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Regelwerk
Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Vom 10. April 2017
(BGBl. I Nr. 20 vom 18.04.2017 S. 828)



Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 43 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 26 angefügt:

" § 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst".

2. Folgender § 26 wird angefügt:

" § 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst

§ 23j ist in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Mai 2015 weiter anzuwenden."

Artikel 2
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

(gültig ab 01.05.2017)

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Titel 5 wird wie folgt gefasst:

"Titel 5
Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse".

b) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:

" § 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst".

c) Nach der Angabe zu § 16a wird folgende Angabe zu § 16b eingefügt:

" § 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr".

d) Die Angabe zu Titel 6 wird gestrichen.

e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen".

f) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

" § 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege".

g) Nach der Angabe zu § 23n wird folgende Angabe zu § 23o eingefügt:

" § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr".

h) Die Angabe zu § 25 wird gestrichen.

2. § 3 Absatz 3 Satz 2

Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.

wird aufgehoben.

3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein" durch die Wörter "die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine" ersetzt.

4. Die Überschrift des Titels 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Titel 5
Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst
"Titel 5
Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse".

5. § 16a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Soldaten im" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 93,60 Euro monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen."(2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen."

6. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:

" § 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr

(1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde.

(2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde.

(3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend."

7. Die Überschrift des Titels 6

Titel 6 11
Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter

wird gestrichen.

8. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage 08a 10 12 14 14a 16 16a

Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,62 Euro .

" § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen

(1) Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich."

9. Dem § 17c wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes."

10. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Zulage für den Krankenpflegedienst 13a 13b 15

(1) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die

  1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,
  2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen,
  3. in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen,
  4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen, erhalten eine Zulage von monatlich 21,48 Euro.

(2) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
  3. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
  4. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
  5. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
  6. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
  7. Patienten in Einheiten für Intensivmedizin

ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 64,43 Euro. Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreter. Auf die Zulage wird eine für denselben Kalendermonat zustehende Zulage nach § 17 angerechnet.

(3) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die

  1. zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,
  2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,
  3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,

erhalten eine Zulage von monatlich 85,90 Euro.

(4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt.

" § 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege

(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 2 oder 3 genannten, besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer

  1. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild pflegt,
  2. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen in der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik oder in der Röntgendiagnostik tätig ist und ständig Patienten mit psychiatrischen oder neurologischem Krankheitsbild betreut oder
  3. ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild bei der Arbeitstherapie beaufsichtigt oder ständig mit diesen Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeitet.

(3) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend

  1. in der Anästhesiepflege, in der Intensivmedizin oder im Operationsdienst einschließlich der Vorund Nachbereitung tätig ist oder
  2. Patienten pflegt, die nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit dem Pflegegrad 3 oder einem höheren Pflegegrad zugeordnet sind.

(4) Eine Zulage nach Absatz 2 oder 3 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter.

(5) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt."

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 16 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

  1. in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
  2. für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "400 Euro" durch die Angabe "500 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "375 Euro" durch die Angabe "469 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "300 Euro" durch die Angabe "375 Euro" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "260 Euro" durch die Angabe "325 Euro" ersetzt.

ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus der Bundespolizei 250 Euro monatlich,".

ff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei oder als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes
150 Euro monatlich.
"5. in einer Mobilen Fahndungseinheit in der Bundespolizei, als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei, als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes
188 Euro monatlich."

gg) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer unter den Nummern 1 bis 5 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei und überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten und bei den Polizeibehörden des Bundes eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt."

12. § 23a wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4 nach § 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) ohne zusätzliche Barriere unmittelbar an Tieren tätig sind und besondere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Die Zulage beträgt 5 Euro täglich. Bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens. § 19 ist nicht anzuwenden.

(3) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt."

13. § 23b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Besatzungsangehörige" durch die Wörter "Angehörige der Besatzung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Besatzungsangehörigen" durch die Wörter "Angehörigen der Besatzung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "Besatzungsangehörige" durch die Wörter "Angehörige der Besatzung" ersetzt.

14. § 23c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Besatzungsangehörige" durch die Wörter "Angehörige der Besatzung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Besatzungsangehörigen" durch die Wörter "Angehörigen der Besatzung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "Besatzungsangehörige" durch die Wörter "Angehörige der Besatzung" ersetzt.

15. § 23d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Besatzungsangehörige" durch die Wörter "Angehörige der Besatzung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Besatzungsangehörigen" durch die Wörter "Angehörigen der Besatzung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Besatzungsangehörige" durch die Wörter "Angehörige der Besatzung" ersetzt.

16. § 23f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere)" durch das Wort "Waffensystemoffiziere" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "zum Führen von" die Wörter "ein- oder zweisitzigen" eingefügt und werden die Wörter "Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere)" durch das Wort "Waffensystemoffiziere" ersetzt.

bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
2. sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer, Hubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe
432 Euro monatlich,

3. sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen
372 Euro monatlich,

4. ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen
294 Euro monatlich,

"2. sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst,
432 Euro monatlich,

3. Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres
372 Euro monatlich,

4. sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter
294 Euro monatlich,".

bb) In Satz 2 wird vor der Angabe "Nummer 7" die Angabe "Satz 1 " eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich der ihnen zustehende Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 um 144 Euro, nach Nummer 2 um 108 Euro und nach Nummer 3 um 96 Euro monatlich."(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich
1. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1um 144 Euro,
2. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2um 108 Euro,
3. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3um 96 Euro."

d) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach den Wörtern "zum Führen von" die Wörter "ein- oder zweisitzigen" eingefügt und werden die Wörter "Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere)" durch das Wort "Waffensystemoffiziere" ersetzt.

17. In § 23h Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "der Bundeswehr nach § 23m Absatz 1 " werden die Wörter "und der Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr nach § 23o" eingefügt.

18. § 23i wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst 11 13b 15

(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatzführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen der Belastungswert nach Absatz 2 höher als 1.000 ist, erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich verwendet werden als

  1. Flugsicherungskontrollpersonal,
  2. Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren oder als Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen oder
  3. Betriebs personal des Einsatzführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen.

Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

(3) Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich aus folgender Übersicht:

Belastungswert
Gruppe
Flugsicherungs- kontrollpersonal, Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes mit Radarleit-Jagdlizenz und/oder LuftlagelizenzAufsichtspersonal (Einsatzführungs- stabsoffiziere mit Radarführungslizenz)Flugdaten- bearbeitungspersonal, Flugberatungspersonal, übriges Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
1.001 - 2.000
I
114,53 Euro107,37 Euro42,95 Euro
2.001 - 4.500
II
143,16 Euro107,37 Euro57,26 Euro
4.501 - 7.000
III
171,79 Euro107,37 Euro71,58 Euro
mehr als 7.000
IV
200,42 Euro107,37 Euro85,90 Euro

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Einsatzführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den Gruppen nach Absatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jährlich zu überprüfen.

(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

" § 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst

(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.

(2) Eine monatliche Zulage in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.

(3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.

(4) Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält

  1. das Flugsicherungskontrollpersonal,
  2. das lizenzierte Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes, das in militärischen Dienststellen bei der Erarbeitung der Luftlage sowie der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet wird und über die örtliche Zulassung verfügt,
  3. das übrige Personal des Einsatzführungsdienstes.

Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt.

(5) Die Zulage nach Absatz 4 beträgt: Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.

Belastungswert
(Gruppe)
Personal
nach Absatz 4
Nummer 1 und 2
Personal
nach Absatz 4
Nummer 3
mehr als 1.000 (Gruppe I)114,53 Euro42,95 Euro
mehr als 2.000 (Gruppe II)143,16 Euro57,26 Euro
mehr als 4.500 (Gruppe III)171,79 Euro71,58 Euro
mehr als 7.000 (Gruppe IV)200,42 Euro85,90 Euro

(6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt."

19. § 23j Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Verbunkerte Anlagen sind Gebäude ohne direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft."(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die
  1. nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und
  2. durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind,
    1. Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder
    2. die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen."

20. § 23m wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "900 Euro" durch die Angabe "1.125 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "640 Euro" durch die Angabe "800 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "440 Euro" durch die Angabe "550 Euro" ersetzt.

21. Nach § 23n wird folgender § 23o eingefügt:

" § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr

(1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:

  1. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung,
  2. Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams,
  3. Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte oder
  4. Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz.

(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie

  1. für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden oder
  2. bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden.

(3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt."

22. § 25

§ 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten 13b

Beamte und Soldaten, die für September 2013 einen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung haben, wird die Zulage für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit während dieser Monate fortgesetzt wird. Der Vorschuss wird mit der Zulage verrechnet, die den Beamten und Soldaten für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht; ein positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt. § 20 Absatz 4 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 11 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

ID: 17/0600

ENDE