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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten

Vom 20. August 2013
(BGBl. I Nr. 51 vom 28.08.2013 S. 3286)



Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

(gültig ab 1. August 2013)

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 4 wird die Angabe ", 10 und 12" durch die Angabe "und 10" ersetzt.

2. § 21 Absatz 4 Satz 3

Eine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von 46,02 Euro anzurechnen.

wird gestrichen.

Artikel 2
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

(gültig ab 01.Otkboer 2013)

Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage

§ 2a Teilzeitbeschäftigung

Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Titel 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage

§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

§ 5 Ausschluss der Zulage

§ 6 (weggefallen)

Titel 2
Zulage für Tauchertätigkeit

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen

§ 8 Höhe der Zulage

§ 9 Berechnung der Zulage

Titel 3
Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen

§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition

§ 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler

Titel 4
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern;
Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

§ 12 Allgemeine Voraussetzungen

§ 13 Höhe der Zulage

§ 14 Berechnung der Zulage

§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

Titel 5
Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst

§ 16 Zulage für Klimaerprobung

§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst

Titel 6
Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter

§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage

Abschnitt 3
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

§ 17a Allgemeine Voraussetzungen

§ 17b Höhe der Zulage

§ 17c Ausschluss der Zulage

§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Abschnitt 4
Zulagen in festen Monatsbeträgen

§ 18 Entstehen des Anspruchs

§ 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

§ 20 (weggefallen)

§ 21 Zulage für den Krankenpflegedienst

§ 22 Zulage für besondere Einsätze

§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen

§ 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts

§ 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe

§ 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote

§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe

§ 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher

§ 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes

§ 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst

§ 23h Zulage für Fallschirmspringer

§ 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst

§ 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst

§ 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen

§ 23l Zulage für Bergführer

§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr

§ 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Abschnitt 5
Übergangsregelungen

§ 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen

§ 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten".

2. In der Überschrift des § 2 werden die Wörter "neben einer Ausgleichszulage" gestrichen.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes."

4. § 4a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4a Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit 

(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne von § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von Soldaten infolge eines Unfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes.

 " § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

(1) Die Zulage wird weitergewährt

  1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
    1. infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
    2. infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
    1. infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
    2. infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 5 Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen " § 5 Ausschluss der Zulage".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Zulage wird nicht gewährt, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt."

6. § 6

§ 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage

Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

wird aufgehoben.

7. In der Überschrift des Titels 3 wird das Wort "Explosivstoffen" durch das Wort "Sprengstoffen" ersetzt.

8. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition und für besonders gefährliche Munitionserprobungen " § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition".

9. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittle " § 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler".

10. Die Überschrift des Titels 4 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Titel 4
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
 "Titel 4
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern;
Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes".

11. In § 15 wird in der Überschrift nach dem Wort "Wetterdienstes" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

12. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

Abschnitt 3
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

§ 17a Allgemeine Voraussetzungen

Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

  1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
  2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.

§ 17b Höhe der Zulage

(1) Die Zulage setzt sich zusammen aus

  1. einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,
  2. einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
  3. einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamte und Soldaten, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.

Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.

(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.

§ 17c Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

  1. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
  2. folgenden Besoldungsempfängern:
    1. Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
    2. Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
    3. Beamten und Soldaten, die
      aa) Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder
      bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
    4. Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

(1) Die Zulage wird weitergewährt

  1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
    1. infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
    2. eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
    1. infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
    2. infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich."

13. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Entstehung" durch das Wort "Entstehen" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 19 bis 26" durch die Wörter "Vorschriften dieses Abschnitts" ersetzt.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Unterbrechung" die Wörter "Weitergewährung bei" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "nur" gestrichen und wird die Angabe " §§ 20 bis 26" durch die Wörter "Vorschriften dieses Abschnitts" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "In den Fällen der Nummern 2 bis 6" durch die Wörter "In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Tätigkeit" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder bei Soldaten die Voraussetzungen des 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte oder Soldat des Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung bewusst war. "(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
  1. bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
    1. infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
    2. infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  2. bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
    1. infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
    2. infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes."

16. § 20

§ 20 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),

  1. eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,
  2. eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
  3. eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan

mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; abweichend hiervon erhalten Beamte im Vorbereitungsdienst für den Krankenpflegedienst 75 vom Hundert der entsprechenden Beträge. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte und Soldaten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind, oder Zulagen nach § 22 oder § 23m oder Auslandsdienstbezüge oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten oder die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist. Satz 1 ist anzuwenden auch für den Haussicherungsdienst im Bundeskriminalamt.

(4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur in Höhe von 75 vom Hundert gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), den Nummern 5a, 8, 8a, 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder auf die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage. Abweichend von Satz 1 erhalten Beamte im Krankenpflegedienst, die für den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes haben, die Erschwerniszulage nach Absatz 1 in Höhe von 76,69 Euro monatlich und nach Absatz 2 in voller Höhe.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhalten die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamte eine Schichtzulage in folgenden Stufen:

für zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Stunden im Monat

vonbisEuro
253451,13,
354456, 24,
455463, 91,
556471, 58,
657479, 25,
758486, 92,
859494, 59,
95104102,26,
105114109,93,
115124117,60,
ab 125122,71.

Die vorstehenden Sätze erhöhen sich für jede Schicht,

die nach 0.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird, um 2,56 Euro, die nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen wird, um 5,11 Euro. Wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, erhalten sie

  1. eine Schichtzulage von 30,68 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
  2. eine Schichtzulage von 20,45 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(6) (aufgehoben)

wird aufgehoben.

17. Die Überschrift des § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Zulagen für den Krankenpflegedienst" § 21 Zulage für den Krankenpflegedienst".

18. In der Überschrift des § 23a werden nach dem Wort "Zulage" die Wörter "für Tätigkeiten" eingefügt.

19. In der Überschrift des § 23i werden nach dem Wort "Zulage" die Wörter "für Tätigkeiten" eingefügt.

20. Folgender Abschnitt 5 wird angefügt:

"Abschnitt 5
Übergangsregelungen

§ 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen

(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort

  1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und
  2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.

(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt

  1. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern,
  2. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

§ 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

Beamte und Soldaten, die für September 2013 einen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung haben, wird die Zulage für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit während dieser Monate fortgesetzt wird. Der Vorschuss wird mit der Zulage verrechnet, die den Beamten und Soldaten für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht; ein positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt. § 20 Absatz 4 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden."

21. In § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, § 13 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 23b Absatz 4 Satz 1 sowie § 23d Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

(gültig ab 1. Januar 2014)

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, wird Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht gewährt:

Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.

In der Fünf-Tage-WocheIn der Sechs-Tage-WocheZusatzurlaub
Dienstleistung an mindestens
87 Arbeitstagen104 Arbeitstagen3 Arbeitstage
130 Arbeitstagen156 Arbeitstagen4 Arbeitstage
173 Arbeitstagen208 Arbeitstagen5 Arbeitstage
195 Arbeitstagen234 Arbeitstagen6 Arbeitstage.

(2) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen und nach einem Schicht-plan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichten, erhalten

  • einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 110 Stunden,
  • zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 220 Stunden,
  • drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 330 Stunden und
  • vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden

Nachtdienst geleistet wurde. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllen Beamtinnen und Beamte weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, erhalten sie

  • einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 150 Stunden,
  • zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 300 Stunden,
  • drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden und
  • vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet wurde.

(4) Auf Zeiträume, in denen die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten ermäßigt war, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der jeweiligen ermäßigten zur vollen regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit geteilt durch die Zahl der Tage, auf die die jeweilige ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich in der Kalenderwoche verteilt war. Bei ungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit sind für die Zeiträume, in denen die Beamtin oder der Beamte Dienst im Umfang der vollen regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten hatte, die Absätze 1 bis 3 ohne die in Satz 1 bezeichnete Maßgabe anzuwenden.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt sechs Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(7) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(8) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft kann die oberste Dienstbehörde

  1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,
  2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.

Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.

(9) Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde

  1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraussetzungen Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren,
  2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 4 absehen,
  3. der Bemessung der Freischichten nach den Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.

Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.

(10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht

  1. für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,
  2. für Beamtinnen und Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,
  3. für Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.

Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, so erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.

§§ 13 und 14 (weggefallen)

" § 12 Zusatzurlaub

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub im Kalendermonat, wenn sie

  1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
  2. im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift. Geleistete Nachtdienststunden, die nicht für einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub ausreichen, und Nachtdienststunden, die in einem Kalendermonat über 35 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 70 Nachtdienststunden begrenzt. Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Es werden nur volle Tage Zusatzurlaub gewährt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(2) Soweit Beamtinnen und Beamte die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, erhalten sie für jeweils 100 geleistete Nachtdienststunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Nachtdienststunden, die nicht durch die Gewährung eines Arbeitstages Zusatzurlaub abgegolten sind, und Nachtdienststunden, die in einem Urlaubsjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden in das folgende Urlaubsjahr übertragen. Der Übertrag ist auf 100 Nachtdienststunden begrenzt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die für die Gewährung von Zusatzurlaub erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der Wochentage, auf die die jeweilige ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres verteilt war.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nebeneinander anzuwenden. Der Zusatzurlaub darf insgesamt sechs Arbeitstage je Urlaubsjahr nicht überschreiten. Am Ende des Urlaubsjahres werden übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 1 auf übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 2 angerechnet, sofern sich hieraus ein Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub ergibt und der Anspruch auf maximal sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich

  1. für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen Arbeitstag,
  2. für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag.

§ 13 Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen

(1) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann die oberste Dienstbehörde

  1. statt des Zusatzurlaubs Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren oder
  2. von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.

§ 14 Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen Verwendungen

Der Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten wird nicht gewährt

  1. Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr oder des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,
  2. Beamtinnen und Beamten, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden schwimmenden Geräten bereithalten,
  3. Beamtinnen und Beamten, die an Bord von Schiffen oder auf schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.

Dauert mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr oder des Wachdienstes leisten, weniger als 24, aber mehr als 11 Stunden, erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; § 12 Absatz 5 ist nicht anzuwenden."


2. In § 17 Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Arbeitszeitverordnung

(gültig ab 1. Januar 2014)

Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 2012 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Nummern 14 und 15 durch folgende Nummer 14 ersetzt:

"14. der Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist."

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ruhepausen werden außer bei Wechselschichtdienst nicht auf die Arbeitszeit angerechnet."(1) Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden."

Artikel 5
Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung

(gültig ab 1. Januar 2014)

In § 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird das Wort "Schichtdienst" durch die Wörter "Dienst zu wechselnden Zeiten" und werden die Wörter "Schicht- und Nachtdienstes" durch die Wörter "Dienstes zu wechselnden Zeiten" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen

(gültig ab 1. Oktober 2013)

§ 6 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 39 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "Wechselschicht- oder Schichtdienstes" durch die Wörter "Dienstes zu wechselnden Zeiten" ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter "Wechselschicht- oder Schichtdienst" durch die Wörter "Dienst zu wechselnden Zeiten" ersetzt.

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom 1. Oktober 2013 an geltenden Fassung sowie den Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung und der Arbeitszeitverordnung in der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am 1. August 2013 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 6 treten am 1. Oktober 2013 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE