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ASR 37/1 - Toilettenräume
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 37 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe Oktober 1977
(ArbSch. 10/77. S. 282;BArbBl. 7-8/1979 S. 65 aufgehoben)


Nachfolgeregelung ASR A4.1

1. Begriffe

Toiletten sind Toilettenbecken oder Hocktoiletten.
Bedürfnisstände sind Becken, Wände, Rinnen oder Stände.

Toilettenräume bestehen aus:

Toiletten für Männer enthalten zusätzlich Bedürfnisstände.

2. Bereitstellung von Toiletten

2.1 Die Zahl der erforderlichen Toiletten und Bedürfnisstände ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle nach DIN 18228 Blatt 3:

MännerFrauen
BeschäftigtenzahlZahl der ToilettenZahl der BedürfnisständeBeschäftigtenzahlZahl der Toiletten
bis 51 bis 51
bis 1011bis 101
bis 2522bis 202
bis 5033bis 353
bis 7544bis 504
bis 10055bis 655
bis 13066bis 806
bis 16077bis 1007
bis 19088bis 1208
bis 22099bis 1409
bis 2501010bis 16010

2.2 Ein Toilettenraum sollte nicht mehr als 10 Toilettenzellen und 10 Bedürfnisstände enthalten und

3. Lage der Toilettenräume

Die Toilettenräume bzw. die Toiletten sind unabhängig von Nr. 2 innerhalb einer Arbeitsstätte so zu verteilen, daß sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind, höchstens eine Geschoßhöhe entfernt sind. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten sollen nicht durchs Freie führen.

4. Beschaffenheit der Toilettenräume

4.1 Bei der Bemessung und Aufteilung von Toilettenräumen hinsichtlich der Toilettenzellen und Bedürfnisstände sind die in Nr. 8 dargestellten Bilder (nach DIN 18228 Blatt 2, Ausgabe November 1960) zugrunde zu legen.

4.2 Die Mindesthöhe der Trennwände und Türen von Toilettenzellen darf nicht weniger als 1,90 m betragen. Bei unvollständig abgetrennten Toilettenzellen darf zwischen Fußboden und der Unterkante der Trennwände oder Türen ein Abstand von 0,10 bis höchstens 0,15 m nicht überschritten werden.

4.3 Bedürfnisstände müssen in Toilettenräumen so angeordnet sein, daß sie vom Zugang aus nicht eingesehen werden können.

4.4 Die Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein, daß eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist.

4.5 Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Toilettenraum nur eine Toilette enthält und keinen unmittelbaren Zugang zu einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Umkleide-, Wasch- oder Sanitätsraum hat.

4.6 Fußböden und Wände müssen aus einem Material bestehen, das sich feucht reinigen läßt (z.B. keramische Fliesen, Kunststoffe).

4.7 Toilettenzellen müssen absperrbar sein.

4.8 Toiletten und Bedürfnisstände müssen Wasserspülung haben.

5. Ausstattung der Toilettenräume

5.1 Die Toilettenzellen müssen mit Toilettenpapier, Papierhalter und Kleiderhaken ausgestattet sein.

5.2 In Toilettenräumen muß mindestens ein Abfallbehälter mit Deckel vorhanden sein.

In Toilettenräumen für Frauen müssen bis zu fünf und für je weitere fünf Toilettenzellen mindestens in je einer Toilettenzelle ein Hygienebehälter mit Deckel vorhanden sein diese Zellen sind zu kennzeichnen.

5.3 Im Vorraum von Toilettenräumen muß für je fünf Toiletten oder fünf Bedürfnisstände mindestens ein Handwaschbecken mit fließendem Wasser vorhanden sein. Für mindestens je zwei Handwaschbecken müssen Seifenspender (Seifencremespender, Pulverseifenspender, Seifenmühle, Kippseifenspender) und Einmalhandtücher (Handtuchspender mit Papierhandtüchern, Textilhandtuchautomaten) vorhanden sein. Auch Warmlufthändetrockner können eingesetzt werden.

5.4 In oder vor Toilettenräumen ohne Vorraum (s. Nr. 4.5) müssen sich Handwaschbecken sowie Seifenspender und Einmalhandtücher wie unter Nr. 5.3 befinden,

6. Lüftung der Toilettenräume

6.1 Bei natürlicher Lüftung muß in Toilettenräumen mindestens ein freier Querschnitt der Lüftungsöffnungen vorhanden sein:

6.2 Lüftungstechnische Anlagen sind so auszulegen, daß sie in Toilettenräumen einen Luftwechsel von 30 m3/h je Toilette und 15 m3/h je Bedürfnisstand ermöglichen. Insgesamt darf der Luftwechsel das Fünffache des Rauminhalts nicht unterschreiten.

7. Künstliche Beleuchtung der Toilettenräume

Die Nennbeleuchtungsstärke der Beleuchtungseinrichtungen muß in Toilettenräumen mindestens 100 Lux betragen.

8. Bemessung und Aufteilung von Toilettenräumen

  Türanschlag nach
außen
Türanschlag nach
innen
Bild 1:
Einbündige Toilettenanlage
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Bild 2:
Einbündige Toilettenanlage mit gegenüberliegender Bedürfniswand
Bild 3:
Einbündige Toilettenanlage mit gegenüberliegendem Bedürfnisständen
Bild 4:
Zweibündige Toilettenanlage


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