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EU

Interpretation des in der Maschinenverordnung bzw. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG benutzten Begriffes
"Gesamtheit von Maschinen"

(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz/9. GPSGV)
(Maschinenverordnung)

Vom 5. Mai 2011
(GMBl. 12/2011 S. 233)



Archiv2006

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz/9. GPSGV - Interpretationspapier zum Thema "Gesamtheit von Maschinen"
- Bek. d. BMAS v. 05.05.2011, IIIb5-39607-3 -(GMBl. 12/2011 S. 233)

Dieses Interpretationspapier stellt eine Überarbeitung des Interpretationspapiers des BMAS und der Länder zum Thema "Gesamtheit von Maschinen", Bekanntmachung des BMAS vom 10. März 2006, auf Grund der neuen EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) und der praktischen Erfahrungen dar.

Das Papier wurde in einer Arbeitsgruppe vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Baden-Württemberg in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden der Länder, von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), von einzelnen Unfallversicherungsträgern sowie vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) erarbeitet und im Hinblick auf die neue MRL aktualisiert.

Die MRL regelt das Inverkehrbringen und somit den freien Warenverkehr von Maschinen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). In der MRL bzw. der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) als der entsprechenden Umsetzung der MRL in deutsches Recht, wird der Begriff "Maschine" sehr weit gefasst. Auch eine "Gesamtheit von Maschinen", die im allgemeinen Sprachgebrauch als Maschinenanlage, verkettete Anlage oder komplexe Anlage bezeichnet wird, ist eine Maschine im Sinne der MRL. Eine "Gesamtheit von Maschinen" in diesem Sinne kann z.B. eine Maschinenanlage in der Metallverarbeitung, eine Papiermaschine, eine Fertigungsstraße in der Automobilindustrie aber auch eine Anlage in der Nahrungsmittelproduktion sein.

Der Begriff "Gesamtheit von Maschinen" wurde bereits durch die alte EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG eingeführt und inhaltsgleich in die neue MRL übernommen bzw. bedingt durch die Änderung der Begriffsbestimmung "Maschine" und der Aufnahme der Begriffsbestimmung "unvollständige Maschine" angepasst.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen zusammenwirkende Maschinen und/ oder unvollständige Maschinen als "Gesamtheit von Maschinen" i. S. des Artikel 2 Buchstabe a 4. Gedankenstrich der MRL gelten.

Dieses Papier gibt eine Hilfestellung bei der Interpretation der Begriffsbestimmung "Gesamtheit von Maschinen" gemäß der MRL und beschreibt anhand eines Ablaufschemas die Vorgehensweise für die Entscheidung, ob es sich im Einzelfall um eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der MRL handelt.

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Interpretation des in der Maschinenverordnung bzw. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG benutzten Begriffes
"Gesamtheit von Maschinen"
 
Anlage


1. Begriffsbestimmung "Gesamtheit von Maschinen"

Gemäß Artikel 2 Buchstabe a 4. Gedankenstrich der MRL bzw. § 2 Nummer 2 Buchstabe d der Maschinenverordnung ist eine "Maschine" auch:

2. Anwendung der MRL auf eine Gesamtheit von Maschinen

Gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1 ist damit von Bedeutung, dass

  1. ein produktionstechnischer Zusammenhang dadurch gegeben ist, dass

    und

  2. die einzelnen Maschinen bzw. unvollständigen Maschinen sicherheitstechnisch als Gesamtheit funktionieren und damit auch in dieser Hinsicht eine Einheit bilden (sicherheitstechnischer Zusammenhang).

    Das ist der Fall, wenn Maschinen und/oder unvollständige Maschinen so miteinander verbunden sind, dass ein Ereignis, das bei einem Bestandteil der Anlage auftritt, zu einer Gefährdung bei einem anderen Bestandteil führt und für diese "Gesamtheit" sicherheitstechnische Maßnahmen ergriffen werden müssen, um im Gefährdungsfall alle diese Bestandteile in einen gefahrlosen Zustand zu bringen.

    In Anhang I Nummer 1.2.4.4 der MRL ist für eine Gesamtheit von Maschinen festgelegt:

    "Gesamtheit von Maschinen

    Sind Maschinen oder Maschinenteile dazu bestimmt zusammenzuwirken, so müssen sie so konstruiert und gebaut sein, dass die Einrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich der NOT-HALT-Befehlsgeräte, nicht nur die Maschine selbst stillsetzen können, sondern auch alle damit verbundenen Einrichtungen, wenn von deren weiterem Betrieb eine Gefahr ausgehen kann.
    "

    Werden Einzelmaschinen ausschließlich durch ein gemeinsames NOT-HALT-Befehlsgerät verbunden, entsteht nicht allein durch diese Verbindung bereits eine Gesamtheit von Maschinen.

Besteht ein produktionstechnischer und ein sicherheitstechnischer Zusammenhang, liegt eine "Gesamtheit von Maschinen" i.S. der MRL vor. Diese muss insgesamt die Anforderungen der MRL erfüllen.

In der praktischen Anwendung des Begriffs der Gesamtheit von Maschinen stellt sich bei kompletten industriellen Großanlagen (z.B. Hüttenwerken, Kraftwerken oder Anlagen der chemischen Industrie) häufig die Frage, inwieweit solche Anlagen als Gesamtheit von Maschinen den Anforderungen der MRL unterliegen. Bei Anwendung der beschriebenen Entscheidungsschritte auf industrielle Großanlagen kann zwar häufig der produktionstechnische Zusammenhang bejaht werden, i.d.R. aber nicht der sicherheitstechnische Zusammenhang. In diesem Fall unterliegen solche Anlagen als Gesamtheit nicht den Anforderungen der MRL. Es ist jedoch ggf. möglich, solche Großanlagen aus Sicht der MRL in mehrere einzelne Anlagenteile i.S. einer Gesamtheit von Maschinen zu unterteilen.

Auf den Sachverhalt hinsichtlich kompletter industrieller Großanlagen bezieht sich auch der "Leitfaden zur Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" der Europäischen Kommission, der im dritten Absatz des § 38 hierzu feststellt, dass die Begriffsbestimmung "Gesamtheit von Maschinen" nicht notwendigerweise auf eine komplette industrielle Anlage in ihrer Gesamtheit angewendet werden muss. Es wird darauf verwiesen, dass diese Anlagen gewöhnlich in einzelne Gesamtheiten von Maschinen im Sinne von homogenen Funktionseinheiten wie z.B. Rohmaterialentladung und -zuführung sowie Verarbeitungs-, Verpackungs- und Beladeeinheiten unterteilbar sind, für die jeweils die Anforderungen der MRL anzuwenden sind.

3 Entscheidungsschritte 2

Zur Bewertung inwieweit mehrere verbundene Maschinen bzw. unvollständige Maschinen eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der MRL sind, sollen die nachfolgend aufgeführten Entscheidungsschritte und das Schaubild (Abb. 1) Hilfestellung leisten.

1. Schritt

Der produktionstechnische Zusammenhang ist dadurch charakterisiert, dass die Maschinen bzw. unvollständigen Maschinen als Gesamtheit angeordnet sind (wobei sie insbesondere zusammenhängend aufgestellt sind), zusammenwirken und betätigt werden, um, ausgerichtet auf ein gemeinsames Ziel (z.B. die Herstellung eines Produktes), eine Einheit zu bilden. Ein derartiger Zusammenhang liegt vor, wenn die Maschinen bzw. unvollständigen Maschinen mechanisch und/oder steuerungstechnisch miteinander verbunden sind und sie eine gemeinsame oder übergeordnete, für den Produktionsablauf erforderliche, Steuerung oder gemeinsame Befehlseinrichtungen aufweisen. Die gemeinsame oder übergeordnete Steuerung ist somit wesentlich und ermöglicht erst das zielgerichtete produktionstechnische Zusammenwirken der Maschinen bzw. unvollständigen Maschinen als Gesamtheit. Liegt ein solcher produktionstechnischer Zusammenhang nicht vor, handelt es sich nicht um eine Gesamtheit von Maschinen i. S. der MRL und es erfolgt keine EG-Konformitätserklärung für die Maschinenanlage als "Gesamtheit von Maschinen", sondern nur für die Einzelmaschinen.

2. Schritt

Tritt an einer Maschine bzw. unvollständigen Maschine ein Ereignis auf, das zu einer Gefährdung an anderen Maschinen bzw. unvollständigen Maschinen der Anlage führen kann, sind auf die Gesamtheit abgestellte sicherheitstechnische Maßnahmen erforderlich. In diesem Fall spricht man von einem sicherheitstechnischen Zusammenhang, der dadurch gekennzeichnet ist, dass z.B. durch eine auf die Maschinenanlage abgestellte Sicherheitssteuerung oder über nicht zu dieser Steuerung gehörende Sicherheitsbauteile, wie feststehende trennende Schutzeinrichtungen, die Sicherheit der Gesamtheit gewährleistet ist.

Die Risiken, die durch das Zusammenwirken der Maschinen bzw. unvollständigen Maschinen an deren Schnittstellen auftreten, sind in der Risikobeurteilung der Gesamtheit ebenfalls zu berücksichtigen. Der neue "Leitfaden zur Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG " der Europäischen Kommission stützt dieses und weist unter § 38 insbesondere darauf hin, dass die Sicherheit einer "Gesamtheit von Maschinen" nicht nur von dem sicheren Bau und der sicheren Konstruktion der einzelnen Bestandteile abhängt, sondern in besonderem Maße davon, ob diese Bestandteile untereinander tauglich sind. Hierbei sind vor allem die auftretenden Schnittstellen zu untersuchen.

Für die "Gesamtheit von Maschinen" (Maschinenanlage) ist eine EG-Konformitätserklärung auszustellen und der Maschinenanlage beizufügen.

Ist im Rahmen des produktionstechnischen Zusammenwirkens von Einzelmaschinen dagegen weder das Übertragen von Gefährdungen von einer dieser Maschinen auf die anderen Maschinen noch das Entstehen von neuen Gefährdungen an diesen anderen Maschinen möglich, ist kein sicherheitstechnischer Zusammenhang gegeben. Die so in Verbindung stehenden Maschinen können als Einzelmaschinen betrachtet werden.

Zusätzlich sind hier allerdings die Schnittstellen zwischen den Einzelmaschinen zu betrachten. Sind im Ergebnis der Risikobeurteilung auch die an den Schnittstellen auftretenden Gefährdungen als gering zu betrachten und kann durch einfache technische und willensunabhängig wirkende Schutzmaßnahmen, z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen, oder durch Einbindung in das Sicherheitskonzept der Einzelmaschinen die Gefährdung beseitigt oder ein akzeptables Risiko erreicht werden, können die Maschinen nach wie vor als Einzelmaschinen betrachtet werden.

Die Beantwortung der Frage, inwieweit Maschinenanlagen der Begriffsbestimmung einer Gesamtheit von Maschinen i. S. der MRL entsprechen, kann anhand des folgenden Ablaufschemas vorgenommen werden.

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4 Abgrenzung zu anderen Richtlinien und CE-Kennzeichnung

Kommt man auf Grund der Risikobeurteilung und anhand der unter 3 beschrieben Entscheidungsschritte zu dem Ergebnis, dass eine "Gesamtheit von Maschinen" vorliegt, sind zur Anwendung der MRL insbesondere die Abgrenzung zu anderen Richtlinien und die Grundsätze der CE-Kennzeichnung zu beachten.

4.1 Abgrenzung zu anderen Richtlinien

Die Abgrenzung der MRL zu anderen EG-Richtlinien ist in Artikel 3 der MRL bzw. § 1 Absatz 3 der Maschinenverordnung beschrieben:

"Werden die in Anhang I der MRL genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinie nicht mehr."

Daraus folgt:

Erfasst eine andere Gemeinschaftsrichtlinie Gefährdungen, die von einer Gesamtheit von Maschinen ausgehen, genauer, so gilt für diese Gefährdungen nicht die MRL, sondern die andere Gemeinschaftsrichtlinie. Das kann z.B. auf Druckgefährdungen3 zutreffen, die von der Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräte-RL) genauer erfasst werden oder auf Explosionsgefährdungen, die von der Richtlinie 94/9/EG (ATEXRL) genauer erfasst werden.

Für elektrische Gefährdungen einer Gesamtheit von Maschinen gilt dagegen immer die MRL, da sie sich gemäß Anhang I, Nummer 1.5.1 die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie zu Eigen macht.

Darüber hinaus kann die Anwendung weiterer Richtlinien zusätzlich zur MRL für Aspekte erforderlich sein, die durch die MRL nicht erfasst sind, z.B. Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit (2004/108) oder Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen (Outdoor-RL) für eine Gesamtheit von Maschinen, die für die Verwendung im Freien vorgesehen ist.

4.2 Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der MRL bzw. § 3 Absatz 4 der Maschinenverordnung gelten folgende Grundsätze der CE-Kennzeichnung:

"Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht."

Daraus folgt:

Es sind für eine Gesamtheit von Maschinen immer auch diese weiteren EG-Richtlinien zu beachten, wenn

- für spezielle Gefährdungen der Gesamtheit von Maschinen andere Richtlinien einschlägig 4 sind (s. 4. 1), oder

- die Gesamtheit unter EG-Richtlinien, die andere Aspekte regeln5, als die vorgenannten EG-Richtlinien (s. 4. 1), fällt.

Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 der MRL bzw. § 5 der Maschinenverordnung wird die Übereinstimmung mit allen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien bescheinigt.

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 Anhang

In der Begriffsbestimmung der "Gesamtheit von Maschinen" nach der MRL werden Begriffe verwendet, die in der MRL definiert sind. Zur leichteren Anwendung dieses Interpretationspapiers werden diese Begriffsbestimmungen, einschließlich der unter Abschnitt 1 auszugsweise zitierten Begriffsbestimmung einer "Gesamtheit von Maschinen", nachfolgend abgedruckt.

1. Begriffsbestimmung "Maschine" Nach Artikel 2 Buchstabe a der MRL ist eine "Maschine":

Diese Begriffsbestimmung ist mit § 2 Nummer 2 der Maschinenverordnung in nationales Recht umgesetzt.

2. Begriffsbestimmung "unvollständige Maschine"

Nach Artikel 2 Buchstabe g der MRL bzw. § 2 Nummer 8 der Maschinenverordnung ist eine unvollständige Maschine:

Diese Begriffsbestimmung ist mit § 2 Nummer 8 der Maschinenverordnung in nationales Recht umgesetzt.


1) Die vollständigen Begriffsbestimmungen der "Maschine" bzw. "unvollständigen Maschine" sind im Anhang dieses Interpretationspapieres abgedruckt.

2) Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass der produktionstechnische und der sicherheitstechnische Zusammenhang die wesentlichen Entscheidungskriterien darstellen. Dementsprechend wurde das Schaubild angepasst.

3) Siehe hierzu die europäische Leitlinie 1/26 zur Druckgeräterichtlinie 97/23/EG

4) Z.B. ATEX-Richtlinie 94/9/EG oder Druckgeräterichtlinie 97/23/EG

5) Z.B. EMV-Richtlinie 2004/108/EG , Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG

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