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DruckLV - Druckluftverordnung
Verordnung über Arbeiten in Druckluft

Vom 4. Oktober 1972

(BGBl. I S. 1909)

(...; 1997 S. 1384; 21.06.2005 S. 1666 05; 18.12.2008 S. 2768 08; 23.10.2013 S. 3882 13; 29.03.2017 S. 626 17)
Gl.-Nr.: 7108-33



siehe auch: aushangpflichtige Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden. Diese Verordnung gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Arbeitskammern Räume, in denen Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden,
  2. Personenschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Personen in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,
  3. Materialschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust wird,
  4. kombinierte Schleusen Zugänge, durch die Arbeitnehmer und Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,
  5. Krankendruckluftkammern Räume, die unabhängig vom Arbeitsdruck einer Arbeitskammer zur Behandlung drucklufterkrankter Personen sowie zur Probeschleusung nach ärztlicher Anweisung dienen.

(2) Druckluft im Sinne dieser Verordnung ist Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar. Der Arbeitsdruck ist der über den atmosphärischen Druck hinausgehende Überdruck.

§ 3 Anzeige 17

(1) Will ein Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen, so hat er dies spätestens 2 Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:

  1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers und, wenn sich mehrere Arbeitgeber zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben (Arbeitsgemeinschaft) und die Geschäfte nicht gemeinschaftlich führen, der Name und die Anschrift des Arbeitgebers, dem die Geschäftsführung übertragen ist,
  2. der Name dessen, der die Arbeiten in Druckluft leitet, und seines Vertreters (§ 18 Abs. 1 Nr. 1),
  3. der Name und die Anschrift des nach § 12 Abs. 1 beauftragten Arztes,
  4. die Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich mit Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden,
  5. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft,
  6. der voraussichtlich höchste Arbeitsdruck,
  7. die zu erwartenden Bodenverhältnisse.

Ihr sind als Unterlagen beizufügen:

  1. eine behördlich beglaubigte Abschrift der Befähigungsscheine nach § 18 Abs. 2 und des nach § 20 Abs. 2 vorgesehenen Merkblattes,
  2. einen Lageplan der Arbeitsstelle,
  3. eine Beschreibung der Arbeitsweise bei den Arbeiten in Druckluft,
  4. Beschreibung und Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, der Schleusen und der Verdichteranlagen,
  5. Angaben über die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1.

(3) Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronischen anzuzeigen.

(4) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 oder nach Absatz 3 elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(1) Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den Nummern 1 und 2 des Anhanges 1 zu dieser Verordnung und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden.

(2) Soweit Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen auch Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umsetzen, unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Anzeige nach § 3 sowie der Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 7 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.

(3) Bei Arbeitskammern und ihrem Betrieb dienende Einrichtungen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen gelten beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung zum Nachweis dafür, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen, Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.

§ 5 Weitergehende Anforderungen

Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den über die Vorschriften des § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen entsprechen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für die Arbeitnehmer gestellt werden.

§ 6 Ausnahmebewilligung 05 17

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 4 und von dem Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet herben (§ 9 Abs. 2 Nr. 1), Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist. Die Ausnahmezulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den Regelungen des § 4 Abs. 1 ein Gutachten eines behördlich anerkannten Sachverständigen und bei einer Abweichung von den Regelungen des § 9 Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein Gutachten eines ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils dokumentiert, ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt.

§ 7 Prüfung durch Sachverständige

(1) Die Arbeitskammern dürfen nur betrieben werden, wenn

  1. die Schleusen und Schachtrohre einer Kammer, in der ein höherer Arbeitsdruck als 0,5 bar herrschen darf,
  2. die elektrischen Anlagen

von einem behördlich anerkannten Sachverständigen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 geprüft worden sind und dieser festgestellt hat, daß sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen und er darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat.

(2) Es müssen geprüft werden

  1. Schleusen und Schachtrohre
    1. vor ihrer ersten Inbetriebnahme,
    2. wiederkehrend vor ihrer Inbetriebnahme, nachdem sie zum dritten Mal neu installiert worden sind, zumindest aber vor Ablauf von 3 Jahren seit Abschluß der letzten Prüfung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen,
    3. nach wesentlichen Änderungen,
  2. die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme der Arbeitskammer und nach wesentlichen Änderungen.

(3) Die Prüfung der Schleusen und Schachtrohre besteht

  1. vor der ersten Inbetriebnahme aus
    1. einer Bauprüfung,
    2. einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdruckes betragen muß,
    3. einer Abnahmeprüfung,
  2. bei den wiederkehrenden Prüfungen vor der Inbetriebnahme aus
    1. einer inneren Prüfung,
    2. einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdruckes betragen muß,
    3. einer äußeren Prüfung.

Ist die Schleusenanlage Teil des Baukörpers und eine Wasserdruckprüfung nach der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 Buchstabe b deshalb technisch nicht möglich, so ist eine andere gleichwertige Prüfung vorzunehmen. Die Wasserdruckprüfung nach Nummer 2 Buchstabe b entfällt, wenn zu besorgen ist, daß dabei fest eingebaute Geräte und Installationsteile beschädigt werden und wenn eine Luftdruckprüfung mit dem 1,1fachen des höchstzulässigen Arbeitsdrucks vorgenommen wird.

(4) Die zuständige Behörde kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen. Dies gilt auch bei Arbeitskammern mit einem höchstzulässigen Arbeitsdruck von weniger als 0,5 bar.

§ 8 (aufgehoben) 05

§ 9 Beschäftigungsverbot

(1) In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdrucks dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

(2) In Druckluft dürfen

  1. Arbeitnehmer unter 18 oder über 50 Jahren,
  2. werdende oder stillende Mütter

nicht beschäftigt werden.

§ 10 Ärztliche Untersuchung 08 13

(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer

  1. vor der ersten Beschäftigung,
  2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung

von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen.

(2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein

  1. innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und
  2. innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen 08 13

(1) Arbeitnehmer, die

  1. durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),
  2. ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder
  3. erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,

dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen.

(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

§ 12 Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes 05

(1) Der Arbeitgeber hat einem nach § 13 ermächtigten Arzt, der drucklufttauglich ist, die Aufgabe zu übertragen, die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren für Arbeitnehmer, die in Druckluft beschäftigt werden, zu veranlassen, die Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch zu beraten und drucklufterkrankte Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dieser Arzt, während der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit erreichbar ist und in angemessener Zeit, bei Arbeiten bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig, an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber hat den Arzt zu verpflichten, sich bei dem nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bestellten Fachkundigen über die arbeitsspezifischen und örtlichen Gegebenheiten der Arbeitsstelle zu informieren und sich mit diesen durch regelmäßige Begehungen vertraut zu machen. Die zuständige Behörde kann von der Verpflichtung, daß bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig ein Arzt an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht, in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag auf Zulassung soll Angaben darüber enthalten, durch welche anderen Maßnahmen die Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer gewährleistet wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt.

(2) Der Arbeitgeber hat Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes an der Arbeitsstelle an geeigneter, allen Arbeitnehmern zugänglicher Stelle, insbesondere in der Personenschleuse und im Erholungsraum auszuhängen und den Aushang in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

§ 13 Ermächtigte Ärzte

Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.

§ 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen 08

(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.

(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.

§ 15, 16 (aufgehoben) 08

§ 17 Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen 05

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:

  1. bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muß,
  2. ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen,
  3. ein Erholungsraum,
  4. ein Umkleideraum,
  5. ein Trockenraum,
  6. die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte,
  7. Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer.

Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar

  1. bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt,
  2. jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und
  3. nach wesentlichen Änderungen.

Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu erteilen. § 7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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