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Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 6. März 2015
(BGBl. I Nr. 10 vom 13.03.2015 S. 250)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen".
b) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag".
2. In § 2 wird das Wort "sonstige" gestrichen.
3. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "Artikels 116" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
4 . § 17 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder".
b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
5. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 11)" durch die Wörter "die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)" ersetzt.
6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter "in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen" durch die Wörter "Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind," ersetzt.
7. In § 23 werden die Wörter "im Deutschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder im Europäischen Parlament" durch die Wörter "im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" ersetzt.
8. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort "Bundesbesoldungsordnungen" die Angabe "B," eingefügt.
9. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)" gestrichen.
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Satz 2
Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder ein Ehrenbeamtenverhältnis.
wird aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Absatzes 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
bb) Satz 2
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
wird aufgehoben.
11. In § 32 Absatz 2 wird nach der Angabe "Artikels 116" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
12. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:
"Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen."
13. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zur oder zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder zum Europäischen Parlament" durch die Wörter "zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
14. § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezember 2014. | "Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung." |
15. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde" durch die Wörter "mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist."
16. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort "Versetzung" durch das Wort "Eintritt" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten bis zu drei Jahre mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hinausgeschoben werden, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten dies erfordert. | "Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn
|
17. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
" § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden."
18. In § 89 Satz 2 werden die Wörter "und Dauer" durch die Wörter ", die Dauer und die Abgeltung" ersetzt.
19. In § 90 Absatz 2 werden die Wörter "zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament" durch die Wörter "zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag" ersetzt.
20. Nach § 107 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zugang zu Personalaktendaten darf auch Beschäftigten, die Aufgaben des ärztlichen Dienstes wahrnehmen, gewährt werden, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
21. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 und 6
Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Personenbezogene Daten dürfen für Beihilfezwecke erhoben und verwendet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 4. Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte nur verwendet werden, wenn
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind. | "Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person genutzt oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind." |
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 3 werden die Wörter "Die Absätze 1 und 2" durch die Wörter "Die Absätze 1 bis 3" ersetzt.
22. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Soweit die personalverwaltende Behörde Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
23. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:
" § 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag
(1) Die Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig,
(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:
Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten für ihn die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mitteilung an die für diese Stelle zuständige oberste Bundesbehörde zu richten ist.
(3) In dem Auftrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist festzulegen, dass die Kontrollrechte des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stelle auch gegenüber dem Auftragnehmer bestehen. Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach den §§ 21 und 24 bis 26 Absatz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zu dulden hat.
(4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
(5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben oder verwenden. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.
(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden."
24. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der Vollendung" durch die Wörter "des Erreichens" ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "versorgungsberechtigte" die Wörter "oder altersgeldberechtigte" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Versorgungsakten" die Wörter "und Altersgeldakten" und nach dem Wort "Versorgungszahlung" die Wörter "oder Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldzahlung" eingefügt.
25. In § 136 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe " § 34 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
26. In § 145 Absatz 2 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 und 7a wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand". |
2. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 53" die Wörter "Absatz 1 bis 3" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 53" die Wörter "Absatz 1 bis 3" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
3. Anlage I wird wie folgt geändert:
gültig ab 1. August 2013
a) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 13" wird wie folgt geändert:
aa) Der Angabe "Oberamtsrat " wird die Angabe "11" angefügt.
bb) Folgende Fußnote 11 wird angefügt:
"11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden."
b) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:
gültig ab 1. Januar 2014
aa) Die Angabe
"Direktor beim Bundesarchiv
- als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -"
wird gestrichen.
bb) Die Angabe
"Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung"
wird ersetzt durch die Angabe
"Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen".
gültig ab 1. August 2013
4. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2014
gültig ab 1. März 2014
Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 4
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015
Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gültig ab 1. Januar 2015
1. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe
"Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -"
die Angabe
"- beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -"
gestrichen.
b) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" werden nach der Angabe
"Abteilungsdirektor
- als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -"
die Angaben
"- als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -
- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -"
eingefügt.
c) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" werden in der Angabe
"Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- als Vorsitzender der Geschäftsführung -"
das Wort "bei" sowie die Angabe "- als Vorsitzender der Geschäftsführung -" gestrichen.
gültig ab 1. März 2015
2. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 5
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017
gültig ab 1. Juli 2017
In Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden in der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 5" in der Angabe
"Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -"
das Wort "bei" sowie die Angabe "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -" gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
§ 10 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1797) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 10 (weggefallen) | " § 10 Abgeltung
(1) Soweit der durch das Recht der Europäischen Union gewährte Mindestjahresurlaub vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen worden ist, wird er abgegolten. (2) Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. (3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären. (4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird. " |
Artikel 7
Änderung des Altersgeldgesetzes
Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgeführt. § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden.
2 " In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Satz 2" die Wörter "und Absatz 2" eingefügt.
3 In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "im Zeitpunkt des Beginns der Zahlung" gestrichen.
alt | neu |
§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
Die §§ 50a, 50b und 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Dabei sind die für die Berechnung der Zuschläge maßgeblichen Zeiten nur zu berücksichtigen, soweit sie altersgeldfähig sind. | " § 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und an die Stelle des Witwengelds nach § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwenaltersgeld nach § 9 Absatz 3." |
5. In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 3 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Wörter " § 9 Absatz 3 oder Absatz 5" ersetzt.
7. § 13 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalles der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses tritt; | "3. an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Dienstverhältnisses abzüglich der Zeiten nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes tritt;". |
Artikel 8
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
(gültig ab 01.05.2015)
§ 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "11" durch die Angabe "7" ersetzt.
2. Absatz 3 Satz 2
Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht
wird aufgehoben.
3. Die Absätze 5 bis 7
(5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. Dabei kann der Vorsitz einer oder mehrerer Kammern auch einem Richter auf Lebenszeit übertragen werden, der nicht Vorsitzender Richter ist. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kann von § 45 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung abgewichen werden; ab diesem Zeitpunkt ist § 50 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung nicht mehr anzuwenden.
(7) Das Bundesdisziplinargericht wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Verwaltungsgericht über. Die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht gelten sinngemäß, soweit sie nicht die Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts oder die Besetzung der Kammern betreffen. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2003 geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden.
werden aufgehoben.
4. Die Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 5 bis 7.
5. Absatz 11
(11) Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbeisitzer bleiben bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht im Amt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, erfolgt sie für die Zeit bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht aus den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Jahre 2008 bis 2011 aufgestellt worden sind. Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
6. Absatz 12 wird Absatz 8.
Artikel 9
Folgeänderungen
(1) In den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2573) wird jeweils nach der Angabe " § 30" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
(2) In § 30 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird nach der Angabe "76" die Angabe ", 84a" eingefügt.
(3) In § 16a Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird die Angabe " § 31 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(4) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft.
(5) Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
(6) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. März 2015 in Kraft.
(7) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
(8) Artikel 8 tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
red. Anm.
Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 4 (gültig ab 01.08.2013)
Anhang 2 zu Artikel 3 (gültig ab 01.03.2014)
nicht dargestellt, da nicht mehr aktuell
Anhang 3 hier nicht dargestellt
ID 15/0183
ENDE |