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Änderungstext
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 39 vom 06.07.2021 S. 2250)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung".
b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung".
c) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung".
d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
" § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen".
e) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
" § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild".
f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
" § 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung".
2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind."
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit | " § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit. | "Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie
|
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, oder | "2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, oder". |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen."
5. In § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
6. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Dienstliche Beurteilung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. | " § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
|
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5
(5) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe ist eine entsprechende Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Voraussetzungen und das Verfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird Absatz 5.
8. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
" § 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung 21a
(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere
9. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25
zu erlassen. (2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen. | " § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen." |
10. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 6 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.
11. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten | " § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild". |
b) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
12. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 119 Aufgaben | " § 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Bundesregierung übertragen werden. | "(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften.
Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere
|
13. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 64 Absatz 4 Satz 1 sowie § 133 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Beamtenstatusgesetzes
Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie folgt gefasst:
" § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild".
2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 als unwürdig erscheinen lässt, | "2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt," |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
4. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
5. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter "soll abgesehen werden" durch die Wörter "ist abzusehen" ersetzt.
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten | " § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild". |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 4
Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."
7. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sowie in § 38 Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des BDBOS-Gesetzes
§ 4 des BDBOS-Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Beamtin" durch das Wort "Bundesbeamtin" und das Wort "Beamten" durch das Wort "Bundesbeamten" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand."
2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:
"(3) Ist eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter auf Lebenszeit oder eine Bundesrichterin oder ein Bundesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt. Satz 1 gilt weder für die Pflicht zur Verschwiegenheit noch für das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen.
(4) Ist eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter auf Lebenszeit oder eine Landesrichterin oder ein Landesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt worden, ist § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn im Beamtenverhältnis auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird.
(5) Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze (§ 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes) entsteht."
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
Artikel 4
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung".
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
"(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
|
2. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze". |
Artikel 5
Änderung des Altersgeldgesetzes
Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "zwingende" wird durch das Wort "dringende" ersetzt.
b) Nach dem Wort "entgegenstehen" werden die Wörter ", nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Nachversicherung vorzunehmen wäre" eingefügt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens sieben Jahren, davon wenigstens fünf Jahre im Bundesdienst, zurückgelegt worden ist. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind insoweit in vollem Umfang zu berücksichtigen. | "(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht nur, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Bundesdienst, abgeleistet worden ist. Die Dienstzeit wird nur berücksichtigt, sofern sie altersgeldfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 4 ist insoweit nicht anzuwenden.
Nicht zu berücksichtigen sind für die Erfüllung der nach Satz 1 erforderlichen
Bei Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes beginnt die nach Satz 1 erforderliche Zeit von vier Jahren im Bundesdienst mit Wirksamwerden der Versetzung." |
3. In § 6 Absatz 4 werden nach dem Wort "Rentenversicherung" die Wörter ", sofern auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist," eingefügt.
4. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85. | "Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95." |
5. In § 17 Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe "1,5246875 Prozent" die Wörter ", sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten 1,7040625 Prozent," eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Pflegekosten".
b) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen".
c) Die Angabe zu § 107e wird wie folgt gefasst:
" § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie".
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | "Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend." |
3. In § 14 Absatz 3 Satz 5 und 6 werden jeweils nach der Angabe " § 14a Abs. 2 Satz 1" die Wörter "erster Halbsatz" eingefügt.
4. § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. | "Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle.
Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
|
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag | " § 34 Pflegekosten". |
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
c) Absatz 2
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.
wird aufgehoben.
6. In § 38a Absatz 4 wird nach der Angabe " § 34" die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
7. In § 42 Satz 4 werden nach dem Wort "Zuschlag" die Wörter "bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder" gestrichen.
8. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Unfalles" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
9. § 49 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. | "Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen." |
10. In § 50f Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht." ersetzt.
11. § 53 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. | "Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet." |
b) Satz 5 wird aufgehoben.
12. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden."
13. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "eine Kapitalleistung" durch die Wörter "ein Kapitalbetrag" ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. | "Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt." |
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden."
14. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
" § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß.
(3) § 55 Absatz 3 gilt entsprechend."
15. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "wenn" durch das Wort "solange" ersetzt.
16. In § 63 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "des" gestrichen.
17. § 67 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. | "Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend." |
18. § 69m wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "ab dem 1. Oktober 1994" durch die Wörter "zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 56 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung bestimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend."
19. In § 85 Absatz 11 werden die Wörter "sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Prozentsätze" gestrichen.
(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
wird aufgehoben.
21. Nach § 107d wird folgender § 107e eingefügt:
" § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie 21 21a
(1) Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021.150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.
(3) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie
Artikel 7
Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2
(2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.
wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 8
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
" § 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44".
b) Die Angabe zu § 82
§ 82 Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes
wird gestrichen.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3." angefügt.
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung."
4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Amt" die Wörter "der Bundesbesoldungsordnung B" eingefügt.
5. Dem § 50a wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt."
6. § 52 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "einer" das Wort "Umsetzung," eingefügt.
b) In Nummer 3 wird nach den Wörtern "nach der" das Wort "Umsetzung," eingefügt.
7. Dem § 59 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag."
8. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44 | " § 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Beamte, Richter oder Soldat
Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, die erstmals ab dem 1. Januar 2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt. Befand sich der Beamte, Richter oder Soldat am 1. Januar 2020 noch in der Arbeitsphase eines in Satz 1 bezeichneten Teilzeitmodells, besteht für die Zeit von Beginn des Teilzeitmodells bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a. § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
§ 82 Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes(1) Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Beamten und Soldaten setzen ihren Stufenaufstieg ab dem 1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen Stufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit fort. Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Erfahrungszeit erbracht, erreicht er am 1. Januar 2016 die jeweils nächsthöhere Erfahrungsstufe. Abweichend von Satz 1 werden die darüber hinausgehenden, in der bisherigen Stufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht angerechnet.
(2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember 2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 befinden, beträgt die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre und drei Monate.
wird aufgehoben.
10. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Grundamtsbezeichnungen" die Wörter "der Bundesbesoldungsordnung B" eingefügt.
b) Die Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden nach der Angabe "A 14" die Wörter "in einer Verwendung" gestrichen.
bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt."
c) In Vorbemerkung Nummer 9a Absatz 4 wird nach den Wörtern "nach Nummer 4a" die Angabe ", Nummer 8a" eingefügt.
d) Die Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung."
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 3" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilge Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter 3 ____ 2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fußnote 1 nicht zu. 3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. | "Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilge Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter 3 _____ |
f) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 9" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben "Oberstabsfeldwebel *" und "Oberstabsbootsmann *" werden durch die Angaben "Oberstabsfeldwebel1" und "Oberstabsbootsmann1" ersetzt.
bb) In der Fußnote wird die Angabe "*" durch die Angabe "1" ersetzt.
cc) Die bisherige Fußnote 1 wird aufgehoben.
g) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 13" wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Legationsrat" wird die Angabe "Militärrabbiner5" eingefügt.
bb) Die Angabe "Oberamtsrat" wird durch die Angabe "Oberamtsrat" ersetzt.
cc) In der Fußnote 1 werden nach dem Wort "Dienstes" die Wörter "und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant" eingefügt.
h) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 14" wird nach der Angabe "Legationsrat Erster Klasse2" die Angabe "Militärrabbiner4" eingefügt.
i) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 15" wird nach der Angabe "Hauptkustos" die Angabe "Koordinierender Militärrabbiner" eingefügt.
j) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 16" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben "Leitender Dekan" und "Leitender Direktor6" werden durch die Angaben "Leitender Dekan " und "Leitender Direktor 6" ersetzt.
bb) Nach der Angabe "Leitender Direktor 6" wird die Angabe "Leitender Militärrabbiner" eingefügt.
k) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt" wird durch die Angabe "Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.
bb) Die Angabe "Leitender Postdirektor bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG" wird durch die Angabe "Leitender Postdirektor bei der Deutschen Bank AG" ersetzt.
l) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 6" wird nach der Angabe "Gesandter6" die Angabe "Leiter des Militärrabbinats" eingefügt.
11. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:
a) Nach Zeile 86 wird folgende Zeile 87 eingefügt:
Dem Grunde nach geregelt in | Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I oder Anlage III geregelt | Monatsbetrag in Euro/ Prozentsatz | |
1 | 2 | 3 | |
"87 | Absatz 3 | 220,00". |
b) Die bisherigen Zeilen 87 bis 154 werden die Zeilen 88 bis 155.
Artikel 9
Änderung des Bundesreisekostengesetzes
Das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden. | "(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.
(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden." |
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Vollständig automatisierter Erlass des Bescheides über die Reisekostenvergütung
Der Bescheid über die Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden."
4. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2."
Artikel 10
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 55f wird folgende Angabe eingefügt:
" § 55g Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen".
b) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie".
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 20 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | "Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend." |
3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet. | "(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle.
Hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet." |
4. In § 46 Absatz 8 wird das Wort "Antragstellung" durch das Wort "Auskunftserteilung" ersetzt.
5. § 53 Absatz 5 Satz 4 und 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Erwerbsersatzeinkommen werden im Zuflussmonat angerechnet. | "Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet." |
6. Nach § 55 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 55c ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden."
7. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "eine Kapitalleistung" durch die Wörter "ein Kapitalbetrag" ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt nicht, wenn der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Bund abführt. | "Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 20a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 20a berücksichtigt werden."
8. In § 55f Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht." ersetzt.
9. Nach § 55f wird folgender § 55g eingefügt:
" § 55g Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen 21
(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55a Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 20a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß.
(3) § 55a Absatz 3 gilt entsprechend."
10. In § 59 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "wenn" durch das Wort "solange" ersetzt.
11. § 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Als Wehrdienst gilt auch
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. | "(4) Als Wehrdienst gilt auch
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung." |
12. In § 94b Absatz 8 werden die Wörter "sowie die in Absatz 5 genannten Vomhundertsätze" gestrichen.
13. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
" § 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie 21 21a
(1) Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021.150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent der Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
(3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis zum 31. Dezember 2021 nicht für Beschäftigungen nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stehen.
(4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.
(5) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie
14. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "ab dem 1. Oktober 1994" durch die Wörter "zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 55b in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung bestimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend."
Artikel 11
Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4
(4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.
wird aufgehoben.
2. Absatz 5 wird Absatz 4.
Artikel 12
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 10 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind."
Artikel 13
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind."
3. Dem § 65 wird folgender Satz angefügt:
"Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind."
4. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,".
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
Artikel 14
Folgeänderungen
(1) § 3 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
(2) § 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
2. In Absatz 5 werden die Wörter "(Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter "und Vorbereitungsdienste in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 2" ersetzt.
(3) In § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 270 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
(4) In § 22 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 175 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter "Abs. 1, des § 35 und der §§ " durch die Angabe ", 35," ersetzt.
(5) In § 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird nach der Angabe " §§ 33, 34" ein Komma eingefügt und wird die Angabe "Abs. 1 und § " gestrichen.
(6) In §§ 1, 2 Absatz 3 Nummer 1 und § 11 Absatz 2 Satz 1 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
(7) Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2021 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst:
" § 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung".
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung | " § 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung". |
b) Absatz 1
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen.
wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
Artikel 15
Änderung des Identifikationsnummerngesetzes
Das Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 wird jeweils das Wort "Datencockpit" durch das Wort "Datenschutzcockpit" ersetzt.
2. In der Anlage (zu § 1) wird Nummer 44 wie folgt gefasst:
alt | neu |
44. Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse | "44. sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register". |
Artikel 16
Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 10 Datenschutzcockpit".
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Datencockpit" durch das Wort "Datenschutzcockpit" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Im Datencockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu übermittelten Inhaltsdaten angezeigt. Diese Daten werden im Datencockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt. | "(2) Im Datenschutzcockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu übermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register angezeigt. Diese Daten werden im Datenschutzcockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) bleibt unberührt. Das Datenschutzcockpit ist aus Sicht des Nutzers einfach und zweckmäßig auszugestalten. Es sind technische und organisatorische Maßnahmen vorzusehen, damit staatliche Eingriffe zum Nachteil des Nutzers nicht möglich sind." |
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Datencockpit" durch das Wort "Datenschutzcockpit" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Datencockpits" durch das Wort "Datenschutzcockpits" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort "Datencockpit" durch das Wort "Datenschutzcockpit" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort "Datencockpit" durch das Wort "Datenschutzcockpit" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Datencockpit" durch das Wort "Datenschutzcockpit" ersetzt und werden nach dem Wort "Inhaltsdaten" die Wörter "sowie die Bestandsdaten der Register" eingefügt.
cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort "Datencockpit" durch das Wort "Datenschutzcockpit" ersetzt.
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Datencockpit" durch das Wort "Datenschutzcockpit" ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Datencockpits" durch das Wort "Datenschutzcockpits" ersetzt.
b) Das Wort "Datencockpit" wird durch das Wort "Datenschutzcockpit" ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Registermodernisierungsgesetzes
Artikel 21 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort "Datencockpits" durch das Wort "Datenschutzcockpits" ersetzt.
2. In Satz 5 wird das Wort "Datencockpit" durch das Wort "Datenschutzcockpit" ersetzt.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.
(4) Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l tritt mit Wirkung vom 17. Juli 2020 in Kraft.
(5) Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(6) Die Artikel 7 und 11 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
(7) Artikel 5 Nummer 2 tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.
(8) Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6 treten am 1. August 2021 in Kraft.
(9) Die Artikel 15 und 16 Nummer 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind.
Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem
Identifikationsnummerngesetz und die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 2 und 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 15 und 16 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 24. August 2023
(BGBl. I Nr. 230 vom 31.08.2023)
Es wird hiermit bekannt gemacht, dass
1. nach Artikel 22 Satz 2 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind;
2. nach Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in Bezug auf die durch Artikel 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe b des Registermodernisierungsgesetzes geänderte Abgabenordnung vorliegen;
3. nach Artikel 18 Absatz 9 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind.
Am 31. August 2023 treten nach Artikel 22 Satz 2 des Registermodernisierungsgesetzes in Kraft:
1. in Artikel 1 des Registermodernisierungsgesetzes die §§ 1 bis 11 und 13 bis 17 sowie die Anlage des Identifikationsnummerngesetzes,
2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 des Registermodernisierungsgesetzes,
3. in Artikel 2 Nummer 2 des Registermodernisierungsgesetzes § 10 des Onlinezugangsgesetzes,
4. Artikel 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe b des Registermodernisierungsgesetzes.
Nach Artikel 18 Absatz 9 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) treten am 31. August 2023 die Artikel 15 und 16 Nummer 1 dieses Gesetzes in Kraft.
ID: 211475
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