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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung
- Thüringen -
Vom 16. Januar 2024
(GVBl. Nr. 1 vom 29.01.2024 S. 9)
Aufgrund des § 43 Satz 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2023 (GVBl. S. 192), verordnet die Landesregierung:
Die Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 437), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 wird die Verweisung " §§ 10 und 13 bis 18" durch die Verweisung " §§ 10 und 13 bis 18a" ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 10 und 14 bis 18" durch die Verweisung " §§ 10 und 14 bis 18a" ersetzt.
3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Zulage für Beamte bei Verwendung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes
Eine Zulage in Höhe von 120 Euro monatlich erhält, wer als Beamter überwiegend in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes verwendet wird."
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
ID: 240187
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