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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung

Vom 22. Juni 2019
(BGBl. I Nr. 23 vom 27.06.2019 S. 866)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes

Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "19,50" durch die Angabe "23" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "25" durch die Angabe "29,50" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "33,50" durch die Angabe "39" ersetzt.

2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers".

3. Die §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 5a ersetzt:

altneu
§ 4 Stundensatz und Aufwendungsersatz des Betreuers

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde 27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

  1. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
  2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.

§ 5 Stundenansatz des Betreuers

(1) Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist

  1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb,
  2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb,
  3. im siebten bis zwölften Monat mit vier,
  4. danach mit zweieinhalb

Stunden im Monat anzusetzen. Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz

  1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achteinhalb,
  2. im vierten bis sechsten Monat sieben,
  3. im siebten bis zwölften Monat sechs,
  4. danach viereinhalb

Stunden im Monat.

(2) Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenansatz

  1. in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb,
  2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb,
  3. im siebten bis zwölften Monat drei,
  4. danach zwei

Stunden im Monat. Hat der mittellose Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz

  1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben,
  2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb,
  3. im siebten bis zwölften Monat fünf,
  4. danach dreieinhalb

Stunden im Monat.

(3) Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. § 1 Abs. 2 des Heimgesetzes gilt entsprechend.

(4) Für die Berechnung der Monate nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 erste Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Die sich dabei ergebenden Stundenansätze sind auf volle Zehntel aufzurunden.

(5) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, sind dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Absätzen 1 und 2 zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist nicht anwendbar.

" § 4 Vergütung des Betreuers

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

  1. nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
  2. nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

§ 5 Fallpauschalen

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

  1. der Dauer der Betreuung,
  2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
  3. dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. stationäre Einrichtungen:
  2. Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
  3. ambulant betreute Wohnformen:

entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.

Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rundumdie-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§ 5a Gesonderte Pauschalen

(1) Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung

  1. von Geldvermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro,
  2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder
  3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten

zu besorgen hat. Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.

(2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten.

(3) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.

(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 4 und 5 geltend gemacht werden."

4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist im Fall des § 1899 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 zu bewilligen und nach Tagen zu teilen; § 5 Abs. 4 Satz 3 sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend."Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend."

5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 4 und 5" durch die Angabe " §§ 4 bis 5a" ersetzt.

6. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "einem Heim oder außerhalb eines Heims und" durch die Wörter "stationären Einrichtungen und diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits sowie" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 3" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 3" ersetzt.

8. Folgender § 12 sowie die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz werden angefügt:

" § 12 Übergangsregelungen

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In § 277 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird die Angabe "3 Euro" durch die Angabe "4 Euro" ersetzt.

Artikel 3
Evaluierung

Die durch dieses Gesetz geschaffenen Vorschriften sind insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der im Anhang festgesetzten Fallpauschalen über einen Zeitraum von vier Jahren zu evaluieren. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 zu veröffentlichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 27. Juli 2019 in Kraft.

.

Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 8)

.

VergütungstabellenAnlage 19
(zu § 4 Absatz 1)

Vergütungstabelle A

Nr.Dauer der BetreuungNr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
A1In den ersten
drei Monaten
A1.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA1.1.1mittellos194,00
A1.1.2nicht mittellos200,00
A1.2andere WohnformA1.2.1mittellos208,00
A1.2.2nicht mittellos298,00
A2Im vierten bis sechsten MonatA2.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA2.1.1mittellos129,00
A2.1.2nicht mittellos158,00
A2.2andere WohnformA2.2.1mittellos170,00
A2.2.2nicht mittellos208,00
A3Im siebten bis zwölften MonatA3.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA3.1.1mittellos124,00
A3.1.2nicht mittellos140,00
A3.2andere WohnformA3.2.1mittellos151,00
A3.2.2nicht mittellos192,00
A4Im 13. bis
24. Monat
A4.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA4.1.1mittellos87,00
A4.1.2nicht mittellos91,00
A4.2andere WohnformA4.2.1mittellos122,00
A4.2.2nicht mittellos158,00
A5Ab dem 25. MonatA5.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA5.1.1mittellos62,00
A5.1.2nicht mittellos78,00
A5.2andere WohnformA5.2.1mittellos105,00
A5.2.2nicht mittellos130,00

Vergütungstabelle B

Nr.Dauer der BetreuungNr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
B1In den ersten
drei Monaten
B1.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformB1.1.1mittellos241,00
B1.1.2nicht mittellos249,00
B1.2andere WohnformB1.2.1mittellos258,00
B 1 .2.2nicht mittellos370,00
B2Im vierten bis sechsten MonatB2.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformB2.1.1mittellos158,00
B2.1.2nicht mittellos196,00
B2.2andere WohnformB2.2.1mittellos211,00
B2.2.2nicht mittellos258,00
B3Im siebten bis zwölften MonatB3.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformB3.1.1mittellos154,00
B3.1.2nicht mittellos174,00
B3.2andere WohnformB3.2.1mittellos188,00
B3.2.2nicht mittellos238,00
B4Im 13. bis
24. Monat
B4.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformB4.1.1mittellos107,00
B4.1.2nicht mittellos113,00
B4.2andere WohnformB4.2.1mittellos151,00
B4.2.2nicht mittellos196,00
B5Ab dem 25. MonatB5.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformB5.1.1mittellos78,00
B5.1.2nicht mittellos96,00
B5.2andere WohnformB5.2.1mittellos130,00
B5.2.2nicht mittellos161,00

Vergütungstabelle C

Nr.Dauer der BetreuungNr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
C1In den ersten
drei Monaten
C1.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformC1.1.1mittellos317,00
C1.1.2nicht mittellos327,00
C1.2andere WohnformC1.2.1mittellos339,00
C1.2.2nicht mittellos486,00
C2Im vierten bis sechsten MonatC2.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformC2. 1.1mittellos208,00
C2.1.2nicht mittellos257,00
C2.2andere WohnformC2.2.1mittellos277,00
C2.2.2nicht mittellos339,00
C3Im siebten bis zwölften MonatC3.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformC3. 1.1mittellos202,00
C3.1.2nicht mittellos229,00
C3.2andere WohnformC3.2.1mittellos246,00
C3.2.2nicht mittellos312,00
C4Im 13. bis
24. Monat
C4.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformC4. 1.1mittellos141,00
C4.1.2nicht mittellos149,00
C4.2andere WohnformC4.2.1mittellos198,00
C4.2.2nicht mittellos257,00
C5Ab dem 25. MonatC5.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformC5. 1.1mittellos102,00
C5.1.2nicht mittellos127,00
C5.2andere WohnformC5.2.1mittellos171,00
C5.2.2nicht mittellos211,00

ID: 191384

ENDE