Satz 1 Nr. 2 ThürBesG" durch die Verweisung " § 27 Nr. 2 ThürBesG" ersetzt.

17. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

18. Dem § 92a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vorhandene Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe W 3 sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 1 bis 4 des Thüringer Besoldungsgesetzes neu festzusetzen."

19. Nach § 92i wird folgender § 92j eingefügt:

" § 92j Übergangsbestimmung zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Für am 30. Januar 2020 vorhandene Versorgungsempfänger und deren zukünftige Hinterbliebene, die Renten von einem Versicherungsträger aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beziehen, findet § 72 Abs. 8 über den 30. Januar 2020 hinaus weiterhin Anwendung."

20. Nach § 92j wird folgender § 92k eingefügt:

" § 92k Übergangsbestimmungen aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

(1) § 13a findet auf am 1. November 2021 vorhandene Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 13a Abs. 1 vor dem 1. November 2021

  1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert,
  2. bereits beendet war und der Beamte aufgrund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder
  3. bereits beendet war und der Beamte aufgrund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrags nach § 13 a Abs. 2 hat mit den Maßgaben, dass
    1. abweichend von § 13a Abs. 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 31. Oktober 2021 zu verzinsen ist und
    2. der Antrag nach § 13a Abs. 4 Satz 1 bis zum 31. Mai 2023 gestellt werden kann.

Die Zeit einer vor dem 1. November 2021 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 13a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 13a Abs. 2 bereits vor dem 1. November 2021 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.

(2) Verringert sich durch die Anwendung des § 51 in der ab dem 1. November 2021 geltenden Fassung die Höhe des Unterhaltsbeitrags, wird in Höhe der Differenz zu dem am 31. Oktober 2021 zustehenden Unterhaltsbeitrag eine Ausgleichszulage gewährt. Die Ausgleichszulage vermindert sich nach Ablauf eines Jahres jeweils um 20 vom Hundert des Ausgangsbetrages. Bezieht der Unterhaltsbeitragsempfänger nach der erstmaligen Festsetzung der Ausgleichszulage neue Einkünfte, die den jeweils zustehenden Betrag der Ausgleichszulage übersteigen, entfällt die Ausgleichszulage. Dies gilt auch, wenn sich die bisherigen Einkünfte um einen Betrag erhöhen, der den jeweils zustehenden Betrag der Ausgleichszulage übersteigt. Die Ausgleichszulage wird nicht ausgezahlt, wenn der Ausgleichsbetrag fünf Euro nicht übersteigt.

(3) Für am 31. Oktober 2021 vorhandene Versorgungsempfänger sind § 21 Abs. 5 Satz 1 und § 72 Abs. 1 Satz 8 und 9 jeweils in der bis zum 31. Oktober 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für am 31. Oktober 2021 vorhandene Versorgungsempfänger, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 88 Abs. 2 in der bis zum 31. Oktober 2021 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 65 Abs. 7 in der ab dem 1. November 2021 geltenden Fassung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 1. November 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. November 2021 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Ab dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund des Antrags der Kindererziehungszuschlag nach § 65 Abs. 7 gewährt wird, ist § 88 Abs. 2 in der bis zum 31. Oktober 2021 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden und der Ruhegehaltssatz entsprechend neu festzusetzen. Wird kein Antrag gestellt, findet § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 7 Satz 3 jeweils in der bis zum 31. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die am 31. Oktober 2021 vorhandenen Versorgungsempfänger weiter Anwendung.

(5) Für am 31. Oktober 2021 vorhandene Versorgungsempfänger, bei denen aufgrund der Änderung des § 65 Abs. 7 mit Wirkung vom 1. November 2021 die Versorgungsbezüge neu festzusetzen sind, findet bei der Neufestsetzung § 92g Abs. 2 keine Anwendung, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist."

21. In § 96 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

22. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

23. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz "(zu § 65 Abs. 4, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 3 sowie den §§ 68, 92 e und 92 i)" wird durch den Klammerzusatz "(zu § 31 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 4, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 3 sowie den §§ 68, 92 e und 92 i)" ersetzt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Der Unfallausgleich nach § 31 Abs. 1 beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 900 Euro."

Artikel 3
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

Das Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 655) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen" gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. In § 20 Nr. 3 werden nach den Worten "technischen Dienstes" die Worte "und des gehobenen informationstechnischen Dienstes" eingefügt.

4. § 23 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "technischer" die Worte "und informationstechnischer" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "technischer" ein Komma und das Wort "informationstechnischer" eingefügt.

c) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "technischer" die Worte "und informationstechnischer" eingefügt.

d) In Nummer 5 werden nach dem Wort "technischer" ein Komma und das Wort "informationstechnischer" eingefügt.

e) In Nummer 6 werden nach dem Wort "technischer" die Worte "und informationstechnischer" eingefügt.

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung des Satzes 1 werden die Worte "den Besoldungsgruppen W 2 und W 3" durch die Worte "der Besoldungsordnung W" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

6. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Besoldungsgruppe W 2 oder W 3" durch die Worte "Besoldungsordnung W" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Professors" durch das Wort "Hochschullehrers" ersetzt.

cc) In Satz 6 wird das Wort "Professor" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Professor" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

7. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Präsidenten und Kanzler erhalten einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe des sich aus Anlage 8 Tabelle 4 ergebenden Vomhundertsatzes des Grundgehalts; vorläufige Leiter nach § 30 Abs. 10 Satz 1 und 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe der Funktions-Leistungsbezüge des Präsidenten nach Anlage 8 Tabelle 4."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrern" sowie die Verweisung " § 78 Abs. 7" durch die Verweisung " § 85 Abs. 6" ersetzt.

8. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Professor" durch das Wort "Hochschullehrer" und das Wort "Professors" durch das Wort "Hochschullehrers" ersetzt.

b) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Professor" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

9. § 41 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie
  1. wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet oder
  2. aufgrund einer Elternzeit erfolgt."

10. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

11. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

" § 47a Zulage für Notfallsanitäter

Beamte der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die staatliche Prüfung oder Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten für die Dauer der Verwendung als Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Disponent in der Leitstelle eine Zulage in Höhe von 100 Euro monatlich."

12. In § 52 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "erheblicher" gestrichen.

13. § 60 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten als Kleidergeld eine Vergütung in Höhe von 20,50 Euro."

14. In § 63 Abs. 3 werden die Worte "für Professoren sowie hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen" gestrichen.

15. § 67 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 67 Anpassung der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge aufgrund der Anhebung des
Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 durch das Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

(1) Bei Beamten der Besoldungsgruppe W 3 werden in festen Beträgen festgesetzte monatlich gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1, die am 1. November 2021 zugestanden haben, in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens bis zu 360 Euro vermindert.

(2) Für Beamte der Besoldungsgruppe W 3 werden bei in Vomhundertsätzen des Grundgehalts festgesetzten monatlich gewährten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen nach § 27 Satz 1 Nr. 1 die Vomhundertsätze ab dem 1. November 2021 im Verhältnis zur Erhöhung des Grundgehalts vermindert. Dazu werden die Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1, die am 1. November 2021 unter Zugrundelegung des bis zum 31. Oktober 2021 geltenden Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 zugestanden hätten, in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens um 360 Euro vermindert. Der neue Vomhundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des nach Anwendung des Satzes 2 verbleibenden Leistungsbezugs zu dem ab dem 1. November 2021 geltenden Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3.

(3) Soweit die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen mit Ziel- und Leistungsvereinbarungen verbunden wurde, darf bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 der verbleibende Leistungsbezug 50 v. H. des vor der Verminderung zustehenden Leistungsbezuges nicht unterschreiten. Sind in Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß Satz 1 Regelungen enthalten, die Anwartschaften auf weitere, zu einem späteren Zeitpunkt finanziell wirksam werdende Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge begründen, gelten die Regelungen des Absatzes 2 entsprechend. Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Stehen mehrere Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 zu, werden sie in folgender Reihenfolge vermindert, bis der Betrag von 360 Euro erreicht ist:

  1. in Vomhundertsätzen des Grundgehalts festgesetzte Leistungsbezüge,
  2. in festen Beträgen festgesetzte Leistungsbezüge. Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 1 unterschiedliche Leistungsbezüge zu, sind unbefristete vor befristeten und ruhegehaltfähige vor nicht ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen zu vermindern.

(5) Die sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Leistungsbezüge gelten als neu festgesetzt."

16. In § 68 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

17. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Abs. 6 des Abschnitts I der Vorbemerkungen erhält folgende Fassung:

altneu
"(6) Die Ämter in der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" und "Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -" sind keine regelmäßig zu durchlaufende Ämter."

b) Abschnitt II der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift der Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"3. Zulage für Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Steuerfahndungsdienstes"

bb) In Nummer 9 Satz 1 Buchst. a wird die Verweisung " § 44 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Schulordnung der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen" durch die Verweisung " § 44 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Schulordnung" ersetzt.

cc) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 1 Buchst. d wird das Wort "Sekundastufe" durch das Wort "Sekundarstufe" ersetzt.

bbb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 9 oder 10 gewährt."

ccc) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Zulage" durch das Wort "Stellenzulage" ersetzt.

ddd) In Absatz 2 Satz 3 werden das Wort "Abminderungsstunden" durch das Wort "Anrechnungsstunden" und das Wort "Zulage" durch das Wort "Stellenzulage" ersetzt.

c) Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) In der Fußnote 2 der Besoldungsgruppe A 7 wird nach dem Wort "Dienstes" ein Komma und die Worte "des mittleren informationstechnischen Dienstes" eingefügt.

bb) Die Besoldungsgruppe A 10 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Amt "Fachlehrer - an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen -" wird durch das Amt "Fachlehrer - an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen - 1" ersetzt.

bbb) Folgende Fußnote wird angefügt:

"1) Als Eingangsamt"

cc) Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Amt "Erster Kriminalhauptkommissar" wird durch das Amt "Erster Kriminalhauptkommissar 5" ersetzt.

bbb) Das Amt "Erster Polizeihauptkommissar" wird durch das Amt "Erster Polizeihauptkommissar 5" ersetzt.

ccc) Das Amt "Oberamtsrat 2, 3" wird durch das Amt "Oberamtsrat 2, 3, 5" ersetzt.

ddd) Der Funktionszusatz nach dem Amt "Oberrechnungsrat" erhält folgende Fassung:

altneu
"- als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof - 5"

eee) Fußnote 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"5) Für Beamte, die nicht bereits von den Fußnoten 2 oder 3 erfasst sind, können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 10 Prozent der ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden."

dd) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

aaa) Fußnote 7 erhält folgende Fassung:

altneu
"7) Voraussetzung ist eine mindestens hälftige Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen und/oder in einer Tätigkeit eines Fachleiters entsprechenden Verwendung von Beamten in der pädagogischpraktischen Nachqualifizierung für an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürBildLbVO."

bbb) Fußnote 8 wird aufgehoben.

ee) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Amt "Geschäftsführer der Unfallkasse Thüringen1)" wird durch das Amt "Geschäftsführer der Unfallkasse Thüringen" ersetzt.

bbb) Fußnote 1 wird aufgehoben.

ff) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Amt "Geschäftsführer der Unfallkasse Thüringen 1" wird aufgehoben.

bbb) Fußnote 1 wird aufgehoben.

d) In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B3 wird das Amt "Leiter des Landesrechenzentrums" durch das Amt "Direktor des Landesrechenzentrums" ersetzt.

19. In Anlage 2 Nr. 2 der Vorbemerkungen wird der Klammerzusatz " (§ 82 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 89 Abs. 6 ThürHG)" ersetzt.

20. Anlage 5 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

gültig ab 1. November 2021

3. Thüringer Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
4799,366161,646945,98

21. Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a) In Tabelle 1 Spalte 4 wird der Geldbetrag "20,00" durch den Geldbetrag "50,00" und der Geldbetrag "43,00" durch den Geldbetrag "75,00" ersetzt.

b) In Spalte 4 der Tabelle 2 wird bei der Besoldungsgruppe A 13 die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 bis 3, 5" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes

Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juli 2002 (GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestands-

beamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt."

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Thüringer Richtergesetzes" durch die Verweisung "Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes" ersetzt.

2. In § 36 Satz 7 wird die Verweisung " § 38 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8" durch die Verweisung " § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 oder 8" ersetzt.

3. Dem § 38 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 Nr. 7 gilt nicht, wenn unmittelbar im Anschluss an eine Entlassung nach § 21 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet werden soll oder bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Antrag bereits ein Disziplinarverfahren anhängig ist."

4. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch die Verweisung " § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.

5. § 43 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 38 Abs. 1 Nr. 4" durch die Verweisung " § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 38 Abs. 1 Nr. 7, 8" durch die Verweisung " § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder 8" ersetzt.

6. In § 46 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 38 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8" durch die Verweisung " § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 oder 8" ersetzt.

7. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 38 Abs. 1 Nr. 6 bis 8" durch die Verweisung " § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 8" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 5" durch die Verweisung " § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt.

8. In § 62 Abs. 1 Satz 3 und § 66 Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Verweisung " § 38 Abs. 1 Nr. 6 bis 8" durch die Verweisung " § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 8" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

In § 119 Abs. 4 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) und Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303) geändert worden ist, wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungsvorschrift für die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge für die Polizei vom 20. Dezember 2006 (StAnz Nr. 6/2007 S. 245) in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungsvorschrift für die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge für die Polizei vom 20. Dezember 2006 (StAnz Nr. 6/2007 S. 245) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes

Das Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 387), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Wurde aus triftigen Gründen ein Taxi oder Mietwagen genutzt, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung als beim Benutzen eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 1 gewährt werden."(3) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 5 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, darf keine höhere Reisekostenvergütung als 17 Cent je zurückgelegten Kilometer gewährt werden; die Erstattung ist auf 150 Euro begrenzt."

2. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird der Geldbetrag "24 Euro" durch den Geldbetrag "28 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Geldbetrag "12 Euro" durch den Geldbetrag "14 Euro" ersetzt.

3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert.

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Fand eine notwendige Übernachtung statt, ohne dass hierfür Übernachtungskosten entstanden sind, wird ein pauschales Übernachtungsgeld von 20 Euro je Übernachtung gezahlt; Absatz 3 bleibt unberührt."

4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "sowie bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 gewährt werden" durch die Worte "gewährt werden sowie bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 und 2a ausgeschlossen ist" ersetzt.

5. In § 18 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Neustrukturierung von Finanzbehörden

Das Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung von Finanzbehörden vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 4 bis 9.

2. In § 4 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "ThüringenForst"

Das Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "ThüringenForst" vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2020 (GVBl. S. 562), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 wird die Verweisung " § 12 Abs. 5" durch die Verweisung " § 12 Abs. 8" ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
" § 15 Dienstherrnfähigkeit, Tariffähigkeit, Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen"

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "sowie die Auszahlung des Kindergeldes" gestrichen.

3. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 9
Änderung des Thüringer Ministergesetzes

Das Thüringer Ministergesetz in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 303), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung auf Antrag für die Dauer der Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder wird."

2. § 16 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"(5) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 73 ThürBeamtVG sinngemäß anzuwenden."

3. § 17 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
"(6) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 73 ThürBeamtVG sinngemäß anzuwenden."

Artikel 10
Änderung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes

Das Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2016 (GVBl. S. 514), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 3 wird die Verweisung "Thüringer Richtergesetz" durch die Verweisung "Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Thüringer Hochschulgesetzes" durch die Verweisung " § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 und 5 des Thüringer Hochschulgesetzes" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird ein Komma und die Worte "Bestellung einer Gesamtvertretung" angefügt.

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Das für die Polizei zuständige Ministerium kann auf Antrag einer oder mehrerer Gleichstellungsbeauftragter aus dem nachgeordneten Geschäftsbereich der Polizei eine Gesamtvertretung sowie deren Stellvertretung bestellen, welche die Gleichstellungbeauftragten sämtlicher Dienststellen des nachgeordneten Geschäftsbereichs der Polizei bei der Erfüllung deren Aufgaben nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 unterstützen und insbesondere gegenüber übergeordneten Dienststellen sowie in sonstigen Gremien vertreten. Darüber hinaus können der Gesamtvertretung sowie der Stellvertretung die Aufgaben nach § 18 Abs. 5 Satz 2 übertragen werden. Gesamtvertretung und Stellvertretung sind an die inhaltlichen Vorgaben der Gleichstellungsbeauftragten gebunden, die sie vertreten. Gesamtvertretung und Stellvertretung haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Gleichstellungsbeauftragte, wobei deren Rechte und Pflichten davon unberührt bleiben. Die Gesamtvertretung und die Stellvertretung werden aus der Mitte der Gleichstellungsbeauftragten des nachgeordneten Geschäftsbereichs der Polizei von diesen mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das weitere Verfahren für die Durchführung der Wahl regelt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift, die im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen ist."

4. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 11
Änderung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung

In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 253) geändert worden ist, wird die Verweisung " §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2" durch die Verweisung " §§ 3 und 4 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Thüringer Landesfamilienkassenverordnung

Die Thüringer Landesfamilienkassenverordnung vom 22. September 2009 (GVBl. S. 754), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Zur Landesfamilienkasse wird der Kommunale Versorgungsverband bestimmt."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 sowie nach Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Landesfamilienkassen treten" durch die Worte "Landesfamilienkasse tritt" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "oder nach § 1 Abs. 3 Satz 2" gestrichen.

Artikel 13
Änderung der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge

Die Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge vom 14. Dezember 2009 (GVBl. S. 780), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"1. der Mitglieder der Landesregierung, der in einem öffentlich-rechtlichen Amts-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen sowie der Beamten, der Richter und der Dienstanfänger des Landes,"

bb) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
"3. der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und der Versorgungsempfänger des Landes und

4. der Beamten, Versorgungsempfänger, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der Landesforstanstalt sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur Landesforstanstalt stehenden Personen,"

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. der Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten des Landes und der Landesforstanstalt."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Das Landesamt für Finanzen nimmt für das Land und die Landesforstanstalt die Aufgaben des Arbeitgebers im Sinne der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, der betrieblichen Altersversorgung und des Vermögensbildungsgesetzes wahr."

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Verweisung "Absätzen 1 bis 4" wird durch die Verweisung "Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Versorgungszuschlägen" die Verweisung "nach § 13 Abs. 4 ThürBeamtVG" eingefügt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Feststellung nach § 63 Abs. 1 ThürBeamtVG, dass das Ableben eines verschollenen Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsempfängers mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Dem Landesamt für Finanzen wird darüber hinaus die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 34 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 81 Satz 2 ThürBeamtVG sowie als Pensionsbehörde des Landes und der Landesforstanstalt übertragen."

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Altersgeld

Das Landesamt für Finanzen ist ferner zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes der Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten des Landes und der Landesforstanstalt. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 4 und 6 gilt entsprechend."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"2. die Übersendung einer Aufstellung der verauslagten Bezüge für Tarifbeschäftigte, Beamte und Richter, die an andere Arbeitgeber oder Dienstherrn abgeordnet, diesen zugewiesen oder gestellt worden sind, an die personalführende Dienststelle; bei Beamten und Richtern umfasst die Aufstellung der Bezüge auch den Versorgungszuschlag,"

b) In Nummer 4 Halbsatz 1 werden die Worte "und Kindergeld" gestrichen.

5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Das Landesamt für Finanzen entscheidet über Widersprüche gegen von ihm erlassene Bescheide und über unmittelbar eingelegte Widersprüche gegen die Bezügezahlung von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen, Versorgungsempfängern, Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten, Beamten, Richtern und Dienstanfängern des Landes."

6. Die §§ 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

altneu
" § 8 Evaluation

Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet dem Kabinett bis zum 31. Dezember 2023 über die Anwendung des § 4 Nr. 2 in der ab 1. November 2021 geltenden Fassung.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter."

Artikel 14
Änderung der Thüringer Heilverfahrensverordnung

Die Thüringer Heilverfahrensverordnung vom 26. November 2018 (GVBl. S. 709), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2019 (GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Die Kosten für Hilfsmittel und Ersatzleistungen, der Unterhalt eines Blindenführhundes oder eine Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung werden in entsprechender Anwendung des § 46 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Soweit die Kosten für Hilfsmittel und Ersatzleistungen 1.000 Euro übersteigen, werden sie nur erstattet, wenn die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat, es sei denn, das Versäumnis der vorherigen Anerkennung ist entschuldbar oder das Hilfsmittel wurde während einer stationären Behandlung verordnet und angepasst. Als Kosten für Hilfsmittel gelten auch die Kosten für Schulungen in deren Nutzung sowie für Unterhalt, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verletzten beruht."

2. In § 7 Abs. 1 wird die Verweisung " § 15 BVG in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 46 SGB XIV" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

§ 3 der Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 14. April 2005 (GVBl. S. 212), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. November 2020 (GVBl. S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Professor" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung

Die Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2019 (GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
"6. Abordnung, Teilabordnung oder Zuweisung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, oder Tätigkeit als Richter kraft Auftrags,"

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird der Geldbetrag "24 Euro" durch den Geldbetrag "28 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürRKG gilt entsprechend."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Kalendermonats" die Worte "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

4. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 13 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter."

Artikel 17
Neubekanntmachung

(1) Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. November 2021 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

(2) Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Besoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 2022 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 18
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

  1. Artikel 9 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 2014,
  2. Artikel 2 Nr. 19 mit Wirkung vom 30. Januar 2020,
  3. Artikel 2 Nr. 9 und 12 Buchst. b mit Wirkung vom 1. März 2020,
  4. die Artikel 7, 8, 12 und 13 Nr. 1 Buchst. d bis f sowie Nr. 4 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Oktober 2020,
  5. Artikel 3 Nr. 18 Buchst. b Doppelbuchst. cc mit Wirkung vom 1. Februar 2021,
  6. Artikel 2 Nr. 7 und 13 Buchst. a Doppelbuchst. aa sowie Nr. 23 mit Wirkung vom 1. Juli 2021,
  7. Artikel 3 Nr. 18 Buchst. a und Buchst. c Doppelbuchst. dd mit Wirkung vom 1. August 2021,
  8. Artikel 3 Nr. 3 und 4, Nr. 18 Buchst. c Doppelbuchst. aa und cc und Nr. 21 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Oktober 2021,
  9. Artikel 3 Nr. 11, 13, 17 und Nr. 21 Buchst. a am 1. Januar 2022 und
  10. Artikel 2 Nr. 12 Buchst. a und Artikel 14 am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID: 212294

ENDE