Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

ASR 12/1-3 - Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 12 Abs. 1 bis 3 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe Oktober 1986
(BArbBl. 10/86 S. 61 aufgehoben)



Nachfolgeregelung ARS A2.1

1. Begriffe

1.1 Absturzgefahr: Eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist.

1.2 Gefahrbereich: Gefahrbereiche mit Gefahren des Hinunterfallens oder des Hineinstürzens liegen u. a. vor, wenn Arbeitsplätze und Verkehrswege

  1. sich 0,20 bis 1,00 m oberhalb der angrenzenden Fußbodenfläche befinden;
  2. an Bottiche, Becken und Behälter mit heißen, ätzenden oder giftigen Stoffen, mit Stoffen, in denen man versinken kann, oder mit Rührwerken, deren Oberkante weniger als 0,90 m über der Fußbodenfläche liegt, grenzen.

1.3 Umwehrung: Umwehrungen sind Geländer, feste Abschrankungen, Brüstungen o.ä. Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Absturz, Hinunterfallen oder Hineinstürzen in einen Gefahrbereich. Die Funktion einer Umwehrung können in Sonderfällen auch mit dem Boden fest verankerte Einrichtungsgegenstände übernehmen.

2. Sicherung gegen Absturz und Hineinstürzen

2.1 Bei Absturzgefahr sind Umwehrungen anzubringen. Das gilt nicht für die Fälle, in denen die Umwehrung der Zweckbestimmung des Arbeitsplatzes oder des Verkehrsweges widerspricht, z.B. Kaianlagen oder Be- und Entladestellen von Lagerflächen.

2.2 Die Umwehrungen sind so zu gestalten, daß die Arbeitnehmer nicht hindurchfallen können, z.B. durch Stäbe, Knieleisten, Gitter, feste Ausfüllungen. Die Umwehrungen müssen außerdem Fußleisten von mindestens 0,05 m Höhe haben oder einen gleichwertigen Schutz bieten, mit Ausnahme im Verlauf von Treppen. Bei Umwehrungen mit senkrechten Zwischenstäben darf deren lichter Abstand nicht mehr als 0,18 m betragen *). Bei Umwehrungen mit einer oder mehreren Knieleisten darf der Abstand zwischen Fuß- und Knieleiste, zwischen Knieleiste und Handlauf, ggf. zwischen Knieleiste und Knieleiste, nicht größer als 0,50 m sein. Bei Umwehrungen mit anderen Ausfüllungen dürfen die Öffnungsflächen in einer Richtung keine größere Länge als 0,18 m haben.

2.3 Die Umwehrungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein **). Bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m muß die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen.

Von den in Absatz 1 genannten Höhen kann abgewichen werden, wenn durch die Breite der Umwehrung (z.B. bei Fahrtreppen und Fahrsteigen) ein zusätzlicher Schutz gegen Absturz gegeben ist.

2.4 Die Umwehrungen müssen so beschaffen und befestigt sein, daß an ihrer Oberkante ein Horizontallast H = 1000 N/m aufgenommen werden kann. Abweichend genügt ein Lastansatz.

Die genannten Werte sind Lastannahmewerte für die statische Berechnung der Umwehrung.

2.5 Legen Gefahrbereiche entsprechend Nummer 1.2 Buchstabe

  1. vor, müssen geeignete Sicherungsvorkehrungen (z.B. Umwehrungen, festgespannte Seile, Kettensperren) vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn zwingende betriebstechnische Gründe entgegenstehen.

2.6 Grenzen Arbeitsplätze und Verkehrswege an Gefahrbereiche im Sinne der Nummer 1.2 Buchstabe b), sind Umwehrungen entsprechend den Nummern 2.2 bis 2.4 anzubringen.

3. Sicherung an Bodenöffnungen

3.1 Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltür- u. ä. Bodenöffnungen müssen gesichert sein

Wenn Arbeitnehmer auf darunterliegenden Arbeitsbereichen oder Verkehrsbereichen durch herabstürzende Gegenstände gefährdet werden können, sind die Öffnungen zusätzlich durch Fußleisten von mindestens 0,05 m Höhe oder eine gleichwertige Maßnahme zu sichern.

3.2 Lukendeckel müssen für die zu erwartende Belastung ausreichend tragfähig sein; sie müssen einschließlich der Angeln im Fußboden eingelassen sein. Bodenluken müssen so gestaltet sein, daß der geöffnete Deckel nicht unbeabsichtigt zufallen kann und die Öffnung an 3 Seiten mit Absturzsicherungen versehen ist.

3.3 Die Geländer nach den Nummern 3.1 und 3.2 müssen den Anforderungen der Nummern 2.2 bis 2.4 entsprechen. Geländer, Fuß- und Knieleiste können ganz oder teilweise aufklappbar oder verschiebbar sein, soweit dies betriebstechnisch notwendig ist. Ganz oder teilweise aufklappbare oder verschiebbare Geländer, Fuß- und Knieleisten sind mit zusätzlichen Anschlägen bzw. Einrichtungen zu versehen, die ein Öffnen in Richtung des Absturzbereiches verhindern.

4. Sicherung an Wandöffnungen

4.1 Wandluken, deren Unterkante weniger als 1 m über dem Standort liegt und bei denen ein Absturz aus mehr als 2 m Höhe möglich ist, müssen an beiden Seiten oder an ihrer Oberkante feste Handgriffe haben. Die Handgriffe an den Seiten müssen von Knie- bis Kopfhöhe oder bis zur Oberkante Luke reichen; der Abstand der beiden Handgriffe voneinander darf höchstens 1,80 m betragen. Handgriffe an der Oberkante der Luke dürfen höchstens 1,80 m über dem Boden liegen. Können die Abstände bei großen Luken nicht eingehalten werden, sind Ersatzmaßnahmen zu treffen, z.B. durch den Einsatz von Sicherheitsgeschirren.

4.2 Wandluken, die breiter als 0,50 m und höher als 1,00 m im Lichten sind, müssen fest angebrachte oder verschiebbare Gitterschranken, Halbtüren, Brustwehren oder gleichwertige Schutzeinrichtungen haben. Sie müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausheben versehen sein.

4.3 Handgriffe und Schutzeinrichtungen nach Nr. 4.1 und 4.2 sind so zu gestalten und so zu befestigen, daß sie eine Belastung von 1000 N in beliebiger Richtung, ausgenommen nach oben, standhalten.

4.4 Wandlukentüren dürfen sich nicht zur tieferliegenden Seite hin öffnen lassen.

5. Schutz vor herabfallenden Gegenständen

5.1 Reichen an höhergelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen die Umwehrungen nach Nummer 2.2 zum Schutz der Arbeitnehmer an tiefergelegenen Arbeitsplätzen und der Verkehrswege vor herabfallenden Gegenständen nicht aus, sind

5.2 Können Gegenstände von Betriebseinrichtungen auf Arbeitsplätze und Verkehrswege herabfallen, z.B. von Hängebahnen, Transportbändern, Kreisförderern, Schaukelförderern und sonstigen Steigförderern, sind Schutzeinrichtungen entsprechend Nummer 5.1. anzubringen.

6. Schutz vor auslaufenden Flüssigkeiten

Falls heiße, ätzende oder reizende Flüssigkeiten auslaufen und dadurch Arbeitnehmer in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstätte gefährdet werden können, sind hiergegen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Hinweise:

  1. Für den Schutz vor Absturz bei Laderampen s. § 21 ArbStättV.
  2. Für Geländer vgl. auch DIN 24533 "Geländer aus Stahl", Ausgabe April 1984.
  3. Sonderbestimmungen sind enthalten in:

* Bei Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muß, können nach dem Baurecht der Länder geringere Abstände erforderlich werden.

** Niedrigere Umwehrungen in bereits errichteten Arbeitsstätten können bestehen bleiben, soweit sie den Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder entsprechen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen