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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes
- Thüringen -
Vom 9. Mai 2023
(GVBl. Nr. 8 vom 30.05.2023 S. 184)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Der zur Wahrung des Kindeswohls bei der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erforderliche Beschäftigungsumfang der pädagogischen Fachkräfte ergibt sich bei Verwendung eines Personalschlüssels von
Der Personalschlüssel nach Satz 1 beruht auf den Anforderungen von Absatz 2, berücksichtigt die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen sowie die möglichen Ausfallzeiten durch Urlaub oder Krankheit und bezieht sich auf eine tägliche Betreuungszeit im Umfang von neun Stunden. Der Personalschlüssel für Kinder nach Absatz 2 Nr. 7 beträgt ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden 0,032 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind. Bei einer geringeren oder höheren vereinbarten täglichen Betreuungszeit eines Kindes ist der für die Betreuung dieses Kindes geltende Personalschlüssel entsprechend anzupassen. | "(3) Der zur Wahrung des Kindeswohls bei der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erforderliche Beschäftigungsumfang der pädagogischen Fachkräfte ergibt sich bei Verwendung eines Personalschlüssels von
Der Personalschlüssel nach Satz 1 beruht auf den Anforderungen von Absatz 2, berücksichtigt die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen sowie die möglichen Ausfallzeiten durch Urlaub oder Krankheit und bezieht sich auf eine tägliche Betreuungszeit im Umfang von neun Stunden. Der Personalschlüssel für Kinder nach Absatz 2 Nr. 5 beträgt ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden 0,033 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind. Bei einer geringeren oder höheren vereinbarten täglichen Betreuungszeit eines Kindes ist der für die Betreuung dieses Kindes geltende Personalschlüssel entsprechend anzupassen." |
2. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Personalausgaben einschließlich der Kosten für die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte, | "1. Personalausgaben einschließlich der Kosten für
a) die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und b) die Ausbildung von pädagogischen Fachkräften in einer praxisintegrierten Ausbildung für die Fachrichtung Sozialpädagogik im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung in Höhe der Differenz zum nach § 28 Abs. 2 gewährten Zuschuss, soweit nicht zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt," |
3. § 28 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 28 Erstattung der Praktikantenvergütung
Ist im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher an einer Thüringer Fachschule ein mehrmonatiges Berufspraktikum in einer Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 vorgeschrieben, erstattet das Land auf Antrag die Personalkosten, die dem Träger bei diesem Praktikum entstehen. Die Erstattung nach Satz 1 ist begrenzt auf die Höhe der Personalkosten, die der Träger bei einer Vergütung der Praktikanten nach den für ihn geltenden tariflichen Bestimmungen oder Entgeltvereinbarungen zu zahlen hat, höchstens jedoch auf die Höhe der Personalkosten für entsprechende Beschäftigte des Landes. | " § 28 Ausbildungsförderung
(1) Ist im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher an einer Thüringer Fachschule ein mehrmonatiges Berufspraktikum in einer Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 vorgeschrieben, erstattet das Land auf Antrag die Personalkosten, die dem Träger bei diesem Praktikum entstehen. Die Erstattung nach Satz 1 ist begrenzt auf die Höhe der Personalkosten, die der Träger bei einer Vergütung der Praktikanten nach den für ihn geltenden tariflichen Bestimmungen oder Entgeltvereinbarungen zu zahlen hat, höchstens jedoch auf die Höhe der Personalkosten für entsprechende Beschäftigte des Landes. (2) Je belegtem Ausbildungsplatz im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 ThürFSO-SW in einer Kindertageseinrichtung gewährt das Land dem Träger auf Antrag einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro." |
§ 30a Aussetzung der Elternbeitragspflicht(1) Abweichend von § 29 Abs. 1 werden für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 keine Elternbeiträge erhoben. Sind während dieser Zeit Elternbeiträge erhoben worden, sind diese innerhalb der ersten drei Monate nach Wiederaufnahme des regulären Betreuungsbetriebes zu verrechnen. Wird die Kindertagesbetreuung nach dem 30. Juni 2020 nicht mehr in Anspruch genommen, erfolgt eine Erstattung.
(2) Zum Ausgleich des Einnahmeverlustes aufgrund der Aussetzung der Elternbeitragspflicht nach Absatz 1 erhält die jeweilige Gemeinde für die in der Mitteilung nach Absatz 6 Satz 1 erfassten Kinder je Kind für die Dauer der Schließung vom Land einen zusätzlichen Zuschuss.
(3) Die Zahlung des Zuschusses nach Absatz 2 erfolgt nur bei einer vertragsgemäßen Weiterzahlung des Gehalts des Personals der Kindertageseinrichtung, bei gegebenenfalls beantragtem Kurzarbeitergeld bei einer Aufstockung auf mindestens 80 vom Hundert des vertragsgemäßen Gehalts des Personals der Kindertageseinrichtung oder bei Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung.
(4) Der Zuschuss beträgt das Dreifache des nach § 30 Abs. 2 für das aktuelle Kindergartenjahr ermittelten durchschnittlich zu zahlenden monatlichen Elternbeitrags in der jeweiligen Gemeinde. Sofern für das aktuelle Kindergartenjahr der durchschnittlich zu zahlende monatliche Elternbeitrag noch nicht ermittelt ist, ist der durchschnittlich gezahlte monatliche Elternbeitrag des vorangegangenen Kindergartenjahres zugrunde zu legen.
(5) Der nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Ausgleich wird bis zum 15. Juli 2020 durch das Ministerium an die Gemeinde ausgezahlt.
(6) Die Gemeinde hat dem Ministerium die Anzahl der Kinder, die im Gemeindegebiet in den im Bedarfsplan aufgenommenen Kindertageseinrichtungen ohne Berücksichtigung der Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes zu betreuen wären, mitzuteilen. Kinder, für die kein Elternbeitrag nach § 30 Abs. 1 geltend gemacht werden darf, sind bei der Mitteilung nicht zu berücksichtigen. Die Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind verpflichtet, der Gemeinde die Daten, die zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(7) Während der Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG ist eine Kündigung des Betreuungsplatzes durch den Anbieter aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Betreuung ausgeschlossen. Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend. Abweichend von Absatz 4 bemisst sich der Zuschuss für Kinder in Kindertagespflege nach dem nach § 23 Abs. 2 Satz 2 für das zum Ausgleichsjahr vorvergangene Jahr ermittelten Durchschnitts betrag des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
(8) Das Ministerium wird ermächtigt, Näheres zum Verfahren und zur Auszahlung nach den Absätzen 2 bis 8 in einer Rechtsverordnung festzulegen.
§ 30b Aussetzung der Elternbeitragspflicht
(1) Abweichend von § 29 Abs. 1 dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 bei landesweiten oder regionalen Schließungen von Kindertageseinrichtungen, bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben angeordnet wurden, keine Elternbeiträge erhoben werden für Kinder, die keine oder an weniger als sechs Tagen pro Kalendermonat eine Notbetreuung in Anspruch genommen haben. Diese Regelung gilt nur für Kalendermonate, in denen die Einrichtungen an mehr als 15 Kalendertagen geschlossen sind. Wurden während des jeweiligen Kalendermonats für Kinder, die keine oder an weniger als sechs Tagen eine Notbetreuung in Anspruch genommen haben, Elternbeiträge erhoben, sind diese jeweils innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der nach Satz 1 angeordneten Schließungen der Kindertageseinrichtungen zu verrechnen oder zu erstatten.
(2) Zum Ausgleich des Einnahmeverlustes aufgrund der Aussetzung der Elternbeitragspflicht nach Absatz 1 erhält die jeweilige Gemeinde für die in der Mitteilung nach Absatz 6 erfassten Kinder je Kind vom Land eine Ausgleichszahlung.
(3) Der Ausgleich nach Absatz 2 wird nur gezahlt bei einer vertragsgemäßen Weiterzahlung des Gehalts des Personals der Kindertageseinrichtung, bei gegebenenfalls beantragtem Kurzarbeitergeld bei einer Aufstockung auf mindestens 80 vom Hundert des vertragsgemäßen Gehalts des Personals der Kindertageseinrichtung oder bei Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung.
(4) Der Ausgleich nach Absatz 2 entspricht dem Einnahmeverlust der Gemeinde pro Kind und Monat für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auf Basis der in der jeweiligen Gemeinde zum 1. März 2021 geltenden Elternbeiträge.
(5) Der Ausgleich wird jeweils innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Mitteilung der Gemeinde nach Absatz 6 durch das Land an die Gemeinden ausgezahlt.
(6) Die Gemeinde teilt dem Land die Zeiträume der Schließungen sowie die Zahl der Kinder mit, die im jeweiligen Kalendermonat im Gemeindegebiet in den im Bedarfsplan aufgenommenen Kindertageseinrichtungen angemeldet waren; dabei sind Kinder nicht zu berücksichtigen, für die nach § 30 Abs. 1 kein Elternbeitrag geltend gemacht wird oder eine Notbetreuung an sechs oder mehr Tagen in Anspruch genommen wurde. Mit der Mitteilung nach Satz 1 hat die Gemeinde für die hiernach zu berücksichtigenden Kinder die Summe der nach Absatz 4 ermittelten Elternbeiträge mitzuteilen. Die Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind verpflichtet, der Gemeinde die Daten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach den Sätze 1 und 2 erforderlich sind.
(7) Während der Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung ist eine Kündigung des Betreuungsplatzes durch den Anbieter aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Betreuung ausgeschlossen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend.
(9) Das für Kindertagesbetreuung zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres zur Zuständigkeit, zum Verfahren und zur Auszahlung nach den Absätzen 2 bis 8 in einer Rechtsverordnung zu regeln.
werden aufgehoben.
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird die Verweisung " § 28" durch die Verweisung " § 28 Abs. 1" ersetzt.
b) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10. dem Antragsverfahren nach § 35 Abs. 1 zu regeln sowie | "10. den Fristen sowie dem Verfahren der Beantragung und Auszahlung des Zuschusses nach § 28 Abs. 2 zu regeln sowie" |
6. § 35 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 4
(1) Für die Kindergartenjahre 2017/2018 und 2018/2019 sind kreisfreie Städte jeweils berechtigt, anstelle des Landeszuschusses nach § 30 Abs. 2 als finanziellen Ausgleich der Elternbeitragsfreiheit je Kind einen zusätzlichen Landeszuschuss beim Ministerium zu beantragen, der dem auf der Grundlage der Meldung nach § 30 Abs. 4 ermittelten landesweiten Durchschnittswert der Elternbeiträge entspricht. Die Meldepflichten nach § 30 Abs. 4 bleiben hiervon unberührt. § 30 Abs. 5 gilt entsprechend.(2) Im Jahr 2018 beträgt der zusätzliche Landeszuschuss nach Absatz 1 sowie nach § 30 Abs. 2 für die Monate Januar bis Juli das Siebenfache des durchschnittlichen monatlichen Elternbeitrags, der in der Gemeinde für die Kinder zu zahlen ist, auf die sich die Mitteilung nach § 20a des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-, 2006 S. 51) in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes geltenden Fassung bezieht. § 30 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 4 umfasst für Kinder, die im Kalenderjahr 2018 nach § 18 Abs. 2 ThürSchulG vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, nur den in diesem Kalenderjahr gezahlten Elternbeitrag.
(4) Die Gemeinden haben die mit den Trägern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 geschlossenen Verträge den Vorschriften dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dessen Inkrafttreten anzupassen oder mit den Trägern entsprechende Verträge abzuschließen.
werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 1.
d) Der bisherige Absatz 6
(6) Die Regelungen über die Amtszeit der Mitglieder und die Wahl des Elternbeirats in § 12 Abs. 4 und 5 gelten auch für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gewählten Elternbeiräte und ihre Mitglieder.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 2.
f) Die Absätze 8 und 9
(8) § 16 Abs. 2 Nr. 4 ist erst ab dem 1. August 2019 anzuwenden. Im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 ist die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 gewährleistet, wenn eine pädagogische Fachkraft zeitgleich regelmäßig nicht mehr als 16 Kinder im Alter nach der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut. Im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 ist die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 gewährleistet, wenn eine pädagogische Fachkraft zeitgleich regelmäßig nicht mehr als 14 Kinder im Alter zwischen dem vollendeten dritten und vor Vollendung des vierten Lebensjahres betreut.(9) § 16 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe d ist erst ab dem 1. August 2019 anzuwenden. Im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 ergibt sich der zur Wahrung des Kindeswohls bei der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erforderliche Beschäftigungsumfang der pädagogischen Fachkräfte bei Verwendung eines Personalschlüssels von 0,088 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 8 Satz 2. Im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 ergibt sich der zur Wahrung des Kindeswohls bei der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erforderliche Beschäftigungsumfang der pädagogischen Fachkräfte bei Verwendung eines Personalschlüssels von 0,1 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 8 Satz 3.
werden aufgehoben.
g) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 3 und 4.
h) Der bisherige Absatz 12
(12) § 25 Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. August 2019 anzuwenden. Im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 zahlt das Land für jedes Kind zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und vor Vollendung des 78. Lebensmonats eine Landespauschale in Höhe von 140 Euro monatlich. Im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 zahlt das Land für jedes Kind zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und vor Vollendung des vierten Lebensjahres eine Landespauschale in Höhe von 201 Euro monatlich.
wird aufgehoben.
i) Die bisherigen Absätze 13 und 14 werden die Absätze 5 und 6.
j) Der bisherige Absatz 15
(15) Wird ein Kind nach § 18 Abs. 2 ThürSchulG im Schuljahr 2020/2021 vorzeitig in die Schule aufgenommen, haben die Gemeinden den Eltern auf Antrag den Elternbeitrag zu erstatten, den diese für das Kind im Kindergartenjahr 2019/2020 gezahlt haben. Der Antrag kann frühestens am 1. März 2021 gestellt werden.
wird aufgehoben.
7. § 36 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 36 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. | " § 36 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für alle Geschlechter." |
8. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.
ID 231055
ENDE |