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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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EZulV - Erschwerniszulagenvervordnung
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Vom 3. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3497; 2000 S. 1471; 2001 S. 618; 2001 S. 3926; 2002 S. 3177; 21.01.2003 S. 90; 10.09.2003 S. 1798; 22.06.2004 S. 1248; 21.06.2005 S. 1818; 03.06.2008 S. 970 08; 29.07.2008 S. 1582 08a; 05.02.2009 S.160 09; 16.09.2009 S. 3040 09a; 19.11.2010 S. 1552 10; 13.12.2011 S. 2692 11; 15.08.2012 S. 1670 12; 28.11.2012 S. 2369 12a; 11.06.2013 S. 1514 13; 20.08.2013 S. 3286 13a 13b; 25.11.2014 S. 1772 14; 14a; 13.05.2015 S. 706 15; 31.08.2015 S. 1474 15; 19.12.2016 S. 2163 15a; 21.11.2016 S. 2570 16, 16a; 10.04.2017 S. 828 17, 17a; 08.11.2018 S. 1810 18, 18a, 18b; 08.01.2020 S. 27 20; 28.05.2021 S.1228 21; 09.07.2021 S. 2444 21a, 21b, 21c, 21d i.K., 21e i.K.; 20.08.2021 S. 3932 21f i.K; 22.12.2023 Nr. 414 24)
Gl.-Nr.: 2032-1-11-3



Abschnitt 1 11
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 08

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage 13b

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 2a Teilzeitbeschäftigung 13b

Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Abschnitt 2 11
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Titel 1 11
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen 15 17a

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
  2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,
  3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
  4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage 08a 10 12 14 14a 15a 16 16a 18 18a 18b 21c 21e 24

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen 6,31 Euro je Stunde,
    1. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,49 Euro je Stunde sowie
    2. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,97 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit 13b 21f

(1) Die Zulage wird weitergewährt

  1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
    1. infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
    2. infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
    1. infolge eines Dienstunfalls im Sinne des ( § 27 gültig ab 01.01.2025 § 42) des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
    2. infolge eines Unfalls im Sinne des ( § 63c gültig ab 01.01.2025 § 87) Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.

§ 5 Ausschluß der Zulage 08 09 12a 13 13b 15a 20

Die Zulage wird nicht gewährt

  1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
  2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
  3. wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.

§ 6 (aufgehoben) 13b

§ 6a (aufgehoben)

Titel 2 11
Zulage für Tauchertätigkeit

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen 15 17a

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeit.

(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

  1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
  2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.

§ 8 Höhe der Zulage 08a 11 13b 14 18 24

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

  1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 18,01 Euro,
  2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 21,86 Euro,
  3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 27,16 Euro,
  4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 34,99 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

  1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,
  2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
  3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
  4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.

§ 9 Berechnung der Zulage

(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.

(2) Als Tauchzeit gilt

  1. für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
  2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
  3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.

Titel 3 11 13b
Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen

§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition 11 13b 15

(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. Die Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt 4,67 Euro Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt wird. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,94 Euro, höchstens jedoch bis zu 9,40 Euro.

(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absatzes 1.

(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.

§ 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler 11 13b 15

(1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 35,78 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfaßt insbesondere

  1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
  2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
  3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.

(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 357,80 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.

(3) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 21,48 Euro je Einsatz. Der Umgang umfaßt insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport.

(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.

Titel 4 11 13b
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern;
Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

§ 12 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.

(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind

  1. das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,
  2. die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.

§ 13 Höhe der Zulage 13b 15

(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

von mehr als 20 Metern2,14 Euro,
von mehr als 50 Metern3,58 Euro,
von mehr als 100 Metern5,73 Euro,
von mehr als 200 Metern9,31 Euro,
von mehr als 300 Metern12,88 Euro.

Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

von mehr als 50 Meternum 0,71 Euro,
von mehr als 100 Meternum 1,43 Euro,
von mehr als 200 Meternum 2,14 Euro,
von mehr als 300 Meternum 2,87 Euro.

Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.

(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen1,43 Euro,
2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen2,14 Euro,
3. Errichten oder Abbrechen2,87 Euro.

Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.

§ 14 Berechnung der Zulage

Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.

§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes 13b

Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.

Titel 5 11 17a
Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse

§ 16 Zulage für Klimaerprobung 15

Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1.400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 Grad C 2,87 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1.600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 Grad C um 0,71 Euro täglich.

§ 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst 15 17a

(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.

§ 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr 17a 20

(1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde.

(2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde.

(3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

§ 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg 20

(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage. Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates.

(2) Die Zulage beträgt bei

  1. einer innereuropäischen Rückführung 70 Euro,
  2. einer außereuropäischen Rückführung 100 Euro.

(3) Zwingen außergewöhnliche Umstände zu einer begleiteten Rückkehr des Rückzuführenden nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut gewährt. Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem Schließen der Außentüren abgebrochen, steht mindestens die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 zu.

Titel 6 11 17a
(aufgehoben)

§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen 08a 10 12 14 14a 16 16a 17a 20

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

  1. im Körper einer Person transportiert wurden,
  2. in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
  3. sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

Abschnitt 3 11 13b
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

§ 17a Allgemeine Voraussetzungen 13b

Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

  1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
  2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.

§ 17b Höhe der Zulage 13b

(1) Die Zulage setzt sich zusammen aus

  1. einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,
  2. einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
  3. einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamte und Soldaten, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.

Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.

(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.

§ 17c Ausschluss der Zulage 13b 17a 20

Die Zulage wird nicht gewährt

  1. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,
  2. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
  3. folgenden Besoldungsempfängern:
    1. Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
    2. Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
    3. Beamten und Soldaten, die
      aa) Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder
      bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
    4. Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.

§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit 13b 21f

(1) Die Zulage wird weitergewährt

  1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
    1. infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
    2. eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
    1. infolge eines Dienstunfalls im Sinne des ( § 27 gültig ab 01.01.2025 § 42) des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
    2. infolge eines Unfalls im Sinne des ( § 63c gültig ab 01.01.2025 § 87) Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.

Abschnitt 4 13b
Zulagen in festen Monatsbeträgen

§ 18 Entstehen des Anspruchs 13b

(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§ 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit 13b 21f

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

  1. eines Erholungsurlaubs,
  2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
  3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
  4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
  5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
  6. einer Dienstreise,

soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

  1. bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
    1. infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
    2. infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  2. bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
    1. infolge eines Dienstunfalls im Sinne des ( § 27 gültig ab 01.01.2025 § 42) des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
    2. infolge eines Unfalls im Sinne des ( § 63c gültig ab 01.01.2025 § 87) Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

§ 20 (aufgehoben) 08 09 09a 13 13a 13b

§ 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege 13a 13b 15 17a 21b 21d

(1) Beamte und Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 120 Euro.

(2) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 3 oder 4 genannten besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten neben der Zulage nach Absatz 1 eine weitere Zulage.

(3) Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer

  1. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild pflegt,
  2. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen in der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik oder in der Röntgendiagnostik tätig ist und ständig Patienten mit psychiatrischen oder neurologischem Krankheitsbild betreut oder
  3. ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild bei der Arbeitstherapie beaufsichtigt oder ständig mit diesen Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeitet.

(4) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend

  1. in der Anästhesiepflege, in der Intensivmedizin oder im Operationsdienst einschließlich der Vorund Nachbereitung tätig ist oder
  2. Patienten pflegt, die nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit dem Pflegegrad 3 oder einem höheren Pflegegrad zugeordnet sind.

(5) Eine Zulage nach Absatz 3 oder 4 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter.

(6) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

§ 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten 21a 21b

(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Euro, wenn sie in dafür dauerhaft oder zeitweise eingerichteten Behandlungseinheiten in kurativen Sanitätseinrichtungen überwiegend bei der Behandlung und Pflege von Patienten tätig sind, die an einer Krankheit nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 23. Mai 2020 geltenden Fassung erkrankt sind.

(2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

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