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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes
- Thüringen -
Vom 16. November 2023
(GVBI. Nr. 13 vom 30.11.2023 S. 330)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 12a des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Oktober 2021 (GVBI. S. 507) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12a Ausnahmeregelung zur Förderung nach § 12
Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 6 werden für die Jahre 2022 und 2023 das Jahr 2019 zweimal und für das Jahr 2024 die Jahre 2019 und 2022 als Grundlage der Berechnung des variablen Anteils herangezogen." | " § 12a Ausnahmeregelung zur Förderung nach § 12
Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 6 werden für die Jahre 2022, 2023 und 2024 das Jahr 2019 zweimal und für das Jahr 2025 die Jahre 2019 und 2023 als Grundlage der Berechnung des variablen Anteiles herangezogen." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 232367
ENDE |