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Änderungstext
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 15. März 2012
(BGBl. I Nr. 14 om 21.03.2012 S. 462; 06.07.2012 S. 1489 12)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 12
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Inhaltsübersicht". |
b) Die Angabe zum 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. Unterabschnitt:Allgemeine Grundsätze | "1. Unterabschnitt: Allgemeine 18 bis 19b". |
Grundsätze
c) Die Angabe zum 4. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zulagen, Vergütungen | "4. Abschnitt: Zulagen, Prämien, 42 bis 51 ". |
Zuschläge, Vergütungen
2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Geltungsbereich | " § 1 Anwendungsbereich". |
3. § 19a wird durch die folgenden §§ 19a und 19b ersetzt:
gefasst:
alt | neu |
§ 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde. | " § 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte; die nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als Grundgehalt. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit. § 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes (1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen, den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen, und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. (2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1 in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. (3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestimmung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung nach Landesrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages." |
4. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen 5. | "(2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. Für Beamte des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes mit einem Abschluss nach Satz 1 in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuzuweisen. Satz 2 gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen; bei einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang kann auch das Eingangsamt A 11 zugewiesen werden." |
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung. | "Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
|
b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter " ; bei einer Ernennung nach diesem Monat werden Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 wie Erfahrungszeiten anerkannt." ersetzt.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "die Zulassung zu der Laufbahn" durch die Wörter "den Erwerb der Laufbahnbefähigung" ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, | "2. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde," |
.bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "2" durch die Angabe "3" ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "und 3" ersetzt und werden nach der Angabe "Absatz 2" die Wörter "Nummer 2 bis 5" eingefügt.
ee) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort "Personalbedarfs," die Wörter "mit bis zu drei Jahren" eingefügt.
ff) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "2 und 5" durch die Angabe "3 und 6" ersetzt.
gg) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, | "1. Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 2," |
bb) Nummer 2
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
c) In Absatz 3 wird nach den Wörtern "Absatz 2 Nummer 1" die Angabe "oder 2" gestrichen.
7. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung | "Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
|
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
8. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur Stufe 1 gehören
| "(1) Zur Stufe 1 gehören:
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt." |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " ; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend" durch die Wörter ", wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "haben" die Wörter " , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten" eingefügt.
9. Die Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen | "4. Abschnitt Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen". |
10. Nach § 42a wird folgender § 43 eingefügt:
" § 43 Personalgewinnungszuschlag
(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewinnungszuschlag kann Beamten und Soldaten gewährt werden, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können. Bei der Versetzung eines Beamten in den Dienst des Bundes darf der Zuschlag nur gewährt werden, wenn an ihr ein dringendes Interesse des Bundes besteht.
(2) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten Gewährung kann der Zuschlag abweichend von Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden. Die Höhe des Zuschlags sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.
(3) Bei Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gelten für den Zuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende Obergrenzen:
Maßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt.
(4) Der Zuschlag kann auch bei einem bereits bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zur Unterstützung der Besetzung eines Dienstpostens gewährt werden. In diesem
Fall verringern sich die Obergrenzen nach Absatz 3 Satz 1 um die Hälfte. Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn die bisherige Wohnung im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt.
(5) Bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:
Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe sind zu dokumentieren.
(6) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt
Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1 Nummer 4 aus dienstlichen Gründen, die vom Beamten oder Soldaten nicht zu vertreten sind, kann der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise weitergewährt werden.
(7) In den Fällen des Absatzes 6 ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(8) Für den Zuschlag gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. Absatz 7 gilt entsprechend.
(9) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einer Prämie nach § 43a und einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
(10) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(11) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,3 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.
(12) Das Bundesministerium des Innern prüft die Anwendung und die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. Dezember 2016."
11. Der bisherige § 43 wird § 43a und in Absatz 8 werden die Wörter "der Absätze 6 und 7" durch die Wörter "des Absatzes 6 oder des Absatzes 7" ersetzt.
12. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt:
" § 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten
(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt."
13. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "grundsätzlich" gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen."
14. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort "materiellen" das Wort "Mehraufwendungen" und werden nach dem Wort "dieser" die Wörter "Mehraufwendungen oder" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort "hat" die Wörter ", ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter " ; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen." ersetzt.
15. In § 55 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wörter "sowie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen." ersetzt.
16. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:
" § 57 Auslandsverpflichtungsprämie
(1) Werden bei besonderen Verwendungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb eines Staates, die der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zugeordnet sind, auf Grund des Zusammentreffens von Zahlungen von dritter Seite und Ansprüchen nach deutschem Recht für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten unterschiedliche auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt, kann bei einer Verpflichtung zu einer Verwendung mit mindestens sechs Monaten Dauer (Mindestverpflichtungszeit) in der Verwendung mit der niedrigeren auslandsbezogenen Gesamtleistung eine Prämie gewährt werden. Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum. Für die Mindestverpflichtungszeit sind frühere Verwendungen nach Satz 1 ab 1. Juni 2007 zu berücksichtigen.
(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit an insgesamt mindestens 150 Tagen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag der höchsten Stufe bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend."
17. § 72 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 72 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. (2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen; bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zudrei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. (4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde. | " § 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten
Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. März 2012." |
18. § 74 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder
Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar 2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 297,38 Euro. | " § 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag
Beamten, Richtern und Soldaten, die eine andere Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weitergewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember 2015." |
19. § 82 wird wie folgt gefasst:
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§ 82 Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften. | " § 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten
(1) Bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei ehemaligen Berufssoldaten und bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit vor dem 1. Juli 2009 begonnen hat, diejenige Stufe als im Soldatenverhältnis erreicht, die sich bei entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 und 4 auf die gesamte Dienstzeit ergibt. Im Übrigen bleibt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unberührt. (2) Absatz 1 gilt auch für ehemalige Berufssoldaten und ehemalige Soldaten auf Zeit, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 zu Beamten ernannt worden sind, es sei denn, die bei der Ernennung erfolgte Anerkennung der Dienstzeit ist günstiger. Eine neue Stufenfestsetzung gilt mit Wirkung vom 1. März 2012. Ist die Stufe nach Absatz 1 nicht günstiger als eine bei der Ernennung vor dem 22. März 2012 festgesetzte Überleitungsstufe, ist das Grundgehalt nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zu zahlen; für den Aufstieg in die der Überleitungsstufe dazugehörige Stufe ist § 3 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 76 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung." |
20. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
" § 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes
(1) Der Anspruch nach § 19a Satz 2 besteht ab dem 1. März 2012 auch für Wechsel in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012.
(2) Für Beamte, Richter und Soldaten, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 auf Grund einer Versetzung, einer Übernahme oder eines Übertritts in den Dienst des Bundes gewechselt sind, ist § 19b mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausgleichszulage ab dem 1. März 2012 gewährt wird. Sie wird in der Höhe gewährt, die sich am 22. März 2012 ergäbe, wenn die Zulage bereits seit dem Wechsel in den Dienst des Bundes zugestanden hätte."
21. § 85a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge im Jahr 2011. | "Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und die sich im Jahr 2011 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird. | "(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und die sich in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird." |
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung entfällt."
22. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:
a) Vorbemerkung Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik" wird gestrichen.
bb) Nach der Angabe "Umweltbundesamt" wird die Angabe "Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung" eingefügt.
cc) Die Angabe "Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe" wird durch die Angabe "Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe" ersetzt.
b) Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter "Außen- und Geländedienst" durch das Wort "Außendienst" ersetzt.
bb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Außen- und Geländedienst" durch das Wort "Außendienst" ersetzt.
c) Vorbemerkung Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter "Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes" durch das Wort "Einsatzführungsdienstes" ersetzt.
bb) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter "Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes" durch das Wort "Einsatzführungsdienstes" ersetzt.
d) Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr erhalten
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
(2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Verwendung
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen. | "5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern." |
e) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter "als fliegendes Personal" durch die Wörter "in fliegerischer Verwendung" ersetzt.
bb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16" durch die Wörter "in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A" ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,".
ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
cc) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "von" durch das Wort "vom" ersetzt.
dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 Satz 1
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. | "(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 Satz 1
a) Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro, b) Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro, c) Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro, d) Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist." |
ee) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe "Nummer 8" die Angabe "oder 8a" eingefügt.
f) Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. | "(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst." |
g) Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte verwendet werden, | "a) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,
b) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden," |
bb) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter "an Bord" durch die Wörter "als Besatzungsangehörige" ersetzt.
h) In Vorbemerkung Nummer 30 Absatz 2 werden die Wörter "oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage" gestrichen.
i) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 10" wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe "*)" gestrichen.
bb) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wind, wenn der Beamte für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweist. | "1) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2)." |
cc) Die Fußnote *
*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nummer 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden
wird aufgehoben.
j) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe
A 11" wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe "5)" angefügt.
bb) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
"5) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2)."
k) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 16" wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle6)" wird die Angabe "Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes 16)" >eingefügt.
bb) Folgende Fußnote 16 wird angefügt:
"16) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2."
l) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" wird die Angabe "- als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projektes oder eines bedeutenden Servicebereiches -" gestrichen.
bb) Der Angabe "Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes" wird die Angabe " 12)" angefügt.
cc) FolgendeFußnote 12wird angefügt:
"12) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16."
m) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe
"Direktor bei der Bundesanstalt
Die Deutsche Bibliothek
Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main
Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig "
wird durch die Angabe
Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek
ersetzt.
bb) Die Angaben "Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung" und "Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information" werden gestrichen.
cc) Nach der Angabe
"Direktor und Professor
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -6)"
wird die Angabe
"- als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung -
- als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt -"
eingefügt.
dd) Die Angabe "Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik" wird gestrichen.
ee) Die Angabe "Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe" wird durch die Angabe "Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe" ersetzt.
n) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe
"Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -"
werden folgende Angaben eingefügt:
"Direktor beim Sachverständigenrat für Umweltfragen
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information".
bb) Die Angabe "Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes" wird gestrichen.
o) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 5" wird die Angabe "Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei" gestrichen.
p) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Direktor beim Bundesverfassungsgericht" wird gestrichen.
bb) Die Angabe "Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek" wird durch die Angabe "Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek" ersetzt.
cc) Nach der Angabe "Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit10)" wird die Angabe "Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung" eingefügt.
dd) Nach der Angabe "Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes" wird die Angabe "Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes" eingefügt.
ee) Die Angabe "Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" wird gestrichen.
ff) Nach der Angabe "Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" wird die Angabe "Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei" eingefügt.
gg) Die Angaben "Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts" und "Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts" werden gestrichen.
q) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 7" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung" wird gestrichen.
bb) Nach der Angabe "Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung" werden folgende Angaben eingefügt:
"Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich Instituts".
r) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 9" wird nach der Angabe "Bundesbankdirektor2)" die Angabe "Direktor beim Bundesverfassungsgericht" eingefügt.
23. Anlage IX wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nummer 5a werden wie folgt gefasst:
"Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.245,86
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des miliärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.271,47
Buchstabe b
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.210,00
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.235,61
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13.271,47
Nummer 2 und 3
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.169,03
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.189,51
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 271,47
Doppelbuchstabe bb
Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.210,00
Buchstabe b
Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.169,03
Nummer 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.107,56
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.169,03
Beamte des höheren Dienstes
und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13.235,61 ".
b) Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nummer 6 werden wie folgt gefasst:
"Nummer 6 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 338,05
Buchstabe d 309,23
Absatz 1 Satz 2.614,64".
Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die Zeitdauer bestimmt ist, | "1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die oder der Dienstvorgesetzte dies schriftlich festgestellt hat; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist," |
2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
3. In § 17 Absatz 2 bis 5 werden jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Für" die Wörter "die Zulassung zu den" eingefügt.
4. § 22 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden. | "2. a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b) seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden." |
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6
(6) Werden Beamtinnen und Beamte eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den Bundesdienst abgeordnet, sind für die Dauer der Abordnung, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die Vorschriften des Abschnitts 6 mit Ausnahme der Vorschriften über die Eidespflicht, den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte, die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, die Jubiläumszuwendung und die Amtsbezeichnungen entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
6. § 92 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, ist auf Antrag, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen,
| "(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, ist auf Antrag Urlaub ohne Besoldung oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen,
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Besoldung dürfen auch zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. § 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend." |
7. In § 95 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Teilzeitbeschäftigung" die Wörter "mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit" eingefügt.
8. Dem § 108 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung der Beihilfeakte können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde auf eine andere Stelle des Bundes übertragen werden. Dieser Stelle dürfen personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsangaben, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist. Die Absätze 1 und 2 sind für diese Stelle anzuwenden."
9. § 113 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort "zurückzugeben" die Wörter "oder zu vernichten" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden."
10. Dem § 147 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn
Artikel 3
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
Nach § 12 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Erstattung der Kosten einer Fortbildung
(1) Endet das Beamtenverhältnis innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme, so hat die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte die Kosten einer Fortbildung nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten, wenn die Fortbildungsmaßnahme insgesamt vier Wochen überschritten hat, die Kosten je Fortbildungstag 500 Euro überstiegen haben und das durch die Fortbildung erworbene Fachwissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs einsetzbar ist.
(2) Zu erstatten sind die für die Fortbildungsmaßnahme angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reisekosten und des Trennungsgeldes. Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte seit Abschluss der Fortbildungsmaßnahme bei ihrem oder seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Viertel. Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(3) Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine besondere Härte für die ehemalige Beamtin oder den ehemaligen Beamten bedeuten würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist.
(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten."
Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 69b die Wörter "bewilligte Freistellungen und" gestrichen.
2. In § 2 Nummer 11 wird die Angabe "Absatz 2" gestrichen.
3. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden."
War der Beamte insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt (§ 5 Absatz 1 Satz 2), werden Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Satz 4 gilt nicht für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und in den Fällen des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes.
wird aufgehoben.
4a. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
| "Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die
|
5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "Satz 3 bis 5" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
6. § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder | "1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder". |
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter " , soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird." ersetzt.
b) Absatz 5
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 bis 4 gilt § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 entsprechend.
wird aufgehoben.
8. § 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter " §§ 11, 66 Absatz 9 und § 67 Absatz 2" durch die Wörter " §§ 11 und 67 Absatz 2" ersetzt.
b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter "nach den §§ 12 und 66 Absatz 9" durch die Angabe "nach § 12" ersetzt.
§ 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Absatz 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
wird aufgehoben.
11. In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "nach" die Wörter " § 30 Absatz 1 und" eingefügt.
12. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "Dienstherrn im Bundesgebiet" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "den Verwaltungsträger" durch die Wörter "einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet" ersetzt.
13. In § 47 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "oder des § 33 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" gestrichen.
14. § 50f Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger von Amtsbezügen,
wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe "Nummer 2" wird durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
15. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind."
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1 " eingefügt.
16. In § 69a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 61, 62" durch die Angabe " §§ 57, 58, 61, 62" ersetzt.
17. § 69bwird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "bewilligte Freistellungen und" gestrichen.
b) Absatz 1
(1) § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 1 Satz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.
wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
18. § 69e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 61, 62" durch die Angabe " §§ 57, 58, 61, 62" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3 bis 10" durch die Wörter " § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe " §§ 53 und 54" durch die Wörter " § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54" ersetzt.
19. Dem § 85 wird folgender Absatz 12 angefügt:
"(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden."
Artikel 5
Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "des § 40 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter "der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 11 werden die Wörter " § 27 Abs. 10 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung" ersetzt.
2. Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Stufe 8 wird spätestens zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Endgrundgehalt nach § 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden wäre."
Für Mehrbeträge nach § 2 Abs. 7 gilt § 78 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 96 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes | " § 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes". |
2. Dem § 30a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der Rahmendienstzeit bewilligt werden. Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird."
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit können berufen werden
| "(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres." |
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Zeitdauer" durch das Wort "Dauer" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden war und der danach Elternzeit nach § 28 Abs. 7 in Anspruch genommen hat, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. | "Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Zeitdauer" durch das Wort "Dauer" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Zeitdauer" durch das Wort "Dauer" ersetzt.
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt."
4. § 45a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Dies gilt auch, wenn die Dienstzeit abweichend von § 40 Abs. 1 bei einem Unteroffizier über dessen 40. Lebensjahr hinaus festgesetzt werden muss.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
(3) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die Beschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine Anwendung.
wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der Personalaktenverordnung Soldaten
Die Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159), die durch Artikel 15 Absatz 70 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auf eine andere Stelle des Bundes übertragen werden. Dieser Stelle dürfen personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsangaben, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist. Die Absätze 4 und 5 finden für diese Stelle Anwendung."
2. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Soweit diesen Anträgen Unterlagen beigefügt wurden, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind diese zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt wurden, nicht mehr benötigt werden; als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden." |
Artikel 8
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Dieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. | "(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag." |
2. § 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von 25,56 Euro. | "Verzichtet der Soldat zu Beginn seiner Dienstzeit auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er stattdessen eine einmalige Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den Beschaffungskosten und wird vom Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt." |
3. Dem § 8f wird folgender Satz angefügt:
" § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "an Bord" gestrichen.
b) In Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Seestreitkräfte" durch das Wort "Marine" ersetzt.
c) In Abschnitt 2 Absatz 1 wird das Wort "Seestreitkräfte" durch die Wörter "Marine oder im Dienst von Seestreitkräften" ersetzt.
d) In Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Seestreitkräfte" durch das Wort "Marine" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum Sechsten Teil Nummer 7 die Wörter "bewilligte Freistellungen oder" gestrichen.
2. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Bundes" die Wörter "unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1" eingefügt.
3. In § 14 Nummer 8 wird die Angabe "Absatz 2" gestrichen.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter " , soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird." ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Bei Freistellungen (§ 17 Absatz 1 Satz 2) innerhalb oder außerhalb des Soldatenverhältnisses von insgesamt länger als zwölf Monaten werden Ausbildungszeiten nach den Absätzen 1 bis 3 nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre; hierbei wird in den Fällen des § 26 Absatz 2 und 3 die ruhegehaltfähige Dienstzeit jeweils bis zur allgemeinen Altersgrenze erweitert. Satz 1 gilt nicht für Freistellungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
wird aufgehoben.
§ 23 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
Bleibt ein Berufssoldat allein wegen langer Zeiten einer Freistellung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 mit dem Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 hinter der Versorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
wird aufgehoben.
7. In § 55f Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 7" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7" ersetzt.
8. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind."
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
9. § 89a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "und die Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes" gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9951 zu multiplizieren."
10. In § 94a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 59, 60" durch die Angabe " §§ 55c bis 55e, 59, 60" ersetzt.
11. Dem § 94b wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Die §§ 24a und 24b sind anzuwenden."
11 a. In der Überschrift vor § 95 werden die Wörter "bewilligte Freistellungen oder" gestrichen."
12. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "bewilligte Freistellungen oder" gestrichen. a wird gestrichen
b) Absatz 1 jetzt a)
(1) § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3 und § 26 Absatz 7 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.
wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen. jetzt b)
13. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 55f" durch die Angabe " §§ 55c bis 55f" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: neu
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter " § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter " § 53 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 53 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
14. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Für die Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 11 oder Ausgleichsbezügen nach § 11 a gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli 2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht. | "(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht." |
Artikel 10
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 12 Absatz 4a Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 78 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter "mit Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze" ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8, 11, 12 und 18 Buchstabe b, Artikel 8 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 13 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 9 und 14 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
(4) Artikel 9 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.
(5) Artikel 4 Nummer 1, 2, 4, 5, 7 Buchstabe b, Nummer 9, 10 und 17 sowie Artikel 9 Nummer 1, 3, 4 Buchstabe b, Nummer 5, 6 und 12 treten mit Wirkung vom 25. März 2010 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 12 und 21 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2011 in Kraft.
(8) Artikel 9 Nummer 14 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.