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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vom 23. Oktober 2013
(BGBl. I Nr. 64 vom 30.10.2013 S. 3882)
BR-DS 327/2013 mit Hinweisen und Erläuterungen
Auf Grund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Pflichtvorsorge".
b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Angebotsvorsorge". |
c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Wunschvorsorge".
d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken | " § 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge". |
e) Die Angabe zum Anhang wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge | "Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge". |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) (vgl. AMR 2.1) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb. Sie umfasst die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, die individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Beschäftigten, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie die Nutzung von Erkenntnissen aus diesen Untersuchungen für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes. (2) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfassen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen. (3) Pflichtuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind. (4) Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind. (5) Wunschuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen hat. (6) Entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Durchführung sind
| " § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser Verordnung
(2) Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss. (3) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss. (4) Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "des Anhangs" die Wörter "zu beachten" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "jeweiligen Untersuchung" durch die Wörter "arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 3"durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Vorsorgeuntersuchungen sollen" durch die Wörter "Vorsorge soll" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie sollen nicht zusammen mit Untersuchungen zur Feststellung der Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Falle sind die unterschiedlichen Zwecke der Untersuchungen offenzulegen. | "Sie soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen." |
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Pflichtuntersuchungen | " § 4 Pflichtvorsorge". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Pflichtuntersuchungen der" durch die Wörter "Pflichtvorsorge für die" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Pflichtuntersuchungen nach Satz 1 müssen als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchungen" durch die Wörter "Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "die nach Absatz 1 erforderlichen Pflichtuntersuchungen zuvor durchgeführt worden sind" durch die Wörter "der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat" ersetzt.
bb) Satz 2
Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Tätigkeitsvoraussetzung, soweit der Anhang dies für einzelne Tätigkeiten besonders vorschreibt.
wird aufgehoben.
d) Absatz 3
(3) Über Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Angebotsuntersuchungen | " § 5 Angebotsvorsorge". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Angebotsuntersuchungen" durch das Wort "Angebotsvorsorge" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Angebotsuntersuchungen nach Satz 1 müssen als Erstuntersuchung und anschließend als Nachuntersuchungen" durch die Wörter "Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "die Untersuchungen" gestrichen und nach dem Wort "regelmäßig" das Wort "Angebotsvorsorge" eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung" durch das Wort "Angebotsvorsorge" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "nachgehende Untersuchungen" durch die Wörter "nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffenen Person auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass er dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen in Kopie überlässt. | "Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat." |
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Wunschvorsorge
Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen."
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Anhangs" die Wörter "zu beachten" eingefügt und nach dem Wort "Erkenntnisse" die Wörter "zu beachten" durch die Wörter "zu berücksichtigen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vor Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen und die zu untersuchende Person über die Untersuchungsinhalte und den Untersuchungszweck aufklären. | "Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen." |
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. | "(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Willen der oder des Beschäftigten durchgeführt werden. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Satz 3 gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Arzt oder die Ärztin hat den Untersuchungsbefund und das Untersuchungsergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhalten, die untersuchte Person darüber zu beraten und ihr eine Bescheinigung auszustellen. Diese enthält Angaben über den Untersuchungsanlass und den Tag der Untersuchung sowie die ärztliche Beurteilung, ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen. Nur im Falle einer Pflichtuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung. | "(3) Der Arzt oder die Ärztin hat
|
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Vorsorgeuntersuchungen" durch das Wort "Vorsorge" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. | "Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten."
8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Untersuchungsanlässe" durch die Wörter "Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "den zu untersuchenden" durch die Wörter "dem oder der" ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort "Untersuchungen" durch das Wort "Untersuchungsmethoden" ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken
(1) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem oder einer Beschäftigten gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit bestehen, so hat er im Falle von § 6 Abs. 4 Satz 2 die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Bleiben die gesundheitlichen Bedenken bestehen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der diese Bedenken nicht bestehen. Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. (2) Halten die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. | " § 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge
(1) Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen. (2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. (3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde." |
10. § 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Anforderungen" die Wörter "insbesondere zu Inhalt und Umfang von Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge" eingefügt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "für Wunschuntersuchungen" durch die Wörter "zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.
11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Pflichtuntersuchung" durch das Wort "Pflichtvorsorge" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 4" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird das Wort "Angebotsuntersuchung" durch das Wort "Angebotsvorsorge" ersetzt.
12. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge | "Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge". |
b) Teil 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Pflichtuntersuchungen" wird durch das Wort "Pflichtvorsorge" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort "Alkylquecksilber" wird durch das Wort "Alkylquecksilberverbindungen" ersetzt.
bbb) Die Wörter "- Blei und anorganische Bleiverbindungen," und "- Mehlstaub," werden gestrichen.
ccc) Das Wort "Xylol" wird durch die Wörter "Xylol (alle Isomeren)" ersetzt.
ddd) Der Satzteil nach dem Wort "wenn" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht; | "a) der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird,
b) eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden oder c) der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann;". |
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe d wird das Wort "vermieden" durch das Wort "ausgeschlossen" ersetzt.
bbb) In Buchstabe g werden die Wörter "unausgehärtete Epoxidharze." ersetzt durch die Wörter "Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen,".
ccc) Folgende Buchstaben h bis j werden angefügt:
"h) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter,
i) Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können,
j) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Überschreitung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft."
c) Teil 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort"Angebotsuntersuchungen" wird durch das Wort "Angebotsvorsorge" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "besteht" durch die Wörter "nicht ausgeschlossen werden kann" ersetzt und danach die Wörter "und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat" eingefügt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "Anhang I Nummer 3" gestrichen.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "Anhang I Nummer 4" gestrichen.
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung, | "d) Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff, sofern der Gefahrstoff nicht in Absatz 1 Nummer 1 genannt ist, eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und aa) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder bb) die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden,". |
ddd) In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
eee) Folgende Buchstaben h bis k werden angefügt:
"h) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird,
i) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter,
j) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Einhaltung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft,
k) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, für die nach Absatz 1, Nummer 1 oder Buchstabe a bis j keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist."
dd) Nummer 3
3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung vorliegen und die nach § 8 der Gefahrstoffverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.
wird aufgehoben.
d) Teil 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen: Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung. | "(3) Anlässe für nachgehende Vorsorge:
|
e) Dem Teil 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Abweichungen:
Vorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 muss nicht veranlasst oder angeboten werden, wenn und soweit die auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ermittelten und nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen."
f) Teil 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.
| "(1) Pflichtvorsorge bei:
|
g) Teil 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Angebotsuntersuchungen" wird durch das Wort "Angebotsvorsorge" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden das Wort "Untersuchungen" nach dem Wort "keine" durch das Wort "Pflichtvorsorge" und das Wort "Untersuchungen" nach dem Wort "Beschäftigten" durch das Wort "Angebotsvorsorge" ersetzt.
bbb) In Buchstabe a werden nach dem Wort "sind" die Wörter "oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht" eingefügt.
ccc) In Buchstabe b werden nach dem Wort "sind" die Wörter "oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht" eingefügt.
ddd) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen, für die nach Absatz 1, Buchstabe a oder b keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist;".
cc) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "Infektion oder Erkrankung" durch das Wort "Infektionskrankheit" ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort "Pflichtuntersuchung" durch das Wort "Pflichtvorsorge" und das Wort "Nachuntersuchung" durch das Wort "Angebotsvorsorge" ersetzt.
bbb) Satz 2
Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
wird aufgehoben.
h) In Teil 2 Absatz 3 wird das Wort "Angebotsuntersuchungen" durch das Wort "Angebotsvorsorge" ersetzt.
i) Teil 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Pflichtuntersuchungen" wird durch das Wort "Pflichtvorsorge" ersetzt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort "und" jeweils durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Nummer 5
5. Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar)
Tätigkeitsvoraussetzung für Druckluftarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Druckluftverordnung ist, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb von zwölf Wochen vor der Aufnahme der Beschäftigung und anschließend vor Ablauf von zwölf Monaten bescheinigt ist. § 11 der Druckluftverordnung bleibt unberührt;
wird aufgehoben.
dd) Nummer 6 wird Nummer 5.
ee) Nummer 7 wird Nummer 6 und nach dem Wort "durch" wird das Wort "inkohärente" eingefügt.
j) Teil 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Angebotsuntersuchungen" wird durch das Wort "Angebotsvorsorge" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort "durch" das Wort "inkohärente" eingefügt und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch
k) In Teil 4 Absatz 1 wird das Wort "Pflichtuntersuchungen" durch das Wort"Pflichtvorsorge" ersetzt.
l) Teil 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Angebotsuntersuchungen" wird durch das Wort "Angebotsvorsorge" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. | "Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens." |
bbb) In Satz 2 werden die Wörter "Ergebnisse dieser Untersuchung" durch das Wort "Angebotsvorsorge" ersetzt.
ccc) Satz 4
Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 kann die Durchführung eines Sehtests auch durch andere fachkundige Personen erfolgen.
wird aufgehoben.
ddd) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Untersuchungsergebnis" durch die Wörter "Ergebnis der Angebotsvorsorge" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der nach Absatz 1 Nummer 2 eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anzubieten."
Artikel 2
Änderung der Druckluftverordnung
Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen | " § 10 Ärztliche Untersuchung". |
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Weitere ärztliche Vorsorgemaßnahmen | " § 11 Weitere ärztliche Maßnahmen". |
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 3 einen Anlass für Pflichtuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. | " § 10 Ärztliche Untersuchung
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer
von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen. (2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein
|
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Weitere ärztliche Vorsorgemaßnahmen | " § 11 Weitere ärztliche Maßnahmen". |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt entsprechend. | "Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE