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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub

Vom 17. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 64 vom 23.12.2020 S. 3011)



Auf Grund des § 87 Absatz 3 Satz 1 und des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
  2. der Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
  3. die Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,
  4. der Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
  5. die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
  6. die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
  7. die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
  8. der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalenderjahr oder ein ähnlich bestimmter Zeitraum von zwölf Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
  9. der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
  10. das Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
  11. die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
  12. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
  13. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
  14. der Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist.
" § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
  2. Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
  3. Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
  4. Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
  5. Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
  6. Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
  7. Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
  8. Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
  9. Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
  10. Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können,
  11. Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist,
  12. regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
  13. Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen
    1. der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
    2. der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
    3. der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
  14. Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
  15. Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,
  16. Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
  17. Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
    1. dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
    2. dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
    3. dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise."

2. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehegattin, ein Ehegatte, eine Lebenspartnerin, ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei dem oder bei der Pflegebedürftigkeit nach der Bundesbeihilfeverordnung, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist."2. die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, die oder der
  1. pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder
  2. an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet."

3. § 6 Absatz 2 Satz 2

Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf andere Behörden übertragen.

wird aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Gleitende Arbeitszeit" § 7 Gleitzeit".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "gleitende Arbeitszeiten" durch das Wort "Gleitzeit" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten."

5. § 7a wird durch die folgenden §§ 7a bis 7c ersetzt:

altneu
§ 7a Erprobung von Langzeitkonten

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Dienststellen und Arbeitsbereiche bestimmen, die für die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht kommen; sie unterrichtet das Bundesministerium des Innern über die Entscheidung. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. Langzeitkonten werden unabhängig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit nach § 7 Absatz 7 Satz 1 geführt.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag auf bis zu 44 Stunden verlängert werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 7 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 3 Absatz 5 und § 4 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für

  1. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf,
  2. Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden können, sowie
  3. Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verkürzt worden ist.

(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

  1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr sowie
  2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem in § 7a der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehenen Umfang.

(4) Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren und längstens bis zum 31. Dezember 2020 angespart werden. Das Zeitguthaben darf 1.400 Stunden nicht überschreiten.

(5) Der Zeitausgleich wird durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Der Freistellungsantrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung in dem beantragten Umfang möglich ist. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist der Zeitausgleich nur in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell ausgeschlossen ist.

(6) Abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 3 können Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, einen positiven Gleitzeitsaldo nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(7) Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto trifft die oberste Dienstbehörde.

" § 7a Langzeitkonten

(1) Die obersten Dienstbehörden können für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten Langzeitkonten führen und den Behörden ihres Geschäftsbereichs die Führung von Langzeitkonten für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten gestatten, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Langzeitkonten werden unabhängig von im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeitszeitmodell geführt.

(3) Langzeitkonten können nicht geführt werden

  1. für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie
  2. für Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag um bis zu drei Stunden verlängert, wenn dies auf Grund erhöhten Arbeitsanfalls für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Dies kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in vom Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen mit Zustimmung der Personalverwaltung auch zwölf Wochen rückwirkend. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisationseinheit zu überprüfen.

(5) Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto als Zeitguthaben bis zur Höhe der nach Absatz 4 Satz 1 vereinbarten Verlängerung gutgeschrieben. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit ist dem Gleitzeitkonto nach § 7 oder, sofern die Voraussetzungen des § 88 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen, dem Mehrarbeitskonto gutzuschreiben. Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden. Dem Langzeitkonto kann ein Zeitguthaben bis zur Höhe von 1.400 Stunden gutgeschrieben werden.

(6) Den unmittelbaren Vorgesetzten sind ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes und für die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3 die Salden der Langzeitkonten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen. Daten nach Satz 1 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen oder Beamten verwendet werden. Die Aufbewahrung und Löschung der Daten erfolgt entsprechend § 7 Absatz 7 Satz 3 und 4.

(7) Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto und den Zeitausgleich werden in Dienstvereinbarungen festgelegt.

§ 7b Zeitausgleich bei Langzeitkonten

(1) Für das Zeitguthaben der Langzeitkonten wird der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Zeitausgleich gewährt. Sie oder er wird unter Fortzahlung der Besoldung, auf die im Zeitraum der Entnahme entsprechend dem diesem Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht, vom Dienst freigestellt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht. Zeitguthaben sollen grundsätzlich im Inland entnommen werden. Mehrarbeitsstunden nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes sind vorrangig auszugleichen.

(2) Eine Freistellung ist für einen zusammenhängenden Zeitraum von grundsätzlich höchstens drei Monaten oder einer Verkürzung der Arbeitszeit möglich. Sofern die Freistellung einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wochen überschreiten soll, soll diese mindestens drei Monate vor dem Datum des gewünschten Beginns der Freistellung beantragt werden.

(3) Der Zeitausgleich unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand ist für einen zusammenhängenden Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Die Kombination mit einem Hinausschieben des Ruhestandes nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes ist ausgeschlossen.

(4) Der Antrag auf Freistellung kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist in Abstimmung mit der Beamtin oder dem Beamten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Freistellung im beantragten Umfang möglich ist.

(5) Ein gewährter Zeitausgleich wird nur in Fällen des Mutterschutzes und Elternzeit unterbrochen.

(6) Ein gewährter Zeitausgleich kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.

§ 7c Abordnung; Zuweisung; Versetzung; Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder einer anderen vorübergehenden Abwesenheit kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres Zeitguthaben angespart werden. Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen.

(2) In den Fällen der Versetzung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle auszugleichen, bei der es erworben worden ist. Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen.

(3) Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht."

6. § 11 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.03.2021 siehe =>)

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit
  1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
  2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
"Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen."(3) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tatsächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit der Beschäftigten und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte zu der Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich zu der Verlängerung der Arbeitszeit nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

(3) Die Dienstbehörden führen Listen der Beamtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu vernichten."

8. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

" § 17 Übergangsvorschrift zu Langzeitkonten

Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Juli 2021 können die Dienststellen den Beamtinnen und Beamten, die bereits ein Langzeitkonto eingerichtet haben, das Ansparen von Zeitguthaben auf der Grundlage des § 7a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung gestatten."

9. In § 8 werden die Wörter "gleitenden Arbeitszeit" und in § 12 die Wörter "gleitender Arbeitszeit" jeweils durch das Wort "Gleitzeit" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung der Arbeitszeitverordnung

(Gültig ab 01.08.2021 siehe =>)

§ 17 der Arbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,

§ 17 Übergangsvorschrift zu Langzeitkonten

Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Juli 2021 können die Dienststellen den Beamtinnen und Beamten, die bereits ein Langzeitkonto eingerichtet haben, das Ansparen von Zeitguthaben auf der Grundlage des § 7a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung gestatten

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist für Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren."Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist für Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn die Beamtinnen oder Beamten
  1. mit ihrem Ehegatten oder ihrer Ehegattin oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes in häuslicher Gemeinschaft leben oder
  2. mit einer oder einem Verwandten bis zum vierten Grad, einer oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren."

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die kürzeste Reisestrecke zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle mindestens 150 Kilometer beträgt."2. die kürzeste Reisestrecke zwischen der Wohnung der Familie und dem Ort der Dienstleistung an jedem Arbeitstag nach Nummer 1 mindestens 150 Kilometer beträgt."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland tätig sind, ist für jede Familienheimfahrt, für die sie eine Reisebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung erhalten, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Sonderurlaub kann für bis zu drei Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten gewährt werden."(4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland tätig sind, ist für jede Heimfahrt, für die sie eine Reisebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung erhalten, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Sonderurlaub kann für bis zu drei Arbeitstage pro Heimfahrt gewährt werden. Für Heimfahrten dürfen pro Kalenderjahr höchstens zwölf Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden."

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

AnlassUrlaubsdauer
"6aabweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. Dezember 2020 für Fälle, in denen für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege sicherzustellen oder zu organisieren ist, wenn die Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, was bis zum 31. Dezember 2020 vermutet wird, und die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kannfür jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage".

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:

"(2a) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen nach Absatz 1 Nummer 4 zustehenden Sonderurlaub im Kalenderjahr 2020 bereits ausgeschöpft haben und deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 befristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind bis zu fünf weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt. Für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für jedes Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.

(2b) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen nach Absatz 2 zustehenden Sonderurlaub im Kalenderjahr 2020 bereits ausgeschöpft haben, werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 befristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind bis zu fünf weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt. Für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für jedes Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.

(2c) Bei mehreren Kindern bestehen

  1. die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 insgesamt höchstens für zwölf Arbeitstage und
  2. die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 2 und Absatz 2b Satz 2 insgesamt höchstens für 23 Arbeitstage."

Artikel 4
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

§ 21 Absatz 1 Nummer 6a und Absatz 2a bis 2c der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist,

AnlassUrlaubsdauer
"6aabweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. Dezember 2020 für Fälle, in denen für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege sicherzustellen oder zu organisieren ist, wenn die Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, was bis zum 31. Dezember 2020 vermutet wird, und die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kannfür jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage".

(2a) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen nach Absatz 1 Nummer 4 zustehenden Sonderurlaub im Kalenderjahr 2020 bereits ausgeschöpft haben und deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 befristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind bis zu fünf weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt. Für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für jedes Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.

(2b) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen nach Absatz 2 zustehenden Sonderurlaub im Kalenderjahr 2020 bereits ausgeschöpft haben, werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 befristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind bis zu fünf weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt. Für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für jedes Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.

(2c) Bei mehreren Kindern bestehen

  1. die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 insgesamt höchstens für zwölf Arbeitstage und
  2. die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 2 und Absatz 2b Satz 2 insgesamt höchstens für 23 Arbeitstage.


wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. März 2021 in Kraft.

(4) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft.

(5) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2020 in Kraft.

(6) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(7) Artikel 2 tritt am 1. August 2021 in Kraft.

ID: 202575

ENDE