Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Vom 23. Mai 2017
(BGBl. Nr. 30 vom 29.05.2017 S. 1228)



Siehe Fn *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
MuSchG - Mutterschutzgesetz
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

§ 79 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz 17c

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

  1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
  2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte.

Das Bundesministerium des Innern kann in Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit aufheben oder beschränken.

(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

" § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind."

Artikel 3
Änderung des Beamtenstatusgesetzes

§ 46 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 46 Mutterschutz und Elternzeit

Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten.

" § 46 Mutterschutz und Elternzeit

Effektiver Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten."

Artikel 4
Änderung des Soldatengesetzes

§ 30 Absatz 5 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 30 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt."(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen."

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 " durch die Angabe " § 3" ersetzt.

2. § 24i wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 " durch die Angabe " § 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 " ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 des Mutterschutzgesetzes aufgelöst worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeten Arbeitsversäumnissen kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt. Übersteigt das Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt."(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes von der Mutter beantragt wird, für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt."Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches ärztlich festgestellt und ein Antrag nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Mutterschutzgesetzes gestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes nach Satz 1 auf die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung."

cc) In Satz 3 wird das Wort "mutmaßlichen" durch das Wort "voraussichtlichen" ersetzt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "mutmaßliche" durch das Wort "voraussichtliche" ersetzt.

ee) In Satz 5 wird das Wort "Geburten" durch das Wort "Entbindungen" und das Wort "mutmaßlichen" durch das Wort "voraussichtlichen" ersetzt.

ff) Folgender Satz wird angefügt:

"Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt."

Artikel 6
Folgeänderungen

(1) In § 125b Absatz 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe " § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 " durch die Angabe " § 3" ersetzt.

(2) In § 16 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, werden die Wörter " § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 " durch die Angabe " § 3" ersetzt.

(3) § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "Versicherung" durch das Wort "Krankenversicherung" ersetzt.

2. In Buchstabe c wird die Angabe "13" durch die Angabe "19" und die Angabe "14" durch die Angabe "20" ersetzt.

(4) In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 3, 4, 6 und 8" durch die Wörter " §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16" ersetzt.

(5) § 36 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 152 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,"

(6) § 9 Absatz 3a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3a) Die Satzung kann bestimmen, dass während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden."

(7) In § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird die Angabe "13" durch die Angabe "19" ersetzt.

(8) § 69 Absatz 2 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 159 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a werden die Wörter "nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht" durch die Wörter "die Fehlzeit durch ein Beschäftigungsverbot oder eine Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft oder der Geburt entsteht" ersetzt.

2. Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Mehrlingsgeburten" werden die Wörter "oder, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird," eingefügt.

b) Die Wörter " § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 " werden durch die Angabe " § 3" ersetzt.

(9) Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das durch Artikel 1 k des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 " durch die Angabe " § 3" ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 19" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 20" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 24b Absatz 1 und 2" durch die Wörter " § 24b Absatz 1 und 3" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 6 Absatz 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter "von vier Wochen" durch die Wörter "der in Satz 5 genannten Frist" ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe " § 6 Absatz 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe " § 6 Absatz 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 6 Absatz 1 " durch die Wörter " § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 " durch die Angabe " § 3" ersetzt.

(10) Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 " durch die Angabe " § 20 Absatz 1 " ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 11 " durch die Angabe " § 18" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 11 oder § 14 Abs. 1" durch die Wörter " § 18 oder § 20 Absatz 1 " ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 11 " durch die Angabe " § 18" und die Angabe " § 14 Abs. 1" durch die Angabe " § 20 Absatz 1 " ersetzt.

3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 11 oder § 14 Abs. 1 " durch die Wörter " § 18 oder § 20 Absatz 1 " ersetzt.

4. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 18" ersetzt.

(11) In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 20" ersetzt.

(12) In § 1 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, werden die Wörter "Zeiten einer Beurlaubung nach § 8a des Mutterschutzgesetzes oder" durch die Wörter "die Elternzeit nach" und wird die Angabe " §§ 3, 4, 6 und 8" durch die Wörter " §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16" ersetzt.

(13) In § 8 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter "Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1" durch die Wörter "Zeit der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16" ersetzt und werden nach den Wörtern "während der Schutzfristen" die Wörter "nach § 3 des Mutterschutzgesetzes" eingefügt.

(14) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter "des Mutterschutzgesetzes," eingefügt.

(15) § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), die zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt: "f) Mutterschutzgesetz,".

2. Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.

(16) In Anlage 3 Nummer 2 Buchstabe B Absatz 5 Satz 2 zur Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 181 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "das Jugendarbeitsschutzgesetz," die Wörter "das Mutterschutzgesetz," eingefügt.

(17) In § 1 Absatz 6 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2072) werden nach den Wörtern "des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter "des Mutterschutzgesetzes," eingefügt.

(18) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1442) werden nach den Wörtern "des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter "des Mutterschutzgesetzes," eingefügt.

(19) In § 2 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 12. August 1997 (BGBl. I S. 2044) werden nach den Wörtern "des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter "des Mutterschutzgesetzes," eingefügt.

(20) In der Anlage zur Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1647) werden in Nummer 1 Spalte 3 Buchstabe b nach den Wörtern "des Jugendarbeitsschutzgesetzes" die Wörter "und des Mutterschutzgesetzes" eingefügt.

(21) In § 1 Absatz 5 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft vom 25. März 1975 (BGBl. I S. 758) werden nach den Wörtern "des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter "des Mutterschutzgesetzes," eingefügt.

(22) In § 1 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 179) werden nach den Wörtern "des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter "des Mutterschutzgesetzes," eingefügt.

(23) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsstätteneignungsverordnung vom 8. August 2014 (BGBl. I S. 1361) werden nach den Wörtern "des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter "des Mutterschutzgesetzes," eingefügt.

(24) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3146) werden nach den Wörtern "des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter "des Mutterschutzgesetzes," eingefügt.

(25) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt und zur Pferdewirtin vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 228) werden nach den Wörtern "des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter "des Mutterschutzgesetzes," eingefügt.

(26) In § 6 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926), die zuletzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "des Arbeitszeitgesetzes" die Wörter ", des Mutterschutzgesetzes" eingefügt.

(27) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 230) werden nach den Wörtern "des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter "des Mutterschutzgesetzes," eingefügt.

(28) In § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2172) werden nach den Wörtern "des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter "des Mutterschutzgesetzes," eingefügt.

(29) § 4 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/ Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

"e) Mutterschutzgesetz,".

2. Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die Buchstaben f bis h.

(30) In § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 117) werden nach den Wörtern "des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter "des Mutterschutzgesetzes," eingefügt.

(31) In § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1i des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, werden die Wörter " § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 und 2" ersetzt.

Artikel 7
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

In § 24i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern "bei Mehrlings- und Frühgeburten" die Wörter "sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes von der Mutter beantragt wird," eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "bei Früh- und Mehrlingsgeburten" die Wörter "oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird," eingefügt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "während der Schwangerschaft" die Wörter ", bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt und die Wörter "oder Entbindung" durch die Wörter ", die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "von vier Monaten" die Wörter "nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "während der Schwangerschaft" die Wörter ", bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:

altneu
a. nach der Gefahrstoffverordnung als R40, R45, R46 und R61 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,

b. die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG 2 aufgeführten chemischen Gefahrstoffe,

"a. Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 erfüllen, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,
aa) Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341),
bb) Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351),
cc) Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362),
dd) spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371),
b. die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgeführten chemischen Gefahrstoffe,"

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG 3" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3" ersetzt.

2. In Abschnitt B wird die Angabe "90/394/EWG" durch die Angabe "2004/37/EG" ersetzt.

3. Die Fußnoten 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
1) ABl. EG Nr. L 196 S. 1: Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG (ABl. EG Nr. L 154 S. 1).

2) AB. EG Nr. L 196 S. 1.

3) ABl. EG Nr. L 374 S.1; Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 71), angepaßt durch die Richtlinie 95/30/EWG (ABl. EG Nr. L 155 S. 41).

"1) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

2) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S.50).

3) Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000 S. 21)."

Artikel 10
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Artikel 7 bis 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 6 des Mutterschutzgesetzes tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.

(3) Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.

__________________
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1) geändert worden ist.

ID 170826

ENDE