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Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
Vom 28. August 2013
(BGBl. I Nr. 53 vom 03.09.2013 S. 3386)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
AltGG - Altersgeldgesetz
Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 77 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld."
2. Dem § 105 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld."
Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie folgt gefasst:
" § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld".
2. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld."
3. § 53a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53a (weggefallen) | " § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. Satz 1 gilt nicht beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 vom Hundert des Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 vom Hundert des Witwen- oder Witwergelds gezahlt." |
4. In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ", wobei § 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist" gestrichen.
5. In § 107b Absatz 3 werden die Wörter " § 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter " § 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
Dem § 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt."
Artikel 5
Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person
ist. | "(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person
hat." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Vomhundertsätze" durch das Wort "Prozentsätze" ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(3) Hinterbliebene nach § 2 Abs. 2 erhalten den Betrag nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. | "(3) Handelt es sich um ein Anrecht nach dem Altersgeldgesetz, erhöht oder vermindert sich der Betrag nach den Absätzen 1 und 2 um die Prozentsätze, um die sich die altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 7 Absatz 4 des Altersgeldgesetzes erhöhen oder vermindern.
(4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 2 erhalten den Betrag nach den Absätzen 1 bis 3 in entsprechender Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Absatz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes." |
Artikel 6
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird nach den Wörtern "nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" ein Komma und werden die Wörter "Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Dienstzeitversorgung" ein Komma und die Wörter "Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386)" eingefügt.
2. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Ausgleichsbezüge" ein Komma und die Wörter "des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Unterhaltsbeitrag" ein Komma und die Wörter "Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Soldatengesetzes
Dem § 20a Absatz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Soldaten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz."
Artikel 9
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 wie folgt gefasst:
alt | neu |
9a.
§ 54 weggefallen | "9a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
§ 54". |
2. Unterabschnitt 9a des Zweiten Teils Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9a.
§ 54(weggefallen) | "9a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
§ 54 Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55a in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehaltes zuzüglich 20 vom Hundert des Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 vom Hundert des Witwen- oder Witwergelds gezahlt." |
3. In § 55b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ", wobei § 47 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist" gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Nach § 18 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld
Für Beschäftigte mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet die Aktiengesellschaft, bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig. § 18 findet keine Anwendung."
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE